PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 IM BEREICH BODENSCHUTZ PROTOKOLL „BODENSCHUTZ“
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Französisch, Italienisch, Slowenisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 477/1995
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. August 2002 hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 27 Abs. 2 mit 18. Dezember 2002 in Kraft.
Folgende weitere Staaten haben das Protokoll ratifiziert: Deutschland und Liechtenstein.
Europäische Gemeinschaft
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Genehmigungsurkunde hat die Europäische Gemeinschaft folgende Erklärungen abgegeben:
Zu Art. 12 Abs. 3:
Die Europäische Gemeinschaft weist darauf hin, dass Art. 12 Abs. 3 des Protokolls „Bodenschutz“ im Einklang mit dem bestehenden Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft, ausgelegt werden sollte. Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, dass Schlämme agronomisch nutzbringende Eigenschaften haben können und in der Landwirtschaft verwertet werden können, sofern sie ordnungsgemäß verwendet werden. Ihre Verwendung darf – wie im Erwägungsgrund 7 dieser Richtlinie dargelegt – die Qualität der Böden und der landwirtschaftlichen Erzeugnisse nicht beeinträchtigen und – wie im Erwägungsgrund 5 und in Art. 1 der Richtlinie ausgeführt – keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch (direkte und indirekte Folgen für die menschliche Gesundheit), Tier, Vegetation und Umwelt haben. Schlämme können verwendet werden, wenn dies für den Boden oder die Ernährung von Kulturen und Pflanzen von Nutzen wäre.
Zu Art. 17 Abs. 2:
Art. 17 Abs. 2 des Protokolls „Bodenschutz“ sollte im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dahingehend verstanden werden, dass Abfallkonzepte zur Vorbehandlung, Behandlung und Ablagerung von Abfällen und Reststoffen zu erstellen und umzusetzen sind, um die Kontamination von Böden zu vermeiden und nicht nur die Umweltverträglichkeit, sondern auch die Verträglichkeit für die menschliche Gesundheit zu gewährleisten.
Zu Art. 19 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2:
Hinsichtlich des Art. 19 Abs. 2 und des Art. 21 Abs. 2 des Protokolls „Bodenschutz“ sollte das gemeinsame Beobachtungssystem gegebenenfalls mit dem globalen Überwachungssystem für Erdbeobachtungssysteme (GEOSS) kompatibel sein und die von den Mitgliedstaaten gemäß dem Gemeinschaftsrecht über Beobachtung, Datenerfassung und Metadaten erstellten Datenbanken berücksichtigen.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Bundesrepublik Deutschland,
die Französische Republik,
die Italienische Republik,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Fürstentum Monaco,
die Republik Österreich,
die Schweizerische Eidgenossenschaft,
die Republik Slowenien
sowie
die Europäische Gemeinschaft –
in Erfüllung ihres Auftrags auf Grund des Übereinkommens vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) *), eine ganzheitliche Politik zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums sicherzustellen,
in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Alpenkonvention,
mit dem Ziel der Verminderung der quantitativen und qualitativen Bodenbeeinträchtigungen, insbesondere durch Anwendung bodenschonender land- und forstwirtschaftlicher Produktionsverfahren, sparsamen Umgang mit Grund und Boden, Eindämmung von Erosion sowie durch Beschränkung der Versiegelung von Böden,
in Kenntnis der Tatsache, dass der Schutz der Alpenböden, ihre nachhaltige Bewirtschaftung und die Wiederherstellung ihrer natürlichen Funktionen an beeinträchtigten Standorten von allgemeinem Interesse sind,
in der Erkenntnis, dass die Alpen als einer der größten zusammenhängenden Naturräume Europas durch ökologische Vielfalt und hochempfindliche Ökosysteme geprägt sind, die in ihrer Funktionsfähigkeit erhalten werden müssen,
in der Überzeugung, dass die ansässige Bevölkerung in der Lage sein muss, ihre Vorstellungen von der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung selbst zu definieren und an deren Umsetzung im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung mitzuwirken,
in dem Bewusstsein, dass die Alpen einerseits wichtiger Lebens- und Wirtschaftsraum der ansässigen Bevölkerung und Erholungsraum für Menschen anderer Regionen sind, andererseits der Erhalt der Bodenfunktionen durch die unterschiedlichen Nutzungsansprüche, die in dem eng begrenzten Alpenraum aufeinandertreffen, gefährdet wird und deshalb wirtschaftliche Interessen mit den ökologischen Erfordernissen in Einklang gebracht werden müssen,
