PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 IM BEREICH NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE PROTOKOLL „NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE“

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2002-12-18
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 27
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Französisch, Italienisch, Slowenisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 477/1995

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. August 2002 hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 26 Abs. 2 mit 18. Dezember 2002 in Kraft.

Folgende weitere Staaten haben das Protokoll ratifiziert: Deutschland und Liechtenstein.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Bundesrepublik Deutschland,

die Französische Republik,

die Italienische Republik,

das Fürstentum Liechtenstein,

das Fürstentum Monaco,

die Republik Österreich,

die Schweizerische Eidgenossenschaft,

die Republik Slowenien

sowie

die Europäische Gemeinschaft –

in Erfüllung ihres Auftrags auf Grund des Übereinkommens vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) *), eine ganzheitliche Politik zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums sicherzustellen,

in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Alpenkonvention,

in der Erkenntnis, dass die Alpen als einer der größten zusammenhängenden Naturräume Europas durch einzigartige Schönheit, ökologische Vielfalt und hochempfindliche Ökosysteme geprägt und zugleich Lebens- und Wirtschaftsraum der ansässigen Bevölkerung mit traditionsreicher Kultur sind,

in der Überzeugung, dass die ansässige Bevölkerung in der Lage sein muss, ihre Vorstellungen von der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung selbst zu definieren und an deren Umsetzung im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung mitzuwirken,

in Anbetracht der räumlichen Struktur der Alpen, auf Grund deren sich zahlreiche, häufig miteinander konkurrierende Nutzungen in engen Tälern zusammendrängen und zur Belastung eines ökologisch bedeutsamen Umfeldes beitragen,

in dem Bewusstsein, dass Art und Intensität der Nutzung des Alpenraums in den letzten Jahrzehnten in weiten Gebieten zu unwiederbringlichen Verlusten an erhaltenswerten Bestandteilen von Landschaft, Biotopen und Arten geführt haben und bei unveränderter Fortführung zu weiteren Verlusten führen werden,

in der Erkenntnis, dass in einigen Gebieten des Alpenraums namentlich durch eine Konzentration von Verkehr, Tourismus, Sport, Siedlung, Entwicklung der Wirtschaft, Intensivierung der Land- und Forstwirtschaft eine Überbelastung von Natur und Landschaft entstanden ist oder entstehen kann,

in der Erkenntnis, dass namentlich den Gletschern, den alpinen Rasen, dem Bergwald und den Gewässern im Alpenraum als Lebensraum einer vielfältigen Flora und Fauna eine herausragende Bedeutung zukommt,

in dem Bewusstsein, dass der extensiven Land- und Forstwirtschaft bei der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und der damit verbundenen Naturelemente eine große Bedeutung zukommt,

in der Überzeugung, dass wirtschaftliche Interessen mit den ökologischen Erfordernissen in Einklang gebracht werden müssen,

in der Überzeugung, dass bei der Abwägung zwischen ökologischer Belastbarkeit und wirtschaftlichen Interessen den ökologischen Erfordernissen Vorrang einzuräumen ist, wenn es für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen notwendig ist,

in dem Bewusstsein, dass die begrenzte Belastbarkeit des Alpenraums besondere Vorkehrungen und Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erfordert,

in der Überzeugung, dass bestimmte Probleme nur grenzübergreifend gelöst werden können und gemeinsame Maßnahmen der Alpenstaaten erforderlich machen –

sind wie folgt übereingekommen:


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 477/1995 idF BGBl. III Nr. 18/1999

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Ziel

Ziel dieses Protokolls ist es, in Erfüllung der Alpenkonvention und unter Mitberücksichtigung der Interessen der ansässigen Bevölkerung, internationale Regelungen zu treffen, um Natur und Landschaft so zu schützen, zu pflegen und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass die Funktionsfähigkeit der Ökosysteme, die Erhaltung der Landschaftselemente und der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer natürlichen Lebensräume, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Leistungsfähigkeit der Naturgüter und die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur- und Kulturlandschaft in ihrer Gesamtheit dauerhaft gesichert werden, sowie die hierfür erforderliche Zusammenarbeit der Vertragsparteien zu fördern.

