Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Bundeshöchstzahl 2003
Geltender Text a fecha 1970-01-01
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
546/2003).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12a Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002, wird kundgemacht:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
546/2003).
Die zulässige Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) für das Jahr 2003 beträgt 270 607.