in Kenntnis der Tatsache, dass der Boden innerhalb der Ökosysteme eine Sonderstellung einnimmt, seine Neubildung sowie eine Regeneration beeinträchtigter Böden nur sehr langsam verläuft, auf Grund der topographischen Gegebenheiten im Alpenraum verstärkt Bodenabträge zu erwarten sind, er einerseits eine Senke für Schadstoffe darstellt und andererseits kontaminierte Böden Quelle von Schadstoffeinträgen in angrenzende Ökosysteme und eine Gefahr für Menschen, Tiere und Pflanzen sein können,
in dem Bewusstsein, dass Beanspruchungen des Bodens insbesondere durch Siedlungsentwicklung, Industrie und Gewerbe, Infrastrukturen, Abbau von Bodenschätzen, Tourismus, Land- und Forstwirtschaft sowie Verkehr zu quantitativen oder qualitativen Bodenbeeinträchtigungen führen können und deshalb bereichsübergreifend für den Bodenschutz entsprechende Maßnahmen zur Vorsorge sowie zur Schadensbegrenzung und -beseitigung vorgeschlagen werden sollen,
in der Erwägung, dass der Bodenschutz vielfältige Auswirkungen auf andere Politikbereiche im Alpenraum hat und deshalb fach- und bereichsübergreifend zu koordinieren ist,
in der Überzeugung, dass bestimmte Probleme nur grenzübergreifend gelöst werden können und gemeinsame Maßnahmen der Alpenstaaten erforderlich machen, die von den Unterzeichnern nach Maßgabe der vorhandenen Mittel umgesetzt werden –
sind wie folgt übereingekommen:
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 477/1995 idF BGBl. III Nr. 18/1999
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Ziele
(1) Dieses Protokoll dient der Umsetzung der zwischen den Vertragsparteien in der Alpenkonvention vereinbarten Verpflichtungen zum Bodenschutz.
(2) Der Boden ist
in seinen natürlichen Funktionen als
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen,
prägendes Element von Natur und Landschaft,
Teil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
Umwandlungs- und Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen, insbesondere auf Grund der Filter-, Puffer- und Speichereigenschaften, besonders zum Schutz des Grundwassers,
genetisches Reservoir,
in seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
zur Sicherung seiner Nutzungen als
Standort für die Landwirtschaft einschließlich der Weidewirtschaft und der Forstwirtschaft,
Fläche für Siedlung und touristische Aktivitäten,
Standort für sonstige wirtschaftliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung,
Rohstofflagerstätte
nachhaltig in seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten. Insbesondere die ökologischen Bodenfunktionen sind als wesentlicher Bestandteil des Naturhaushalts langfristig qualitativ und quantitativ zu sichern und zu erhalten. Die Wiederherstellung beeinträchtigter Böden ist zu fördern.
(3) Die zu ergreifenden Maßnahmen zielen insbesondere auf eine standortgerechte Bodennutzung, einen sparsamen Umgang mit den Flächen, die Vermeidung von Erosion und nachteiligen Veränderungen der Bodenstruktur sowie auf eine Minimierung der Einträge von bodenbelastenden Stoffen.
(4) Insbesondere sind auch die im Alpenraum typische Vielfalt der Böden und charakteristische Standorte zu bewahren und zu fördern.
(5) Hierbei kommt dem Vorsorgeprinzip, welches die Sicherung der Funktionsfähigkeit und Nutzungsmöglichkeit der Böden für verschiedene Zwecke sowie ihre Verfügbarkeit für künftige Generationen im Hinblick auf nachhaltige Entwicklung einschließt, besondere Bedeutung zu.
Artikel 2
Grundverpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen rechtlichen und administrativen Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz der Böden im Alpenraum sicherzustellen. Die Überwachung dieser Maßnahmen erfolgt unter der Verantwortung der nationalen Behörden.
(2) Besteht die Gefahr schwerwiegender und nachhaltiger Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Böden, ist grundsätzlich den Schutzaspekten der Vorrang vor Nutzungsaspekten einzuräumen.
(3) Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeiten, die mit diesem Protokoll angestrebten Maßnahmen zum Bodenschutz im Alpenraum mit fiskalischen und/oder finanziellen Maßnahmen zu unterstützen. Maßnahmen, die mit dem Schutz des Bodens und mit den Zielen einer sparsamen und umweltschonenden Bodennutzung im Einklang stehen, sollen besonders unterstützt werden.