Artikel 2

Grundverpflichtungen

Im Einklang mit diesem Protokoll verpflichtet sich jede Vertragspartei, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz, die Pflege und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft im Alpenraum, einschließlich der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Vielfalt und ihrer Lebensräume unter gleichzeitiger Berücksichtigung ihrer ökologisch tragbaren Nutzung sicherzustellen.

Artikel 3

Internationale Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit insbesondere bei der Kartierung, der Ausweisung, Pflege und Überwachung von Schutzgebieten und sonstigen schützenswerten Elementen von Natur- und Kulturlandschaft, der Biotopvernetzung, der Aufstellung von Konzepten, Programmen und/oder Plänen der Landschaftsplanung, der Vermeidung und dem Ausgleich von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, der systematischen Beobachtung von Natur und Landschaft, der Forschung sowie bei allen sonstigen Maßnahmen zum Schutz von wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Vielfalt und ihrer Lebensräume einschließlich der Festlegung vergleichbarer Kriterien, soweit dies erforderlich und zweckmäßig ist.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Naturschutz und in der Landschaftspflege auf regionaler und lokaler Ebene zu fördern, soweit dies zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls erforderlich ist.

(3) Die Vertragsparteien bemühen sich bei nutzungsbeschränkenden Auflagen im Sinne der Ziele dieses Protokolls um eine Abstimmung der Rahmenbedingungen.

Artikel 4

Berücksichtigung der Ziele in den anderen Politiken

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ziele dieses Protokolls auch in ihren anderen Politiken zu berücksichtigen, insbesondere in den Bereichen Raumplanung und Siedlungswesen, Luftreinhaltung, Bodenschutz, Sicherung des Wasserhaushalts und der Wasserqualität, Tourismus, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Verkehr, Energiewirtschaft, Gewerbe und Industrie, Abfallwirtschaft sowie in den Bereichen Bildung, Erziehung, Forschung und Information, einschließlich der grenzüberschreitenden Abstimmung der Maßnahmen.

Artikel 5

Beteiligung der Gebietskörperschaften

(1) Jede Vertragspartei bestimmt im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung die für die Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den unmittelbar betroffenen Institutionen und Gebietskörperschaften am besten geeignete Ebene, um eine gemeinsame Verantwortung zu fördern, namentlich um sich gegenseitig verstärkende Kräfte beim Vollzug der Politiken des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der sich daraus ergebenden Maßnahmen zu nutzen und zu entwickeln.

(2) Die unmittelbar betroffenen Gebietskörperschaften werden in den verschiedenen Stadien der Vorbereitung und Umsetzung dieser Politiken und Maßnahmen unter Wahrung ihrer Zuständigkeit im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung beteiligt.

Kapitel II

Spezifische Maßnahmen

Artikel 6

Bestandsaufnahmen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Protokolls zu den in Anhang I aufgezählten Sachverhalten die Situation des Naturschutzes und der Landschaftspflege darzulegen. Diese Darlegungen sind regelmäßig, mindestens alle zehn Jahre, fortzuschreiben.

Artikel 7

Landschaftsplanung

(1) Die Vertragsparteien stellen binnen fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Protokolls Konzepte, Programme und/oder Pläne auf, in denen die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Alpenraum festgelegt werden.

(2) Die Konzepte, Programme und/oder Pläne gemäß Absatz 1 sollen Darstellungen enthalten

a)

des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft und seiner Bewertung;

b)

des angestrebten Zustands von Natur und Landschaft und der dazu erforderlichen Maßnahmen, insbesondere

– der allgemeinen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,

– der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

– und der Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten.

Artikel 8

Planung

Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um auf der Grundlage der Landschaftsplanung in Abstimmung mit der Raumplanung darauf hinzuwirken, dass die natürlichen und naturnahen Lebensräume der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie die übrigen Strukturelemente der Natur- und Kulturlandschaft erhalten bleiben und entwickelt werden.

Artikel 9

Eingriffe in Natur und Landschaft

(1) Die Vertragsparteien schaffen die Voraussetzungen dafür, dass für private und öffentliche Maßnahmen und Vorhaben, die Natur und Landschaft erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können, die direkten und indirekten Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild überprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung ist bei der Zulassung beziehungsweise Verwirklichung zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben.

