Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-11-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 49 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2002, wird verordnet:

§ 1. Nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 537,78 € im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als

1.

Sportler(innen) oder Trainer(innen) oder Schieds(Wettkampf)richter(innen) im Rahmen eines Sportvereines oder Sportverbandes,

2.

Trainer(innen) im Rahmen eines gemeinnützig, nachhaltig und bundesweit im Bereich der Prophylaxe wirkenden Gesundheitsvereines,

3.

Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben,

4.

Mitglieder im Sinne des § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922, BGBl. Nr. 441, in einem Theaterunternehmen,

5.

Musiker(innen),

6.

Filmschauspieler(innen),

7.

Lehrer(innen) für die im § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922 angeführten Kunstgattungen

§ 1. Nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 537,78 € im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 246/2009)

2.

Trainer(innen) im Rahmen eines gemeinnützig, nachhaltig und bundesweit im Bereich der Prophylaxe wirkenden Gesundheitsvereines,

3.

Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben,

4.

Mitglieder im Sinne des § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922, BGBl. Nr. 441, in einem Theaterunternehmen,

5.

Musiker(innen),

6.

Filmschauspieler(innen),

7.

Lehrer(innen) für die im § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922 angeführten Kunstgattungen

§ 1. Nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 537,78 € im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als

2.

Trainer(innen) im Rahmen eines gemeinnützig, nachhaltig und bundesweit im Bereich der Prophylaxe wirkenden Gesundheitsvereines,

3.

Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben,

3a. Lehrende an Einrichtungen, die vom Arbeitsmarktservice mit der Erbringung von Dienstleistungen betraut sind, hinsichtlich dieser Dienstleistungen,

4.

Mitglieder im Sinne des § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922, BGBl. Nr. 441, in einem Theaterunternehmen,

5.

Musiker(innen),

6.

Filmschauspieler(innen),

7.

Lehrer(innen) für die im § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922 angeführten Kunstgattungen

§ 2. Fahrt- und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an Veranstaltungen (Wettkämpfen) sind im Pauschalbetrag nach § 1 nicht berücksichtigt.

§ 2. Fahrt- und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an Veranstaltungen sind im Pauschalbetrag nach § 1 nicht berücksichtigt.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2002 in Kraft. Die Verordnungen BGBl. II Nr. 41/1998 und BGBl. II Nr. 248/1999 treten mit Ablauf des 31. Oktober 2002 außer Kraft.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2002 in Kraft. Die Verordnungen BGBl. II Nr. 41/1998 und BGBl. II Nr. 248/1999 treten mit Ablauf des 31. Oktober 2002 außer Kraft.

(2) § 1 Z 1 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft; § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 246/2009 tritt mit 1. August 2009 in Kraft.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2002 in Kraft. Die Verordnungen BGBl. II Nr. 41/1998 und BGBl. II Nr. 248/1999 treten mit Ablauf des 31. Oktober 2002 außer Kraft.

(2) § 1 Z 1 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft; § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 246/2009 tritt mit 1. August 2009 in Kraft.

(3) § 1 Z 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

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