Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Gewährung von Produktionserstattungen für die Verwendung von Stärke und Zucker (Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung 2002)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der § 99 Abs. 1 und § 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 - MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der § 99 Abs. 1 und § 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 - MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung dient der Gewährung von Produktionserstattungen für Stärke und Zucker im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis, ABl. Nr. L 159 vom 1. Juli 1993 S 112, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1786/01, ABl. Nr. L 242 vom 12. September 2001 S 3, sowie der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie, ABl. Nr. L 178 vom 30. Juni 2001 S 67.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung dient der Gewährung von Produktionserstattungen für Stärke und Zucker im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis, ABl. Nr. L 159 vom 1. Juli 1993 S 112, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1786/01, ABl. Nr. L 242 vom 12. September 2001 S 3, sowie der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie, ABl. Nr. L 178 vom 30. Juni 2001 S 67.
Zuständigkeit
§ 2. (1) Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.
(2) Die Ausstellung des Kontrollexemplars T 5 nach Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 fällt jedoch in die Zuständigkeit des Zollamtes, in dessen Bereich der Versendungsort liegt.
Zuständigkeit
§ 2. (1) Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.
(2) Die Ausstellung des Kontrollexemplars T 5 nach Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 fällt jedoch in die Zuständigkeit des Zollamtes, in dessen Bereich der Versendungsort liegt.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind:
Inhaber des Betriebes: Jene natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen und für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
Erstattungswerber: Inhaber eines Betriebes, in dem die Verarbeitungserzeugnisse hergestellt werden, und der eine Produktionserstattung gemäß dieser Verordnung beantragt. Sind an der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse nacheinander mehrere Betriebe verschiedener Inhaber beteiligt, so ist der Erstattungswerber der Inhaber des Betriebes, in dem der Verarbeitungsvorgang abgeschlossen wird.
Stärkelieferant: Hersteller des Stärkegrunderzeugnisses.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind:
Inhaber des Betriebes: Jene natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen und für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
Erstattungswerber: Inhaber eines Betriebes, in dem die Verarbeitungserzeugnisse hergestellt werden, und der eine Produktionserstattung gemäß dieser Verordnung beantragt. Sind an der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse nacheinander mehrere Betriebe verschiedener Inhaber beteiligt, so ist der Erstattungswerber der Inhaber des Betriebes, in dem der Verarbeitungsvorgang abgeschlossen wird.
Stärkelieferant: Hersteller des Stärkegrunderzeugnisses.
Abschnitt
Zulassung
Beantragung der Zulassung
§ 4. (1) Die Zulassung als anerkannter Herstellungsbetrieb ist durch den Erstattungswerber bei der AMA zu beantragen.
(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich bei der AMA unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter zu stellen. Ist der Erstattungswerber Inhaber mehrerer Produktionsstätten, so ist für jeden Betrieb ein gesonderter Antrag zu stellen.
Abschnitt
Zulassung
Beantragung der Zulassung
§ 4. (1) Die Zulassung als anerkannter Herstellungsbetrieb ist durch den Erstattungswerber bei der AMA zu beantragen.
(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich bei der AMA unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter zu stellen. Ist der Erstattungswerber Inhaber mehrerer Produktionsstätten, so ist für jeden Betrieb ein gesonderter Antrag zu stellen.
Voraussetzungen für die Zulassung
§ 5. (1) Die Zulassung setzt voraus, dass der Erstattungswerber
einen Firmenbuchauszug in der letzten gültigen Fassung, sowie
einen Nachweis über die Gewerbeberechtigung (Gewerbeschein) vorlegt,
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Jahresabschlüsse macht,
Lagepläne der Betriebsräume, in denen die Grund- und Verarbeitungserzeugnisse gelagert und verarbeitet werden sollen, vorlegt,
Kurzbeschreibungen der vorgesehenen Herstellungsverfahren beibringt,
mindestens einmal jährlich Inventuren durchführt,
Aufzeichnungen führt, die insbesondere zu enthalten haben:
die Warenein- und -ausgänge, getrennt nach erstattungsfähiger EU-Ware, nicht erstattungsfähiger EU-Ware und Drittlandsware,
die aktuellen Lagerbestände der Grund- und Verarbeitungserzeugnisse, und
zusätzliche Informationen und Unterlagen, soweit sie für die Abwicklung der Maßnahme erforderlich sind, auf Verlangen der AMA vorlegt.
