Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen (Altfahrzeugeverordnung)
3) Diese Ausnahme wird 2014 durch die Europäische Kommission überprüft.
4) Demontage, wenn im Zusammenhang mit den Einträgen 8a bis 8j ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.Anmerkungen:
– Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei, sechswertigem Chrom und Quecksilber je homogenem Werkstoff und bis zu 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff wird toleriert.
– Die Wiederverwendung von Fahrzeugteilen, die bereits vor Ablauf der Geltungsdauer einer Ausnahme in Verkehr waren, ist uneingeschränkt zulässig, da sie nicht unter § 4 Abs. 1 fällt.
– Nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile, die für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, sind von den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 ausgenommen (*) .
(*) Diese Klausel gilt nicht für Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge.
Anlage 2
Von § 4 ausgenommene Werkstoffe und Bauteile
| Werkstoffe und Bauteile | Anwendungsbereich und Ablauffrist der Ausnahme | Zu kennzeichnen oder auf andere Art kenntlich zu machen (§ 4 Abs. 3) | |
|---|---|---|---|
| Blei als Bestandteil einer Legierung | |||
| 1a) | Stahl für Bearbeitungszwecke und als Stückgut feuerverzinkte Stahlbauteile mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent | ||
| 1b) | Kontinuierlich verzinktes Stahlblech mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent | vor dem 1. Jänner 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | |
| 2a) | Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 2 Gewichtsprozent | als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 2b) | Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 1,5 Gewichtsprozent | als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 2c) | Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent | (1) | |
| 3) | Kupferlegierung mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent | (1) | |
| 4a) | Lagerschalen und Buchsen | als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 4b) | Lagerschalen und Buchsen in Motoren, Getrieben und Kompressoren für Klimaanlagen | als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2011 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen | |||
| 5) | Batterien | (1) | X |
| 6) | Schwingungsdämpfer | vor dem 1. Jänner 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X |
| 7a) | Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer- und metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken. | als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 7b) | Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer- und metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent. | als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2006 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 7c) | Bindemittel für Elastomere in Anwendungen der Kraftübertragung mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent | als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2009 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 8a) | Blei in Lötmitteln zur Befestigung elektrischer und elektronischer Bauteile auf elektronischen Leiterplatten und Blei in Beschichtungen von Anschlüssen von andern Bauteilen als Aluminium-Elektrolytkondensatoren, auf Bauteilanschlussstiften und auf elektronischen Leiterplatten | vor dem 1. Jänner 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(3) |
| 8b) | Blei in Lötmitteln in anderen elektrischen Anwendungen als auf elektronischen Leiterplatten oder auf Glas | vor dem 1. Jänner 2011 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(3) |
| 8c) | Blei in der Beschichtung von Anschlüssen von Aluminium-Elektrolytkondensatoren | vor dem 1. Jänner 2013 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(3) |
| 8d) | Blei in Lötmitteln zum Löten auf Glas in Luftmassenmessern | vor dem 1. Jänner 2015 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(3) |
| 8e) | Blei in hochschmelzenden Loten (dh. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Bleianteil von mindestens 85 Gewichtsprozent) | (2) | X(3) |
| 8f.a) | Blei in Einpresssteckverbindern (zB Compliant-Pin-Technik) | vor dem 1. Jänner 2017 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(3) |
| 8f.b) | Blei in Einpresssteckverbindern (zB Compliant-Pin-Technik) außer im Steckbereich der Fahrzeugkabelbaum-Steckverbinder | (2) | X(3) |
| 8g) | Blei in Lötmitteln zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Träger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen | (2) | X(3) |
| 8h) | Blei in Lötmitteln zur Befestigung von Wärmeverteilern an Kühlkörpern in Halbleitermodulen mit einer Chipgröße von mindestens 1 cm2 Projektionsfläche und einer Nennstromdichte von mindestens 1 A/mm2 Siliziumchipfläche | vor dem 1. Jänner 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(3) |
| 8i) | Blei in Lötmitteln in elektrischen Anwendungen auf Glas, ausgenommen zum Löten in Verbundglas | vor dem 1. Jänner 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(3) |
| 8j) | Blei in Lötmitteln zum Löten von Verbundglas | vor dem 1. Jänner 2020 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(3) |
| 9) | Ventilsitze | als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2003 entwickelte Motortypen | |
| 10a) | Elektrische und elektronische Bauteile, die Blei gebunden in Glas oder Keramik, in einer Glas- oder Keramik-Matrix, in einem Glaskeramikwerkstoff oder in einer Glaskeramik-Matrix enthalten. Diese Ausnahme umfasst nicht die Verwendung von Blei in – Glas in Glühlampen und der Glasur von Zündkerzen, – dielektrischen Keramikwerkstoffen von unter 10b, 10c und 10d aufgeführten Bauteilen. | X(4) (für andere als piezoelektrische Bauteile in Motoren) | |
| 10b) | Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen in Kondensatoren, die Teil integrierter Schaltkreise oder diskreter Halbleiter sind | ||
| 10c) | Blei in dielektrischen Keramikwerkstoffen in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC | vor dem 1. Jänner 2016 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | |
| 10d) | Blei in dielektrischen Keramikwerkstoffen von Kondensatoren, die bei den Sensoren von Ultraschallsystemen temperaturbedingte Abweichungen ausgleichen | vor dem 1. Jänner 2017 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | |
| 11) | Pyrotechnische Auslösegeräte | vor dem 1. Juli 2006 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | |
| 12) | Bleihaltige thermoelektrische Werkstoffe in elektrischen Fahrzeuganwendungen zur Senkung des CO2-Ausstoßes durch Abgaswärmerückgewinnung | vor dem 1. Jänner 2019 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X |
| Sechswertiges Chrom | |||
| 13a) | Korrosionsschutzschichten | als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2007 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 13b) | Korrosionsschutzschichten für Schrauben und Muttern zur Befestigung von Teilen des Fahrzeuggestells | als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 14) | Als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken in Wohnmobilen bis zu einem Anteil von 0,75 Gewichtsprozent im Kältemittel, außer wenn andere Kühltechnologien verwendet werden können (dh. auf dem Markt für die Anwendung in Wohnmobilen verfügbar sind), die sich nicht negativ auf die Umwelt, die Gesundheit und/oder die Sicherheit der Verbraucher auswirken | X | |
| Quecksilber | |||
| 15a) | Entladungslampen für Scheinwerfer | vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X |
| 15b) | Leuchtstoffröhren in Instrumententafelanzeigen | vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X |
| Cadmium | |||
| 16) | Batterien für Elektrofahrzeuge | als Ersatzteile für vor dem 31. Dezember 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
1) Diese Ausnahme wird 2015 durch die Europäische Kommission überprüft.
