Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über Höchstwerte von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (SchäHöV)[CELEX-Nr.: 376L0895, 379L0700, 380L0428, 381L0036, 382L0528, 386L0362, 386L0363, 388L0298, 390L0642, 393L0057, 393L0058, 394L0029, 394L0030, 395L0038, 395L0039, 395L0061, 396L0032, 396L0033, 397L0041, 398L0082, 399L0039, 399L0050, 399L0071, 300L0024, 300L0042, 300L0048, 300L0057, 300L0058, 300L0081, 300L0082, 301L0035, 301L0039, 301L0048, 301L0057, 302L0005, 302L0023]
Hagebutte )
(Scheinfrucht) )
Hibiskus, )
Nubienblüte, )
Karkade, auch )
Malve (Blüte) )
Himbeere (Blatt) ) ganzes Erzeugnis,
Honigbusch (Kraut ) getrocknet
und Holz) )
Krauseminze (Blatt))
Rooibos, Rotbusch, )
Naaldtee (Kraut) )
Zitronengras )
(Blatt) )
Zitronenstrauch, )
Verbene (Kraut) )
Maté, Paraguaytee )
(Blatt, grün oder)
getrocknet) )
Cola (Frucht, Nuß) )
Guarana (Frucht, )
Samen) )
sonstige )
teeähnliche )
Erzeugnisse )
```
Hopfen Hopfen )
```
Hopfenpellets ) ganzes Erzeugnis,
Hopfenpulver (nicht) getrocknet
konzentriert) )
```
Getreide Buchweizen
```
Gerste
Hafer
Hirse
Mais
Roggen
Reis
Sorghum
Triticale
Weizen
sonstiges Getreide
```
Getreide- Getreidemahl-
```
erzeugnisse erzeugnisse
Rohkleie
(unbearbeitet)
Schälmühlen-
erzeugnisse
Teigwaren
sonstige Getreide-
erzeugnisse
```
Gewürze Anis )
```
Basilikum )
Bohnenkraut )
Cardamomen )
Cayennepfeffer )
Estragon )
Fenchel )
Galgant )
Gewürznelken )
Ingwer )
Kapern )
Koriander )
Kreuzkümmelsamen )
(Römischer )
Kümmel) )
Kümmel )
Kurkuma )
Liebstöckl ) getrocknet (ausgenommen
Lorbeerblätter ) Kapern)
Macis )
Majoran )
Muskatnuß )
Origanum )
Paprika )
Pfeffer )
Piment )
Rosmarin )
Safran )
Salbei )
Senfsamen )
Thymian )
Vanille )
Wacholderbeeren )
Zimt )
Zitwer )
sonstige Gewürze )
```
sonstige alle pflanzlichen
```
Lebensmittel,
sofern für sie
keine besonderen
Höchstmengen für
den betreffenden
Stoff in
Anlage IA
festgesetzt sind
einschließlich:
Kakaokerne (ohne Schalen)
Rohkaffee
Stärke
Zuckerrüben
ausgenommen:
Getreideerzeugnisse, sofern
für Getreide in Anlage I A eine
besondere
Höchstmenge
festgesetzt ist
Abkürzung
SchäHöV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 2 und 3.
