Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen (Altfahrzeugeverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 14, 23 und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Ziel
§ 1. Ziel dieser Verordnung ist es, Maßnahmen festzulegen, um die Vermeidung von insbesondere gefährlichen Abfällen von Fahrzeugen, die Wiederverwendung und die Verwertung von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen zu intensivieren. Die zu beseitigende Abfallmenge soll im Sinne einer nachhaltigen Stoffbewirtschaftung und einer Verbesserung der Umweltsituation verringert werden. Dies soll durch alle in den Lebenskreislauf von Fahrzeugen einbezogenen Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere durch die Verpflichtung der unmittelbar mit der Behandlung von Altfahrzeugen Beteiligten, erreicht werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
“Fahrzeug” Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 gemäß § 3 Z 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2002, und dreirädrige Kraftfahrzeuge, jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern;
“Altfahrzeug” Fahrzeuge, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, als Abfall gelten; Oldtimer gelten nicht als Altfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung;
“Hersteller” jeden, der als Fahrzeughersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Fahrzeug anbringt;
“Importeur” jeden, der gewerblich Fahrzeuge nach Österreich einführt; die Einfuhr von mehr als fünf Fahrzeugen pro Kalenderjahr durch eine Person gilt jedenfalls als gewerblich;
“Erstübernehmer”
jeden Fahrzeughändler,
jeden Inhaber einer Reparaturwerkstätte,
jeden Sekundärrohstoffhändler und
jede sonstige Person,
sofern Altfahrzeuge zur Entnahme oder Wiederverwendung von Bauteilen von einem Halter oder Eigentümer, welcher nicht Hersteller oder Importeur ist oder welcher bereits Teile zur Behandlung oder Verwertung gewerbsmäßig entnommen hat, übernommen werden;
“Behandlung von Altfahrzeugen” Tätigkeiten, die nach der Übergabe des Altfahrzeuges an eine Anlage zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zur Grobzerkleinerung, zum Shreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung der Shredderabfälle durchgeführt werden, und sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Altfahrzeugen und Altfahrzeugbauteilen;
“Wiederverwendung” Maßnahmen, bei denen Altfahrzeugbauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie entworfen wurden;
“thermische Verwertung” den Einsatz der Abfälle in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, mit dem Hauptzweck der Verwendung als Brennstoff zur Energiegewinnung.
“gefährlicher Stoff” einen Stoff, der gemäß § 3 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 als gefährlich gilt;
“Shredderanlage” eine Anlage, die dazu dient, Altfahrzeuge zu zerteilen oder zu zerkleinern, einschließlich zum Zweck der Gewinnung von unmittelbar wiederverwendbarem Metallschrott;
“Demontageinformationen” alle Informationen, die zur sach- und umweltgerechten Behandlung eines Altfahrzeuges notwendig sind;
“Rücknahmestelle” eine von Herstellern, Importeuren oder Sammel- und Verwertungssystemen eingerichtete und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft genannte Stelle, bei der Altfahrzeuge unentgeltlich abgegeben werden können.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
“Fahrzeug” Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 gemäß § 3 Z 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2002, und dreirädrige Kraftfahrzeuge, jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern;
“Altfahrzeug” Fahrzeuge, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, als Abfall gelten; Oldtimer gelten nicht als Altfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung;
“Hersteller” jeden, der als Fahrzeughersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Fahrzeug anbringt;
“Importeur” jeden, der gewerblich Fahrzeuge nach Österreich einführt; die Einfuhr von mehr als fünf Fahrzeugen pro Kalenderjahr durch eine Person gilt jedenfalls als gewerblich;
„Erstübernehmer“ jede Person, die Altfahrzeuge von einem Halter oder Eigentümer, welcher nicht Hersteller oder Importeur ist oder welcher bereits Teile zur Behandlung oder Verwertung gewerbsmäßig entnommen hat, übernimmt, sofern diese Tätigkeit einer Erlaubnis nach § 25 Abs. 1 AWG 2002 bedarf;“
“Behandlung von Altfahrzeugen” Tätigkeiten, die nach der Übergabe des Altfahrzeuges an eine Anlage zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zur Grobzerkleinerung, zum Shreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung der Shredderabfälle durchgeführt werden, und sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Altfahrzeugen und Altfahrzeugbauteilen;
“Wiederverwendung” Maßnahmen, bei denen Altfahrzeugbauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie entworfen wurden;
“thermische Verwertung” den Einsatz der Abfälle in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, mit dem Hauptzweck der Verwendung als Brennstoff zur Energiegewinnung.
“gefährlicher Stoff” einen Stoff, der gemäß § 3 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 als gefährlich gilt;
“Shredderanlage” eine Anlage, die dazu dient, Altfahrzeuge zu zerteilen oder zu zerkleinern, einschließlich zum Zweck der Gewinnung von unmittelbar wiederverwendbarem Metallschrott;
“Demontageinformationen” alle Informationen, die zur sach- und umweltgerechten Behandlung eines Altfahrzeuges notwendig sind;
“Rücknahmestelle” eine von Herstellern, Importeuren oder Sammel- und Verwertungssystemen eingerichtete und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft genannte Stelle, bei der Altfahrzeuge unentgeltlich abgegeben werden können.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
„Fahrzeug“ Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 gemäß § 3 Z 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2002, und dreirädrige Kraftfahrzeuge, jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern;
„Altfahrzeug“ Fahrzeuge, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, als Abfall gelten; Oldtimer gelten nicht als Altfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung;
„Hersteller“ jeden, der als Fahrzeughersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Fahrzeug anbringt;
„Importeur“ jeden, der gewerblich Fahrzeuge nach Österreich einführt; die Einfuhr von mehr als fünf Fahrzeugen pro Kalenderjahr durch eine Person gilt jedenfalls als gewerblich;
„Erstübernehmer“ jede Person, die Altfahrzeuge von einem Halter oder Eigentümer, welcher nicht Hersteller oder Importeur ist oder welcher bereits Teile zur Behandlung oder Verwertung gewerbsmäßig entnommen hat, übernimmt, sofern diese Tätigkeit einer Erlaubnis nach § 25 Abs. 1 AWG 2002 bedarf;“
„Behandlung von Altfahrzeugen“ Tätigkeiten, die nach der Übergabe des Altfahrzeuges an eine Anlage zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zur Grobzerkleinerung, zum Shreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung der Shredderabfälle durchgeführt werden, und sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Altfahrzeugen und Altfahrzeugbauteilen;
„Wiederverwendung“ Maßnahmen, bei denen Altfahrzeugbauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie entworfen wurden;
„thermische Verwertung“ den Einsatz der Abfälle in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, mit dem Hauptzweck der Verwendung als Brennstoff zur Energiegewinnung.
„gefährlicher Stoff“ jeden Stoff, der die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2011 S. 34, dargelegten Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien erfüllt:
Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;
Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und der Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;
Gefahrenklasse 4.1;
Gefahrenklasse 5.1.
„Shredderanlage“ eine Anlage, die dazu dient, Altfahrzeuge zu zerteilen oder zu zerkleinern, einschließlich zum Zweck der Gewinnung von unmittelbar wiederverwendbarem Metallschrott;
„Demontageinformationen“ alle Informationen, die zur sach- und umweltgerechten Behandlung eines Altfahrzeuges notwendig sind;
„Rücknahmestelle“ eine von Herstellern, Importeuren oder Sammel- und Verwertungssystemen eingerichtete und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft genannte Stelle, bei der Altfahrzeuge unentgeltlich abgegeben werden können.
Geltungsbereich
§ 3. (1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe. Dies gilt unabhängig davon, wie das Fahrzeug während seiner Nutzung gewartet oder repariert worden ist und ob es mit vom Hersteller gelieferten Bauteilen oder mit anderen Bauteilen bestückt ist, deren Einbau als Ersatz- oder Austauschteile zulässig ist.
(2) Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung wie insbesondere Wohnmobile, beschussgeschützte Fahrzeuge, Krankenwagen und Leichenwagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28a bis 28d KFG 1967 sind von § 7 und § 11 Abs. 1 ausgenommen.
(3) Für dreirädrige Kraftfahrzeuge gilt nur § 5 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 dieser Verordnung.
Vermeidung
§ 4. (1)
Werkstoffe und
Bauteile
von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gesetzt werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten, außer in den in der Anlage 2 genannten Fällen und unter den darin genannten Bedingungen.
(2) Kadmium in Batterien für Elektrofahrzeuge darf nach dem 31. Dezember 2005 nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
(3) Diejenigen Werkstoffe und Bauteile, die gemäß Anlage 2 zu kennzeichnen oder auf andere geeignete Weise kenntlich zu machen sind, sind vor einer weiteren Behandlung des Altfahrzeuges zu entfernen.
Abs. 1 Z 2 tritt für ab dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte
Fahrzeuge mit 6. November 2002 in Kraft. Abs. 1 Z 2 tritt für vor
dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 1. Jänner 2007 in
Kraft (vgl. § 14 Abs. 2 und 3).
Rücknahme durch Hersteller oder Importeure
§ 5. (1) Hersteller oder Importeure haben Altfahrzeuge derjenigen Marke zurückzunehmen, die sie in Verkehr gesetzt haben, sofern eine Zulassung dieser Fahrzeuge in Österreich erfolgte. Hersteller oder Importeure haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
Es ist eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen einzurichten. Die Entfernung zu diesen Rücknahmestellen darf nicht größer sein als die jeweils regionale mittlere Entfernung zu Verkaufsstellen der jeweiligen Fahrzeuge. Die Rücknahmestellen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe des jeweiligen Namens, der Adresse, der Telefonnummer und, sofern zugeteilt, einer Identifizierung nachzuweisen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Die Rücknahme eines Altfahrzeuges bei einer registrierten Rücknahmestelle oder einer genehmigten Verwertungsanlage von einem Halter oder Eigentümer hat für diese zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche Bauteile eines Fahrzeuges, insbesondere Motor, Katalysator oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.
Dem Halter oder Eigentümer ist bei Ablieferung eines Altfahrzeuges bei einer Rücknahmestelle oder einer genehmigten Verwertungsanlage ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 zur Vorlage bei der Abmeldung des Fahrzeuges auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises ist bei der ausstellenden Stelle zumindest sieben Jahre aufzubewahren.
(Anm.: Tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)
Altfahrzeuge sind gemäß den allgemeinen Anforderungen der §§ 15 ff AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, und entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.
Für den Fall der Liquidation des Herstellers oder Importeurs sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, die eine ausreichende Sammlung und Verwertung der anfallenden Altfahrzeuge sicherstellen, und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen.
(2) Hersteller oder Importeure können die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und der §§ 7 und 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 Z 1 und 2 je Marke gesamthaft an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.
Abs. 1 Z 2 tritt für ab dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte
Fahrzeuge mit 6. November 2002 in Kraft. Abs. 1 Z 2 tritt für vor
dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 1. Jänner 2007 in
Kraft (vgl. § 14 Abs. 2 und 3).
Rücknahme durch Hersteller oder Importeure
§ 5. (1) Hersteller oder Importeure haben Altfahrzeuge derjenigen Marke zurückzunehmen, die sie in Verkehr gesetzt haben, sofern eine Zulassung dieser Fahrzeuge in Österreich erfolgte. Hersteller oder Importeure haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
Es ist eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen einzurichten. Die Entfernung zu diesen Rücknahmestellen darf nicht größer sein als die jeweils regionale mittlere Entfernung zu Verkaufsstellen der jeweiligen Fahrzeuge. Die Rücknahmestellen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe des jeweiligen Namens, der Adresse, der Telefonnummer und, sofern zugeteilt, einer Identifizierung nachzuweisen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Die Rücknahme eines Altfahrzeuges bei einer registrierten Rücknahmestelle oder einer genehmigten Verwertungsanlage von einem Halter oder Eigentümer hat für diese zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche Bauteile eines Fahrzeuges, insbesondere Motor, Katalysator oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.
Dem Halter oder Eigentümer ist bei Ablieferung eines Altfahrzeuges bei einer Rücknahmestelle oder einer genehmigten Verwertungsanlage ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 zur Vorlage bei der Abmeldung des Fahrzeuges auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises ist bei der ausstellenden Stelle zumindest sieben Jahre aufzubewahren.
Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen oder angefallenen Altfahrzeug zusammengefasst pro Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden. Weiters ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 gemeldet wird.
Altfahrzeuge sind gemäß den allgemeinen Anforderungen der §§ 15 ff AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, und entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.
Für den Fall der Liquidation des Herstellers oder Importeurs sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, die eine ausreichende Sammlung und Verwertung der anfallenden Altfahrzeuge sicherstellen, und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen.
(2) Hersteller oder Importeure können die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und der §§ 7 und 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 Z 1 und 2 je Marke gesamthaft an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.
Abs. 1 Z 2 tritt für ab dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte
Fahrzeuge mit 6. November 2002 in Kraft. Abs. 1 Z 2 tritt für vor
dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 1. Jänner 2007 in
Kraft (vgl. § 14 Abs. 2 und 3).
Rücknahme durch Hersteller oder Importeure
§ 5. (1) Hersteller oder Importeure haben Altfahrzeuge derjenigen Marke zurückzunehmen, die sie in Verkehr gesetzt haben. Für den Fall, dass ein Altfahrzeug einer Marke, von der keine Fahrzeuge in Österreich in Verkehr gesetzt wurden, anfällt, ist jener Hersteller oder Importeur zur Rücknahme verpflichtet, dessen Rücknahmestelle zum Anfallsort am nächsten gelegen ist. Hersteller oder Importeure haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
Es ist eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen einzurichten. Die Entfernung zu diesen Rücknahmestellen darf nicht größer sein als die jeweils regionale mittlere Entfernung zu Verkaufsstellen der jeweiligen Fahrzeuge. Die Rücknahmestellen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe des jeweiligen Namens, der Adresse, der Telefonnummer und, sofern zugeteilt, einer Identifizierung nachzuweisen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Die Rücknahme eines Altfahrzeuges bei einer registrierten Rücknahmestelle oder einer genehmigten Verwertungsanlage von einem Halter oder Eigentümer hat für diese zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche Bauteile eines Fahrzeuges, insbesondere Motor, Katalysator oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.
