Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (ADN-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Nach Durchführung des Notifizierungsverfahrens gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, CELEX-Nr. 398L0034, wird auf Grund der §§ 5, 9, 12, 13, 14, 16, 35, 40, 103, 109 und 119 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung einschließlich der Teile 1 bis 9 der Anlage 1 gilt für die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen gemäß § 15 des Schifffahrtsgesetzes.
Anwendbarkeit anderer Vorschriften
§ 2. Die Bestimmungen der Schiffszulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 296/1997, werden hinsichtlich des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses für den Transport von gefährlichen Gütern durch die Bestimmungen des Teiles 8 der Anlage 1 ergänzt.
In-Kraft-Treten
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern auf Wasserstraßen, BGBl. Nr. 744/1992 (Anm.: richtig: BGBl. II Nr. 295/2002), in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 96/1999 und BGBl. II Nr. 178/2001 außer Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt Kapitel 8.2, Vorschriften für die Ausbildung der Sachkundigen, und Nummer 8.6.2, Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN, des Teiles 8 der Anlage 1 zwei Monate nach der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Für die Ausbildung und Prüfung von Sachkundigen ist ab diesem Zeitpunkt der Text dieser Verordnung heranzuziehen.
Anlage 1
Anlage zur
ADN-VERORDUNG
(Anm.: Anlage wird nicht dargestellt!)
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