Anlage 1A
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft
(Anm.: Anlage 1A samt Änderungen ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
SchäHöV
Anlage 1B
Stoffe, die in oder auf Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft nicht vorhanden sein dürfen
| Stoff *) | Chemische Bezeichnung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Acrylnitril | Acrylnitril | ||||
| Azobenzol | Azobenzol | ||||
| Cyhexatin 1) | Tricyclohexylzinnhydroxid | insgesamt | |||
| Azocyclotin 1) | 1-Tricyclohexyl-stannyl- | berechnet | |||
| 1,2,4-triazol | als | ||||
| Dicyclohexylzinnoxid | Cyhexatin | ||||
| Dibromchlorpropan | Dibromchlorpropan | ||||
| Dichloran | 2,6-Dichlor-4-nitro-anilin | ||||
| Ethylenchlorhydrin | Ethylenchlorhydrin | ||||
| Ethylenoxid | Ethylenoxid | ||||
| Fluoressigsäure, ihre Verbindungen und Derivate | Fluoressigsäure | ||||
| Isobenzan | 1,3,4,5,6,7,8,8-Octachlor-1,3,3a,4,7,7a-hexahydro- | ||||
| 4,7-endo-methano-isobenzofuran | |||||
| Isodrin | 1,2,3,4,10,10-Hexachlor-1,4,4a,5,8,8a-hexahydro- | ||||
| 1,4-endo-5,8-endo-dimethano-naphthalin | |||||
| Kelevan | 5-Ethyl-[1,1a,3,3a,4, | ||||
| einschließlich | 5,5,5a,5b,6-decachlor- | ||||
| octahydro-2-hydroxy- | insgesamt | ||||
| Chlordecone | 1,3,4-metheno-(1H)- | berechnet | |||
| (Kepone) | cyclobuta(c,d)-pentalen- | als | |||
| 2-yl]-lävulinat | Kelevan | ||||
| Decachlor-pentacyclo- | |||||
| (5,2,1,02,6,03,9, | |||||
| 05,8)decanon-4 | |||||
| Leptophos | O-(4-Brom-2,5-dichlorphenyl-O-methyl-phenyl- | ||||
| phosphonothionat | |||||
| Mofamquat 1) | 1,1′-bis-(3,5-Dimethylmorpholino-carbonyl- | ||||
| methyl)-4,4-bipyridinium-Salze | |||||
| Nitralin | 4-(Methylsulfonyl)-2,6-dinitro-N,N-dipropyl-anilin | ||||
| Nitropyrin | 2-Chlor-6-trichlormethyl-pyridin | ||||
| Pentachlorphenol 1) | Pentachlorphenol | ||||
| Quintozen 1) | Pentachlornitrobenzol | ||||
| Rhodandinitrobenzol | 2,4-Dinitrophenyl-thiocyanat | ||||
| Trichlorethylen | Trichlorethlyen | ||||
1) Bei den mit 1) bezeichneten Stoffen bleiben Werte bis zu 0,05 mg/kg unberücksichtigt, bei allen anderen Stoffen bleiben Werte bis zu 0,01 mg/kg unberücksichtigt.
*) ISO (Internationale Organisation für Standardisierung)-Bezeichnung.
Anlage 1C
PROBENAHMEVERFAHREN
```
ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH
```
Proben für die amtliche Kontrolle der Rückstände von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse
werden nach den nachstehenden Verfahren entnommen. Die dabei
erhaltenen End und Laborproben gelten als repräsentativ für
die betreffenden Partien. Auf Grund der in den End und
Laborproben bestimmten Mengen an Rückständen wird
festgestellt, ob Übereinstimmung mit den festgesetzten
Höchstgehalten besteht.
```
ZUR PROBENAHME BEFUGTE ORGANE
```
Die Probenahme erfolgt durch Aufsichtsorgane gemäß § 35 LMG
1975.
```
DEFINITIONEN
```
3.1 PARTIE
Identifizierbare Menge der betreffenden Waren, mit
vermutlich einheitlichen Merkmalen.
3.2 EINZELPROBE
An einer Stelle der Partie entnommene Menge.
3.3 SAMMELPROBE
Summe der einer Partie entnommenen Einzelproben.
3.4 ENDPROBE
Sammelprobe oder repräsentative Teilmenge der Sammelprobe,
die durch mengenmäßige Verringerung erhalten wird.
3.5 LABORPROBE
Eine repräsentative für das Laboratorium bestimmte Teilmenge
der Endprobe.
```
PROBENAHMEVERFAHREN
```
4.1 MATERIAL, DEM PROBEN ZU ENTNEHMEN SIND
Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu bemustern.
