Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Führen militärischer Dienstgrade

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-12-01
Status Aufgehoben · 2004-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 152 Abs. 6 und 271 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird für die Dienstgrade "General", "Generalleutnant", "Generalmajor" und "Brigadier" verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 152 Abs. 6 und 271 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird für die Dienstgrade "General", "Generalleutnant", "Generalmajor" und "Brigadier" verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 152 Abs. 6 und 271 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird für die Dienstgrade „General“, „Generalleutnant“, „Generalmajor“ und „Brigadier“ verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 152 Abs. 6, 256 Abs. 4 und 271 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, wird verordnet:

§ 1. Den Dienstgrad „General“ führt der Chef des Generalstabes in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

§ 1. Den Dienstgrad „General“ führt der Chef des Generalstabes in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport.

§ 2. Den Dienstgrad "Generalleutnant" führen

1.

die Leiter von Sektionen in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung,

2.

der Leiter der Generalstabsdirektion in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung,

3.

der Kommandant Landstreitkräfte und

4.

der Kommandant der Landesverteidigungsakademie.

§ 2. Den Dienstgrad „Generalleutnant“ führen

1.

die Leiter von Sektionen in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung,

2.

der Leiter der Generalstabsdirektion in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung,

2a. der Kommandant des Streitkräfteführungskommandos,

3.

der Kommandant Landstreitkräfte und

4.

der Kommandant der Landesverteidigungsakademie.

§ 2. Den Dienstgrad „Generalleutnant“ führen

1.

die Leiter von Sektionen in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,

2.

der Leiter der Generalstabsdirektion in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,

2a. der Kommandant des Streitkräfteführungskommandos,

3.

der Kommandant Landstreitkräfte und

4.

der Kommandant der Landesverteidigungsakademie.

§ 3. Den Dienstgrad "Generalmajor" führen

1.

der Adjutant des Bundespräsidenten,

2.

der Stabschef des Bundesministers für Landesverteidigung,

3.

der Leiter des Planungsstabes in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung,

4.

der Leiter des Führungsstabes in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung,

5.

der Leiter des Rüstungsstabes in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung,

6.

der Kommandant Luftstreitkräfte,

7.

der Kommandant des Kommandos Internationale Einsätze,

8.

der Kommandant der Theresianischen Militärakademie,

9.

der Kommandant des Kommandos Einsatzunterstützung,

10.

der Leiter des Heeres-Nachrichtenamtes und

11.

die Stellvertreter der Leiter von Sektionen in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

§ 3. Den Dienstgrad „Generalmajor“ führen

1.

der Adjutant des Bundespräsidenten,

2.

der Stabschef des Bundesministers für Landesverteidigung,

3.

der Leiter des Planungsstabes in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung,

4.

der Leiter des Führungsstabes in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung,

5.

der Leiter des Rüstungsstabes in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung,

6.

der Kommandant Luftstreitkräfte,

7.

der Kommandant des Kommandos Internationale Einsätze,

8.

der Kommandant der Theresianischen Militärakademie,

9.

der Kommandant des Kommandos Einsatzunterstützung,

9a. der Stellvertreter des Kommandanten des Streitkräfteführungskommandos,

9b. der Chef des Stabes im Streitkräfteführungskommando,

10.

der Leiter des Heeres-Nachrichtenamtes und

11.

die Stellvertreter der Leiter von Sektionen in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

§ 3. Den Dienstgrad „Generalmajor“ führen

1.

der Adjutant des Bundespräsidenten,

2.

der Stabschef des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport,

3.

der Leiter der Gruppe Revision in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,

4.

der Leiter der Direktion für Sicherheitspolitik in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,

5.

der Leiter des Abwehramtes,

6.

der Kommandant Luftstreitkräfte,

7.

der Kommandant des Kommandos Internationale Einsätze,

8.

der Kommandant der Theresianischen Militärakademie,

9.

der Kommandant des Kommandos Einsatzunterstützung,

9a. der Stellvertreter des Kommandanten des Streitkräfteführungskommandos,

9b. der Chef des Stabes im Streitkräfteführungskommando,

10.

der Leiter des Heeres-Nachrichtenamtes und

11.

die Stellvertreter der Leiter von Sektionen in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport.

§ 4. (1) Den Dienstgrad "Brigadier" führen

1.

die Gruppenleiter in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung,

2.

der Kommandant des Kommandos Führungsunterstützung,

3.

der Leiter des Amtes für Rüstung und Wehrtechnik,

4.

der Leiter des Heeres-Bau- und Vermessungsamtes,

5.

der Leiter des Abwehramtes und

6.

der Kommandant der Heeresunteroffiziersakademie.

(2) Über die Fälle des Abs. 1 hinaus führen den Dienstgrad "Brigadier" Personen, die

1.

mit einer Verwendung betraut sind, in der dieser Dienstgrad erreicht werden kann, und

2.

seit mindestens drei Jahren den Dienstgrad "Oberst" geführt haben.

