Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen und das Emblem der Europäischen Stiftung für Berufsbildung
Geltender Text a fecha 2002-11-05
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name und das Emblem der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.