4.2 NOTWENDIGE VORSICHTSMASSREGELN
Bei der Probenahme und der Zusammenstellung der Laborproben sind Vorsichtsmaßregeln zu treffen, um Veränderungen zu verhindern, die den Rückstandsgehalt beeinträchtigen, die analytischen Bestimmungen nachteilig beeinflussen oder die Laborproben unrepräsentativ machen können.
4.3 EINZELPROBEN
Sie sind möglichst verschiedenen, über die ganze Partie verteilten Stellen zu entnehmen. Waren, die vollständig oder weitgehend verdorben sind, werden nicht zur Probenahme verwendet. Die Gesamtgröße der Einzelproben darf niemals geringer sein als der für die Laborproben, wie unter 4.6 angegeben, geforderte Umfang.
4.3.1. Die benötigte Mindestzahl an Einzelproben ist nachstehend in Tabelle A angegeben. Die Proben Sollen möglichst annähernd gleich groß sein.
TABELLE A
```
```
Gewicht der Partie (in kg) Mindestzahl der Einzelproben
```
```
50 3
50-500 5
500 10
4.3.2 Wenn dem Probenehmer das Gewicht der Partie nicht bekannt
ist oder wenn es nicht hinreichend abgeschätzt werden kann sowie bei gefrorenen Waren, kann die Mindestzahl zunehmender Einzelproben, abweichend von 4.3.1, gemäß der Tabelle B bestimmt werden.
TABELLE B
```
```
Anzahl Packungen bzw. Einheiten Mindestanzahl Packungen bzw.
in der Partie Einheiten, denen Proben zu
entnehmen sind
```
```
1-25 1
26-100 5
100 10
4.4 HERSTELLUNG DER SAMMELPROBE
Die Sammelprobe wird durch Vereinigen und Vermischen der
Einzelproben hergestellt.
4.5 HERSTELLUNG DER ENDPROBE
Die Sammelprobe kann, so wie sie ist, als Endprobe verwendet werden.
Falls die Sammelprobe zu umfangreich ist, kann aus ihr die Endprobe durch eine geeignete Verringerungsmethode hergestellt werden, zB durch Vierteilung, wobei zwei einander diagonal gegenüberliegende Viertel ausgeschieden und die verbleibenden durchgemischt und wiederum gevierteilt werden und so fort, bis die benötigte Größe erreicht ist. Bei diesem Verfahren darf jedoch einzelnes Obst und Gemüse nicht geschnitten oder zerteilt werden.
4.6 HERSTELLUNG DER LABORPROBEN
4.6.1 Es werden entsprechend den Grundsätzen der GLP (Gute Laborpraxis) die notwendige Anzahl von Laborproben aus der Endprobe hergestellt.
4.6.2 Bei Pilzen und Trüffeln, Küchenkräutern und Kapern muß jede Laborprobe mindestens 0,5 kg wiegen.
4.6.3 Bei sonstigen Obst- und Gemüsearten muss jede Laborprobe mindestens 1 kg wiegen und aus mindestens 10 Stück bestehen. Übersteigt jedoch das Gewicht von 10 Stück 5 kg, so darf die Laborprobe aus lediglich 5 Stück bestehen.
Anlage 2
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft
(Anm.: Tabelle mit vier Spalten wird nicht dargestellt!)