2) Diese Ausnahme wird 2019 durch die Europäische Kommission überprüft.
3) Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 10a ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird.Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.
4) Demontage, wenn im Zusammenhang mit den Einträgen 8a bis 8j ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.
Anmerkungen:
– Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei, sechswertigem Chrom und Quecksilber je homogenem Werkstoff und bis zu 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff wird toleriert.
– Die Wiederverwendung von Fahrzeugteilen, die bereits vor Ablauf der Geltungsdauer einer Ausnahme in Verkehr waren, ist uneingeschränkt zulässig, da sie nicht unter § 4 Abs. 1 fällt.
– Nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile, die für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, sind von den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 ausgenommen. Dies gilt nicht für Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge.
Anlage 2
Von § 4 ausgenommene Werkstoffe und Bauteile
Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei, sechswertigem Chrom und Quecksilber je homogenem Werkstoff und bis zu 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff wird toleriert.
Nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile (ausgenommen Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge), die für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, sind von den Bestimmungen des § 4 ausgenommen.
| Werkstoffe und Bauteile | Anwendungsbereich und Ablauffrist der Ausnahme | Zu kennzeichnen oder auf andere Art kenntlich zu machen (§ 4 Abs. 3) | |
|---|---|---|---|
| Blei als Bestandteil einer Legierung | |||
| 1a) | Stahl für Bearbeitungszwecke und als Stückgut feuerverzinkte Stahlbauteile mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent | ||
| 1b) | Kontinuierlich verzinktes Stahlblech mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent | Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | |
| 2a) | Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 2 Gewichtsprozent | Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 2b) | Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 1,5 Gewichtsprozent | Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 2c i) | Aluminiumlegierungen für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent | (1) | |
| 2c ii) | Nicht unter Eintrag 2c. i) fallende Aluminiumlegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent(1a) | (2) | |
| 3) | Kupferlegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent | (1) | |
| 4a) | Lagerschalen und Buchsen | Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 4b) | Lagerschalen und Buchsen in Motoren, Getrieben und Kompressoren für Klimaanlagen | Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2011 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen | |||
| 5a) | Blei in Batterien in Hochspannungssystemen(2a), die nur für den Antrieb in Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 verwendet werden | Vor dem 1. Januar 2019 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X |
| 5b) | Blei in Batterien für nicht unter Eintrag 5a fallende Batterieanwendungen | (1) | X |
| 6) | Schwingungsdämpfer | Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X |
| 7a) | Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken | Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 7b) | Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent | Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2006 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 7c) | Bindemittel für Elastomere in Anwendungen der Kraftübertragung mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent | Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2009 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 8a) | Blei in Lötmitteln zur Befestigung elektrischer und elektronischer Bauteile auf elektronischen Leiterplatten und Blei in Beschichtungen von Anschlüssen von anderen Bauteilen als Aluminium-Elektrolytkondensatoren, auf Bauteilanschlussstiften und auf elektronischen Leiterplatten | Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(4) |
| 8b) | Blei in Lötmitteln in anderen elektrischen Anwendungen als auf elektronischen Leiterplatten oder auf Glas | Vor dem 1. Januar 2011 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(4) |
| 8c) | Blei in der Beschichtung von Anschlüssen von Aluminium-Elektrolytkondensatoren | Vor dem 1. Januar 2013 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(4) |
| 8d) | Blei in Lötmitteln zum Löten auf Glas in Luftmassenmessern | Vor dem 1. Januar 2015 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(4) |
| 8e) | Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Bleianteil von mindestens 85 Gewichtsprozent) | (3) | X(4) |
| 8f.a) | Blei in Einpresssteckverbindern (z. B. Compliant-Pin-Technik) | Vor dem 1. Januar 2017 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(4) |
| 8f.b) | Blei in Einpresssteckverbindern (z. B. Compliant-Pin-Technik) außer im Steckbereich der Fahrzeugkabelbaum-Steckverbinder | (3) | X(4) |
| 8g) | Blei in Lötmitteln zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Träger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen | (3) | X(4) |
| 8h) | Blei in Lötmitteln zur Befestigung von Wärmeverteilern an Kühlkörpern in Halbleitermodulen mit einer Chipgröße von mindestens 1 cm2 Projektionsfläche und einer Nennstromdichte von mindestens 1 A/mm2 Siliziumchipfläche | Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und danach als Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(4) |
| 8i) | Blei in Lötmitteln in elektrischen Anwendungen auf Glas, ausgenommen zum Löten in Verbundglas | Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und danach als Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(4) |