(2) Im Falle der Beantragung einer Erstattung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 (Produktionserstattung Stärke) sind ferner
die unterzeichnete Verpflichtungserklärung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93,
eine Auflistung aller zur Verarbeitung vorgesehenen Grunderzeugnisse gemäß Anhang II der VO (EWG) Nr. 1722/93, unter Anführung des jeweiligen KN-Codes sowie der entsprechenden Beschreibung nach der Kombinierten Nomenklatur,
eine Auflistung aller aus diesen Grunderzeugnissen hergestellten Verarbeitungserzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93, unter Anführung des jeweiligen KN-Codes sowie der entsprechenden Beschreibung nach der Kombinierten Nomenklatur, und
eine Auflistung aller Verarbeitungserzeugnisse, unter Anführung des jeweiligen KN-Codes sowie der entsprechenden Beschreibung nach der Kombinierten Nomenklatur, die aus den genannten Grunderzeugnissen hergestellt werden und nicht im Anhang I der VO (EWG) Nr. 1722/93 genannt sind, vorzulegen.
(3) Im Falle der Beantragung einer Erstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 (Produktionserstattung Zucker) ist außerdem
eine Auflistung aller zur Verarbeitung vorgesehenen Grunderzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001, unter Anführung des jeweiligen KN-Codes sowie der entsprechenden Beschreibung nach der Kombinierten Nomenklatur, und
eine Auflistung aller aus diesen Grunderzeugnissen hergestellten Verarbeitungserzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001, unter Anführung des jeweiligen KN-Codes sowie der entsprechenden Beschreibung nach der Kombinierten Nomenklatur vorzulegen.
(4) Sind an der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse nacheinander mehrere Betriebe verschiedener Inhaber beteiligt (§ 3 Z 2 letzter Satz), so setzt die Zulassung ferner voraus, dass auch die anderen beteiligten Betriebe die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, und die Inhaber dieser Betriebe sich gegenüber der AMA schriftlich mit dem Antrag des Erstattungswerbers einverstanden erklären.
(5) Die AMA kann zum Zwecke der Einreihung der Grund- bzw. Verarbeitungserzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur Tarifierungen durch die Technische Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung (TUA), oder durch eine gleichwertige Untersuchungsanstalt fordern oder veranlassen.
Voraussetzungen für die Zulassung
§ 5. (1) Die Zulassung setzt voraus, dass der Erstattungswerber
einen Firmenbuchauszug in der letzten gültigen Fassung, sowie
einen Nachweis über die Gewerbeberechtigung (Gewerbeschein) vorlegt,
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Jahresabschlüsse macht,
Lagepläne der Betriebsräume, in denen die Grund- und Verarbeitungserzeugnisse gelagert und verarbeitet werden sollen, vorlegt,
Kurzbeschreibungen der vorgesehenen Herstellungsverfahren beibringt,
mindestens einmal jährlich Inventuren durchführt,
Aufzeichnungen führt, die insbesondere zu enthalten haben:
die Warenein- und -ausgänge, getrennt nach erstattungsfähiger EU-Ware, nicht erstattungsfähiger EU-Ware und Drittlandsware,
die aktuellen Lagerbestände der Grund- und Verarbeitungserzeugnisse, und
zusätzliche Informationen und Unterlagen, soweit sie für die Abwicklung der Maßnahme erforderlich sind, auf Verlangen der AMA vorlegt.
(2) Im Falle der Beantragung einer Erstattung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 (Produktionserstattung Stärke) sind ferner
die unterzeichnete Verpflichtungserklärung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93,
eine Auflistung aller zur Verarbeitung vorgesehenen Grunderzeugnisse gemäß Anhang II der VO (EWG) Nr. 1722/93, unter Anführung des jeweiligen KN-Codes sowie der entsprechenden Beschreibung nach der Kombinierten Nomenklatur,
eine Auflistung aller aus diesen Grunderzeugnissen hergestellten Verarbeitungserzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93, unter Anführung des jeweiligen KN-Codes sowie der entsprechenden Beschreibung nach der Kombinierten Nomenklatur, und
eine Auflistung aller Verarbeitungserzeugnisse, unter Anführung des jeweiligen KN-Codes sowie der entsprechenden Beschreibung nach der Kombinierten Nomenklatur, die aus den genannten Grunderzeugnissen hergestellt werden und nicht im Anhang I der VO (EWG) Nr. 1722/93 genannt sind, vorzulegen.