Dem Halter oder Eigentümer ist bei Ablieferung eines Altfahrzeuges bei einer Rücknahmestelle oder einer genehmigten Verwertungsanlage ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 zur Vorlage bei der Abmeldung des Fahrzeuges auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises ist bei der ausstellenden Stelle zumindest sieben Jahre aufzubewahren.
Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen oder angefallenen Altfahrzeug zusammengefasst pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden. Weiters ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 gemeldet wird.
Altfahrzeuge sind gemäß den allgemeinen Anforderungen der §§ 15 ff AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, und entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.
Für den Fall der Liquidation des Herstellers oder Importeurs sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, die eine ausreichende Sammlung und Verwertung der anfallenden Altfahrzeuge sicherstellen, und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen.
(2) Hersteller oder Importeure können die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und der §§ 7 und 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 Z 1 und 2 je Marke gesamthaft an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.
Rücknahme durch Hersteller oder Importeure
§ 5. (1) Hersteller oder Importeure haben Altfahrzeuge derjenigen Marke zurückzunehmen, die sie in Verkehr gesetzt haben. Für den Fall, dass ein Altfahrzeug einer Marke, von der keine Fahrzeuge in Österreich in Verkehr gesetzt wurden, anfällt, ist jener Hersteller oder Importeur zur Rücknahme verpflichtet, dessen Rücknahmestelle zum Anfallsort am nächsten gelegen ist. Hersteller oder Importeure haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
Es ist eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen einzurichten. Die Entfernung zu diesen Rücknahmestellen darf nicht größer sein als die jeweils regionale mittlere Entfernung zu Verkaufsstellen der jeweiligen Fahrzeuge. Die Rücknahmestellen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe des jeweiligen Namens, der Adresse, der Telefonnummer und, sofern zugeteilt, einer Identifizierung nachzuweisen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Die Rücknahme eines Altfahrzeuges bei einer registrierten Rücknahmestelle oder einer genehmigten Verwertungsanlage von einem Halter oder Eigentümer hat für diese zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.
Dem Halter oder Eigentümer ist bei Ablieferung eines Altfahrzeuges bei einer Rücknahmestelle oder einer genehmigten Verwertungsanlage ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 zur Vorlage bei der Abmeldung des Fahrzeuges auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises ist bei der ausstellenden Stelle zumindest sieben Jahre aufzubewahren.
Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen oder angefallenen Altfahrzeug zusammengefasst pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden. Weiters ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 gemeldet wird.
Altfahrzeuge sind gemäß den allgemeinen Anforderungen der §§ 15 ff AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, und entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.
Für den Fall der Liquidation des Herstellers oder Importeurs sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, die eine ausreichende Sammlung und Verwertung der anfallenden Altfahrzeuge sicherstellen, und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen.
(2) Hersteller oder Importeure können die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und der §§ 7 und 9 Abs. 1 Z 5, Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4 je Marke gesamthaft an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.
Sammel- und Verwertungssysteme
§ 6. (1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge hat die Sammlung und Verwertung derjenigen Altfahrzeuge sicherzustellen, für die Verträge mit den gemäß § 5 Abs. 1 Verpflichteten abgeschlossen wurden.
(2) Die Tarife eines Sammel- und Verwertungssystems sind auf Grund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die Kosten der Sammlung und Verwertung derjenigen Altfahrzeuge, die innerhalb eines Kalenderjahres zurückgenommen und verwertet werden, auf diejenigen neuen Fahrzeuge, die im jeweiligen Vergleichszeitraum in Verkehr gesetzt werden, umgelegt werden (Umlageverfahren).
(3) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat unbeschadet der vertraglich übernommenen Nachweispflichten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:
eine Aufstellung der Vertragsnehmer, einschließlich Name, Anschrift, Anzahl der jeweils in Verkehr gesetzten Fahrzeuge,
sowie der Marken, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, und
einen Tätigkeitsbericht.
(4) Weiters hat der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems jährlich bis spätestens 10. September jeden Jahres einen Geschäftsbericht (jedenfalls den um die Anlage erweiterten Jahresabschluss) über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.
(5) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diese an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
Sammel- und Verwertungssysteme
§ 6. (1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge hat die Sammlung und Verwertung derjenigen Altfahrzeuge sicherzustellen, für die Verträge mit den gemäß § 5 Abs. 1 Verpflichteten abgeschlossen wurden.
(2) Die Tarife eines Sammel- und Verwertungssystems sind auf Grund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die Kosten der Sammlung und Verwertung derjenigen Altfahrzeuge, die innerhalb eines Kalenderjahres zurückgenommen und verwertet werden, auf diejenigen neuen Fahrzeuge, die im jeweiligen Vergleichszeitraum in Verkehr gesetzt werden, umgelegt werden (Umlageverfahren).
(3) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat unbeschadet der vertraglich übernommenen Nachweispflichten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 21. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:
eine Aufstellung der Vertragsnehmer, einschließlich Name, Anschrift, Anzahl der jeweils in Verkehr gesetzten Fahrzeuge,
sowie der Marken, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, und
einen Tätigkeitsbericht.
(4) Weiters hat der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems jährlich bis spätestens 10. September jeden Jahres einen Geschäftsbericht (jedenfalls den um die Anlage erweiterten Jahresabschluss) über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.
(5) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diese an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
Sammel- und Verwertungssysteme
§ 6. (1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge hat die Sammlung und Verwertung derjenigen Altfahrzeuge sicherzustellen, für die Verträge mit den gemäß § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Verpflichteten abgeschlossen wurden. Ein solches Sammel- und Verwertungssystem hat die Erfüllung der Meldepflichten derjenigen Behandler von Altfahrzeugen sicherzustellen, die die Meldepflichten gemäß § 10 Abs. 5 vertraglich überbunden haben.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2010)
(3) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat unbeschadet der vertraglich übernommenen Nachweispflichten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 21. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:
eine Aufstellung der Vertragsnehmer, einschließlich Name, Anschrift, sowie der Marken, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, und
einen Tätigkeitsbericht.
(4) Weiters hat der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems jährlich bis spätestens 10. September jeden Jahres einen Geschäftsbericht (jedenfalls den um die Anlage erweiterten Jahresabschluss) über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.
(5) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diese an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(6) Ein Sammel- und Verwertungssystem hat im Rahmen des Systemteilnahmevertrages die von Systemteilnehmern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbrachten Rücknahmen von Altfahrzeugen und Wiederverwendungs- sowie Behandlungsleistungen für Altfahrzeuge zu berücksichtigen, soweit sie der Erfüllung der übernommenen Pflichten dieses Sammel- und Verwertungssystems nicht entgegenstehen.
Wiederverwendung und Verwertung durch Hersteller oder Importeure
§ 7. (1) Hersteller oder Importeure haben wiederverwendbare Bauteile von Altfahrzeugen weitestgehend wiederzuverwenden. Hersteller oder Importeure haben nicht wieder verwendbare und nicht wieder verwendete Bauteile einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist und die Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig sind.
(2) Hersteller oder Importeure haben folgende Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr zurückgenommenen Altfahrzeuge zu erreichen und dies nachzuweisen:
Bis spätestens 1. Jänner 2006 sind mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 80% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.
Bis spätestens 1. Jänner 2015 sind mindestens 95% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.
(3) Hersteller oder Importeure haben sämtliche zurückgenommene Altfahrzeuge spätestens bis zum Ende des auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres gänzlich zu verwerten oder zu beseitigen.
Wiederverwendung und Verwertung durch Hersteller oder Importeure
§ 7. (1) Hersteller oder Importeure haben wiederverwendbare Bauteile von Altfahrzeugen weitestgehend wiederzuverwenden. Hersteller oder Importeure haben nicht wieder verwendbare und nicht wieder verwendete Bauteile einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist und die Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig sind.
(2) Hersteller oder Importeure haben folgende Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr in einer Shredderanlage behandelten Altfahrzeuge zu erreichen und dies nachzuweisen:
Bis spätestens 1. Jänner 2006 sind mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 80% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.
Bis spätestens 1. Jänner 2015 sind mindestens 95% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.
(3) Hersteller oder Importeure haben unbeschadet des Abs. 1 sicherzustellen, dass sämtliche zurückgenommene Altfahrzeuge spätestens bis zum Ende des auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zugeführt werden.
Wiederverwendung und Verwertung durch Hersteller oder Importeure
§ 7. (1) Hersteller oder Importeure haben wiederverwendbare Bauteile von Altfahrzeugen weitestgehend wiederzuverwenden. Hersteller oder Importeure haben nicht wieder verwendbare und nicht wieder verwendete Bauteile einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist und die Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig sind.
(2) Hersteller oder Importeure haben folgende Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr in einer Shredderanlage behandelten Altfahrzeuge zu erreichen und dies nachzuweisen:
Bis spätestens 1. Jänner 2006 sind mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 80% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.
Bis spätestens 1. Jänner 2015 sind mindestens 95% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.
(3) Hersteller oder Importeure haben unbeschadet des Abs. 1 sicherzustellen, dass sämtliche zurückgenommene Altfahrzeuge spätestens bis zum Ende des zweiten auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zugeführt werden.
Kennzeichnungsnormen und Demontageinformationen
§ 8. (1) Hersteller oder Importeure haben, in Absprache mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie, Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe zu verwenden, insbesondere um die Identifizierung derjenigen Bauteile und Werkstoffe zu erleichtern, die wieder verwendet oder verwertet werden können.
(2) Hersteller oder Importeure haben für jeden in Verkehr gesetzten neuen Fahrzeugtyp binnen sechs Monaten nach Inverkehrbringen Demontageinformationen bereitzustellen. In diesen Informationen sind, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß § 7,
die einzelnen Fahrzeugbauteile und -werkstoffe und
die Stellen, an denen sich gefährliche Stoffe im Fahrzeug befinden,
anzugeben.
(3) Hersteller oder Importeure von Fahrzeugen und Fahrzeugbauteilen haben, unbeschadet der Wahrung bestehender Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, den genehmigten Verwertungsanlagen auf Anforderung angemessene Informationen zur Demontage, Lagerung und Prüfung von wieder verwendbaren Teilen in Form von Handbüchern oder elektronischen Medien, wie beispielsweise CD-Rom oder über das Internet, zur Verfügung zu stellen.
Kennzeichnungsnormen und Demontageinformationen
§ 8. (1) Hersteller oder Importeure haben, in Absprache mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie, insbesondere die Kennzeichnungsnormen gemäß Anlage 6 für Bauteile und Werkstoffe zu verwenden, vor allem um die Identifizierung derjenigen Bauteile und Werkstoffe zu erleichtern, die wiederverwendet oder verwertet werden können.
(2) Hersteller oder Importeure haben für jeden in Verkehr gesetzten neuen Fahrzeugtyp binnen sechs Monaten nach Inverkehrbringen Demontageinformationen bereitzustellen. In diesen Informationen sind, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß § 7,
die einzelnen Fahrzeugbauteile und -werkstoffe und
die Stellen, an denen sich gefährliche Stoffe im Fahrzeug befinden,
anzugeben.
(3) Hersteller oder Importeure von Fahrzeugen und Fahrzeugbauteilen haben, unbeschadet der Wahrung bestehender Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, den genehmigten Verwertungsanlagen auf Anforderung angemessene Informationen zur Demontage, Lagerung und Prüfung von wieder verwendbaren Teilen in Form von Handbüchern oder elektronischen Medien, wie beispielsweise CD-Rom oder über das Internet, zur Verfügung zu stellen.
Berichts- und Informationspflichten der Hersteller oder Importeure
§ 9. (1) Hersteller oder Importeure haben zumindest folgende Informationen den potentiellen Fahrzeugkäufern in geeigneter Weise, wie beispielsweise in Printmedien oder über das Internet, zugänglich zu machen:
die verwertungsgerechte Konstruktion, insbesondere betreffend die stoffliche Verwertung, von Fahrzeugen und ihren Bauteilen;
die umweltverträgliche Behandlung von Altfahrzeugen, insbesondere die Entfernung aller Flüssigkeiten und die Demontage;
die Entwicklung und Optimierung von Möglichkeiten zur Wiederverwendung und zur Verwertung, insbesondere zur stofflichen Verwertung, von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen;
die bei der Verwertung erzielten Fortschritte zur Verringerung der zu beseitigenden Abfälle und zur Erhöhung der Verwertungsquote und
die jeweiligen Rücknahmestellen, bei denen Altfahrzeuge zurückgegeben werden können.
(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind in allgemeiner Form in die Werbeschriften für die Fahrzeuge aufzunehmen.
(3) Hersteller oder Importeure haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 jährlich bis spätestens 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln. Dieser Bericht hat insbesondere zu enthalten:
(Anm.: Tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)
den Nachweis über die Einhaltung der Verwertungsquote gemäß § 7 Abs. 2 der wieder verwendeten und verwerteten Masse bezogen auf die zurückgenommenen Altfahrzeuge und
sachdienliche Informationen über etwaige Veränderungen der Betriebsstrukturen im Bereich des Vertriebs von Fahrzeugen und in der Rücknahme-, Demontage-, Shredder- oder Verwertungswirtschaft, die zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen oder in den Mitgliedstaaten führen können.
Berichts- und Informationspflichten der Hersteller oder Importeure
§ 9. (1) Hersteller oder Importeure haben zumindest folgende Informationen den potentiellen Fahrzeugkäufern in geeigneter Weise, wie beispielsweise in Printmedien oder über das Internet, zugänglich zu machen:
die verwertungsgerechte Konstruktion, insbesondere betreffend die stoffliche Verwertung, von Fahrzeugen und ihren Bauteilen;
die umweltverträgliche Behandlung von Altfahrzeugen, insbesondere die Entfernung aller Flüssigkeiten und die Demontage;
die Entwicklung und Optimierung von Möglichkeiten zur Wiederverwendung und zur Verwertung, insbesondere zur stofflichen Verwertung, von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen;
die bei der Verwertung erzielten Fortschritte zur Verringerung der zu beseitigenden Abfälle und zur Erhöhung der Verwertungsquote und
die jeweiligen Rücknahmestellen, bei denen Altfahrzeuge zurückgegeben werden können.
(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind in allgemeiner Form in die Werbeschriften für die Fahrzeuge aufzunehmen.