(2) Nach Maßgabe des nationalen Rechts sind unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen und nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen nur zuzulassen, wenn unter Abwägung aller Interessen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht überwiegen; auch für solche Beeinträchtigungen sind Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorzunehmen.

Artikel 10

Grundschutz

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich im gesamten Alpenraum unter Mitberücksichtigung der Interessen der ansässigen Bevölkerung um die Verringerung von Belastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft. Sie wirken darauf hin, dass alle raumbedeutsamen Nutzungen natur- und landschaftsschonend erfolgen. Sie ergreifen ferner alle geeigneten Maßnahmen zur Erhaltung und, soweit erforderlich, Wiederherstellung besonderer natürlicher und naturnaher Landschaftsstrukturelemente, Biotope, Ökosysteme und traditioneller Kulturlandschaften.

(2) Weil der Land- und Forstwirtschaft beim Vollzug von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine entscheidende Rolle zukommt, sollen Schutz, Erhaltung und Pflege von naturnahen und schützenswerten Biotopen, wo immer angebracht, auf Grund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern oder Bewirtschaftern durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden. Dazu eignen sich insbesondere auch marktwirtschaftliche Lenkungsinstrumente wie wirtschaftliche Anreize oder Abgeltungen.

(3) In Ergänzung der dem Naturschutz zur Verfügung stehenden Mittel sind die Förder- und Unterstützungsmaßnahmen für die Land- und Forstwirtschaft und andere Flächennutzer verstärkt zur Erreichung dieser Ziele einzusetzen.

Artikel 11

Schutzgebiete

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bestehende Schutzgebiete im Sinne ihres Schutzzwecks zu erhalten, zu pflegen und, wo erforderlich, zu erweitern sowie nach Möglichkeit neue Schutzgebiete auszuweisen. Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen, um Beeinträchtigungen oder Zerstörungen dieser Schutzgebiete zu vermeiden.

(2) Sie fördern im weiteren die Einrichtung und die Unterhaltung von Nationalparks.

(3) Sie fördern die Einrichtung von Schon- und Ruhezonen, die wild lebenden Tier- und Pflanzenarten Vorrang vor anderen Interessen garantieren. Sie wirken darauf hin, in diesen Zonen die für den ungestörten Ablauf von arttypischen ökologischen Vorgängen notwendige Ruhe sicherzustellen, und reduzieren oder verbieten alle Nutzungsformen, die mit den ökologischen Abläufen in diesen Zonen nicht verträglich sind.

(4) Die Vertragsparteien prüfen, inwieweit besondere Leistungen der ansässigen Bevölkerung nach nationalem Recht zu entschädigen sind.

Artikel 12

Ökologischer Verbund

Die Vertragsparteien treffen die geeigneten Maßnahmen, um einen nationalen und grenzüberschreitenden Verbund ausgewiesener Schutzgebiete, Biotope und anderer geschützter oder schützenswerter Objekte zu schaffen. Sie verpflichten sich, die Ziele und Maßnahmen für grenzüberschreitende Schutzgebiete aufeinander abzustimmen.

Artikel 13

Schutz von Biotoptypen

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für natürliche und naturnahe Biotoptypen die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um deren dauerhafte Erhaltung in ausreichendem Umfang und funktionsgerechter räumlicher Verteilung zu gewährleisten. Darüber hinaus können sie die Renaturierung beeinträchtigter Lebensräume fördern.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die Erstellung von alpenweiten Listen innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Protokolls diejenigen Biotoptypen zu benennen, für die Maßnahmen gemäß Absatz 1 zu treffen sind.

Artikel 14

Artenschutz

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einheimische Tier- und Pflanzenarten in ihrer spezifischen Vielfalt mit ausreichenden Populationen, namentlich durch die Sicherstellung genügend großer Lebensräume, zu erhalten.

(2) Die Vertragsparteien benennen innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Protokolls für die Erstellung von alpenweiten Listen diejenigen Arten, für die auf Grund ihrer spezifischen Gefährdung besondere Schutzmaßnahmen notwendig sind.

