Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 6 990 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: ............... 25
Kärnten: .................. 165
Niederösterreich: ......... 155, davon 18 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: ........... 245
Salzburg: ................. 2 480
Steiermark: ............... 500, davon 20 für Schaustellerbetriebe
Tirol: .................... 2 870
Vorarlberg: ............... 550
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr, BGBl. II Nr. 424/2002, bereits zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 15. Mai 2003 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2003 außer Kraft.