Lebensmittel tierischer Herkunft
```
```
Gruppe Lebensmittel Teil des Erzeugnisses, auf
den sich die Höchstmengen
beziehen
```
```
```
Milch Kuhmilch )
```
Ziegenmilch )
Schafmilch ) Gesamtmilch
Milch sonstiger )
Tiere )
```
Milchprodukte Milcherzeugnisse
```
Käse
Erzeugnisse aus
Käse
Ziegenkäse
Schafkäse
Käse und
-zubereitungen
aus Milch
sonstiger Tiere
Butter
Butter aus Milch
sonstiger Tiere
Milchfett
sonstige
Erzeugnisse auf
Milchbasis
sonstiger Tiere
```
Eier, Enteneier )
```
Eiprodukte Gänseeier )
Hühnereier )
Eiprodukte ) Eier ohne Schale
sonstige Eier und )
Eiprodukte )
```
Fleisch Fleisch von )
```
(frisch, schlachtbaren )
gekühlt, Haussäugetieren )
gefroren) Rind )
Kalb )
Schwein )
Lamm/Schaf )
Fohlen/Pferd )
Ziege )
Hauskaninchen )
Fleisch sonstiger )
schlachtbarer )
Haussäugetiere )
Fleisch vom )
Geflügel )
Hühner )
Enten )
Gänse )
Puten )
Perlhuhn )
Taube ) essbarer Anteil (ohne
sonstiges Geflügel ) Knochen)
Fleisch vom )
Haarwild )
Hase )
Reh )
Rot/Damwild )
Schwarzwild )
Wildkaninchen )
sonstiges Haarwild )
Fleisch vom )
Federwild )
Fasan )
Rebhuhn )
Wildente )
Wildtaube )
sonstiges Federwild)
Fleisch sonstiger )
Tiere )
Innerein )
Hüllen für )
Fleischerzeug- )
nisse )
```
Fleischprodukte Wurstwaren
```
(frisch, Schweinefleisch-
gekühlt, erzeugnisse
gefroren) Rindfleischerzeug-
nisse
sonstige Fleisch-
erzeugnisse
```
Fische Seefische )
```
Süßwasserfische )
Fischleber )
Fischrogen )
)
```
Fischerzeug- Fischlebererzeug- )
```
nisse nisse )
Fischrogenerzeug- )
nisse )
sonstige )
Fischerzeugnisse )
) essbarer Anteil
```
Krusten-, Muscheln )
```
Schalen-, Schnecken )
Weichtiere und sonstige Krusten-, )
wechselwarme Schalen-, )
Tiere und Weichtiere und )
Erzeugnisse sonstige )
daraus wechselwarme )
Tiere und )
Erzeugnisse )
daraus )
```
Tierische Tierische Fette
```
Speisefette/- Tierische Öle
Öle sonstige tierische
(ausgenommen Speisefette
Milchfett)
```
Honig Blütenhonige
```
Honigtauhonige
Wabenhonige
sonstige Honige
```
sonstige alle Lebensmittel
```
tierischer
Herkunft,
sofern für sie
keine
besonderen
Höchstmengen
für den
betreffenden
Stoff in der
Anlage 2
festgesetzt
sind
Anlage 2
Lebensmittel tierischer Herkunft
(Anm.: Tabelle mit vier Spalten wird nicht dargestellt!)
Lebensmittel tierischer Herkunft
```
```
Gruppe Lebensmittel Teil des Erzeugnisses, auf
den sich die Höchstmengen
beziehen
```
```
```
Milch Kuhmilch )
```
Ziegenmilch )
Schafmilch ) Gesamtmilch
Milch sonstiger )
Tiere )
```
Milchprodukte Milcherzeugnisse
```
Käse
Erzeugnisse aus
Käse
Ziegenkäse
Schafkäse
Käse und
-zubereitungen
aus Milch
sonstiger Tiere
Butter
Butter aus Milch
sonstiger Tiere
Milchfett
sonstige
Erzeugnisse auf
Milchbasis
sonstiger Tiere
```
Eier, Enteneier )
```
Eiprodukte Gänseeier )
Hühnereier )
Eiprodukte ) Eier ohne Schale
sonstige Eier und )
Eiprodukte )
```
Fleisch Fleisch von )
```
(frisch, schlachtbaren )
gekühlt, Haussäugetieren )
gefroren) Rind )
Kalb )
Schwein )
Lamm/Schaf )
Fohlen/Pferd )
Ziege )
Hauskaninchen )
Fleisch sonstiger )
schlachtbarer )
Haussäugetiere )
Fleisch vom )
Geflügel )
Hühner )
Enten )