Artikel 15

Entnahme- und Handelsverbote

(1) Die Vertragsparteien verbieten, bestimmte Tierarten zu fangen, in Besitz zu nehmen, zu verletzen, zu töten und insbesondere während der Brut-, Aufzucht- und Überwinterungszeiten zu stören, sowie jede Zerstörung, Entnahme und Aufbewahrung von Eiern aus der Natur und den Besitz, das Anbieten, den Kauf und Verkauf von aus der Natur entnommenen Exemplaren derselben Tierarten oder Teilen davon.

(2) Für bestimmte Pflanzenarten verbieten die Vertragsparteien das Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Ausreißen solcher Pflanzen oder von Teilen davon am natürlichen Standort sowie den Besitz, das Anbieten, den Kauf und Verkauf von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Arten. Ausgenommen von diesem Verbot ist die bestandserhaltende Nutzung und Pflege der entsprechenden Standorte.

(3) Die Vertragsparteien benennen innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Protokolls die Tier- und Pflanzenarten, die unter dem Schutz der in den Absätzen 1 und 2 aufgezählten Maßnahmen stehen.

(4) Die Vertragsparteien können zu den obengenannten Vorschriften Ausnahmen vorsehen, falls

a)

wissenschaftliche Zwecke,

b)

der Schutz der wild lebenden Fauna und der wild wachsenden Flora oder der natürlichen Umwelt,

c)

Gesundheit und öffentliche Sicherheit,

d)

die Verhütung bedeutender wirtschaftlicher Schäden, insbesondere für Anbau, Viehhaltung, Forst, Fischerei und Gewässer,

es gebieten. Diese Ausnahmen werden zugelassen unter der Bedingung, dass keine andere zufriedenstellende Lösung besteht und die Maßnahme nicht so beschaffen ist, dass das natürliche Gleichgewicht der betroffenen Arten insgesamt gefährdet wird. Diese Ausnahmen müssen mit Kontrollmaßnahmen und – falls erforderlich – mit Ausgleichsmaßnahmen versehen sein.

(5) Unbeschadet des Zeitpunkts des In-Kraft-Tretens dieses Protokolls verpflichten sich die Vertragsparteien, so bald wie möglich in technischen Anlagen die Begriffe Brut-, Aufzucht- und Überwinterungszeiten, die in Absatz 1 genannt wurden, sowie jeden weiteren Begriff, der bei der wissenschaftlichen Interpretierung Schwierigkeiten bereiten könnte, klarzustellen.

Artikel 16

Wiederansiedlung einheimischer Arten

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Wiederansiedlung und Ausbreitung einheimischer wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie von Unterarten, Rassen und Ökotypen zu fördern, wenn die hierfür notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, dies zu deren Erhaltung und Stärkung beiträgt und sie keine untragbaren Auswirkungen für Natur und Landschaft sowie für menschliche Tätigkeiten haben.

(2) Wiederansiedlung und Ausbreitung müssen auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse erfolgen. Die Vertragsparteien vereinbaren hierfür gemeinsame Richtlinien. Nach der Wiederansiedlung ist die Entwicklung der betreffenden Tier- und Pflanzenarten zu überwachen und bei Bedarf zu regulieren.

Artikel 17

Ansiedlungsverbote

Die Vertragsparteien gewährleisten, dass wild lebende Tier- und Pflanzenarten, die in einer Region in einer überschaubaren Vergangenheit nicht natürlich vorkamen, dort nicht angesiedelt werden. Sie können hiervon Ausnahmen vorsehen, wenn die Ansiedlung für bestimmte Nutzungen erforderlich ist und keine nachteiligen Auswirkungen für Natur und Landschaft entstehen.

Artikel 18

Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass gentechnisch veränderte Organismen nur dann in die Umwelt freigesetzt werden, wenn auf der Grundlage einer förmlichen Prüfung feststeht, dass die Freisetzung ohne Risiken für Mensch und Umwelt erfolgt.

Artikel 19

Weitergehende Maßnahmen

Die Vertragsparteien können Maßnahmen zum Naturschutz und zur Landschaftspflege treffen, welche über die in diesem Protokoll vorgesehenen Maßnahmen hinausgehen.

Kapitel III

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