(3) Verwendungen nach Abs. 2 Z 1 sind

1.

die Abteilungsleiter in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung,

2.

der Kommandant des Heeresspitals,

3.

der Kommandant des Kommandos Spezialeinsatzkräfte,

4.

der Kommandant des Kommandos Luftraumüberwachung,

5.

die Militärkommandanten,

6.

die Brigadekommandanten,

7.

die Schulkommandanten, sofern sie auch die höchsten Repräsentanten ihrer Waffengattung (Waffengattungsspitze) sind,

8.

der Kommandant der Heeresversorgungsschule,

9.

der Kommandant der Sanitätsschule,

10.

der Stellvertreter des Leiters der Direktion für Sicherheitspolitik in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung,

11.

der Stellvertreter des Kommandanten Landstreitkräfte,

12.

der Stellvertreter des Kommandanten der Landesverteidigungsakademie,

13.

der Stellvertreter des Kommandanten der Theresianischen Militärakademie,

14.

der Stellvertreter des Kommandanten des Kommandos Führungsunterstützung,

15.

der Stellvertreter des Kommandanten des Kommandos Einsatzunterstützung,

16.

der Stellvertreter des Leiters des Amtes für Rüstung und Wehrtechnik,

17.

der Stellvertreter des Leiters des Heeres-Bau- und Vermessungsamtes,

18.

der Stellvertreter des Leiters des Heeres-Nachrichtenamtes,

19.

der Stellvertreter des Leiters des Abwehramtes,

20.

die Leiter der Abteilungen "Waffensysteme und Munition", "Fahrzeuge, Gerät und Pers-Ausrüstung" und "Luftzeug", der Leiter der Kaufmännischen Abteilung sowie die Bereichsleiter "Waffen- und Munitionstechnik", "Fahrzeuge und Pioniertechnik" und "Elektrotechnik und Optronik", jeweils im Amt für Rüstung und Wehrtechnik,

21.

die Leiter der Abteilungen "Einkauf" und "Informations- und Kommunikationstechnologie-Systeme", des "Instituts für Militärgeographie" sowie der Bereichsleiter "IKT-Betrieb", jeweils im Kommando Führungsunterstützung,

22.

die Leiter der Abteilung "Bau- und Gebäudetechnik", der "Heeres-Liegenschafts- und Forstdirektion" sowie der Wirtschaftsabteilung, jeweils im Heeres-Bau- und Vermessungsamt,

23.

der Chef des Stabes im Kommando Landstreitkräfte,

24.

der Chef des Stabes im Kommando Luftstreitkräfte,

25.

der Chef des Stabes im Kommando Internationale Einsätze,

26.

die Leiter der Generalstabsabteilungen 1 (G 1), 3 (G 3) und 4 (G 4) im Kommando Landstreitkräfte,

27.

die Leiter der Generalstabsabteilungen 1 (G 1) und 3 (G 3) im Kommando Luftstreitkräfte,

28.

der Leiter des Materialstabes Luft im Kommando Luftstreitkräfte,

29.

die Leiter der Generalstabsabteilungen 1 (G 1), 3 (G 3) und 4 (G 4) im Kommando Internationale Einsätze und

30.

der Leiter des Instituts für höhere militärische Führung an der Landesverteidigungsakademie.

§ 4. (1) Den Dienstgrad "Brigadier" führen

1.

der Bereichsleiter des Bereiches 1 im Kabinett des Bundesministers in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung,

2.

die Gruppenleiter in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung,

3.

der Kommandant des Kommandos Führungsunterstützung,

4.

der Leiter des Amtes für Rüstung und Wehrtechnik,

5.

der Leiter des Heeres-Bau- und Vermessungsamtes,

6.

der Leiter des Abwehramtes und

7.

der Kommandant der Heeresunteroffiziersakademie.

(2) Über die Fälle des Abs. 1 hinaus führen den Dienstgrad "Brigadier" Personen, die

1.

mit einer Verwendung betraut sind, in der dieser Dienstgrad erreicht werden kann, und

2.

seit mindestens drei Jahren den Dienstgrad "Oberst" geführt haben.

(3) Verwendungen nach Abs. 2 Z 1 sind

1.

die Abteilungsleiter in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung,

2.

der Kommandant des Heeresspitals,

3.

der Kommandant des Kommandos Spezialeinsatzkräfte,

4.

der Kommandant des Kommandos Luftraumüberwachung,

5.

die Militärkommandanten,

6.

die Brigadekommandanten,

7.

die Schulkommandanten, sofern sie auch die höchsten Repräsentanten ihrer Waffengattung (Waffengattungsspitze) sind,

8.

der Kommandant der Heeresversorgungsschule,

9.

der Kommandant der Sanitätsschule,

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