Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, mit der der Anpassungsfaktor, die Anpassungsfaktormesszahl, die Anpassungsrichtwertmesszahl sowie der Wertausgleich für das Jahr 2003 festgesetzt werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f Abs. 1, 4 und 5 sowie § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2002, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
§ 1. Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den §§ 108g und 108h ASVG angeführten Renten und Pensionen wird für das Jahr 2003 mit 1,005 festgesetzt; die Anpassungsfaktormesszahl wird für das Jahr 2003 mit 119,37, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2003 mit 119,38 festgesetzt.
§ 2. (1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und ohne Anspruch auf Ausgleichszulage, die im Dezember 2002 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, auf die § 1 anzuwenden ist, gebührt im Jahr 2003 als Wertausgleich eine Einmalzahlung. Diese beträgt für Personen mit einem Gesamtpensionseinkommen von nicht mehr als 26 600 € 1,5% des Gesamtpensionseinkommens. Für Personen mit einem höheren Gesamtpensionseinkommen als 26 600 € gebührt die Einmalzahlung im Ausmaß der Differenz von 532 € und der Erhöhung des Gesamtpensionseinkommens aus der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor. Die Einmalzahlung ist in 14 Teilbeträgen zusammen mit der jeweils höchsten laufenden Pensionszahlung auszuzahlen.
(2) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das Vierzehnfache der Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die § 1 anzuwenden ist und auf die im Dezember 2002 Anspruch besteht.
§ 2. (1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und ohne Anspruch auf Ausgleichszulage, die im Dezember 2002 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, auf die § 1 anzuwenden ist, gebührt im Jahr 2003 als Wertausgleich eine Einmalzahlung. Diese beträgt für Personen mit einem Gesamtpensionseinkommen von nicht mehr als 26 600 € 1,5% des Gesamtpensionseinkommens. Für Personen mit einem höheren Gesamtpensionseinkommen als 26 600 € gebührt die Einmalzahlung im Ausmaß der Differenz von 532 € und der Erhöhung des Gesamtpensionseinkommens aus der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor. Die Einmalzahlung ist jeweils zur Hälfte
im ersten Halbjahr 2003 in sieben Teilbeträgen,
im zweiten Halbjahr 2003 in zwei Teilbeträgen, und zwar zum 1. Juli 2003 und zum 1. September 2003,
zusammen mit der jeweils höchsten laufenden Pensionszahlung auszuzahlen.
(2) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das Vierzehnfache der Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die § 1 anzuwenden ist und auf die im Dezember 2002 Anspruch besteht.
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