Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Dienstgrade
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 wird verordnet:
§ 1. Für Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Dienstgradgruppe Dienstgrad
```
Personen ohne Chargengrad Rekrut
```
```
Chargen Gefreiter
```
Korporal
Zugsführer
```
Unteroffiziere Wachtmeister
```
Oberwachtmeister
Stabswachtmeister
Oberstabswachtmeister
Offiziersstellvertreter
Vizeleutnant
```
Offiziere Fähnrich
```
Leutnant
Oberleutnant
Hauptmann
Major
Oberstleutnant
Oberst
Brigadier
sowie je nach Verwendung bei den
Dienstgraden
Oberleutnant bis Oberst die
Zusätze
"...arzt", "...apotheker",
"...veterinär",
"des Generalstabsdienstes",
"des Intendanzdienstes",
"des höheren militärfachlichen
Dienstes",
"des höheren militärtechnischen
Dienstes" sowie
für Militärsseelsorger die
dienstrechtlich für
Militärpersonen und
Berufsoffiziere vorgesehenen
Amtstitel oder
Verwendungsbezeichnungen
§ 2. (1) Militärpersonen und Berufsoffiziere führen als Dienstgrad ihre dienstrechtlich vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. Ehemalige Militärpersonen oder Berufsoffiziere führen als Dienstgrad
die zuletzt geführten Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen oder
den unmittelbar vor Antritt des Dienstverhältnisses geführten Dienstgrad, sofern dieser Dienstgrad höher ist als der zuletzt im Dienstverhältnis geführte.
(2) Ehemalige Militärpersonen und Berufsoffiziere, die am 30. November 2002 den Dienstgrad "Korpskommandant" geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002 den Dienstgrad "Generalleutnant".
(3) Ehemalige Militärpersonen und Berufsoffiziere, die am 30. November 2002 den Dienstgrad "Divisionär" geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002 den Dienstgrad "Generalmajor".
(4) Ehemalige Militärpersonen, die zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Dienstverhältnisses die Verwendungsbezeichnung "Fähnrich" geführt haben, führen abweichend von Abs. 1 jenen Dienstgrad, den sie unmittelbar vor dieser Verwendungsbezeichnung geführt haben.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2002 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. November 2002 tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 126/2001 außer Kraft.