| 8j) | Blei in Lötmitteln zum Löten von Verbundglas | Vor dem 1. Januar 2020 typgenehmigte Fahrzeuge und danach als Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(4) |
| 9) | Ventilsitze | Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2003 entwickelte Motortypen | |
| 10a) | Elektrische und elektronische Bauteile, die Blei gebunden in Glas oder Keramik, in einer Glas- oder Keramik-Matrix, in einem Glaskeramikwerkstoff oder in einer Glaskeramik-Matrix enthalten Diese Ausnahme umfasst nicht die Verwendung von Blei in - Glas in Glühlampen und der Glasur von Zündkerzen, - dielektrischen Keramikwerkstoffen von unter 10b, 10c und 10d aufgeführten Bauteilen | X(5) (für andere als piezoelektrische Bauteile in Motoren) | |
| 10b) | Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen in Kondensatoren, die Teil integrierter Schaltkreise oder diskreter Halbleiter sind | ||
| 10c) | Blei in dielektrischen Keramikwerkstoffen in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC | Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | |
| 10d) | Blei in dielektrischen Keramikwerkstoffen von Kondensatoren, die bei den Sensoren von Ultraschallsystemen temperaturbedingte Abweichungen ausgleichen | Vor dem 1. Januar 2017 typgenehmigte Fahrzeuge und danach als Ersatzteile für diese Fahrzeuge | |
| 11) | Pyrotechnische Auslösegeräte | Vor dem 1. Juli 2006 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | |
| 12) | Bleihaltige thermoelektrische Werkstoffe in elektrischen Fahrzeuganwendungen zur Senkung des CO2-Ausstoßes durch Abgaswärmerückgewinnung | Vor dem 1. Januar 2019 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X |
| Sechswertiges Chrom | |||
| 13a) | Korrosionsschutzschichten | Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2007 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 13b) | Korrosionsschutzschichten für Schrauben und Muttern zur Befestigung von Teilen des Fahrzeuggestells | Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 14) | Als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken in Wohnmobilen bis zu einem Anteil von 0,75 Gewichtsprozent im Kältemittel, außer wenn andere Kühltechnologien verwendet werden können (d. h. auf dem Markt für die Anwendung in Wohnmobilen verfügbar sind), die sich nicht negativ auf die Umwelt, die Gesundheit und/ oder die Sicherheit der Verbraucher auswirken | X | |
| Quecksilber | |||
| 15a) | Entladungslampen für Scheinwerfer | Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X |
| 15b) | Leuchtstoffröhren in Instrumententafelanzeigen | Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X |
| Cadmium | |||
| 16) | Batterien für Elektrofahrzeuge | Als Ersatzteile für vor dem 31. Dezember 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
(1) Diese Ausnahme wird 2021 überprüft.
(1a) Gilt für Aluminiumlegierungen, soweit das Blei nicht absichtlich hinzugefügt wurde, sondern aufgrund der Verwendung von recyceltem Aluminium vorhanden ist.
(2) Diese Ausnahme wird 2024 überprüft.
(2a) Systeme mit einer Spannung von 75 V DC gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10).
(3) Diese Ausnahme wird 2019 überprüft.
(4) Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 10a ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.
(5) Demontage, wenn im Zusammenhang mit den Einträgen 8a bis 8j ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.
Anlage 3
Verwertungsnachweis gemäß § 5 Abs. 1 Z 3
Ein Verwertungsnachweis gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Name, Adresse und, sofern zugeteilt, die Identifizierungsnummer des ausstellenden Betriebs;
Name und Adresse der Genehmigungsbehörde des ausstellenden Betriebs;
sofern der Verwertungsnachweis von einem Hersteller, Importeur oder sonstigen Altfahrzeugeübernehmer für eine genehmigte Verwertungsanlage ausgestellt wird, zusätzlich den Namen und die Adresse dieses Betriebs;
Ausstellungsdatum;
Kennzeichen und Nationalität;
Fahrzeugklasse, -marke und -type (-modell);
Fahrzeugidentifizierungsnummer;
Name, Adresse und Nationalität des Halters oder Eigentümers des angelieferten Fahrzeuges;
Unterschriften des Übernehmers und des Halters oder Eigentümers.
Anlage 4
Meldungen von Herstellern, Importeuren, Altfahrzeugeverwertern,
sonstigen Altfahrzeugeübernehmern und anderen Anfallstellen
Allgemeines
Die jeweils Verpflichteten haben die Meldungen in dem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten (digitalen) Format elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten hat nach Maßgabe der Verfügbarkeit elektronischer Register und der technischen Möglichkeiten direkt an das Register zu erfolgen.
Die digitalen Vorgaben gemäß dieser Anlage und die Schnittstellendefinitionen werden jedenfalls auf den Homepages der Umweltbundesamt GmbH und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt. Sofern der jeweils Meldepflichtige über eine GLN (global location number) verfügt, ist diese anstelle der Stammdaten jeder Meldung voranzustellen. Verfügen auch die Übernehmer über eine GLN so ist auch diese anstelle der Stammdaten der Übernehmer anzugeben.
Für alle Tabellen gilt: Die unterlegten Stellen sind je nach Bedarf zu wiederholen.
Meldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1
Hersteller oder Importeure haben gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen einzurichten und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe des jeweiligen Namens, der Adresse, der Telefonnummer und, sofern zugeteilt, einer Identifizierung nachzuweisen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
```
```
Aufstellung der Rücknahmestellen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Meldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 4
Hersteller oder Importeure haben gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen oder angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.
Es ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Z 4 dieser Anlage gemeldet wird.