(3) Hersteller oder Importeure haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 jährlich bis spätestens 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln. Dieser Bericht hat insbesondere zu enthalten:
eine Meldung gemäß Anlage 4, in der die Masse der wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten gemäß Anlage 5 (Teil 1) und Übernehmern, anzugeben ist;
den Nachweis über die Einhaltung der Verwertungsquote gemäß § 7 Abs. 2 der wieder verwendeten und verwerteten Masse bezogen auf die zurückgenommenen Altfahrzeuge und
sachdienliche Informationen über etwaige Veränderungen der Betriebsstrukturen im Bereich des Vertriebs von Fahrzeugen und in der Rücknahme-, Demontage-, Shredder- oder Verwertungswirtschaft, die zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen oder in den Mitgliedstaaten führen können.
Berichts- und Informationspflichten der Hersteller oder Importeure
§ 9. (1) Hersteller oder Importeure haben zumindest folgende Informationen den potentiellen Fahrzeugkäufern in geeigneter Weise, wie beispielsweise in Printmedien oder über das Internet, zugänglich zu machen:
die verwertungsgerechte Konstruktion, insbesondere betreffend die stoffliche Verwertung, von Fahrzeugen und ihren Bauteilen;
die umweltverträgliche Behandlung von Altfahrzeugen, insbesondere die Entfernung aller Flüssigkeiten und die Demontage;
die Entwicklung und Optimierung von Möglichkeiten zur Wiederverwendung und zur Verwertung, insbesondere zur stofflichen Verwertung, von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen;
die bei der Verwertung erzielten Fortschritte zur Verringerung der zu beseitigenden Abfälle und zur Erhöhung der Verwertungsquote und
die jeweiligen Rücknahmestellen, bei denen Altfahrzeuge zurückgegeben werden können.
(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind in allgemeiner Form in die Werbeschriften für die Fahrzeuge aufzunehmen.
(3) Hersteller oder Importeure haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln. Dieser Bericht hat insbesondere zu enthalten:
eine Meldung gemäß Anlage 4, in der die Masse der wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten gemäß Anlage 5 (Teil 1) und Übernehmern, anzugeben ist;
den Nachweis über die Einhaltung der Verwertungsquote gemäß § 7 Abs. 2 der wieder verwendeten und verwerteten Masse bezogen auf die zurückgenommenen Altfahrzeuge und
sachdienliche Informationen über etwaige Veränderungen der Betriebsstrukturen im Bereich des Vertriebs von Fahrzeugen und in der Rücknahme-, Demontage-, Shredder- oder Verwertungswirtschaft, die zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen oder in den Mitgliedstaaten führen können.
Berichts- und Informationspflichten der Hersteller oder Importeure
§ 9. (1) Hersteller oder Importeure haben zumindest folgende Informationen den potentiellen Fahrzeugkäufern in geeigneter Weise, wie beispielsweise in Printmedien oder über das Internet, zugänglich zu machen:
die verwertungsgerechte Konstruktion, insbesondere betreffend die stoffliche Verwertung, von Fahrzeugen und ihren Bauteilen;
die umweltverträgliche Behandlung von Altfahrzeugen, insbesondere die Entfernung aller Flüssigkeiten und die Demontage;
die Entwicklung und Optimierung von Möglichkeiten zur Wiederverwendung und zur Verwertung, insbesondere zur stofflichen Verwertung, von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen;
die bei der Verwertung erzielten Fortschritte zur Verringerung der zu beseitigenden Abfälle und zur Erhöhung der Verwertungsquote und
die jeweiligen Rücknahmestellen, bei denen Altfahrzeuge zurückgegeben werden können.
(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind in allgemeiner Form in die Werbeschriften für die Fahrzeuge aufzunehmen.
(3) Hersteller oder Importeure haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln. Dieser Bericht hat insbesondere zu enthalten:
eine Meldung gemäß Anlage 4, in der die Masse der wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten gemäß Anlage 5 (Teil 1) und Übernehmern, anzugeben ist;
den Nachweis über die Einhaltung der Verwertungsquote gemäß § 7 Abs. 2 der wiederverwendeten und verwerteten Masse bezogen auf die zurückgenommenen und innerhalb eines Kalenderjahrs in Shredderanlagen behandelten Altfahrzeuge und
sachdienliche Informationen über etwaige Veränderungen der Betriebsstrukturen im Bereich des Vertriebs von Fahrzeugen und in der Rücknahme-, Demontage-, Shredder- oder Verwertungswirtschaft, die zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen oder in den Mitgliedstaaten führen können.
(4) Zum Nachweis der Verwertungsquote gemäß § 7 Abs. 2 haben Hersteller oder Importeure in Ergänzung zum Nachweis gemäß Abs. 3 Z 2 einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den jeweiligen Shredderbilanzen gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 sowie für den Fall, dass auch Massenströme aus der Aufbereitung von Postshredderfraktionen für die Erreichung der Verwertungsquoten erforderlich sind, einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den Postshredderfraktionen zu übermitteln.
Pflichten der Altfahrzeugverwerter
§ 10. (1) Jeder Fahrzeughändler, jeder Inhaber einer Reparaturwerkstätte, jeder Sekundärrohstoffhändler und jede sonstige Person, die Altfahrzeuge gewerbsmäßig zur Entnahme oder Wiederverwendung von Bauteilen übernimmt, und die Genannten weder Hersteller noch Importeur sind, hat
(Anm.: Tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten gemäß Anlage 5 (Teil 1) und Übernehmern, pro Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4, zu melden,
sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird,
sämtliche Altfahrzeuge entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.
(2) Die in Abs. 1 genannten Verpflichteten haben wieder verwendbare Bauteile von Altfahrzeugen weitestgehend wieder zu verwenden und nicht wieder verwendbare und nicht wieder verwendete Bauteile einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist und die Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig sind.
(3) (Anm.: Tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)
(4) (Anm.: Tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)
Pflichten der Altfahrzeugverwerter
§ 10. (1) Jeder Fahrzeughändler, jeder Inhaber einer Reparaturwerkstätte, jeder Sekundärrohstoffhändler und jede sonstige Person, die Altfahrzeuge gewerbsmäßig zur Entnahme oder Wiederverwendung von Bauteilen übernimmt, und die Genannten weder Hersteller noch Importeur sind, hat
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug, gesammelt pro Kalenderjahr, binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden,
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten gemäß Anlage 5 (Teil 1) und Übernehmern, pro Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4, zu melden,
sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird,
sämtliche Altfahrzeuge entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.
(2) Die in Abs. 1 genannten Verpflichteten haben wieder verwendbare Bauteile von Altfahrzeugen weitestgehend wieder zu verwenden und nicht wieder verwendbare und nicht wieder verwendete Bauteile einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist und die Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig sind.
(3) Inhaber von Shredderanlagen haben zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2
die Gesamtmasse der übernommenen Altfahrzeuge und
die durchschnittliche wieder verwendete und verwertete Masse pro Altfahrzeug, gegliedert nach den einzelnen Abfallarten, aus dem Shredderprozess gemäß Anlage 5 (Teil 1 und Teil 2), die auf Grund einer zumindest jährlich durchgeführten statistisch repräsentativen Bilanzierung, die durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu überprüfen und zu bestätigen ist,
zu ermitteln. Diese Daten sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden.
(4) Weiters haben Inhaber von Shredderanlagen über jede Abfallart die jeweiligen Mengen und Übernehmer der Abfälle dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres zu melden.
Pflichten der Altfahrzeugverwerter
§ 10. (1) Jeder Fahrzeughändler, jeder Inhaber einer Reparaturwerkstätte, jeder Sekundärrohstoffhändler und jede sonstige Person, die Altfahrzeuge gewerbsmäßig zur Entnahme oder Wiederverwendung von Bauteilen übernimmt, und die Genannten weder Hersteller noch Importeur sind, hat
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug, gesammelt pro Kalenderjahr, binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden,
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten gemäß Anlage 5 (Teil 1) und Übernehmern, pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4, zu melden,
sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird,
sämtliche Altfahrzeuge entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.
(2) Die in Abs. 1 genannten Verpflichteten haben wieder verwendbare Bauteile von Altfahrzeugen weitestgehend wieder zu verwenden und nicht wieder verwendbare und nicht wieder verwendete Bauteile einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist und die Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig sind.
(3) Inhaber von Shredderanlagen haben zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2
die Gesamtmasse der übernommenen Altfahrzeuge und
die durchschnittliche wieder verwendete und verwertete Masse pro Altfahrzeug, gegliedert nach den einzelnen Abfallarten, aus dem Shredderprozess gemäß Anlage 5 (Teil 1 und Teil 2), die auf Grund einer zumindest jährlich durchgeführten statistisch repräsentativen Bilanzierung, die durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu überprüfen und zu bestätigen ist,
zu ermitteln. Diese Daten sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden.
(4) Weiters haben Inhaber von Shredderanlagen über jede Abfallart die jeweiligen Mengen und Übernehmer der Abfälle dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr bis zum 21. April des jeweiligen Folgejahres zu melden.
Pflichten der Behandler von Altfahrzeugen
§ 10. (1) Jeder, der Altfahrzeuge behandelt, hat
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug, gesammelt pro Kalenderjahr, binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden,
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten gemäß Anlage 5 (Teil 1) und Übernehmern, pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4, zu melden,
sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird,
sämtliche Altfahrzeuge entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.
(2) Die in Abs. 1 genannten Verpflichteten haben wieder verwendbare Bauteile von Altfahrzeugen weitestgehend wieder zu verwenden und nicht wieder verwendbare und nicht wieder verwendete Bauteile einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist und die Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig sind.
(2a) Die in Abs. 1 genannten Verpflichteten haben den Herstellern, den Importeuren, den Sammel- und Verwertungssystemen gemäß § 6 und den Erstübernehmern die sie betreffenden Informationen zu den in § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Punkten zur Verfügung zu stellen.
(3) Inhaber von Shredderanlagen haben zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2
die Gesamtmasse der übernommenen Altfahrzeuge und
die durchschnittliche wieder verwendete und verwertete Masse pro Altfahrzeug, gegliedert nach den einzelnen Abfallarten, aus dem Shredderprozess gemäß Anlage 5 (Teil 1 und Teil 2), die auf Grund einer zumindest alle drei Jahre, erstmals für das Kalenderjahr 2011 , durchgeführten statistisch repräsentativen Bilanzierung, die durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu überprüfen und zu bestätigen ist,
zu ermitteln. Diese Daten sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden. Der Meldepflicht für diese Daten ist auch entsprochen, wenn diese Daten im Zuge der Meldung eines Sammel- und Verwertungssystems an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt wurden.
(4) Weiters haben Inhaber von Shredderanlagen über jede Abfallart die jeweiligen Mengen und Übernehmer der Abfälle dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr bis zum 21. April des jeweiligen Folgejahres zu melden.
(5) Behandler von Altfahrzeugen können die Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 2 an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtung auf den Betreiber dieses Sammel- und Verwertungssystems übergeht.
Abs. 2 tritt für ab dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge
mit 6. November 2002 in Kraft. Abs. 2 tritt für vor dem 1. Juli 2002
in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 1. Jänner 2007 in Kraft (vgl. § 14
Abs. 2 und 3).
Pflichten der Erstübernehmer und sonstiger Fahrzeughändler
§ 11. (1) (Anm.: Tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)
(2) Die Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 von einem Halter oder Eigentümer hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche Bauteile eines Fahrzeuges, insbesondere Motor, Katalysator oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Übernahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.
(3) Bei der Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 ist dem Halter oder Eigentümer bei Ablieferung des Altfahrzeuges zur Vorlage bei der Abmeldung ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises verbleibt bei der ausstellenden Stelle und ist von dieser zumindest sieben Jahre aufzubewahren.
(4) Sämtliche Altfahrzeuge sind spätestens bis zum Ende des auf die Übernahme oder den Zeitpunkt des Anfalls folgenden Kalenderjahres vollständig zu verwerten oder zu beseitigen.
Abs. 2 tritt für ab dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge
mit 6. November 2002 in Kraft. Abs. 2 tritt für vor dem 1. Juli 2002
in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 1. Jänner 2007 in Kraft (vgl. § 14
Abs. 2 und 3).
Pflichten der Erstübernehmer und sonstiger Fahrzeughändler
§ 11. (1) Jeder Erstübernehmer, soweit er nicht Hersteller oder Importeur ist, und jeder sonstige Fahrzeughändler hat für jene Altfahrzeuge, die er nicht im Auftrag eines Herstellers, Importeurs oder Systems gemäß § 6 übernimmt, zusätzlich zu den Pflichten des § 10 folgende Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr zurückgenommenen Altfahrzeuge zu erreichen und dies bis spätestens 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Anlage 4 zu melden:
Bis spätestens 1. Jänner 2006 sind mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 80% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.
Bis spätestens 1. Jänner 2015 sind mindestens 95% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.
(2) Die Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 von einem Halter oder Eigentümer hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche Bauteile eines Fahrzeuges, insbesondere Motor, Katalysator oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Übernahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.
(3) Bei der Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 ist dem Halter oder Eigentümer bei Ablieferung des Altfahrzeuges zur Vorlage bei der Abmeldung ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises verbleibt bei der ausstellenden Stelle und ist von dieser zumindest sieben Jahre aufzubewahren.
(4) Sämtliche Altfahrzeuge sind spätestens bis zum Ende des auf die Übernahme oder den Zeitpunkt des Anfalls folgenden Kalenderjahres vollständig zu verwerten oder zu beseitigen.
Abs. 2 tritt für ab dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge
mit 6. November 2002 in Kraft. Abs. 2 tritt für vor dem 1. Juli 2002
in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 1. Jänner 2007 in Kraft (vgl. § 14
Abs. 2 und 3).
Pflichten der Erstübernehmer und sonstiger Fahrzeughändler
§ 11. (1) Jeder Erstübernehmer, soweit er nicht Hersteller oder Importeur ist, und jeder sonstige Fahrzeughändler hat für jene Altfahrzeuge, die er nicht im Auftrag eines Herstellers, Importeurs oder Systems gemäß § 6 übernimmt, zusätzlich zu den Pflichten des § 10 folgende Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr zurückgenommenen Altfahrzeuge zu erreichen und dies bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Anlage 4 zu melden:
Bis spätestens 1. Jänner 2006 sind mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 80% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.