Gänse )
Puten )
Perlhuhn )
Taube ) essbarer Anteil (ohne
sonstiges Geflügel ) Knochen)
Fleisch vom )
Haarwild )
Hase )
Reh )
Rot/Damwild )
Schwarzwild )
Wildkaninchen )
sonstiges Haarwild )
Fleisch vom )
Federwild )
Fasan )
Rebhuhn )
Wildente )
Wildtaube )
sonstiges Federwild)
Fleisch sonstiger )
Tiere )
Innerein )
Hüllen für )
Fleischerzeug- )
nisse )
```
Fleischprodukte Wurstwaren
```
(frisch, Schweinefleisch-
gekühlt, erzeugnisse
gefroren) Rindfleischerzeug-
nisse
sonstige Fleisch-
erzeugnisse
```
Fische Seefische )
```
Süßwasserfische )
Fischleber )
Fischrogen )
)
```
Fischerzeug- Fischlebererzeug- )
```
nisse nisse )
Fischrogenerzeug- )
nisse )
sonstige )
Fischerzeugnisse )
) essbarer Anteil
```
Krusten-, Muscheln )
```
Schalen-, Schnecken )
Weichtiere und sonstige Krusten-, )
wechselwarme Schalen-, )
Tiere und Weichtiere und )
Erzeugnisse sonstige )
daraus wechselwarme )
Tiere und )
Erzeugnisse )
daraus )
```
Tierische Tierische Fette
```
Speisefette/- Tierische Öle
Öle sonstige tierische
(ausgenommen Speisefette
Milchfett)
```
Honig Blütenhonige
```
Honigtauhonige
Wabenhonige
sonstige Honige
```
sonstige alle Lebensmittel
```
tierischer
Herkunft,
sofern für sie
keine
besonderen
Höchstmengen
für den
betreffenden
Stoff in der
Anlage 2
festgesetzt
sind
Abkürzung
SchäHöV
Anlage 2
Lebensmittel tierischer Herkunft
(Anm.: Anlage 2 samt Änderungen ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
SchäHöV
Anlage 3
PROBENAHMEVERFAHREN ZUR KONTROLLE DER EINHALTUNG DER ZULÄSSIGEN HÖCHSTWERTE (MAXIMUM RESIDUE LEVELS – MRLS) FÜR RÜCKSTÄNDE VON SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTELN (PESTIZIDRÜCKSTÄNDE) IN UND AUF LEBENSMITTELN (ERZEUGNISSEN) PFLANZLICHEN UND TIERISCHEN URSPRUNGS
ZIEL
PRINZIPIEN
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
| Anm.: | Bei der Aufbereitung der Analyseprobe müssen die Verfahrensvorschriften für die MRL-Festsetzung berücksichtigt werden. Die zu analysierende Erzeugnismenge kann daher Bestandteile enthalten, die normalerweise nicht konsumiert werden. |
|---|---|
| Anm.: | a) Die Primärproben müssen genügend Material umfassen, um aus der Gesamtprobe die notwendigen Laborproben ziehen zu können. |
| --- | --- |
| b) Soweit bei der Entnahme der Primärprobe(n) separate Laborproben aufbereitet werden, ist die Gesamtprobe die konzeptuelle Summe der Laborproben zum Zeitpunkt der Entnahme der Proben aus der Partie. | |
| Anm.: | a) Die Laborprobe kann die ganze oder ein Teil der Gesamtprobe sein. |
| --- | --- |
| b) Zur Zusammenstellung der Laborprobe(n) sollten Einheiten nicht zerschnitten oder zerbrochen werden, es sei denn, eine Unterteilung von Einheiten ist in Tabelle 3 vorgesehen. | |
| c) Es können Parallel-Laborproben für separate Analysen aufbereitet werden. | |
| Anm.: | a) Soweit eine Sendung aus Partien besteht, die nachweislich von unterschiedlichen Erzeugern usw. stammen, sollte jede Partie separat kontrolliert werden. |
| --- | --- |
| b) Eine Sendung kann aus mehreren Partien bestehen. | |