Eine Meldung hat für jedes einzelne übernommene Altfahrzeug zu erfolgen.
```
```
Herstellerübernahmemeldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 4
```
```
Hersteller/Importeur/System
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Übergeber (Halter/Eigentümer)
```
```
Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Art des Fahrzeuges Marke Type
```
```
Fahrzeugidentifizierungs-
nummer
```
```
Übernahmedatum Tag Monat Jahr
```
```
Übergeber (Halter/Eigentümer)
```
```
Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Art des Fahrzeuges Marke Type
```
```
Fahrzeugidentifizierungs-
nummer
```
```
Übernahmedatum Tag Monat Jahr
```
```
Übergeber (Halter/Eigentümer)
```
```
Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Art des Fahrzeuges Marke Type
```
```
Fahrzeugidentifizierungs-
nummer
```
```
Übernahmedatum Tag Monat Jahr
```
```
Meldung gemäß § 9 Abs. 3 Z 1
Hersteller oder Importeure haben gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 jährlich bis spätestens 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln. Diese Pflicht kann an ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden.
Dieser Bericht hat ua. Angaben über die Anzahl der im Berichtszeitraum zurückgenommenen Altfahrzeuge unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern und die Masse der (entweder selbst oder auf nachgelagerten Verwertungsstufen) wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten und nach Übernehmer zu enthalten.
```
```
Meldung gemäß § 9 Abs. 3 Z 1
```
```
Hersteller/Importeur/System
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Anzahl zurückgenommener Fahrzeuge Stück
```
```
Fahrzeugidentifizierungsnummern Nr.
```
```
Nr.
```
```
Nr.
```
```
Gesamtmasse zurückgenommener Altfahrzeuge kg
```
```
Gesamtmasse wieder verwendeter oder verwerteter
Abfallfraktionen
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1
Jeder Altfahrzeugverwerter hat gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.
Diese Meldung hat jedes einzelne übernommene Altfahrzeug zu umfassen und hat gegliedert nach Übergeber zu erfolgen.
```
```
Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1
(Verwerter, Shredder, Erstübernehmer)
```
```
Übergeber
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Art des Fahrzeuges Marke Type
```
```
Fahrzeugidentifizierungs-
nummer
```
```
Übernahmedatum Tag Monat Jahr
```
```
Art des Fahrzeuges Marke Type
```
```
Fahrzeugidentifizierungs-
nummer
```
```
Übernahmedatum Tag Monat Jahr
```
```
Art des Fahrzeuges Marke Type
```
```
Fahrzeugidentifizierungs-
nummer
```
```
Übernahmedatum Tag Monat Jahr
```
```
Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2
Jeder Altfahrzeugverwerter hat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten und den Übernehmern, zu melden.
```
```
Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2
(Gesamtmasse wieder verwendeter und verwerteter Fahrzeugteile)
```
```
Übergeber Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Es ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird.
Meldung gemäß § 10 Abs. 3
Inhaber von Shredderanlagen haben gemäß § 10 Abs. 3 zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 1
die Gesamtmasse der übernommenen Altfahrzeuge und
die durchschnittliche wieder verwendete und verwertete Masse pro Altfahrzeug gegliedert nach den einzelnen Abfallarten aus dem Shredderprozess auf Basis einer einmal jährlich durchzuführenden statistisch repräsentativen Bilanzierung, die durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu überprüfen und zu bestätigen ist,
zu ermitteln.
Diese Daten sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.
```
```
Shreddermeldung gemäß § 10 Abs. 3
```
```
Shredder
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Gesamtmasse übernommene Altfahrzeuge kg
```
```
Gesamtmasse wieder verwendeter und verwerteter Fahrzeugteile auf
Basis der hochgerechneten Materialbilanz
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Meldung gemäß § 11 Abs. 1
Erstübernehmer haben gemäß § 11 Abs. 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2003 jährlich bis spätestens 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln.
Diese Meldung hat ua. Angaben über die Anzahl der im Berichtszeitraum zurückgenommenen Altfahrzeuge unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern und die Masse der (entweder selbst oder auf nachgelagerten Verwertungsstufen) wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten und nach Übernehmer, zu enthalten.
```
```
Meldung gemäß § 11 Abs. 1
```
```
Erstübernehmer
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Anzahl zurückgenommener Fahrzeuge Stück
```
```
Fahrzeugidentifizierungsnummern Nr.
```
```
Nr.
```
```
Nr.
```
```
Gesamtmasse zurückgenommener Altfahrzeuge kg
```
```
Gesamtmasse wieder verwendeter oder verwerteter Abfallfraktionen
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Meldung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1
Inhaber von Anfallstellen haben gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der angefallenen Altfahrzeuge gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden. Weiters ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird.
```
```
Anfallstellenmeldung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1
```
```
Anfallstelle
```
```
Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Art des Fahrzeuges Marke Type
```
```
Fahrzeugidentifizierungs-
nummer
```
```
Art des Fahrzeuges Marke Type
```
```
Fahrzeugidentifizierungs-
nummer
```
```
Art des Fahrzeuges Marke Type
```
```
Fahrzeugidentifizierungs-
nummer
```
```
Anlage 4
Meldungen von Herstellern, Importeuren, Altfahrzeugeverwertern,
sonstigen Altfahrzeugeübernehmern und anderen Anfallstellen
Allgemeines
Die jeweils Verpflichteten haben die Meldungen in dem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten (digitalen) Format elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten hat nach Maßgabe der Verfügbarkeit elektronischer Register und der technischen Möglichkeiten direkt an das Register zu erfolgen.