Bis spätestens 1. Jänner 2015 sind mindestens 95% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.
(2) Die Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 von einem Halter oder Eigentümer hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche Bauteile eines Fahrzeuges, insbesondere Motor, Katalysator oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Übernahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.
(3) Bei der Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 ist dem Halter oder Eigentümer bei Ablieferung des Altfahrzeuges zur Vorlage bei der Abmeldung ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises verbleibt bei der ausstellenden Stelle und ist von dieser zumindest sieben Jahre aufzubewahren.
(4) Sämtliche Altfahrzeuge sind spätestens bis zum Ende des auf die Übernahme oder den Zeitpunkt des Anfalls folgenden Kalenderjahres vollständig zu verwerten oder zu beseitigen.
Pflichten der Erstübernehmer und sonstiger Fahrzeughändler
§ 11. (1) Jeder Erstübernehmer, soweit er nicht Hersteller oder Importeur ist, und jeder sonstige Fahrzeughändler hat für jene Altfahrzeuge, die er nicht im Auftrag eines Herstellers, Importeurs oder Systems gemäß § 6 übernimmt, zusätzlich zu den Pflichten des § 10 folgende Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr in einer Shredderanlage behandelten Altfahrzeuge zu erreichen und dies bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Anlage 4 zu melden:
Bis spätestens 1. Jänner 2006 sind mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 80% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.
Bis spätestens 1. Jänner 2015 sind mindestens 95% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.
(1a) Zum Nachweis der Verwertungsquote gemäß Abs. 1 haben Erstübernehmer einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den jeweiligen Shredderbilanzen gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 sowie für den Fall, dass auch Massenströme aus der Aufbereitung von Postshredderfraktionen für die Erreichung der Verwertungsquoten erforderlich sind, einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den Postshredderfraktionen zu übermitteln.
(2) Die Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 von einem Halter oder Eigentümer hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.
(3) Bei der Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 ist dem Halter oder Eigentümer bei Ablieferung des Altfahrzeuges zur Vorlage bei der Abmeldung ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises verbleibt bei der ausstellenden Stelle und ist von dieser zumindest sieben Jahre aufzubewahren.
(4) Verpflichtete gemäß Abs. 1 haben sicherzustellen, dass sämtliche zurückgenommenen Altfahrzeuge spätestens bis zum Ende des auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zugeführt werden.
(5) Erstübernehmer können die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2, Abs. 1a und Abs. 4 an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.
Pflichten der Erstübernehmer
§ 11. (1) Jeder Erstübernehmer, soweit er nicht Hersteller oder Importeur ist, hat für jene Altfahrzeuge, die er nicht im Auftrag eines Herstellers, Importeurs oder Systems gemäß § 6 übernimmt, zusätzlich zu den Pflichten des § 10 folgende Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr in einer Shredderanlage behandelten Altfahrzeuge zu erreichen und dies bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Anlage 4 zu melden:
Bis spätestens 1. Jänner 2006 sind mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 80% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.
Bis spätestens 1. Jänner 2015 sind mindestens 95% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.
(1a) Zum Nachweis der Verwertungsquote gemäß Abs. 1 haben Erstübernehmer einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den jeweiligen Shredderbilanzen gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 sowie für den Fall, dass auch Massenströme aus der Aufbereitung von Postshredderfraktionen für die Erreichung der Verwertungsquoten erforderlich sind, einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den Postshredderfraktionen zu übermitteln.
(2) Die Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 von einem Halter oder Eigentümer hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.
(3) Bei der Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 ist dem Halter oder Eigentümer bei Ablieferung des Altfahrzeuges zur Vorlage bei der Abmeldung ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises verbleibt bei der ausstellenden Stelle und ist von dieser zumindest sieben Jahre aufzubewahren.
(4) Verpflichtete gemäß Abs. 1 haben sicherzustellen, dass sämtliche zurückgenommenen Altfahrzeuge spätestens bis zum Ende des zweiten auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zugeführt werden.
(5) Erstübernehmer können die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2, Abs. 1a und Abs. 4 an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.
Pflichten anderer Anfallstellen von Altfahrzeugen und Altbauteilen
§ 12. (1) Wer Fahrzeuge gewerblich übernimmt und bei dem entweder Altfahrzeuge oder Altbauteile aus Reparaturen anfallen, hat
(Anm.: Tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)
sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird, und
sämtliche Altfahrzeuge und Altbauteile aus Reparaturen entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.
(2) Sämtliche angefallene Altfahrzeuge oder Altbauteile sind spätestens bis zum Ende des auf den Zeitpunkt des Anfalls folgenden Kalenderjahres zu verwerten oder zu beseitigen.
Pflichten anderer Anfallstellen von Altfahrzeugen und Altbauteilen
§ 12. (1) Wer Fahrzeuge gewerblich übernimmt und bei dem entweder Altfahrzeuge oder Altbauteile aus Reparaturen anfallen, hat
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der Altfahrzeuge, gesammelt pro Kalenderjahr, binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden,
sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird, und
sämtliche Altfahrzeuge und Altbauteile aus Reparaturen entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.
(2) Sämtliche angefallene Altfahrzeuge oder Altbauteile sind spätestens bis zum Ende des auf den Zeitpunkt des Anfalls folgenden Kalenderjahres zu verwerten oder zu beseitigen.
Pflichten anderer Anfallstellen von Altfahrzeugen und Altbauteilen
§ 12. (1) Wer Fahrzeuge gewerblich übernimmt und bei dem entweder Altfahrzeuge oder Altbauteile aus Reparaturen anfallen, hat
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der Altfahrzeuge, gesammelt pro Kalenderjahr, binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden,
sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird, und
sämtliche Altfahrzeuge und Altbauteile aus Reparaturen entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.
(2) Sämtliche angefallene Altfahrzeuge oder Altbauteile sind spätestens bis zum Ende des auf den Zeitpunkt des Anfalls folgenden Kalenderjahres zu verwerten oder zu beseitigen.
Pflichten anderer Anfallstellen von Altfahrzeugen und Altbauteilen
§ 12. (1) Wer Fahrzeuge gewerblich übernimmt und bei dem entweder Altfahrzeuge oder Altbauteile aus Reparaturen anfallen, hat
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der Altfahrzeuge, gesammelt pro Kalenderjahr, binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden,
sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird, und
sämtliche Altfahrzeuge und Altbauteile aus Reparaturen entsprechend der Anlage 1 zu lagern.
(2) Verpflichtete gemäß Abs. 1 haben bis zum Ende des auf den Zeitpunkt des Anfalls folgenden Kalenderjahres
sämtliche Altfahrzeuge einem Hersteller oder Importeur oder einem gemäß § 11 Abs. 1 Verpflichteten zu übergeben und
sämtliche anfallende Altbauteile aus Reparaturen einer Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.
Pflichten der Fahrzeughändler
§ 12a. (1) Fahrzeughändler haben jene Altfahrzeuge, die sie nicht im Auftrag eines Herstellers oder Importeurs übernehmen, spätestens bis zum Ende des auf den Zeitpunkt der Übernahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zuzuführen.
(2) Die Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 von einem Halter oder Eigentümer hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.
(3) Bei der Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 ist dem Halter oder Eigentümer zur Vorlage bei der Abmeldung ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises verbleibt bei der ausstellenden Stelle und ist von dieser zumindest sieben Jahre aufzubewahren.
Pflichten der Fahrzeughändler
§ 12a. (1) Fahrzeughändler haben jene Altfahrzeuge, die sie nicht im Auftrag eines Herstellers oder Importeurs übernehmen, spätestens bis zum Ende des zweiten auf den Zeitpunkt der Übernahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zuzuführen.
(2) Die Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 von einem Halter oder Eigentümer hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.
(3) Bei der Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 ist dem Halter oder Eigentümer zur Vorlage bei der Abmeldung ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises verbleibt bei der ausstellenden Stelle und ist von dieser zumindest sieben Jahre aufzubewahren.
Umsetzung
§ 13. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 269 vom 21. Oktober 2000 S 34, umgesetzt.
Umsetzung
§ 13. Durch diese Verordnung werden
die Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S. 34,
die Entscheidung 2002/151/EG über Mindestanforderungen für den gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge ausgestellten Verwertungsnachweis, ABl. Nr. L 50 vom 21.02.2002 S. 94,
die Entscheidung 2005/438/EG zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 152 vom 15.06.2005 S. 19,
die Entscheidung 2005/673/EG zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 254 vom 30.09.2005 S. 69, und
die Entscheidung 2003/138/EG zur Festlegung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe gemäß der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 53 vom 28.02.2003 S. 58,
umgesetzt.
Umsetzung
§ 13. Durch diese Verordnung werden
die Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S. 34,
die Entscheidung 2002/151/EG über Mindestanforderungen für den gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge ausgestellten Verwertungsnachweis, ABl. Nr. L 50 vom 21.02.2002 S. 94,
die Entscheidung 2005/438/EG zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 152 vom 15.06.2005 S. 19,
die Entscheidung 2005/673/EG zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 254 vom 30.09.2005 S. 69,
die Entscheidung 2003/138/EG zur Festlegung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe gemäß der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 53 vom 28.02.2003 S. 58, und
die Entscheidung 2010/115/EU zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 48/12 vom 25. 02. 2010 S. 12.
umgesetzt.
Umsetzung
§ 13. Durch diese Verordnung werden
die Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S. 34,
die Entscheidung 2002/151/EG über Mindestanforderungen für den gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge ausgestellten Verwertungsnachweis, ABl. Nr. L 50 vom 21.02.2002 S. 94,
die Entscheidung 2005/438/EG zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 152 vom 15.06.2005 S. 19,
die Entscheidung 2005/673/EG zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 254 vom 30.09.2005 S. 69,
die Entscheidung 2003/138/EG zur Festlegung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe gemäß der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 53 vom 28.02.2003 S. 58,
die Entscheidung 2010/115/EU zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 48/12 vom 25. 02. 2010 S. 12.
die Richtlinie 2008/112/EG zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 68, und
die Richtlinie 2011/37/EU zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 85 vom 31.03.2011 S. 3,
umgesetzt.
In-Kraft-Treten
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 6. November 2002 in Kraft, soweit Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.
(2) Die §§ 5 Abs. 1 Z 2 und 11 Abs. 2 treten für ab dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 6. November 2002 in Kraft.
(3) Die §§ 5 Abs. 1 Z 2 und 11 Abs. 2 treten für vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(4) Die Meldepflichten gemäß § 5 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 3 Z 1, § 10 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Z 1 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 6. November 2002 in Kraft, soweit Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.
(2) Die §§ 5 Abs. 1 Z 2 und 11 Abs. 2 treten für ab dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 6. November 2002 in Kraft.
(3) Die §§ 5 Abs. 1 Z 2 und 11 Abs. 2 treten für vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(4) Die Meldepflichten gemäß § 5 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 3 Z 1, § 10 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Z 1 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(5) § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 6. November 2002 in Kraft, soweit Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.
(2) Die §§ 5 Abs. 1 Z 2 und 11 Abs. 2 treten für ab dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 6. November 2002 in Kraft.
(3) Die §§ 5 Abs. 1 Z 2 und 11 Abs. 2 treten für vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(4) Die Meldepflichten gemäß § 5 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 3 Z 1, § 10 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Z 1 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(5) § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(6) § 8 Abs. 1, § 13, Anlage 2 und Anlage 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2006 treten mit 1. Mai 2006 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 6. November 2002 in Kraft, soweit Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.
(2) Die §§ 5 Abs. 1 Z 2 und 11 Abs. 2 treten für ab dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 6. November 2002 in Kraft.
(3) Die §§ 5 Abs. 1 Z 2 und 11 Abs. 2 treten für vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(4) Die Meldepflichten gemäß § 5 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 3 Z 1, § 10 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Z 1 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(5) § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(6) § 8 Abs. 1, § 13, Anlage 2 und Anlage 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2006 treten mit 1. Mai 2006 in Kraft.
(7) § 2 Z 5, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 7 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 1, Abs. 2a, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5, § 11 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 12 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, die Überschrift des § 12a, § 12a, § 13 und die Anlagen 2 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 6 Abs. 2 außer Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 6. November 2002 in Kraft, soweit Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.
(2) Die §§ 5 Abs. 1 Z 2 und 11 Abs. 2 treten für ab dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 6. November 2002 in Kraft.
(3) Die §§ 5 Abs. 1 Z 2 und 11 Abs. 2 treten für vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(4) Die Meldepflichten gemäß § 5 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 3 Z 1, § 10 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Z 1 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(5) § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(6) § 8 Abs. 1, § 13, Anlage 2 und Anlage 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2006 treten mit 1. Mai 2006 in Kraft.
(7) § 2 Z 5, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 7 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 1, Abs. 2a, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5, § 11 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 12 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, die Überschrift des § 12a, § 12a, § 13 und die Anlagen 2 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 6 Abs. 2 außer Kraft.
