Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Privaten Universität für Medizinische Informatik und Technik Tirol
Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2002/2003
anzuwenden (vgl. § 3).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2002/2003
anzuwenden (vgl. § 3).
§ 1. (1) An Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gemäß § 5 Abs. 2 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditierten Studiengang an der Privaten Universität für Medizinische Informatik und Technik Tirol zugelassen sind, können gemäß § 68 Abs. 1 StudFG Studienunterstützungen gewährt werden.
(2) Die Studienunterstützungen entsprechen in Art und Höhe sowie den Voraussetzungen den Studienförderungsmaßnahmen, die gemäß § 1 StudFG für ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten vorgesehen sind.
(3) Die Förderungen für Studierende werden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach Richtlinien zuerkannt.
Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2002/2003
anzuwenden (vgl. § 3).
§ 2. (1) Studienunterstützungen für den Bachelor-Studiengang Medizinische Informatik werden höchstens für dreieinhalb Jahre, für den Master-Studiengang Medizinische Informatik höchstens für zwei Jahre und für den Doktorats-Studiengang Medizinische Informatik höchstens für zweieinhalb Jahre gewährt.
(2) Der günstige Studienerfolg ist durch die Absolvierung der für das Studienziel vorgeschriebenen Module oder ECTS-Punkte nachzuweisen.
(3) Bei Förderung des Bachelor-Studienganges und des Master-Studienganges sind nach dem ersten Studienjahr mindestens acht positiv abgelegte Module oder 48 ECTS-Punkte als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen. Bei der Förderung des Doktorats-Studienganges sind nach dem ersten Studienjahr mindestens 48 ECTS-Punkte als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen.
(4) Werden nach dem ersten Studienjahr weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise erbracht, ist die Studienunterstützung zurückzuzahlen.
Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2003/04
anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 2 idF BGBl. II Nr. 27/2004).
§ 2. (1) Studienunterstützungen für den Bachelor-Studiengang Medizinische Informatik werden höchstens für dreieinhalb Jahre, für den Master-Studiengang Medizinische Informatik höchstens für zwei Jahre und für den Doktorats-Studiengang Medizinische Informatik höchstens für zweieinhalb Jahre gewährt.
(2) Studienunterstützungen für das Bachelorstudium Gesundheitswissenschaften werden höchstens für dreieinhalb Jahre, für das Masterstudium Gesundheitswissenschaften höchstens für zweieinhalb Jahre und für das Doktoratsstudium Gesundheitswissenschaften höchstens für zweieinhalb Jahre gewährt.
(3) Der günstige Studienerfolg ist durch die Absolvierung der für das Studienziel vorgeschriebenen Module oder ECTS-Punkte nachzuweisen.
(4) Bei Förderung des Bachelor-Studienganges und des Master-Studienganges sind nach dem ersten Studienjahr mindestens acht positiv abgelegte Module oder 48 ECTS-Punkte als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen. Bei der Förderung des Doktorats-Studienganges sind nach dem ersten Studienjahr mindestens 48 ECTS-Punkte als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen.
(5) Werden nach dem ersten Studienjahr weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise erbracht, ist die Studienunterstützung zurückzuzahlen.
Abs. 3 ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr
2005/06 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 3).
§ 2. (1) Studienunterstützungen für den Bachelor-Studiengang Medizinische Informatik werden höchstens für dreieinhalb Jahre, für den Master-Studiengang Medizinische Informatik höchstens für zwei Jahre und für den Doktorats-Studiengang Medizinische Informatik höchstens für zweieinhalb Jahre gewährt.
(2) Studienunterstützungen für das Bachelorstudium Gesundheitswissenschaften werden höchstens für dreieinhalb Jahre, für das Masterstudium Gesundheitswissenschaften höchstens für zweieinhalb Jahre und für das Doktoratsstudium Gesundheitswissenschaften höchstens für zweieinhalb Jahre gewährt.
(3) Studienunterstützungen für den Bakkalaureatsstudiengang Pflegewissenschaft werden höchstens für dreieinhalb Jahre, für den Magisterstudiengang Pflegewissenschaft höchstens für zweieinhalb Jahre und für den Doktoratsstudiengang Pflegewissenschaft höchstens für zweieinhalb Jahre gewährt.
(4) Der günstige Studienerfolg ist durch die Absolvierung der für das Studienziel vorgeschriebenen Module oder ECTS-Punkte nachzuweisen.
(5) Bei Förderung des Bachelor-Studienganges und des Master-Studienganges sind nach dem ersten Studienjahr mindestens acht positiv abgelegte Module oder 48 ECTS-Punkte als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen. Bei der Förderung des Doktorats-Studienganges sind nach dem ersten Studienjahr mindestens 48 ECTS-Punkte als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen.
(6) Werden nach dem ersten Studienjahr weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise erbracht, ist die Studienunterstützung zurückzuzahlen.
§ 3. Diese Verordnung ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2002/2003 anzuwenden.
§ 3. (1) Diese Verordnung ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2002/2003 anzuwenden.
(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2004 ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2003/04 anzuwenden.
§ 3. (1) Diese Verordnung ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2002/2003 anzuwenden.
(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2004 ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2003/04 anzuwenden.
(3) § 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2005 ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2005/06 anzuwenden.
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