Die digitalen Vorgaben gemäß dieser Anlage und die Schnittstellendefinitionen werden jedenfalls auf den Homepages der Umweltbundesamt GmbH und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt. Sofern der jeweils Meldepflichtige über eine GLN (global location number) verfügt, ist diese anstelle der Stammdaten jeder Meldung voranzustellen. Verfügen auch die Übernehmer über eine GLN so ist auch diese anstelle der Stammdaten der Übernehmer anzugeben.
Für alle Tabellen gilt: Die unterlegten Stellen sind je nach Bedarf zu wiederholen.
Meldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1
Hersteller oder Importeure haben gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen einzurichten und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe des jeweiligen Namens, der Adresse, der Telefonnummer und, sofern zugeteilt, einer Identifizierung nachzuweisen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
```
```
Aufstellung der Rücknahmestellen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Meldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 4
Hersteller oder Importeure haben gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen oder angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.
Es ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Z 4 dieser Anlage gemeldet wird.
Eine Meldung hat für jedes einzelne übernommene Altfahrzeug zu erfolgen.
```
```
Herstellerübernahmemeldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 4
```
```
Hersteller/Importeur/System
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Übergeber (Halter/Eigentümer)
```
```
Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Art des Fahrzeuges Marke Type
```
```
Fahrzeugidentifizierungs-
nummer
```
```
Übernahmedatum Tag Monat Jahr
```
```
Übergeber (Halter/Eigentümer)
```
```
Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Art des Fahrzeuges Marke Type
```
```
Fahrzeugidentifizierungs-
nummer
```
```
Übernahmedatum Tag Monat Jahr
```
```
Übergeber (Halter/Eigentümer)
```
```
Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Art des Fahrzeuges Marke Type
```
```
Fahrzeugidentifizierungs-
nummer
```
```
Übernahmedatum Tag Monat Jahr
```
```
Meldung gemäß § 9 Abs. 3 Z 1
Hersteller oder Importeure haben gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln. Diese Pflicht kann an ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden.
Dieser Bericht hat ua. Angaben über die Anzahl der im Berichtszeitraum zurückgenommenen Altfahrzeuge unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern und die Masse der (entweder selbst oder auf nachgelagerten Verwertungsstufen) wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten und nach Übernehmer zu enthalten.
```
```
Meldung gemäß § 9 Abs. 3 Z 1
```
```
Hersteller/Importeur/System
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Anzahl zurückgenommener Fahrzeuge Stück
```
```
Fahrzeugidentifizierungsnummern Nr.
```
```
Nr.
```
```
Nr.
```
```
Gesamtmasse zurückgenommener Altfahrzeuge kg
```
```
Gesamtmasse wieder verwendeter oder verwerteter
Abfallfraktionen
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1
Jeder Altfahrzeugverwerter hat gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.
Diese Meldung hat jedes einzelne übernommene Altfahrzeug zu umfassen und hat gegliedert nach Übergeber zu erfolgen.
```
```
Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1
(Verwerter, Shredder, Erstübernehmer)
```
```
Übergeber
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Art des Fahrzeuges Marke Type
```
```
Fahrzeugidentifizierungs-
nummer
```
```
Übernahmedatum Tag Monat Jahr
```
```
Art des Fahrzeuges Marke Type
```
```
Fahrzeugidentifizierungs-
nummer
```
```
Übernahmedatum Tag Monat Jahr
```
```
Art des Fahrzeuges Marke Type
```
```
Fahrzeugidentifizierungs-
nummer
```
```
Übernahmedatum Tag Monat Jahr
```
```
Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2
Jeder Altfahrzeugverwerter hat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten und den Übernehmern, zu melden.
```
```
Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2
(Gesamtmasse wieder verwendeter und verwerteter Fahrzeugteile)
```
```
Übergeber Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Es ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird.
Meldung gemäß § 10 Abs. 3
Inhaber von Shredderanlagen haben gemäß § 10 Abs. 3 zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 1
die Gesamtmasse der übernommenen Altfahrzeuge und
die durchschnittliche wieder verwendete und verwertete Masse pro Altfahrzeug gegliedert nach den einzelnen Abfallarten aus dem Shredderprozess auf Basis einer einmal jährlich durchzuführenden statistisch repräsentativen Bilanzierung, die durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu überprüfen und zu bestätigen ist,
zu ermitteln.
Diese Daten sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.
```
```
Shreddermeldung gemäß § 10 Abs. 3
```
```
Shredder
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Gesamtmasse übernommene Altfahrzeuge kg
```
```
Gesamtmasse wieder verwendeter und verwerteter Fahrzeugteile auf
Basis der hochgerechneten Materialbilanz
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Meldung gemäß § 11 Abs. 1
Erstübernehmer haben gemäß § 11 Abs. 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2003 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln.
Diese Meldung hat ua. Angaben über die Anzahl der im Berichtszeitraum zurückgenommenen Altfahrzeuge unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern und die Masse der (entweder selbst oder auf nachgelagerten Verwertungsstufen) wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten und nach Übernehmer, zu enthalten.
```
```
Meldung gemäß § 11 Abs. 1
```
```
Erstübernehmer
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Anzahl zurückgenommener Fahrzeuge Stück
```
```
Fahrzeugidentifizierungsnummern Nr.
```
```
Nr.
```
```
Nr.
```
```
Gesamtmasse zurückgenommener Altfahrzeuge kg
```
```
Gesamtmasse wieder verwendeter oder verwerteter Abfallfraktionen
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Meldung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1
Inhaber von Anfallstellen haben gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der angefallenen Altfahrzeuge gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden. Weiters ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird.