Artikel 3
Berücksichtigung der Ziele in den anderen Politiken
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ziele dieses Protokolls auch in ihren anderen Politiken zu berücksichtigen. Im Alpenraum gilt dies insbesondere für Raumordnung, Siedlungs- und Verkehrswesen, Energiewirtschaft, Land- und Forstwirtschaft, Rohstoffgewinnung, Industrie, Gewerbe, Tourismus, Naturschutz und Landschaftspflege, Wasser- und Abfallwirtschaft und Luftreinhaltung.
Artikel 4
Beteiligung der Gebietskörperschaften
(1) Jede Vertragspartei bestimmt im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung die für die Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den unmittelbar betroffenen Institutionen und Gebietskörperschaften am besten geeignete Ebene, um eine gemeinsame Verantwortung zu fördern, namentlich um sich gegenseitig verstärkende Kräfte beim Vollzug der Politiken des Bodenschutzes sowie der sich daraus ergebenden Maßnahmen im Alpenraum zu nutzen und zu entwickeln.
(2) Die unmittelbar betroffenen Gebietskörperschaften werden in den verschiedenen Stadien der Vorbereitung und Umsetzung dieser Politiken und Maßnahmen unter Wahrung ihrer Zuständigkeit im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung beteiligt.
Artikel 5
Internationale Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien unterstützen eine verstärkte internationale Zusammenarbeit zwischen den jeweils zuständigen Institutionen, insbesondere bei der Erstellung von Bodenkatastern, bei der Bodenbeobachtung, bei der Ausweisung und Überwachung von Bodenschutz- und Bodenbelastungsgebieten sowie Gefahrenzonen, der Bereitstellung und Harmonisierung von Datengrundlagen, der Koordinierung der alpenbezogenen Bodenschutzforschung sowie bei der gegenseitigen Berichterstattung.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Hindernisse der internationalen Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften des Alpenraums zu beseitigen und die Lösung gemeinsamer Probleme auf der am besten geeigneten Ebene zu fördern.
(3) Wenn die Festlegung von bodenschutzbezogenen Maßnahmen in der nationalen oder internationalen Zuständigkeit liegt, sind den Gebietskörperschaften Möglichkeiten einzuräumen, die Interessen der Bevölkerung wirksam darzulegen.
Kapitel II
Spezifische Maßnahmen
Artikel 6
Gebietsausweisungen
Die Vertragsparteien achten darauf, dass bei der Ausweisung von Schutzgebieten auch schützenswerte Böden einbezogen werden. Insbesondere sind Boden- und Felsbildungen von besonders charakteristischer Eigenart oder von besonderer Bedeutung für die Dokumentation der Erdgeschichte zu erhalten.
Artikel 7
Sparsamer und schonender Umgang mit Böden
(1) Bei der Erstellung und Umsetzung der Pläne und/oder Programme nach Artikel 9 Absatz 3 des Protokolls „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ sind die Belange des Bodenschutzes, insbesondere der sparsame Umgang mit Grund und Boden zu berücksichtigen.
(2) Zur Begrenzung der Bodenversiegelung und des Bodenverbrauchs sorgen die Vertragsparteien für ein flächensparendes und bodenschonendes Bauen. Sie richten die Siedlungsentwicklung bevorzugt auf den Innenbereich und begrenzen das Siedlungswachstum nach außen.
(3) Bei der Prüfung der Raum- und Umweltverträglichkeit von Großvorhaben im Industrie-, Bau- und Infrastrukturbereich insbesondere des Verkehrs, der Energie und des Tourismus, ist im Rahmen der nationalen Verfahren dem Bodenschutz und dem begrenzten Flächenangebot im alpinen Raum Rechnung zu tragen.
(4) Wenn die natürlichen Gegebenheiten dies zulassen, sind nicht mehr genutzte oder beeinträchtigte Böden, insbesondere Abfalldeponien, Bergwerkshalden, Infrastrukturen, Skipisten, zu renaturieren oder zu rekultivieren.
Artikel 8
Sparsame Verwendung und bodenschonender Abbau von Bodenschätzen
(1) Die Vertragsparteien sorgen für einen sparsamen Umgang mit Bodenschätzen. Sie wirken darauf hin, dass vorzugsweise Ersatzstoffe verwendet und Möglichkeiten der Wiederverwertung ausgeschöpft werden oder deren Entwicklung gefördert wird.
(2) Bei Abbau, Aufbereitung und Nutzung von Bodenschätzen sind Belastungen der anderen Bodenfunktionen möglichst gering zu halten. In zum Schutz der Bodenfunktionen besonders bedeutsamen Gebieten und in ausgewiesenen Gebieten zur Trinkwassergewinnung soll auf den Abbau von Bodenschätzen verzichtet werden.