(8) § 2 Z 9, § 7 Abs. 3, die Überschrift zu § 11, § 11 Abs. 1 und 4, § 12a Abs. 1, § 13 Z 5, 7 und 8 sowie die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anlage 1
Technische Mindestanforderungen für die Behandlung von Altfahrzeugen
| 1. | Allgemeine Grundsätze |
|---|---|
| 1.1. | Die Altfahrzeuge sind vor der weiteren Behandlung von Schadstoffen zu entfrachten, um nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern. Andere gleichwertige Vorkehrungen sind zulässig, sofern der Nachweis erbracht wird, dass hinsichtlich der Umweltauswirkungen keine Verschlechterung eintritt. Bauteile und Werkstoffe, die gemäß Anlage 2 gekennzeichnet oder auf andere Weise kenntlich gemacht sind, sind vor der weiteren Behandlung zu entfernen. |
| 1.2. | Gefährliche Stoffe und Bauteile sind selektiv zu entfernen, abzusondern oder zu neutralisieren, damit die im nachfolgenden Shredderprozess anfallenden Abfälle von Altfahrzeugen nicht gefährliche Abfälle darstellen. |
| 1.3. | Die Zerlegung und Lagerung sind so durchzuführen, dass die Fahrzeugbauteile für die Wiederverwendung und die Verwertung, insbesondere die stoffliche Verwertung, geeignet sind. Bei der Lagerung ist eine Beschädigung von Bauteilen, die Flüssigkeiten enthalten, sowie von wieder verwendbaren oder verwertbaren Bau- und Ersatzteilen zu vermeiden. Sämtliche Altfahrzeuge sind nach Durchführung der Schadstoffentfrachtung und einer diesen Grundsätzen entsprechenden Demontage von Bauteilen einer Shredderanlage zuzuführen. |
| 1.4. | Tätigkeiten zur Beseitigung von Schadstoffen aus Altfahrzeugen gemäß Z 4 sind so bald wie möglich durchzuführen. |
| 2. | Standorte für die Lagerung von Altfahrzeugen vor ihrer Behandlung |
| 2.1. | Altfahrzeuge dürfen nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gelagert werden. |
| 2.2. | Bei Lagerung im Freien ist das auf der Lagerfläche anfallende Niederschlagswasser über einen Abscheider entsprechend den geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen zu reinigen. |
| 3. | Behandlungsstandorte |
| 3.1. | Altfahrzeuge dürfen nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel behandelt werden. |
| 3.2. | Demontierte Bauteile sind geordnet zu lagern. Bauteile, die Flüssigkeiten enthalten oder mit Flüssigkeiten verschmutzt sind, sind auf einer gegen die enthaltenen Flüssigkeiten beständigen Oberfläche mit geeigneten Auffangeinrichtungen unter Dach witterungsgeschützt zu lagern. Die Lagerung von Batterien, Filtern und PCB/PCT-haltigen Kondensatoren hat in geeigneten Behältern zu erfolgen. |
| 3.3. | Es sind geeignete Lagertanks für die getrennte Lagerung von Flüssigkeiten aus Altfahrzeugen, wie Kraftstoff, Motoröl, Getriebeöl, Kraftübertragungsflüssigkeit, Hydrauliköl, Kühlflüssigkeit, Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit, Batteriesäuren, Flüssigkeiten aus Klimaanlagen und sonstige Flüssigkeiten in Altfahrzeugen, vorzusehen. |
| 3.4. | Bei Lagerung oder Behandlung ohne entsprechenden Witterungsschutz ist auch eine Ausrüstung für die Aufbereitung der auf diesen Flächen anfallenden Niederschlagswässer in Übereinstimmung mit Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften vorzusehen. |
| 3.5. | Die Lagerung von Altreifen hat nach den entsprechenden Feuerschutzbestimmungen und unter Vermeidung zu großer Lagerbestände zu erfolgen. |
| 4. | Behandlung zur Beseitigung von Schadstoffen aus Altfahrzeugen |
| Folgende Behandlungsschritte sind zu setzen: | |
| 4.1. | Entfernung von Batterien und Flüssiggastanks; für Batterien hat eine Elektrolytneutralisierung vor Ort oder an anderer Stelle zu erfolgen; |
| 4.2. | Entfernung oder Neutralisierung potentiell explosionsfähiger Bauteile (zB Airbags); |
| 4.3. | Entfernung, getrennte Sammlung und getrennte Lagerung von Kraftstoffen, Motoröl, Kraftübertragungsflüssigkeit, Getriebeöl, Hydrauliköl, Kühlflüssigkeit, Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit, Flüssigkeiten aus Klimaanlagen und anderen in den Altfahrzeugen enthaltenen Flüssigkeiten; Flüssigkeiten dürfen nur in den entnommenen Bauteilen verbleiben, wenn dies für die Wiederverwendung der betreffenden Teile erforderlich ist und die Zwischenlagerung entsprechend Z 2 erfolgt. Die Bremsflüssigkeit ist mit geeigneten technischen Einrichtungen sowohl aus den Behältern des Bremssystems als auch aus den Leitungen zu entfernen; |
| 4.4. | Entfernung, getrennte Sammlung und getrennte Lagerung aller Bauteile, die nachweislich Quecksilber enthalten; |
| 4.5. | Entfernung, getrennte Sammlung und getrennte Lagerung aller in Anlage 2 mit „ד gekennzeichneten Bauteile. |
| 5. | Behandlung zur Verbesserung der stofflichen Verwertung |
| Folgende Behandlungsschritte sind zu setzen: | |
| 5.1. | Entfernung von Katalysatoren; |
| 5.2. | Entfernung von kupfer-, aluminium- und magnesiumhaltigen Metallbauteilen, wenn die entsprechenden Metalle nicht beim Shreddern oder in nachgeschalteten Separationsverfahren getrennt werden; |
| 5.3. | Entfernung von Reifen und großen Kunststoffbauteilen (Stoßfänger, Armaturenbrett, Flüssigkeitsbehälter usw.), wenn die entsprechenden Materialien beim Shreddern nicht in einer Weise getrennt werden, dass eine stoffliche Verwertung als Rohstoff möglich ist; |
| 5.4. | Entfernung von Glas; |
| 5.5. | Die metallreiche Shredderleichtfraktion ist einer weiteren Behandlung zur Rückgewinnung von Metallfraktionen zuzuführen. |
Anlage 2
Von § 4 ausgenommene Werkstoffe und Bauteile
```
```
Anwendungsbereich Zu kennzeichnen
Werkstoffe und Bauteile und Befristung oder auf andere
der Ausnahme Weise kenntlich
zu machen (§ 4
Abs. 3)
```
```
Blei als Bestandteil einer Legierung
```
Stahl für
```
Bearbeitungszwecke und
feuerverzinkter Stahl mit
einem Bleianteil von bis zu
0,35 Gewichtsprozent
```
```
```
a) Aluminium für 1. Juli 2005
```
Bearbeitungszwecke mit
einem Bleianteil von bis
zu 2 Gewichtsprozent
```
Aluminium für 1. Juli 2008
```
Bearbeitungszwecke mit
einem Bleianteil von
1 Gewichtsprozent
```
```
```
Kupferlegierung mit einem
```
Bleianteil von bis zu
4 Gewichtsprozent
```
```
```
Blei-/Bronze-Lagerschalen
```
und -Buchsen
```
```
Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen
```
```
```
Batterien ×
```
```
```
```
Schwingungsdämpfer ×
```
```
```
```
Auswuchtgewichte Vor dem ×
```
```
Juli 2003
```
typgenehmigte
Fahrzeuge und
Auswuchtgewichte,
die zur Wartung
dieser Fahrzeuge
bestimmt sind:
```
Juli 2005
```
```
```
```
Vulkanisierungsmittel und 1. Juli 2005
```
Stabilisatoren für
Elastomere in Anwendungen
der Flüssigkeitshandhabung
und der Kraftübertragung
```
```
```
Stabilisator in 1. Juli 2005
```
Schutzanstrichen
```
```
```
Kohlebürsten für Vor dem
```
Elektromotoren 1. Juli 2003
typgenehmigte
Fahrzeuge und
Kohlebürsten für
Elektromotoren,
die zur Wartung
dieser Fahrzeuge
bestimmt sind:
```
Jänner 2005
```
```
```
```
Lötmittel in elektronischen × *1)
```
Leiterplatten und sonstigen
elektrischen Anwendungen
```
```
```
Kupfer in Bremsbelägen mit Vor dem ×
```
einem Bleianteil von mehr 1. Juli 2003
als 0,5 Gewichtsprozent typgenehmigte
Fahrzeuge und
Wartung dieser
Fahrzeuge:
```
Juli 2004
```
```
```
```
Ventilsitze Motortypen, die
```
vor dem 1. Juli
2003 entwickelt
wurden: 1. Juli
2006
```
```
```
Elektrische Bauteile, die × *2) (für
```
Blei gebunden in einer andere als
Glas- oder Keramik-Matrix piezoelektri-
enthalten, ausgenommen Glas sche Bauteile
in Glühlampen und die in Motoren)
Glasur von Zündkerzen
```
```
```
Glas in Glühlampen und 1. Jänner 2005
```
Glasur von Zündkerzen
```
```
```
Pyrotechnische 1. Juli 2007
```
Auslösegeräte
```
```
Sechswertiges Chrom
```
```
```
Korrosionsschutzschichten 1. Juli 2007
```
```
```
```
Absorptionskühlschränke in ×
```
Wohnmobilen
```
```
Quecksilber
```
```
```
Entladungslampen und ×
```
Instrumententafelanzeigen
```
```
Cadmium
```
```
```
Dickschichtpasten 1. Juli 2006
```
```
```
```
Batterien für 31. Dezember ×
```
Elektrofahrzeuge 2005; nach dem
```
Dezember 2005
```
dürfen Nickel-
Cadmium(NiCd)-
Batterien nur
noch als
Ersatzteile für
Fahrzeuge in
Verkehr gebracht
werden, die vor
diesem Datum auf
den Markt
gekommen sind.
```
```
Anmerkungen:
- Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei, sechswertigem Chrom und Quecksilber je homogenem Werkstoff und 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff ist zulässig, sofern diese Stoffe nicht absichtlich hinzugefügt wurden *3).
- Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,4 Gewichtsprozent Blei in Aluminium ist zulässig, sofern dieses nicht absichtlich hinzugefügt wurde *3).
- Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,4 Gewichtsprozent Blei in Kupfer für Reibmaterialien in Bremsbelägen ist bis zum 1. Juli 2007 zulässig, sofern dieses nicht absichtlich hinzugefügt wurde *3).
- Die Wiederverwendung von Fahrzeugteilen, die zum Zeitpunkt des Auslaufens einer Ausnahme bereits in Verkehr waren, ist uneingeschränkt zulässig (fällt nicht unter § 4 Abs. 1).
- Dieselben Ausnahmen gelten bis zum 1. Juli 2007 auch für neue Ersatzteile, die zur Reparatur *4) von Teilen von Fahrzeugen bestimmt sind, die von den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 ausgenommen sind.
______________ *1) Demontage, wenn im Zusammenhang mit dem Eintrag 14 ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm je Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Einrichtungen, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung eingebaut wurden, werden bei der Anwendung dieser Klausel nicht berücksichtigt.
*2) Demontage, wenn im Zusammenhang mit dem Eintrag 11 ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm je Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Einrichtungen, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung eingebaut wurden, werden bei der Anwendung dieser Klausel nicht berücksichtigt.
3) “Absichtlich hinzugefügt” bedeutet “bewusst in der Zusammensetzung eines Werkstoffs oder Bauteils verwendet, in dem sein Vorhandensein im Endprodukt erwünscht ist, um eine bestimmte Eigenschaft, ein bestimmtes Aussehen oder eine bestimmte Qualität zu erzielen”. Die Verwendung von verwertetem Material als Rohstoff für den Hersteller neuer Erzeugnisse, bei dem ein gewisser Anteil des verwerteten Materials Anteile von reglementierten Metallen enthalten kann, wird nicht als absichtlich hinzugefügt angesehen. 4) Diese Klausel gilt für Ersatzteile und nicht für Bauteile, die zur normalen Wartung der Fahrzeuge bestimmt sind. Sie gilt nicht für Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge, da diese Bauteile durch besondere Einträge abgedeckt sind.
Anlage 2
Von § 4 ausgenommene Werkstoffe und Bauteile
```
```
Werkstoffe und Bauteile Anwendungs- Zu kennzeichnen
bereich und oder auf andere
Befristung der Weise kenntlich
Ausnahme zu machen (§ 4
Abs. 3)
```
```
Blei als Bestandteil einer
Legierung
```
```
```
Stahl für Bearbeitungszwecke
```
und feuerverzinkter Stahl
mit einem Bleianteil von bis
zu 0,35 Gewichtsprozent
```
```
```
a) Aluminium für 1. Juli 2008
```
Bearbeitungszwecke mit einem
Bleianteil von bis zu
1,5 Gewichtsprozent
```
```
```
b) Aluminium für
```
Bearbeitungszwecke mit einem
Bleianteil von bis zu
0,4 Gewichtsprozent
```
```
```
Kupferlegierung mit einem
```
Bleianteil von bis zu
4 Gewichtsprozent
```
```
```
Lagerschalen und –buchsen 1. Juli 2008
```
```
```
Blei und Bleiverbindungen in
Bauteilen
```
```
```
Batterien X
```
```
```
```
Schwingungsdämpfer X
```
```
```
```
a) Vulkanisierungsmittel und 1. Juli 2006
```
Stabilisatoren für
Elastomere in Anwendungen
der Flüssigkeitshandhabung
und der Kraftübertragung mit
einem Bleianteil von bis zu
0,5 Gewichtsprozent
```
```
```
b) Haftvermittler für
```
Elastomere in Anwendungen
der Kraftübertragung mit
einem Bleianteil von bis zu
0,5 Gewichtsprozent
```
```
```
Lötmittel in elektronischen X *1)
```
Leiterplatten und sonstigen
elektrischen Anwendungen
```
```
```
Kupfer in Reibmaterialien 1. Juli 2007 X
```
der Bremsbeläge mit einem
Bleianteil von über
0,4 Gewichtsprozent
```
```
```
Ventilsitze Für
```
Motortypen,
die vor dem
```
Juli 2003
```
entwickelt
wurden:
```
Juli 2007
```
```
```
```
Elektrische Bauteile, die X *1) (für
```
Blei gebunden in einer andere als
Glas- oder Keramikmatrix piezoelek-
enthalten, ausgenommen Glas trische
in Glühlampen und die Glasur Bauteile in
von Zündkerzen Motoren)
```
```
```
Pyrotechnische Auslösegeräte Vor dem 1. Juli
```
2006 typgenehmigte
Fahrzeuge und
Ersatzauslöse-
geräte für
diese
Fahrzeuge
```
```
Sechswertiges Chrom
```
```
```
a) Korrosionsschutzschichten 1. Juli 2007
```
```
```
```
b) Korrosionsschutzschichten 1. Juli 2008
```
für Schrauben und Muttern zur
Befestigung von Teilen des
Fahrzeuggestells
```
```
```
Absorptionskühlschränke in X
```
Wohnmobilen
```
```
Quecksilber
```
```
```
Entladungslampen und X
```
Instrumententafelanzeigen
```
```
Kadmium
```
```
```
Dickschichtpasten 1. Juli 2006
```
```
```
```
Batterien und Akkumulatoren Nach dem X
```
für Elektrofahrzeuge 31. Dezember
2008 dürfen
NiCd-Batterien
nur noch als
Ersatzteile
für Fahrzeuge
in Verkehr
gebracht
werden, die
vor diesem
Datum in
Verkehr
gebracht
wurden.