```
```
Anfallstellenmeldung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1
```
```
Anfallstelle
```
```
Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Art des Fahrzeuges Marke Type
```
```
Fahrzeugidentifizierungs-
nummer
```
```
Art des Fahrzeuges Marke Type
```
```
Fahrzeugidentifizierungs-
nummer
```
```
Art des Fahrzeuges Marke Type
```
```
Fahrzeugidentifizierungs-
nummer
```
```
Anlage 4
Meldungen von Herstellern, Importeuren, Altfahrzeugeverwertern, sonstigen Altfahrzeugeübernehmern und anderen Anfallstellen
Allgemeines
Die jeweils Verpflichteten haben die Meldungen in dem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten (digitalen) Format elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten hat nach Maßgabe der Verfügbarkeit elektronischer Register und der technischen Möglichkeiten direkt an das Register zu erfolgen.
Die digitalen Vorgaben gemäß dieser Anlage und die Schnittstellendefinitionen werden jedenfalls auf den Homepages der Umweltbundesamt GmbH und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt.
Sofern der jeweils Meldepflichtige über eine GLN (global location number) verfügt, ist diese anstelle der Stammdaten jeder Meldung voranzustellen. Verfügen auch die Übernehmer über eine GLN so ist auch diese anstelle der Stammdaten der Übernehmer anzugeben.
Für alle Tabellen gilt: Die unterlegten Stellen sind je nach Bedarf zu wiederholen.
Meldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1
Hersteller oder Importeure haben gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen einzurichten und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe des jeweiligen Namens, der Adresse, der Telefonnummer und, sofern zugeteilt, einer Identifizierung nachzuweisen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
| Aufstellung der Rücknahmestellen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 | ||||
|---|---|---|---|---|
| GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
| GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
| GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
Meldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 4
Hersteller oder Importeure haben gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen oder angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.
Es ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Z 4 dieser Anlage gemeldet wird.
Eine Meldung hat für jedes einzelne übernommene Altfahrzeug zu erfolgen.
| Herstellerübernahmemeldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Hersteller/Importeur/System | ||||||
| GLN | oder | Name | ||||
| Straße | Nr. | |||||
| PLZ | Ort | Staat | ||||
| Übergeber (Halter/Eigentümer) | ||||||
| Name | ||||||
| Straße | Nr. | |||||
| PLZ | Ort | Staat | ||||
| Art des Fahrzeuges | Marke | Type | ||||
| Fahrzeugidentifizierungsnummer | ||||||
| Übernahmedatum | Tag | Monat | Jahr | |||
| Übergeber (Halter/Eigentümer) | ||||||
| Name | ||||||
| Straße | Nr. | |||||
| PLZ | Ort | Staat | ||||
| Art des Fahrzeuges | Marke | Type | ||||
| Fahrzeugidentifizierungsnummer | ||||||
| Übernahmedatum | Tag | Monat | Jahr | |||
| Übergeber (Halter/Eigentümer) | ||||||
| Name | ||||||
| Straße | Nr. | |||||
| PLZ | Ort | Staat | ||||
| Art des Fahrzeuges | Marke | Type | ||||
| Fahrzeugidentifizierungsnummer | ||||||
| Übernahmedatum | Tag | Monat | Jahr | |||
Meldung gemäß § 9 Abs. 3 Z 1
Hersteller oder Importeure haben gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln. Diese Pflicht kann an ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden.
Dieser Bericht hat ua. Angaben über die Anzahl der im Berichtszeitraum zurückgenommenen Altfahrzeuge unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern und die Masse der (entweder selbst oder auf nachgelagerten Verwertungsstufen) wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten und nach Übernehmer zu enthalten.
| Meldung gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 | ||||
|---|---|---|---|---|
| Hersteller/Importeur/System | ||||
| GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
| Anzahl zurückgenommener Fahrzeuge | Stück | |||
| Fahrzeugidentifizierungsnummern | Nr. | |||
| Nr. | ||||
| Nr. | ||||
| Gesamtmasse zurückgenommener Altfahrzeuge | kg | |||
| Gesamtmasse wieder verwendeter oder verwerteter Abfallfraktionen | ||||
| Übernehmer | Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | ||
| GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
| Übernehmer | Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | ||
| GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
| Übernehmer | Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | ||
| GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1
Jeder Behandler von Altfahrzeugen hat gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.
Diese Meldung hat jedes einzelne übernommene Altfahrzeug zu umfassen und hat gegliedert nach Übergeber zu erfolgen.
| Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 (Verwerter, Shredder, Erstübernehmer) | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Übergeber | |||||
| GLN | oder | Name | |||
| Straße | Nr. | ||||
| PLZ | Ort | Staat | |||
| Art des Fahrzeuges | Marke | Type | |||
| Fahrzeugidentifizierungsnummer | |||||
| Übernahmedatum | Tag | Monat | Jahr | ||
| Art des Fahrzeuges | Marke | Type | |||
| Fahrzeugidentifizierungsnummer | |||||
| Übernahmedatum | Tag | Monat | Jahr | ||
| Art des Fahrzeuges | Marke | Type | |||
| Fahrzeugidentifizierungsnummer | |||||
| Übernahmedatum | Tag | Monat | Jahr | ||
Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2
Jeder Behandler von Altfahrzeugen hat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten und den Übernehmern, zu melden.
| Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 (Gesamtmasse wieder verwendeter und verwerteter Fahrzeugteile) | ||||
|---|---|---|---|---|
| Übernehmer | Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | ||
| GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
| Übernehmer | Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | ||
| GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
| Übernehmer | Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | ||
| GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
Es ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird.
