Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine Allgemeine Viehzählung im Jahr 2002

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-11-30
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 Abs. 4, 7 Abs. 1 Z 1, 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 4, sowie auf Grund des § 12 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 8 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anordnung der statistischen Erhebung und Erstellung einer Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat entsprechend dieser Verordnung im Jahr 2002 eine Allgemeine Viehzählung durchzuführen und darüber eine Statistik zu erstellen.

Stichtag, Referenzzeitraum

§ 2. (1) Stichtag für die Erhebung ist der 1. Dezember 2002.

(2) Im Falle der nicht untersuchten Schlachtungen von Schweinen gilt der Zeitraum vom 2. Juni 2002 bis 1. Dezember 2002 als Referenzzeitraum.

Erhebungsart, -umfang, -masse und -merkmale

§ 3. (1) Die Erhebung der in der Anlage 1 genannten Erhebungsmasse und -merkmale ist als Stichprobenerhebung personenbezogen durch Befragung der Auskunftspflichtigen durchzuführen. Die Erhebung der Erhebungsmerkmale 1 bis 12 der Anlage 1 ist bei 1 000 Betrieben und der Erhebungsmerkmale 13 bis 30 der Anlage 1 bei 7 000 Betrieben durchzuführen, wobei die Auswahl der Betriebe von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe erfolgt.

(2) Die Erhebung der in der Anlage 2 genannten Erhebungsmasse und -merkmale erfolgt als Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten.

Auskunftspflichtige

§ 4. Zur Auskunftserteilung sind alle Bewirtschafter der Betriebe verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 3 Abs. 1 zur Erhebung ausgewählt wurden und die in Anlage 1 bezeichneten Tiere halten oder im Referenzzeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh.

Mitwirkung der Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und der AMA

§ 5. (1) Die Gemeinden und Städte mit eigenem Statut sowie die Bezirkshauptmannschaften, in deren Wirkungsbereich sich ein von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 3 Abs. 1 ausgewählter Betrieb befindet, sind zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 und 3 sowie gemäß § 6 Abs. 1 an der Erhebung der in Anlage 1 genannten Erhebungsmerkmale verpflichtet. Zu diesem Zweck hat die Bundesanstalt Statistik Österreich den betreffenden Gemeinden die Anschrift der Stichprobenbetriebe bekannt zu geben.

(2) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, haben die ausgefüllten Erhebungsformulare bis zum siebenten Tag nach dem Stichtag der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaften und die Städte mit eigenem Statut haben die Erhebungsformulare bis zum zwölften Tag nach dem Stichtag im Dienstwege an die Bundesanstalt Statistik Österreich weiterzuleiten.

(4) Die Agrarmarkt Austria hat die in Anlage 2 genannten Daten für Zwecke des § 6 Abs. 2 auf elektronischem Datenträger der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

Durchführung

§ 6. (1) Die Erhebung der in Anlage 1 genannten Erhebungsmerkmale ist von der Gemeinde und der Stadt mit eigenem Statut in der Form durchzuführen, dass vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane nach mündlicher Befragung die von der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Verfügung gestellten Erhebungsformulare ausfüllen. Wird der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht angetroffen, ist er verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt, bei Städten mit eigenem Statut im Magistrat zu machen. Der Auskunftspflichtige ist über die Rechtsfolgen gemäß § 66 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

(2) Die zu den Erhebungsmerkmalen 1 bis 12 der Anlage 1 erhobenen Daten sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich durch die Verwaltungsdaten der Anlage 2 zu ergänzen.

Kostenabfindung

§ 7. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an der Erhebung eine Abfindung in der Höhe von 1,79 € je erhobenem Auskunftspflichtigen gewährt.

Außer-Kraft-Treten

§ 8. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

Anlage 1

RINDER

Jungvieh unter ein Jahr alt

1 Schlachtkälber bis 300 kg Lebendgewicht

2 Andere Kälber und Jungrinder, männlich

3 Andere Kälber und Jungrinder, weiblich

Jungvieh ein Jahr bis unter zwei Jahre alt

4 Stiere und Ochsen

5 Schlachtkalbinnen

6 Nutz- und Zuchtkalbinnen

Rinder zwei Jahre alt und älter

7 Stiere und Ochsen

8 Schlachtkalbinnen

9 Nutz- und Zuchtkalbinnen

10 Milchkühe

11 Andere Kühe

12 Rinder insgesamt

SCHWEINE

13 Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht

14 Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht

Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit einem

Lebendgewicht von 50 kg und darüber

15 50 bis unter 80 kg

16 80 bis unter 110 kg

17 110 kg und mehr

Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber

18 Jungsauen, noch nie gedeckt

19 Jungsauen, erstmals gedeckt

20 Ältere Sauen, gedeckt

21 Ältere Sauen, nicht gedeckt

22 Zuchteber

23 Schweine insgesamt

SCHAFE

24 Mutterschafe und gedeckte Lämmer

25 Andere Schafe

26 Schafe insgesamt

ZIEGEN

27 Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen

28 Andere Ziegen

29 Ziegen insgesamt

SCHLACHTUNGEN

30 Nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen

Anlage 2

Kategorien der Österreichischen Datenbank für Rinder

Jungvieh unter 1 Jahr alt männlich

weiblich

Jungvieh 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt Stiere und Ochsen

Kalbinnen

Rinder 2 Jahre alt und älter Stiere und Ochsen

Kalbinnen

Kühe

Schlachtungen von Kälbern

INVEKOS-Daten

Mutterkühe

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.