Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 14 Abs. 1 Z 3 des Bundesvergabegesetzes 1997 verfassungswidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 5 wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. September 2002, G 217/02, V 53/02-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 29. Oktober 2002, ausgesprochen, dass die Wortfolge “Bau- und” in § 14 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 1997 - BVergG), BGBl. I Nr. 56, verfassungswidrig war.
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