Meldung gemäß § 10 Abs. 3
Inhaber von Shredderanlagen haben gemäß § 10 Abs. 3 zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 1
die Gesamtmasse der übernommenen Altfahrzeuge und
die durchschnittliche wieder verwendete und verwertete Masse pro Altfahrzeug gegliedert nach den einzelnen Abfallarten aus dem Shredderprozess auf Basis einer einmal jährlich durchzuführenden statistisch repräsentativen Bilanzierung, die durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu überprüfen und zu bestätigen ist,
zu ermitteln.
Diese Daten sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.
| Shreddermeldung gemäß § 10 Abs. 3 | ||||
|---|---|---|---|---|
| Shredder | ||||
| GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
| Gesamtmasse übernommene Altfahrzeuge | kg | |||
| Gesamtmasse wieder verwendeter und verwerteter Fahrzeugteile auf Basis der hochgerechneten Materialbilanz | ||||
| Übernehmer | Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | ||
| GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
| Übernehmer | Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | ||
| GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
| Übernehmer | Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | ||
| GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
Meldung gemäß § 11 Abs. 1
Erstübernehmer haben gemäß § 11 Abs. 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2003 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln.
Diese Meldung hat ua. Angaben über die Anzahl der im Berichtszeitraum zurückgenommenen Altfahrzeuge unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern und die Masse der (entweder selbst oder auf nachgelagerten Verwertungsstufen) wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten und nach Übernehmer, zu enthalten.
| Meldung gemäß § 11 Abs. 1 | ||||
|---|---|---|---|---|
| Erstübernehmer | ||||
| GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
| Anzahl zurückgenommener Fahrzeuge | Stück | |||
| Fahrzeugidentifizierungsnummern | Nr. | |||
| Nr. | ||||
| Nr. | ||||
| Gesamtmasse zurückgenommener Altfahrzeuge | kg | |||
| Gesamtmasse wieder verwendeter oder verwerteter Abfallfraktionen | ||||
| Übernehmer | Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | ||
| GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
| Übernehmer | Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | ||
| GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
| Übernehmer | Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | ||
| GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
Meldung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1
Inhaber von Anfallstellen haben gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der angefallenen Altfahrzeuge gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.
Weiters ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird.
| Anfallstellenmeldung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 | ||||
|---|---|---|---|---|
| Anfallstelle | ||||
| Name | ||||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
| Art des Fahrzeuges | Marke | Type | ||
| Fahrzeugidentifizierungsnummer | ||||
| Art des Fahrzeuges | Marke | Type | ||
| Fahrzeugidentifizierungsnummer | ||||
| Art des Fahrzeuges | Marke | Type | ||
| Fahrzeugidentifizierungsnummer | ||||
Anlage 5
Abfallfraktionen
Teil 1
Gefährliche Abfälle
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten, bei der Altautoverwertung anfallenden gefährlichen Abfälle zusammen. Abgesehen von den nicht trockengelegten Altfahrzeugen (35203) lassen sich folgende relevante Fraktionen unterscheiden:
```
```
Schlüssel-
nummer Bezeichnung Erläuterung
```
```
35205 Kühl- und Klimageräte mit FCKW-, Ausgebaute
FKW- und KW-haltigen Klimaanlage mit
Kältemitteln (zB Propan, Butan) Kältemittel
```
```
35207 Leiterplatten bestückt
```
```
35211 Flüssigkristallanzeigen (LCD)
```
```
35322 Bleiakkumulatoren Starterbatterie
```
```
54102 Altöl Motor- und
Getriebeöl
```
```
54104 Kraftstoffe (zB Benzine) mit
einem Flammpunkt unter 55 °C
```
```
54108 Heizöle, Kraftstoffe (Dieselöle)
mit einem Flammpunkt über 55 °C
```
```
54118 Hydrauliköle, halogenfrei
```
```
54119 Hydrauliköle, halogenhaltig
```
```
54120 Bremsflüssigkeit
```
```
54928 gebrauchte Öl- und Luftfilter
```
```
55205 FCKW-hältige Kälte-, Treib- u. Kältemittel aus der
Lösemittel Klimaanlage
abgesaugt
```
```
55374 Lösemittel-Wasser-Gemische oder Kühlflüssigkeit,
halogenierte Lösemittel Scheibenreiniger
```
```
59102 Sprengstoff- und Munitionsabfälle Airbag-Auslöser
```
```
59802 Gase in Stahldruckflaschen Flüssiggastanks
```
```
Sofern andere gefährliche Abfälle anfallen, sind diese zusätzlich anzuführen.