Artikel 9
Erhaltung der Böden in Feuchtgebieten und Mooren
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Hoch- und Flachmoore zu erhalten. Dazu ist mittelfristig anzustreben, die Verwendung von Torf vollständig zu ersetzen.
(2) In Feuchtgebieten und Mooren sollen Entwässerungsmaßnahmen außer in begründeten Ausnahmefällen auf die Pflege bestehender Netze begrenzt werden. Rückbaumaßnahmen bei bestehenden Entwässerungen sollen gefördert werden.
(3) Moorböden sollen grundsätzlich nicht genutzt oder unter landwirtschaftlicher Nutzung derart bewirtschaftet werden, dass ihre Eigenart erhalten bleibt.
Artikel 10
Ausweisung und Behandlung gefährdeter Gebiete
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, Alpengebiete, die durch geologische, hydrogeologische und hydrologische Risiken, insbesondere Massenbewegungen (Hangbewegungen, Murenbildungen, Erdfälle), Lawinen und Überschwemmungen, gefährdet sind, zu kartieren und in Kataster aufzunehmen und, soweit erforderlich, Gefahrenzonen auszuweisen. Gegebenenfalls sind auch seismische Risiken zu berücksichtigen.
(2) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass in gefährdeten Gebieten möglichst naturnahe Ingenieurtechniken angewendet sowie örtliche und traditionelle, an die landschaftlichen Gegebenheiten angepasste Baumaterialien eingesetzt werden. Diese Maßnahmen sind durch geeignete Waldbaumaßnahmen zu unterstützen.
Artikel 11
Ausweisung und Behandlung erosionsgefährdeter Alpengebiete
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, nach vergleichbaren Kriterien zur Quantifizierung der Erosion von Böden die durch flächenhafte Erosion betroffenen Alpengebiete zu kartieren und in Bodenkataster aufzunehmen, soweit dies für den Schutz von Sachgütern erforderlich ist.
(2) Die Bodenerosion ist auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Erosions- und rutschungsgeschädigte Flächen sollen saniert werden, soweit dies der Schutz des Menschen und von Sachgütern erfordert.
(3) Zum Schutz des Menschen und von Sachgütern sind bei Maßnahmen zur Eindämmung der Erosion durch Gewässer und zur Minderung des Oberflächenabflusses vorzugsweise naturnahe wasserwirtschaftliche, ingenieurbauliche und forstwirtschaftliche Techniken einzusetzen.
Artikel 12
Land-, Weide- und Forstwirtschaft
(1) Zum Schutz vor Erosion und schädigenden Bodenverdichtungen verpflichten sich die Vertragsparteien zur Anwendung einer guten, an die örtlichen Verhältnisse angepassten ackerbaulichen, weidewirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Praxis.
(2) Im Hinblick auf Stoffeinträge durch Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelanwendung streben die Vertragsparteien an, gemeinsame Maßstäbe für eine gute fachliche Praxis zu erarbeiten und umzusetzen. Die Düngung ist nach Art, Menge und Zeit auf den Bedarf der Pflanzen unter Berücksichtigung der im Boden verfügbaren Nährstoffe und der organischen Substanz sowie der Standort- und Anbaubedingungen auszurichten. Dazu dienen die Anwendung von ökologischen/biologischen und integrierten Anbaumethoden sowie die Abstimmung des Viehbesatzes auf die natürlichen Standort- und Aufwuchsbedingungen.
(3) Auf Alpflächen ist insbesondere der Einsatz mineralischer Düngemittel und synthetischer Pflanzenschutzmittel zu minimieren. Auf den Einsatz von Klärschlämmen soll verzichtet werden.
Artikel 13
Waldbauliche und sonstige Maßnahmen
(1) Für Bergwälder, die in hohem Maß den eigenen Standort oder vor allem Siedlungen, Verkehrsinfrastrukturen, landwirtschaftliche Kulturflächen und ähnliches schützen, verpflichten sich die Vertragsparteien, dieser Schutzwirkung eine Vorrangstellung einzuräumen und deren forstliche Behandlung am Schutzziel zu orientieren. Diese Bergwälder sind an Ort und Stelle zu erhalten.
(2) Insbesondere ist der Wald so zu nutzen und zu pflegen, dass Bodenerosion und schädliche Bodenverdichtungen vermieden werden. Zu diesem Zweck sind auch standortgerechter Waldbau und natürliche Waldverjüngung zu fördern.
Artikel 14
Auswirkungen touristischer Infrastrukturen
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