```
```
```
Optische Komponenten in 1. Juli 2007 X
```
Glasmatrizes für
Fahrerunterstützungssysteme
```
```
Anmerkungen:
– Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei,
sechswertigem Chrom und Quecksilber je homogenem Werkstoff und bis zu 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff ist zulässig.
– Die Wiederverwendung von Werkstoffen und Bauteilen, die zum Zeitpunkt des Auslaufens einer sie betreffenden Ausnahme bereits in Verkehr waren, ist uneingeschränkt zulässig.
– Nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile, die für
vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, sind von den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 ausgenommen. Dies gilt nicht für Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge.
______________ *1) Die Demontage, die grundsätzlich für zu kennzeichnende Werkstoffe und Bauteile verpflichtend ist, kann entfallen, wenn im Zusammenhang mit den Einträgen 8 und 11 ein durchschnittlicher Schwellenwert von jeweils 60 Gramm pro Fahrzeug nicht überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller in der Produktionsanlage installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.
Anlage 2
Von § 4 ausgenommene Werkstoffe und Bauteile
| Werkstoffe und Bauteile | Anwendungsbereich und Ablauffrist der Ausnahme | Zu kennzeichnen oder kenntlich zu machen gemäß § 4 Abs. 3 |
|---|---|---|
| Blei als Bestandteil einer Legierung | ||
| 1. Stahl für Bearbeitungszwecke und feuerverzinkter Stahl mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent | ||
| 2a. Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 2 Gewichtsprozent | Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 2b. Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 1,5 Gewichtsprozent | Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 2c. Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent | ||
| 3. Kupferlegierung mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent | ||
| 4a. Lagerschalen und Buchsen | Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 4b. Lagerschalen und Buchsen in Motoren, Getrieben und Kompressoren für Klimaanlagen | 1. Juli 2011 und danach als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2011 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen | ||
| 5. Batterien | X | |
| 6. Schwingungsdämpfer | X | |
| 7a. Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken. | Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 7b. Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent. | Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2006 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 7c. Bindemittel für Elastomere in Anwendungen der Kraftübertragung mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent | Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2009 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 8a. Blei in Lötmitteln zur Befestigung elektrischer und elektronischer Bauteile auf elektronischen Leiterplatten und Blei in Beschichtungen von Anschlüssen von anderen Bauteilen als Aluminium-Elektrolytkondensatoren, auf Bauteilenanschlussstiften und auf elektronischen Leiterplatten. | Vor dem 1. Jänner 2016 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X 1) |
| 8b. Blei in Lötmittel in anderen elektrischen Anwendungen als auf elektronischen Leiterplatten oder auf Glas | Vor dem 1. Jänner 2011 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X 1) |
| 8c. Blei in der Beschichtung von Anschlüssen von Aluminium-Elektrolytkondensatoren | Vor dem 1. Jänner 2013 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X 1) |
| 8d. Blei in Lötmitteln zum Löten auf Glas in Luftmassenmessern | Vor dem 1. Jänner 2015 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X 1) |
| 8e. Blei in hochschmelzenden Loten (d.h. Legierungen auf Bleibasis mit einem Bleianteil von mindestens 85 Gewichtsprozent | 2) | X 1) |
| 8f. Blei in Einpresssteckverbindern (z.B. Compliant-Pin-Technik) | 2) | X 1) |
| 8g. Blei in Lötmitteln zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Träger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen | 2) | X 1) |
| 8h. Blei in Lötmitteln zur Befestigung von Wärmeverteilern an Kühlkörpern in Halbleitermodulen mit einer Chipgröße von mindestens 1 cm 2 Projektionsfläche und einer Nennstromdichte von mindestens 1 A/mm 2 Siliziumchipfläche | 2) | X 1) |
| 8i. Blei in Lötmitteln in elektrischen Anwendungen auf Glas, ausgenommen zum Löten von Verbundglas | Vor dem 1. Jänner 2013 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge3) | X 1) |
| 8j. Blei in Lötmitteln zum Löten in Verbundglas | 2) | X 1) |
| 9. Ventilsitze | Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2003 entwickelte Motortypen | |
| 10. Elektrische Bauteile, die Blei gebunden in einer Glas- oder Keramikmatrix enthalten, ausgenommen Glas in Glühlampen und die Glasur von Zündkerzen | X 4) (für andere als piezoelektrische Bauteile in Motoren) | |
| 11. Pyrotechnische Auslösegeräte | Vor dem 1. Juli 2006 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzauslösegeräte für diese Fahrzeuge | |
| Sechswertiges Chrom | ||
| 12a. Korrosionsschutzschichten | Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2007 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 12b. Korrosionsschutzschichten für mit Schrauben und Muttern zur Befestigung von Teilen des Fahrzeuggestells | Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 13. Absorptionskühlschränke in Wohnmobilen | ||
| Quecksilber | ||
| 14a. Entladungslampen für Scheinwerfer | Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | |
| 14b. Leuchtstoffröhren in Instrumententafelanzeigen | Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | |
| Cadmium | ||
| 15. Batterien für Elektrofahrzeuge | Als Ersatzteile für vor dem 31. Dezember 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
1) Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 10. ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller in der Produktionsanlage installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.
2) Diese Ausnahme wird 2014 überprüft
3) Diese Ausnahme wird vor dem 1. Jänner 2012 überprüft.
4)Demontage, wenn im Zusammenhang mit den Einträgen 8a. bis 8j. ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller in der Produktionsanlage installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.
Anmerkungen:
– Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei, sechswertigem Chrom und Quecksilber je homogenem Werkstoff und bis zu 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff wird toleriert.
– Die Wiederverwendung von Fahrzeugteilen, die bereits vor Ablauf der Geltungsdauer einer Ausnahme in Verkehr waren, ist uneingeschränkt zulässig, da sie nicht unter § 4 Abs. 1 fällt.
– Nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile, die für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, sind von den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 ausgenommen. Dies gilt nicht für Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge.
Anlage 2
Von § 4 ausgenommene Werkstoffe und Bauteile
| Werkstoffe und Bauteile | Anwendungsbereich und Ablauffrist der Ausnahme | Zu kennzeichnen oder auf andere Weise kenntlich zu machen(§ 4 Abs. 3) | |
|---|---|---|---|
| Blei als Bestandteil einer Legierung | |||
| 1a) | Stahl für Bearbeitungszwecke und als Stückgut feuerverzinkte Stahlbauteile mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent | ||
| 1b) | kontinuierlich verzinktes Stahlblech mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent | vor dem 1. Jänner 2016 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | |
| 2a) | Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 2 Gewichtsprozent | als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 2b) | Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 1,5 Gewichtsprozent | als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 2c) | Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent | 2) | |
| 3) | Kupferlegierung mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent | 2) | |
| 4a) | Lagerschalen und Buchsen | als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 4b) | Lagerschalen und Buchsen in Motoren, Getrieben und Kompressoren für Klimaanlagen | 1. Juli 2011 und danach als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2011 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen | |||
| 5) | Batterien | 2) | X |
| 6) | Schwingungsdämpfer | vor dem 1. Jänner 2016 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X |
| 7a) | Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcke | als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 7b) | Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcke mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent | als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2006 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 7c) | Bindemittel für Elastomere in Anwendungen der Kraftübertragung mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent | als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2009 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 8a) | Blei in Lötmitteln zur Befestigung elektrischer und elektronischer Bauteile auf elektronischen Leiterplatten und Blei in Beschichtungen von Anschlüssen von anderen Bauteilen als Aluminium-Elektrolytkondensatoren, auf Bauteilanschlussstiften und auf elektronischen Leiterplatten | vor dem 1. Jänner 2016 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X 1) |
| 8b) | Blei in Lötmitteln in anderen elektrischen Anwendungen als auf elektronischen Leiterplatten oder auf Glas | vor dem 1. Jänner 2011 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X 1) |
| 8c) | Blei in Beschichtung von Anschlüssen von Aluminium-Elektrolytkondensatoren | vor dem 1. Jänner 2013 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X 1) |
| 8d) | Blei in Lötmitteln zum Löten auf Glas in Luftmassenmessern | vor dem 1. Jänner 2015 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X 1) |
| 8e) | Blei in hochschmelzenden Loten (dh. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Bleianteil von mindestens 85 Gewichtsprozent) | 3) | X 1) |
| 8f) | Blei in Einpresssteckverbindern (zB Compliant-Pin-Technik) | 3) | X 1) |
| 8g) | Blei in Lötmitteln zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Träger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen | 3) | X 1) |
| 8h) | Blei in Lötmitteln zur Befestigung von Wärmeverteilern an Kühlkörpern in Halbleitermodulen mit einer Chipgröße von mindestens 1 cm2 Projektionsfläche und einer Nennstromdichte von mindestens 1 A/mm2 Siliziumchipfläche | 3) | X 1) |
| 8i) | Blei in Lötmitteln in elektrischen Anwendungen auf Glas, ausgenommen zum Löten in Verbu. dgl.s | vor dem 1. Jänner 2013 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge 4) | X 1) |
| 8j) | Blei in Lötmitteln zum Löten in Verbu. dgl.s | 3) | X 1) |
| 9) | Ventilsitze | als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2003 entwickelte Motortypen | |
| 10a) | Elektrische und elektronische Bauteile, die Blei gebunden in Glas oder Keramik, in einer Glas- oder Keramik-Matrix, in einem Glaskeramikwerkstoff oder in einer Glaskeramik-Matrix enthalten Diese Ausnahme umfasst nicht die Verwendung von Blei in - Glas in Glühlampen und der Glasur von Zündkerzen, - dielektrischen Keramikwerkstoffen in unter 10b, 10c und 10d aufgeführten Bauteilen | X 5) (für andere als piezoelektrische Bauteile in Motoren) | |
| 10b) | Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen in Kondensatoren, die Teil integrierter Schaltkreise oder diskreter Halbleiter sind | ||
| 10c) | Blei in dielektrischen Keramikwerkstoffen in Kondensatoren, für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC | vor dem 1. Jänner 2016 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | |
| 10d) | Blei in dielektrischen Keramikwerkstoffen von Kondensatoren, die bei den Sensoren von Ultraschallsystemen temperaturbedingte Abweichungen ausgleichen | 3) | |
| 11) | Pyrotechnische Auslösegeräte | vor dem 1. Juli 2006 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzauslösegeräte für diese Fahrzeuge | |
| 12) | Bleihaltige thermoelektrische Werkstoffe in elektrischen Fahrzeuganwendungen zur Senkung des CO2-Ausstoßes durch Abgaswärmerückgewinnung | vor dem 1. Jänner 2019 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X |
| Sechswertiges Chrom | |||
| 13a) | Korrosionsschutzschichten | als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2007 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 13b) | Korrosionsschutzschichten für Schrauben und Muttern zur Befestigung von Teilen des Fahrzeuggestells | als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
| 14) | Als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken in Wohnmobilen bis zu einem Anteil von 0,75 Gewichtsprozent im Kältemittel, außer wenn andere Kühltechnologien verwendet werden können (dh. auf dem Markt für die Anwendung in Wohnmobilen verfügbar sind), die sich nicht negativ auf die Umwelt, die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher auswirken | X | |
| Quecksilber | |||
| 15a) | Entladungslampen für Scheinwerfer | vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X |
| 15b) | Leuchtstoffröhren in Instrumententafelanzeigen | vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X |
| Cadmium | |||
| 16) | Batterien für Elektrofahrzeuge | als Ersatzteile für vor dem 31. Dezember 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
1) Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 10a ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.
2) Diese Ausnahme wird 2015 überprüft.
3) Diese Ausnahme wird 2014 überprüft.
4) Diese Ausnahme wird vor dem 1. Jänner 2012 überprüft.
5) Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 8a bis 8j ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.
Anmerkungen:
– Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei, sechswertigem Chrom und Quecksilber je homogenem Werkstoff und bis zu 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff wird toleriert.
– Die Wiederverwendung von Fahrzeugteilen, die bereits vor Ablauf der Geltungsdauer einer Ausnahme in Verkehr waren, ist uneingeschränkt zulässig, da sie nicht unter § 4 Abs. 1 fällt.
– Nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile, die für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, sind von den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 ausgenommen. Dies gilt nicht für Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge.
Anlage 3
Verwertungsnachweis gemäß § 5 Abs. 1 Z 3
Ein Verwertungsnachweis gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Name, Adresse und, sofern zugeteilt, die Identifizierungsnummer des ausstellenden Betriebs;
Name und Adresse der Genehmigungsbehörde des ausstellenden Betriebs;
sofern der Verwertungsnachweis von einem Hersteller, Importeur oder sonstigen Altfahrzeugeübernehmer für eine genehmigte Verwertungsanlage ausgestellt wird, zusätzlich den Namen und die Adresse dieses Betriebs;
Ausstellungsdatum;
Kennzeichen und Nationalität;
Fahrzeugklasse, -marke und -type (-modell);
Fahrzeugidentifizierungsnummer;
Name, Adresse und Nationalität des Halters oder Eigentümers des angelieferten Fahrzeuges;
Unterschriften des Übernehmers und des Halters oder Eigentümers.
Anlage 4
Meldungen von Herstellern, Importeuren, Altfahrzeugeverwertern,
sonstigen Altfahrzeugeübernehmern und anderen Anfallstellen
Allgemeines
Die jeweils Verpflichteten haben die Meldungen in dem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten (digitalen) Format elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten hat nach Maßgabe der Verfügbarkeit elektronischer Register und der technischen Möglichkeiten direkt an das Register zu erfolgen.
Die digitalen Vorgaben gemäß dieser Anlage und die Schnittstellendefinitionen werden jedenfalls auf den Homepages der Umweltbundesamt GmbH und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt. Sofern der jeweils Meldepflichtige über eine GLN (global location number) verfügt, ist diese anstelle der Stammdaten jeder Meldung voranzustellen. Verfügen auch die Übernehmer über eine GLN so ist auch diese anstelle der Stammdaten der Übernehmer anzugeben.