Nicht gefährliche Abfälle
```
```
Fraktions-
nummer Bezeichnung Erläuterung
```
```
1 Altmetalle und zur Altmetalle,
Wiederverwendung ausgebaute insbesondere
Fahrzeugteile Eisenschrott,
Aluminium, Blei
(Wuchtgewichte)
Alle Teile, die zum
Zweck der
Wiederverwendung
demontiert werden,
unbeschadet ihrer
Zusammensetzung
```
```
2 Demontierte Kunststoffteile Teile, wie
(inkl. Werkstoffverbunde mit insbesondere
dieser Hauptkomponente) Stoßfänger,
Armaturenbretter,
Behälter
```
```
3 Demontierte Gummi-, Leder-, Holz- Teile, wie
und Textilteile (inkl. insbesondere
Werkstoffverbunde mit diesen Sitze, Fußmatten,
Hauptkomponenten) Verkleidungen
```
```
4 Demontierte Altreifen ohne Felge
```
```
5 Demontierte Altreifen mit Felge
```
```
6 Glas insbesondere
Scheiben,
Blinkergläser
```
```
7 Sonstige nicht gefährliche
Abfälle aus der
Altfahrzeugbehandlung
```
```
8 Übergebene Restkarossen
```
```
Teil 2
Abfälle aus dem Shredderprozess
```
```
Fraktions-
nummer Bezeichnung Erläuterung
```
```
9 Eisenmetallschrott
```
```
10 Nichteisen-Metallschrott
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```
11 Shredderschwerfraktion
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```
12 Shredderleichtfraktion
metallreich zur weiteren
Behandlung zur Rückgewinnung von
Metallfraktionen
```
```
13 Shredderleichtfraktion
```
```
Anlage 5
Abfallfraktionen
Teil 1
Gefährliche Abfälle
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten, bei der Altautoverwertung anfallenden gefährlichen Abfälle zusammen. Abgesehen von den nicht trockengelegten Altfahrzeugen (35203) lassen sich folgende relevante Fraktionen unterscheiden:
| Schlüsselnummer | Bezeichnung | Erläuterung |
|---|---|---|
| 35205 | Kühl- und Klimageräte mit FCKW-, FKW- und KW-haltigen Kältemitteln (zB Propan, Butan) | Ausgebaute Klimaanlage mit Kältemittel |
| 35207 | Leiterplatten bestückt | |
| 35211 | Flüssigkristallanzeigen (LCD) | |
| 35322 | Bleiakkumulatoren | Starterbatterie |
| 54102 | Altöl | Motor- und Getriebeöl |
| 54104 | Kraftstoffe (zB Benzine) mit einem Flammpunkt unter 55 °C | |
| 54108 | Heizöle, Kraftstoffe (Dieselöle) mit einem Flammpunkt über 55 °C | |
| 54118 | Hydrauliköle, halogenfrei | |
| 54119 | Hydrauliköle, halogenhaltig | |
| 54120 | Bremsflüssigkeit | |
| 54928 | gebrauchte Öl- und Luftfilter | |
| 55205 | FCKW-hältige Kälte-, Treib- u. Lösemittel | Kältemittel aus der Klimaanlage abgesaugt |
| 55374 | Lösemittel-Wasser-Gemische ohne halogenierte Lösemittel | Kühlflüssigkeit, Scheibenreiniger |
| 59101 | pyrotechnische Abfälle | Airbag-Auslöser |
| 59802 | Gase in Stahldruckflaschen | Flüssiggastanks |
Sofern andere gefährliche Abfälle anfallen, sind diese zusätzlich anzuführen.
Nicht gefährliche Abfälle
| Fraktionsnummer | Bezeichnung | Erläuterungen |
|---|---|---|
| 1 | Altmetalle und zur Wiederverwendung ausgebaute Fahrzeugteile | Altmetalle, insbesondere Eisenschrott, Aluminium, Blei (Wuchtgewichte) Alle Teile, die zum Zweck der Wiederverwendung demontiert werden, unbeschadet ihrer Zusammensetzung |
| 2 | Demontierte Kunststoffteile (inkl. Werkstoffverbunde mit dieser Hauptkomponente) | Teile, wie insbesondere Stoßfänger, Armaturenbretter, Behälter |
| 3 | Demontierte Gummi-, Leder-, Holz- und Textilteile (inkl. Werkstoffverbunde mit diesen Hauptkomponenten) | Teile, wie insbesondere Sitze, Fußmatten, Verkleidungen |
| 4 | Demontierte Altreifen ohne Felge | |
| 5 | Demontierte Altreifen mit Felge | |
| 6 | Glas | insbesondere Scheiben, Blinkergläser |
| 7 | Sonstige nicht gefährliche Abfälle aus der Altfahrzeugbehandlung | |
| 8 | Übergebene Restkarossen | |
Teil 2
Abfälle aus dem Shredderprozess
| Fraktionsnummer | Bezeichnung | Erläuterungen |
|---|---|---|
| 9 | Eisenmetallschrott | |
| 10 | Nichteisen-Metallschrott | |
| 11 | Shredderschwerfraktion | |
| 12 | Shredderleichtfraktion metallreich zur weiteren Behandlung zur Rückgewinnung von Metallfraktionen | |
| 13 | Shredderleichtfraktion | |
Anlage 6
Kennzeichnungsnormen
Für die Kennzeichnung und Identifizierung von Werkstoffen und Bauteilen mit einem Gewicht über 100 Gramm gelten folgende Normen:
| – | ÖNORM EN ISO 1043-1 „Kunststoffe – Kennbuchstaben und Kurzbezeichnungen – Teil 1: Basis-Polymere und ihre besonderen Eigenschaften (ISO 1043-1: 2001)“, ausgegeben am 1. Juni 2002 |
|---|---|
| – | ÖNORM EN ISO 1043-2 „Kunststoffe – Kennbuchstaben und Kurzzeichen – Teil 2: Füllstoffe und Verstärkungsstoffe (ISO 1043-2:2000)“, ausgegeben am 1. Mai 2002 |
| – | ÖNORM EN ISO 11469 „Kunststoffe – Sortenspezifische Identifizierung und Kennzeichnung von Kunststoff-Formteilen (ISO 11469:2000)“, ausgegeben am 1. Oktober 2000 |
| Für die Kennzeichnung und Identifizierung von Werkstoffen und Bauteilen mit einem Gewicht über 200 Gramm gilt folgende Norm: | |
| – | DIN ISO 1629 „Kautschuk und Latices – Einteilung, Kurzzeichen (ISO 1629:1995)“, ausgegeben im November 2004. Dies gilt nicht für die Kennzeichnung von Reifen. |
Die in den ISO-Normen verwendeten Symbole „„ und „„ können durch Klammern ersetzt werden.
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