Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Beschränkung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in Wurfscheiben (Wurfscheibenverordnung - WurfscheibenV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Ziel
§ 1. Mit dieser Verordnung soll der Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ("PAK") in Wurfscheiben beschränkt und damit ein Beitrag zur Reduktion des Eintrages von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in die Umwelt geleistet werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) im Sinne dieser Verordnung sind die in der Anlage angeführten Stoffe.
(2) Wurfscheiben ("Tontauben", "Wurftauben") sind Gegenstände, die als Zielobjekt beim Schießen und bei Schießübungen dienen.
(3) Unter Verwendung im Sinne dieser Verordnung ist die Bereithaltung und der Einsatz von Wurfscheiben zu verstehen, unabhängig davon, von wem diese vorgenommen werden (zB von öffentlichen Einrichtungen oder von privaten Institutionen in oder ohne Ertragsabsicht sowie von natürlichen oder juristischen Personen).
Verbot
§ 3. (1) Das Herstellen und In-Verkehr-Setzen von Wurfscheiben, die einen Masseanteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) von mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockensubstanz, enthalten, ist ab 1. September 2003 verboten.
(2) Die Verwendung von Wurfscheiben, die einen Masseanteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) von mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockensubstanz, enthalten, ist ab 1. März 2004 verboten.
In-Kraft-Treten
§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.
Informationsverfahren gemäß der Richtlinie 98/34/EG
§ 5. Diese Verordnung ist unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, mit der das Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften nach der Richtlinie 83/189/EWG, ABl. EG Nr. L 109 vom 26. April 1983, in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EWG kodifiziert wird, der Europäischen Kommission notifiziert worden (Notifikationsnummer 2002/342/A).
Anlage
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) gemäß § 2 Abs. 1
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Stoffe CAS-Nr.
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Acenaphthen 83-32-9
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Acenaphthylen 208-96-8
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Anthracen 120-12-7
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Benzo(a)anthracen 56-55-3
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Benzo(a)pyren 50-32-8
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Benzo(b)fluoranthen 205-99-2
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Benzo(g,h,i)perylen 191-24-2
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Benzo(k)fluoranthen 207-08-9
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Chrysen 218-01-9
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Dibenzo(a,h)anthracen 53-70-3
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Fluoranthen 206-44-0
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Fluoren 86-73-7
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Indeno-(1,2,3-c,d)pyren 193-39-5
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Naphthalin 91-20-3
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Phenanthren 85-01-8
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Pyren 129-00-0
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