(3) Im Falle der Beantragung einer Erstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 (Produktionserstattung Zucker) ist außerdem
eine Auflistung aller zur Verarbeitung vorgesehenen Grunderzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001, unter Anführung des jeweiligen KN-Codes sowie der entsprechenden Beschreibung nach der Kombinierten Nomenklatur, und
eine Auflistung aller aus diesen Grunderzeugnissen hergestellten Verarbeitungserzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001, unter Anführung des jeweiligen KN-Codes sowie der entsprechenden Beschreibung nach der Kombinierten Nomenklatur vorzulegen.
(4) Sind an der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse nacheinander mehrere Betriebe verschiedener Inhaber beteiligt (§ 3 Z 2 letzter Satz), so setzt die Zulassung ferner voraus, dass auch die anderen beteiligten Betriebe die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, und die Inhaber dieser Betriebe sich gegenüber der AMA schriftlich mit dem Antrag des Erstattungswerbers einverstanden erklären.
(5) Die AMA kann zum Zwecke der Einreihung der Grund- bzw. Verarbeitungserzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur Tarifierungen durch die Technische Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung (TUA), oder durch eine gleichwertige Untersuchungsanstalt fordern oder veranlassen.
Zulassungsbescheid
§ 6. (1) Die Zulassung wird dem Erstattungswerber, unter gleichzeitiger Vergabe einer Herstellernummer, durch die AMA mittels Zulassungsbescheid erteilt. Sie wird mit dem Datum der Bescheidzustellung wirksam. Auch die Wirksamkeit allfälliger Abänderungen oder Erweiterungen der Zulassung beginnt zu diesem Zeitpunkt.
(2) Der Zulassungsbescheid kann Bedingungen und Auflagen enthalten.
Zulassungsbescheid
§ 6. (1) Die Zulassung wird dem Erstattungswerber, unter gleichzeitiger Vergabe einer Herstellernummer, durch die AMA mittels Zulassungsbescheid erteilt. Sie wird mit dem Datum der Bescheidzustellung wirksam. Auch die Wirksamkeit allfälliger Abänderungen oder Erweiterungen der Zulassung beginnt zu diesem Zeitpunkt.
(2) Der Zulassungsbescheid kann Bedingungen und Auflagen enthalten.
Meldepflicht
§ 7. Sämtliche die Zulassung betreffenden Änderungen sind vom Erstattungswerber unverzüglich der AMA zu melden.
Meldepflicht
§ 7. Sämtliche die Zulassung betreffenden Änderungen sind vom Erstattungswerber unverzüglich der AMA zu melden.
Abschnitt
Erstattungsverfahren
Antrag auf Erlassung des Erstattungsbescheides
§ 8. (1) Die Erlassung des Erstattungsbescheides nach den in § 1 genannten Rechtsakten ist bei der AMA schriftlich, unter Verwendung des durch sie aufgelegten Formblattes zu beantragen. Der Antrag ist mit einer firmenmäßigen Zeichnung zu versehen. Eine Übermittlung per Fax ist zulässig. Diesfalls ist der Originalantrag nur auf Anforderung vorzulegen. Der Antrag gilt erst dann als fristgemäß eingebracht, wenn das Formblatt vollständig ausgefüllt ist, alle notwendigen Beilagen vorliegen, sowie die entsprechende Sicherheit hinterlegt wurde.
(2) Ein Antrag auf Erlassung eines Erstattungsbescheides ist nur für die im Zulassungsbescheid (§ 6) vorgesehenen Produkte zulässig.
(3) Im Falle der Beantragung einer Produktionserstattung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 (Produktionserstattung Stärke) ist der Antrag auf Erlassung des Erstattungsbescheides getrennt nach den Grundstärkearten (Mais-, Weizen-, Kartoffel-, Reisstärke) an jedem Arbeitstag bis 15.00 Uhr zu stellen, und hat er die Angaben des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 zu enthalten. Nach 15.00 Uhr eingebrachte Anträge gelten als am nächsten Arbeitstag eingebracht.
Weiters ist eine Erklärung des Stärkelieferanten (Herstellererklärung) gemäß Art. 5 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 vorzulegen, welche insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
KN-Code,
Bezeichnung der Ware, und eine
Bestätigung, dass das zu verwendende Erzeugnis gemäß Fußnote 4 des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission direkt aus Mais, Weizen, Reis, Gerste, Hafer oder Kartoffeln ohne Verwendung anderer, bei der Herstellung anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Waren gewonnener Nebenerzeugnisse hergestellt worden ist.
(4) Im Falle der Beantragung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 (Produktionserstattung Zucker) hat der Antrag die Angaben des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 zu enthalten.
Abschnitt
Erstattungsverfahren
Antrag auf Erlassung des Erstattungsbescheides
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