| c) Lassen sich bei einer großen Sendung Dimension oder räumliche Zuordnung der einzelnen Partien nicht ohne weiteres feststellen, so kann von mehreren Waggons, Lastkraftwagen, Schiffsladeräumen usw. jeder einzelne als separate Partie behandelt werden. | |
| d) Eine Partie kann beispielsweise nach Größensortierung oder Herstellungsprozess gemischt werden. | |
| Anm.: | a) Die Stelle, an der eine Primärprobe aus der Partie entnommen wird, sollte möglichst nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden, soweit praktisch möglich jedoch an einer zufallsbestimmten Stelle an den zugänglichen Teilen der Partie. |
| --- | --- |
| b) Die Zahl der für eine Primärprobe benötigten Einheiten sollte sich nach Mindestgröße und Zahl der erforderlichen Laborproben richten. | |
| c) Bei Pflanzen, Eiern und Milcherzeugnissen sollte, soweit aus einer Partie mehrere Primärproben entnommen werden, jede dieser Primärproben möglichst einem gleich großen Anteil der Gesamtprobe entsprechen. | |
| d) Einheiten können zum Zeitpunkt der Entnahme der Primärprobe(n) nach dem Zufallsprinzip zur Verwendung als Parallel-Laborproben für separate Analysen bereitgehalten werden, besonders wenn die Einheiten mittelgroß oder groß sind und ein Mischen der Gesamtprobe die Laborprobe(n) nicht repräsentativer machen würde oder wenn die Einheiten (zB Eier, Beeren) durch Mischen beschädigt werden könnten. | |
| e) Soweit Primärproben in bestimmten Zeitabständen beim Verladen oder Entladen einer Partie entnommen werden, gilt als .Stelle. der Entnahme ein Zeitpunkt. | |
| f) Zur Zusammenstellung der Primärprobe(n) sollten Einheiten weder zerschnitten noch zerbrochen werden, es sei denn, eine Unterteilung der Einheiten ist in Tabelle 3 vorgesehen. | |
Schaufeln, Löffel, Bohrer, Messer, Stechlanzen oder jedes andere Gerät zur Entnahme einer Einheit aus losem Material, aus Packungen (Fässer, großen Käsen) oder aus Fleisch- oder Geflügeleinheiten, die zur Verwendung als Primärproben zu groß sind.
ii) Riffelprobenteiler (Riffle-Box), um aus einer Gesamtprobe eine Laborprobe oder aus einer Analyseprobe eine Analyseportion herzustellen.
| Anm.: | a) Spezifische Probenahmegeräte sind in der einschlägigen ISO-Norm 1 ), 2 ), 3 ) bzw. IDF-Norm 4 ) beschrieben. |
|---|---|
| b) Bei Material in Form von losen Blättern kann die Hand des Probenahmebeamten Probenahmegerät sein. | |
Frisches Obst und Gemüse: Jedes ganze Stück Obst oder Gemüse oder Obst-/Gemüsebüschel (zB Trauben) sollten eine Einheit bilden, vorausgesetzt, sie sind nicht zu klein. Einheiten aus abgepackten kleinen Produkten können gemäß Buchstabe d) identifiziert werden. Soweit ein Probenahmegerät verwendet werden kann, ohne dass die Gefahr der Materialbeschädigung besteht, können Einheiten auf diese Weise gebildet werden. Einzelne Eier, frisches Obst oder Gemüse dürfen zur Bildung von Einheiten jedoch weder zerschnitten noch zerbrochen werden.
Große Tiere oder Teile/Organe von Tieren: Ein Teil oder die Gesamtheit eines spezifischen Körperteils oder Organs sollten eine Einheit bilden. Körperteile oder Organe können zur Bildung von Einheiten zerschnitten werden.
