Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine Allgemeine Viehzählung im Jahr 2002
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 Abs. 4, 7 Abs. 1 Z 1, 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 4, sowie auf Grund des § 12 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 8 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Anordnung der statistischen Erhebung und Erstellung einer Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat entsprechend dieser Verordnung im Jahr 2002 eine Allgemeine Viehzählung durchzuführen und darüber eine Statistik zu erstellen.
Stichtag, Referenzzeitraum
§ 2. (1) Stichtag für die Erhebung ist der 1. Dezember 2002.
(2) Im Falle der nicht untersuchten Schlachtungen von Schweinen gilt der Zeitraum vom 2. Juni 2002 bis 1. Dezember 2002 als Referenzzeitraum.
Erhebungsart, -umfang, -masse und -merkmale
§ 3. (1) Die Erhebung der in der Anlage 1 genannten Erhebungsmasse und -merkmale ist als Stichprobenerhebung personenbezogen durch Befragung der Auskunftspflichtigen durchzuführen. Die Erhebung der Erhebungsmerkmale 1 bis 12 der Anlage 1 ist bei 1 000 Betrieben und der Erhebungsmerkmale 13 bis 30 der Anlage 1 bei 7 000 Betrieben durchzuführen, wobei die Auswahl der Betriebe von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe erfolgt.
(2) Die Erhebung der in der Anlage 2 genannten Erhebungsmasse und -merkmale erfolgt als Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten.
Auskunftspflichtige
§ 4. Zur Auskunftserteilung sind alle Bewirtschafter der Betriebe verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 3 Abs. 1 zur Erhebung ausgewählt wurden und die in Anlage 1 bezeichneten Tiere halten oder im Referenzzeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh.
Mitwirkung der Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und der AMA
§ 5. (1) Die Gemeinden und Städte mit eigenem Statut sowie die Bezirkshauptmannschaften, in deren Wirkungsbereich sich ein von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 3 Abs. 1 ausgewählter Betrieb befindet, sind zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 und 3 sowie gemäß § 6 Abs. 1 an der Erhebung der in Anlage 1 genannten Erhebungsmerkmale verpflichtet. Zu diesem Zweck hat die Bundesanstalt Statistik Österreich den betreffenden Gemeinden die Anschrift der Stichprobenbetriebe bekannt zu geben.
(2) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, haben die ausgefüllten Erhebungsformulare bis zum siebenten Tag nach dem Stichtag der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
(3) Die Bezirkshauptmannschaften und die Städte mit eigenem Statut haben die Erhebungsformulare bis zum zwölften Tag nach dem Stichtag im Dienstwege an die Bundesanstalt Statistik Österreich weiterzuleiten.
(4) Die Agrarmarkt Austria hat die in Anlage 2 genannten Daten für Zwecke des § 6 Abs. 2 auf elektronischem Datenträger der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
Durchführung
§ 6. (1) Die Erhebung der in Anlage 1 genannten Erhebungsmerkmale ist von der Gemeinde und der Stadt mit eigenem Statut in der Form durchzuführen, dass vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane nach mündlicher Befragung die von der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Verfügung gestellten Erhebungsformulare ausfüllen. Wird der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht angetroffen, ist er verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt, bei Städten mit eigenem Statut im Magistrat zu machen. Der Auskunftspflichtige ist über die Rechtsfolgen gemäß § 66 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
(2) Die zu den Erhebungsmerkmalen 1 bis 12 der Anlage 1 erhobenen Daten sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich durch die Verwaltungsdaten der Anlage 2 zu ergänzen.
Kostenabfindung
§ 7. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an der Erhebung eine Abfindung in der Höhe von 1,79 € je erhobenem Auskunftspflichtigen gewährt.
Außer-Kraft-Treten
§ 8. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
Anlage 1
RINDER
Jungvieh unter ein Jahr alt
1 Schlachtkälber bis 300 kg Lebendgewicht
2 Andere Kälber und Jungrinder, männlich
3 Andere Kälber und Jungrinder, weiblich
Jungvieh ein Jahr bis unter zwei Jahre alt
4 Stiere und Ochsen
5 Schlachtkalbinnen
6 Nutz- und Zuchtkalbinnen
Rinder zwei Jahre alt und älter
7 Stiere und Ochsen
8 Schlachtkalbinnen
9 Nutz- und Zuchtkalbinnen
10 Milchkühe
11 Andere Kühe
12 Rinder insgesamt
SCHWEINE
13 Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht
14 Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht
Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit einem
Lebendgewicht von 50 kg und darüber
15 50 bis unter 80 kg
16 80 bis unter 110 kg
17 110 kg und mehr
Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber
18 Jungsauen, noch nie gedeckt
19 Jungsauen, erstmals gedeckt
20 Ältere Sauen, gedeckt
21 Ältere Sauen, nicht gedeckt
22 Zuchteber
23 Schweine insgesamt
SCHAFE
24 Mutterschafe und gedeckte Lämmer
25 Andere Schafe
26 Schafe insgesamt
ZIEGEN
27 Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen
28 Andere Ziegen
29 Ziegen insgesamt
SCHLACHTUNGEN
30 Nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen
Anlage 2
Kategorien der Österreichischen Datenbank für Rinder
Jungvieh unter 1 Jahr alt männlich
weiblich
Jungvieh 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt Stiere und Ochsen
Kalbinnen
Rinder 2 Jahre alt und älter Stiere und Ochsen
Kalbinnen
Kühe
Schlachtungen von Kälbern
INVEKOS-Daten
Mutterkühe
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.