Für alle Tabellen gilt: Die unterlegten Stellen sind je nach Bedarf zu wiederholen.
Meldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1
Hersteller oder Importeure haben gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen einzurichten und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe des jeweiligen Namens, der Adresse, der Telefonnummer und, sofern zugeteilt, einer Identifizierung nachzuweisen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
```
```
Aufstellung der Rücknahmestellen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Meldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 4
Hersteller oder Importeure haben gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen oder angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.
Es ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Z 4 dieser Anlage gemeldet wird.
Eine Meldung hat für jedes einzelne übernommene Altfahrzeug zu erfolgen.
```
```
Herstellerübernahmemeldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 4
```
```
Hersteller/Importeur/System
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Übergeber (Halter/Eigentümer)
```
```
Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Art des Fahrzeuges Marke Type
```
```
Fahrzeugidentifizierungs-
nummer
```
```
Übernahmedatum Tag Monat Jahr
```
```
Übergeber (Halter/Eigentümer)
```
```
Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Art des Fahrzeuges Marke Type
```
```
Fahrzeugidentifizierungs-
nummer
```
```
Übernahmedatum Tag Monat Jahr
```
```
Übergeber (Halter/Eigentümer)
```
```
Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Art des Fahrzeuges Marke Type
```
```
Fahrzeugidentifizierungs-
nummer
```
```
Übernahmedatum Tag Monat Jahr
```
```
Meldung gemäß § 9 Abs. 3 Z 1
Hersteller oder Importeure haben gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 jährlich bis spätestens 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln. Diese Pflicht kann an ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden.
Dieser Bericht hat ua. Angaben über die Anzahl der im Berichtszeitraum zurückgenommenen Altfahrzeuge unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern und die Masse der (entweder selbst oder auf nachgelagerten Verwertungsstufen) wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten und nach Übernehmer zu enthalten.
```
```
Meldung gemäß § 9 Abs. 3 Z 1
```
```
Hersteller/Importeur/System
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Anzahl zurückgenommener Fahrzeuge Stück
```
```
Fahrzeugidentifizierungsnummern Nr.
```
```
Nr.
```
```
Nr.
```
```
Gesamtmasse zurückgenommener Altfahrzeuge kg
```
```
Gesamtmasse wieder verwendeter oder verwerteter
Abfallfraktionen
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1
Jeder Altfahrzeugverwerter hat gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.
Diese Meldung hat jedes einzelne übernommene Altfahrzeug zu umfassen und hat gegliedert nach Übergeber zu erfolgen.
```
```
Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1
(Verwerter, Shredder, Erstübernehmer)
```
```
Übergeber
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Art des Fahrzeuges Marke Type
```
```
Fahrzeugidentifizierungs-
nummer
```
```
Übernahmedatum Tag Monat Jahr
```
```
Art des Fahrzeuges Marke Type
```
```
Fahrzeugidentifizierungs-
nummer
```
```
Übernahmedatum Tag Monat Jahr
```
```
Art des Fahrzeuges Marke Type
```
```
Fahrzeugidentifizierungs-
nummer
```
```
Übernahmedatum Tag Monat Jahr
```
```
Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2
Jeder Altfahrzeugverwerter hat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten und den Übernehmern, zu melden.
```
```
Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2
(Gesamtmasse wieder verwendeter und verwerteter Fahrzeugteile)
```
```
Übergeber Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Es ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird.
Meldung gemäß § 10 Abs. 3
Inhaber von Shredderanlagen haben gemäß § 10 Abs. 3 zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 1
die Gesamtmasse der übernommenen Altfahrzeuge und
die durchschnittliche wieder verwendete und verwertete Masse pro Altfahrzeug gegliedert nach den einzelnen Abfallarten aus dem Shredderprozess auf Basis einer einmal jährlich durchzuführenden statistisch repräsentativen Bilanzierung, die durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu überprüfen und zu bestätigen ist,
zu ermitteln.
Diese Daten sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.
```
```
Shreddermeldung gemäß § 10 Abs. 3
```
```
Shredder
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Gesamtmasse übernommene Altfahrzeuge kg
```
```
Gesamtmasse wieder verwendeter und verwerteter Fahrzeugteile auf
Basis der hochgerechneten Materialbilanz
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Meldung gemäß § 11 Abs. 1
Erstübernehmer haben gemäß § 11 Abs. 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2003 jährlich bis spätestens 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln.
Diese Meldung hat ua. Angaben über die Anzahl der im Berichtszeitraum zurückgenommenen Altfahrzeuge unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern und die Masse der (entweder selbst oder auf nachgelagerten Verwertungsstufen) wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten und nach Übernehmer, zu enthalten.
```
```
Meldung gemäß § 11 Abs. 1
```
```
Erstübernehmer
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Anzahl zurückgenommener Fahrzeuge Stück
```
```
Fahrzeugidentifizierungsnummern Nr.
```
```
Nr.
```
```
Nr.
```
```
Gesamtmasse zurückgenommener Altfahrzeuge kg
```
```
Gesamtmasse wieder verwendeter oder verwerteter Abfallfraktionen
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Meldung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1
Inhaber von Anfallstellen haben gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der angefallenen Altfahrzeuge gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden. Weiters ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird.
```
```
Anfallstellenmeldung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1
```
```
Anfallstelle
```
```
Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Art des Fahrzeuges Marke Type
```
```
Fahrzeugidentifizierungs-
nummer
```
```
Art des Fahrzeuges Marke Type
```
```
Fahrzeugidentifizierungs-
nummer
```
```
Art des Fahrzeuges Marke Type
```
```
Fahrzeugidentifizierungs-
nummer
```
```
Anlage 4
Meldungen von Herstellern, Importeuren, Altfahrzeugeverwertern,
sonstigen Altfahrzeugeübernehmern und anderen Anfallstellen
Allgemeines
Die jeweils Verpflichteten haben die Meldungen in dem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten (digitalen) Format elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten hat nach Maßgabe der Verfügbarkeit elektronischer Register und der technischen Möglichkeiten direkt an das Register zu erfolgen.
Die digitalen Vorgaben gemäß dieser Anlage und die Schnittstellendefinitionen werden jedenfalls auf den Homepages der Umweltbundesamt GmbH und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt. Sofern der jeweils Meldepflichtige über eine GLN (global location number) verfügt, ist diese anstelle der Stammdaten jeder Meldung voranzustellen. Verfügen auch die Übernehmer über eine GLN so ist auch diese anstelle der Stammdaten der Übernehmer anzugeben.
Für alle Tabellen gilt: Die unterlegten Stellen sind je nach Bedarf zu wiederholen.
Meldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1
Hersteller oder Importeure haben gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen einzurichten und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe des jeweiligen Namens, der Adresse, der Telefonnummer und, sofern zugeteilt, einer Identifizierung nachzuweisen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
```
```
Aufstellung der Rücknahmestellen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Meldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 4
Hersteller oder Importeure haben gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen oder angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.
Es ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Z 4 dieser Anlage gemeldet wird.
Eine Meldung hat für jedes einzelne übernommene Altfahrzeug zu erfolgen.
```
```
Herstellerübernahmemeldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 4
```
```
Hersteller/Importeur/System
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Übergeber (Halter/Eigentümer)
```
```
Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Art des Fahrzeuges Marke Type
```
```
Fahrzeugidentifizierungs-
nummer
```
```
Übernahmedatum Tag Monat Jahr
```
```
Übergeber (Halter/Eigentümer)
```
```
Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Art des Fahrzeuges Marke Type
```
```
Fahrzeugidentifizierungs-
nummer
```
```
Übernahmedatum Tag Monat Jahr
```
```
Übergeber (Halter/Eigentümer)
```
```
Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Art des Fahrzeuges Marke Type
```
```
Fahrzeugidentifizierungs-
nummer
```
```
Übernahmedatum Tag Monat Jahr
```
```
Meldung gemäß § 9 Abs. 3 Z 1
Hersteller oder Importeure haben gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln. Diese Pflicht kann an ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden.
Dieser Bericht hat ua. Angaben über die Anzahl der im Berichtszeitraum zurückgenommenen Altfahrzeuge unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern und die Masse der (entweder selbst oder auf nachgelagerten Verwertungsstufen) wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten und nach Übernehmer zu enthalten.
```
```
Meldung gemäß § 9 Abs. 3 Z 1
```
```
Hersteller/Importeur/System
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Anzahl zurückgenommener Fahrzeuge Stück
```
```
Fahrzeugidentifizierungsnummern Nr.
```
```
Nr.
```
```
Nr.
```
```
Gesamtmasse zurückgenommener Altfahrzeuge kg
```
```
Gesamtmasse wieder verwendeter oder verwerteter
Abfallfraktionen
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1
Jeder Altfahrzeugverwerter hat gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.
Diese Meldung hat jedes einzelne übernommene Altfahrzeug zu umfassen und hat gegliedert nach Übergeber zu erfolgen.
```
```
Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1
(Verwerter, Shredder, Erstübernehmer)
```
```
Übergeber
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Art des Fahrzeuges Marke Type
```
```
Fahrzeugidentifizierungs-
nummer
```
```
Übernahmedatum Tag Monat Jahr
```
```
Art des Fahrzeuges Marke Type
```
```
Fahrzeugidentifizierungs-
nummer
```
```
Übernahmedatum Tag Monat Jahr
```
```
Art des Fahrzeuges Marke Type
```
```
Fahrzeugidentifizierungs-
nummer
```
```
Übernahmedatum Tag Monat Jahr
```
```
Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2
Jeder Altfahrzeugverwerter hat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten und den Übernehmern, zu melden.
```
```
Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2
(Gesamtmasse wieder verwendeter und verwerteter Fahrzeugteile)
```
```
Übergeber Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Es ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird.
Meldung gemäß § 10 Abs. 3
Inhaber von Shredderanlagen haben gemäß § 10 Abs. 3 zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 1
die Gesamtmasse der übernommenen Altfahrzeuge und
die durchschnittliche wieder verwendete und verwertete Masse pro Altfahrzeug gegliedert nach den einzelnen Abfallarten aus dem Shredderprozess auf Basis einer einmal jährlich durchzuführenden statistisch repräsentativen Bilanzierung, die durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu überprüfen und zu bestätigen ist,
zu ermitteln.
Diese Daten sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.
```
```
Shreddermeldung gemäß § 10 Abs. 3
```
```
Shredder
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Gesamtmasse übernommene Altfahrzeuge kg
```
```
Gesamtmasse wieder verwendeter und verwerteter Fahrzeugteile auf
Basis der hochgerechneten Materialbilanz
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Meldung gemäß § 11 Abs. 1
Erstübernehmer haben gemäß § 11 Abs. 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2003 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln.
Diese Meldung hat ua. Angaben über die Anzahl der im Berichtszeitraum zurückgenommenen Altfahrzeuge unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern und die Masse der (entweder selbst oder auf nachgelagerten Verwertungsstufen) wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten und nach Übernehmer, zu enthalten.
```
```
Meldung gemäß § 11 Abs. 1
```
```
Erstübernehmer
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Anzahl zurückgenommener Fahrzeuge Stück
```
```
Fahrzeugidentifizierungsnummern Nr.
```
```
Nr.
```
```
Nr.
```
```
Gesamtmasse zurückgenommener Altfahrzeuge kg
```
```
Gesamtmasse wieder verwendeter oder verwerteter Abfallfraktionen
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Übernehmer Schlüssel-/Fraktions-
nummer gem. Anlage 5 kg
```
```
GLN oder Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Meldung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1
Inhaber von Anfallstellen haben gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der angefallenen Altfahrzeuge gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden. Weiters ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird.
```
```
Anfallstellenmeldung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1
```
```
Anfallstelle
```
```
Name
```
```
Straße Nr.
```
```
PLZ Ort Staat
```
```
Art des Fahrzeuges Marke Type
```
```
Fahrzeugidentifizierungs-
nummer
```
```
Art des Fahrzeuges Marke Type
```
```
Fahrzeugidentifizierungs-
nummer
```
```
Art des Fahrzeuges Marke Type
```
```
Fahrzeugidentifizierungs-
nummer
```
```
Anlage 4
Meldungen von Herstellern, Importeuren, Altfahrzeugeverwertern, sonstigen Altfahrzeugeübernehmern und anderen Anfallstellen
Allgemeines
Die jeweils Verpflichteten haben die Meldungen in dem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten (digitalen) Format elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten hat nach Maßgabe der Verfügbarkeit elektronischer Register und der technischen Möglichkeiten direkt an das Register zu erfolgen.
Die digitalen Vorgaben gemäß dieser Anlage und die Schnittstellendefinitionen werden jedenfalls auf den Homepages der Umweltbundesamt GmbH und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt.
Sofern der jeweils Meldepflichtige über eine GLN (global location number) verfügt, ist diese anstelle der Stammdaten jeder Meldung voranzustellen. Verfügen auch die Übernehmer über eine GLN so ist auch diese anstelle der Stammdaten der Übernehmer anzugeben.
Für alle Tabellen gilt: Die unterlegten Stellen sind je nach Bedarf zu wiederholen.
Meldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1
Hersteller oder Importeure haben gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen einzurichten und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe des jeweiligen Namens, der Adresse, der Telefonnummer und, sofern zugeteilt, einer Identifizierung nachzuweisen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
| Aufstellung der Rücknahmestellen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 | ||||
|---|---|---|---|---|
| GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
| GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
| GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
Meldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 4
Hersteller oder Importeure haben gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen oder angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.
Es ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Z 4 dieser Anlage gemeldet wird.
Eine Meldung hat für jedes einzelne übernommene Altfahrzeug zu erfolgen.
| Herstellerübernahmemeldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Hersteller/Importeur/System | ||||||
| GLN | oder | Name | ||||
| Straße | Nr. | |||||
| PLZ | Ort | Staat | ||||
| Übergeber (Halter/Eigentümer) | ||||||
| Name | ||||||
| Straße | Nr. | |||||
| PLZ | Ort | Staat | ||||
| Art des Fahrzeuges | Marke | Type | ||||
| Fahrzeugidentifizierungsnummer | ||||||
| Übernahmedatum | Tag | Monat | Jahr | |||
| Übergeber (Halter/Eigentümer) | ||||||
| Name | ||||||
| Straße | Nr. | |||||
| PLZ | Ort | Staat | ||||
| Art des Fahrzeuges | Marke | Type | ||||
| Fahrzeugidentifizierungsnummer | ||||||
| Übernahmedatum | Tag | Monat | Jahr | |||
| Übergeber (Halter/Eigentümer) | ||||||
| Name | ||||||
| Straße | Nr. | |||||
| PLZ | Ort | Staat | ||||
| Art des Fahrzeuges | Marke | Type | ||||
| Fahrzeugidentifizierungsnummer | ||||||
| Übernahmedatum | Tag | Monat | Jahr | |||
Meldung gemäß § 9 Abs. 3 Z 1
Hersteller oder Importeure haben gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln. Diese Pflicht kann an ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden.
Dieser Bericht hat ua. Angaben über die Anzahl der im Berichtszeitraum zurückgenommenen Altfahrzeuge unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern und die Masse der (entweder selbst oder auf nachgelagerten Verwertungsstufen) wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten und nach Übernehmer zu enthalten.
| Meldung gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 | ||||
|---|---|---|---|---|
| Hersteller/Importeur/System | ||||
| GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
| Anzahl zurückgenommener Fahrzeuge | Stück | |||
| Fahrzeugidentifizierungsnummern | Nr. | |||
| Nr. | ||||
| Nr. | ||||
| Gesamtmasse zurückgenommener Altfahrzeuge | kg | |||
| Gesamtmasse wieder verwendeter oder verwerteter Abfallfraktionen | ||||
| Übernehmer | Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | ||
| GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
| Übernehmer | Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | ||
| GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
| Übernehmer | Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | ||
| GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1
Jeder Behandler von Altfahrzeugen hat gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.
Diese Meldung hat jedes einzelne übernommene Altfahrzeug zu umfassen und hat gegliedert nach Übergeber zu erfolgen.
| Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 (Verwerter, Shredder, Erstübernehmer) | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Übergeber | |||||
| GLN | oder | Name | |||
| Straße | Nr. | ||||
| PLZ | Ort | Staat | |||
| Art des Fahrzeuges | Marke | Type | |||
| Fahrzeugidentifizierungsnummer | |||||
| Übernahmedatum | Tag | Monat | Jahr | ||
| Art des Fahrzeuges | Marke | Type | |||
| Fahrzeugidentifizierungsnummer | |||||
| Übernahmedatum | Tag | Monat | Jahr | ||
| Art des Fahrzeuges | Marke | Type | |||
| Fahrzeugidentifizierungsnummer | |||||
| Übernahmedatum | Tag | Monat | Jahr | ||
Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2
Jeder Behandler von Altfahrzeugen hat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten und den Übernehmern, zu melden.
| Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 (Gesamtmasse wieder verwendeter und verwerteter Fahrzeugteile) | ||||
|---|---|---|---|---|
| Übernehmer | Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | ||
| GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
| Übernehmer | Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | ||
| GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
| Übernehmer | Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | ||
| GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
Es ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird.
Meldung gemäß § 10 Abs. 3
Inhaber von Shredderanlagen haben gemäß § 10 Abs. 3 zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 1
die Gesamtmasse der übernommenen Altfahrzeuge und
die durchschnittliche wieder verwendete und verwertete Masse pro Altfahrzeug gegliedert nach den einzelnen Abfallarten aus dem Shredderprozess auf Basis einer einmal jährlich durchzuführenden statistisch repräsentativen Bilanzierung, die durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu überprüfen und zu bestätigen ist,
zu ermitteln.
Diese Daten sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.
| Shreddermeldung gemäß § 10 Abs. 3 | ||||
|---|---|---|---|---|
| Shredder | ||||
| GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
| Gesamtmasse übernommene Altfahrzeuge | kg | |||
| Gesamtmasse wieder verwendeter und verwerteter Fahrzeugteile auf Basis der hochgerechneten Materialbilanz | ||||
| Übernehmer | Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | ||
| GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
| Übernehmer | Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | ||
| GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
| Übernehmer | Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | ||
| GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
Meldung gemäß § 11 Abs. 1
Erstübernehmer haben gemäß § 11 Abs. 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2003 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln.
Diese Meldung hat ua. Angaben über die Anzahl der im Berichtszeitraum zurückgenommenen Altfahrzeuge unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern und die Masse der (entweder selbst oder auf nachgelagerten Verwertungsstufen) wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten und nach Übernehmer, zu enthalten.
| Meldung gemäß § 11 Abs. 1 | ||||
|---|---|---|---|---|
| Erstübernehmer | ||||
| GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
| Anzahl zurückgenommener Fahrzeuge | Stück | |||
| Fahrzeugidentifizierungsnummern | Nr. | |||
| Nr. | ||||
| Nr. | ||||
| Gesamtmasse zurückgenommener Altfahrzeuge | kg | |||
| Gesamtmasse wieder verwendeter oder verwerteter Abfallfraktionen | ||||
| Übernehmer | Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | ||
| GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
| Übernehmer | Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | ||
| GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
| Übernehmer | Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | ||
| GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
Meldung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1
Inhaber von Anfallstellen haben gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der angefallenen Altfahrzeuge gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.
Weiters ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird.
| Anfallstellenmeldung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 | ||||
|---|---|---|---|---|
| Anfallstelle | ||||
| Name | ||||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
| Art des Fahrzeuges | Marke | Type | ||
| Fahrzeugidentifizierungsnummer | ||||
| Art des Fahrzeuges | Marke | Type | ||
| Fahrzeugidentifizierungsnummer | ||||
| Art des Fahrzeuges | Marke | Type | ||
| Fahrzeugidentifizierungsnummer | ||||
Anlage 5
Abfallfraktionen
Teil 1
Gefährliche Abfälle
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten, bei der Altautoverwertung anfallenden gefährlichen Abfälle zusammen. Abgesehen von den nicht trockengelegten Altfahrzeugen (35203) lassen sich folgende relevante Fraktionen unterscheiden:
```
```
Schlüssel-
nummer Bezeichnung Erläuterung
```
```
35205 Kühl- und Klimageräte mit FCKW-, Ausgebaute
FKW- und KW-haltigen Klimaanlage mit
Kältemitteln (zB Propan, Butan) Kältemittel
```
```
35207 Leiterplatten bestückt
```
```
35211 Flüssigkristallanzeigen (LCD)
```
```
35322 Bleiakkumulatoren Starterbatterie
```
```
54102 Altöl Motor- und
Getriebeöl
```
```
54104 Kraftstoffe (zB Benzine) mit
einem Flammpunkt unter 55 °C
```
```
54108 Heizöle, Kraftstoffe (Dieselöle)
mit einem Flammpunkt über 55 °C
```
```
54118 Hydrauliköle, halogenfrei
```
```
54119 Hydrauliköle, halogenhaltig
```
```
54120 Bremsflüssigkeit
```
```
54928 gebrauchte Öl- und Luftfilter
```
```
55205 FCKW-hältige Kälte-, Treib- u. Kältemittel aus der
Lösemittel Klimaanlage
abgesaugt
```
```
55374 Lösemittel-Wasser-Gemische oder Kühlflüssigkeit,
halogenierte Lösemittel Scheibenreiniger
```
```
59102 Sprengstoff- und Munitionsabfälle Airbag-Auslöser
```
```
59802 Gase in Stahldruckflaschen Flüssiggastanks
```
```
Sofern andere gefährliche Abfälle anfallen, sind diese zusätzlich anzuführen.
Nicht gefährliche Abfälle
```
```
Fraktions-
nummer Bezeichnung Erläuterung
```
```
1 Altmetalle und zur Altmetalle,
Wiederverwendung ausgebaute insbesondere
Fahrzeugteile Eisenschrott,
Aluminium, Blei
(Wuchtgewichte)
Alle Teile, die zum
Zweck der
Wiederverwendung
demontiert werden,
unbeschadet ihrer
Zusammensetzung
```
```
2 Demontierte Kunststoffteile Teile, wie
(inkl. Werkstoffverbunde mit insbesondere
dieser Hauptkomponente) Stoßfänger,
Armaturenbretter,
Behälter
```
```
3 Demontierte Gummi-, Leder-, Holz- Teile, wie
und Textilteile (inkl. insbesondere
Werkstoffverbunde mit diesen Sitze, Fußmatten,
Hauptkomponenten) Verkleidungen
```
```
4 Demontierte Altreifen ohne Felge
```
```
5 Demontierte Altreifen mit Felge
```
```
6 Glas insbesondere
Scheiben,
Blinkergläser
```
```
7 Sonstige nicht gefährliche
Abfälle aus der
Altfahrzeugbehandlung
```
```
8 Übergebene Restkarossen
```
```
Teil 2
Abfälle aus dem Shredderprozess
```
```
Fraktions-
nummer Bezeichnung Erläuterung
```
```
9 Eisenmetallschrott
```
```
10 Nichteisen-Metallschrott
```
```
11 Shredderschwerfraktion
```
```
12 Shredderleichtfraktion
metallreich zur weiteren
Behandlung zur Rückgewinnung von
Metallfraktionen
```
```
13 Shredderleichtfraktion
```
```
Anlage 5
Abfallfraktionen
Teil 1
Gefährliche Abfälle
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten, bei der Altautoverwertung anfallenden gefährlichen Abfälle zusammen. Abgesehen von den nicht trockengelegten Altfahrzeugen (35203) lassen sich folgende relevante Fraktionen unterscheiden:
| Schlüsselnummer | Bezeichnung | Erläuterung |
|---|---|---|
| 35205 | Kühl- und Klimageräte mit FCKW-, FKW- und KW-haltigen Kältemitteln (zB Propan, Butan) | Ausgebaute Klimaanlage mit Kältemittel |
| 35207 | Leiterplatten bestückt | |
| 35211 | Flüssigkristallanzeigen (LCD) | |
| 35322 | Bleiakkumulatoren | Starterbatterie |
| 54102 | Altöl | Motor- und Getriebeöl |
| 54104 | Kraftstoffe (zB Benzine) mit einem Flammpunkt unter 55 °C | |
| 54108 | Heizöle, Kraftstoffe (Dieselöle) mit einem Flammpunkt über 55 °C | |
| 54118 | Hydrauliköle, halogenfrei | |
| 54119 | Hydrauliköle, halogenhaltig | |
| 54120 | Bremsflüssigkeit | |
| 54928 | gebrauchte Öl- und Luftfilter | |
| 55205 | FCKW-hältige Kälte-, Treib- u. Lösemittel | Kältemittel aus der Klimaanlage abgesaugt |
| 55374 | Lösemittel-Wasser-Gemische ohne halogenierte Lösemittel | Kühlflüssigkeit, Scheibenreiniger |
| 59101 | pyrotechnische Abfälle | Airbag-Auslöser |
| 59802 | Gase in Stahldruckflaschen | Flüssiggastanks |
Sofern andere gefährliche Abfälle anfallen, sind diese zusätzlich anzuführen.
Nicht gefährliche Abfälle
| Fraktionsnummer | Bezeichnung | Erläuterungen |
|---|---|---|
| 1 | Altmetalle und zur Wiederverwendung ausgebaute Fahrzeugteile | Altmetalle, insbesondere Eisenschrott, Aluminium, Blei (Wuchtgewichte) Alle Teile, die zum Zweck der Wiederverwendung demontiert werden, unbeschadet ihrer Zusammensetzung |
| 2 | Demontierte Kunststoffteile (inkl. Werkstoffverbunde mit dieser Hauptkomponente) | Teile, wie insbesondere Stoßfänger, Armaturenbretter, Behälter |
| 3 | Demontierte Gummi-, Leder-, Holz- und Textilteile (inkl. Werkstoffverbunde mit diesen Hauptkomponenten) | Teile, wie insbesondere Sitze, Fußmatten, Verkleidungen |
| 4 | Demontierte Altreifen ohne Felge | |
| 5 | Demontierte Altreifen mit Felge | |
| 6 | Glas | insbesondere Scheiben, Blinkergläser |
| 7 | Sonstige nicht gefährliche Abfälle aus der Altfahrzeugbehandlung | |
| 8 | Übergebene Restkarossen | |
Teil 2
Abfälle aus dem Shredderprozess
| Fraktionsnummer | Bezeichnung | Erläuterungen |
|---|---|---|
| 9 | Eisenmetallschrott | |
| 10 | Nichteisen-Metallschrott | |
| 11 | Shredderschwerfraktion | |
| 12 | Shredderleichtfraktion metallreich zur weiteren Behandlung zur Rückgewinnung von Metallfraktionen | |
| 13 | Shredderleichtfraktion | |
Anlage 6
Kennzeichnungsnormen
Für die Kennzeichnung und Identifizierung von Werkstoffen und Bauteilen mit einem Gewicht über 100 Gramm gelten folgende Normen:
| – | ÖNORM EN ISO 1043-1 „Kunststoffe – Kennbuchstaben und Kurzbezeichnungen – Teil 1: Basis-Polymere und ihre besonderen Eigenschaften (ISO 1043-1: 2001)“, ausgegeben am 1. Juni 2002 |
|---|---|
| – | ÖNORM EN ISO 1043-2 „Kunststoffe – Kennbuchstaben und Kurzzeichen – Teil 2: Füllstoffe und Verstärkungsstoffe (ISO 1043-2:2000)“, ausgegeben am 1. Mai 2002 |
| – | ÖNORM EN ISO 11469 „Kunststoffe – Sortenspezifische Identifizierung und Kennzeichnung von Kunststoff-Formteilen (ISO 11469:2000)“, ausgegeben am 1. Oktober 2000 |
| Für die Kennzeichnung und Identifizierung von Werkstoffen und Bauteilen mit einem Gewicht über 200 Gramm gilt folgende Norm: | |
| – | DIN ISO 1629 „Kautschuk und Latices – Einteilung, Kurzzeichen (ISO 1629:1995)“, ausgegeben im November 2004. Dies gilt nicht für die Kennzeichnung von Reifen. |
Die in den ISO-Normen verwendeten Symbole „„ und „„ können durch Klammern ersetzt werden.