Kleine Tiere oder Teile/Organe von Tieren: Jedes ganze Tier oder jedes vollständige Körperteil oder Organ kann eine Einheit bilden. Soweit sie abgepackt sind, können Einheiten gemäß Buchstabe d) identifiziert werden. Soweit ein Probenahmegerät verwendet werden kann, ohne dass etwa vorhandene Rückstände beeinträchtigt werden, können Einheiten auf diese Weise gebildet werden.
Abgepacktes Material: Die kleinsten Einzelpackungen sollten als Einheiten genommen werden. Sind auch die kleinsten Packungen noch sehr groß, so sollten wie im Fall von losem Material gemäß Buchstabe e) Proben entnommen werden. Sind die kleinsten Packungen sehr klein, so kann die Einheit aus mehreren Packungen gebildet werden.
Loses Material und Großpackungen (Fässer, Käse, usw.), die einzeln genommen als Primärproben zu groß sind: Die Einheiten sind mithilfe von Probenahmegeräten zu bilden.
PROBENAHMEVERFAHREN 5 )
4.1. Vorsichtsmaßnahmen
4.2. Entnahme von Primärproben
| Anm.: | Geräte zur Entnahme von Körnern 6), Hülsenfrüchten 7) und Tee 8) sind in ISO-Empfehlungen, Geräte zur Entnahme von Milcherzeugnissen 9) von der IDF vorgegeben. |
|---|---|
Tabelle 1
Mindestanzahl Primärproben, die aus einer Partie zu entnehmen sind
| Mindestanzahl Primärproben, die aus einer Partie zu entnehmen sind | |
|---|---|
| a) Fleisch und Geflügel | |
| Partie unverdächtig | 1 |
| Partie verdächtig | Siehe Tabelle 2 |
| b) Andere Erzeugnisse | |
| i) Erzeugnisse (abgepackt oder lose), bei denen davon ausgegangen werden kann, dass es sich um eine gute bzw. homogene Mischung handelt | 1 (eine Partie kann beispielsweise nach Größensortierung oder Herstellungsverfahren gemischt werden) |
| ii) Erzeugnisse (abgepackt oder lose), die möglicherweise nicht gut gemischt oder homogen sind | Bei Erzeugnissen, die aus großen Einheiten bestehen und bei denen es sich ausschließlich um primäre Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs handelt, sollte die Mindestanzahl Primärproben der Mindestanzahl Einheiten entsprechen, die für die Laborprobe erforderlich sind (vgl. Tabelle 4) |
| entweder | |
| Gewicht der Partie (in kg) | |
| 50 | 3 |
| 50 bis 500 | 5 |
| 500 | 10 |
| Mindestanzahl Primärproben, die aus einer Partie zu entnehmen sind | |
| oder | |
| Anzahl Dosen, Kartons oder sonstiger Behältnisse in der Partie | |
| 1 bis 25 | 1 |
| 26 bis 100 | 5 |
| 100 | 10 |
Tabelle 2
Zahl der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Primärproben, die erforderlich sind, um bei einem gegebenen Vorkommen von MRL-Überschreitungen in einer Fleisch- oder Geflügelpartie mit einer vordefinierten Wahrscheinlichkeit mindestens eine nicht konforme Probe nachzuweisen
| Vorkommen von MRL-Überschreitungen in der Partie | Mindestanzahl Proben (no), die erforderlich sind, um MRL-Überschreitungen nachzuweisen mit einer Wahrscheinlichkeit von | ||
|---|---|---|---|
| % | 90% | 95% | 99% |
| 90 | 1 | – | 2 |
| 80 | – | 2 | 3 |
| 70 | 2 | 3 | 4 |
| 60 | 3 | 4 | 5 |
| 50 | 4 | 5 | 7 |
| 40 | 5 | 6 | 9 |
| 35 | 6 | 7 | 11 |
| 30 | 7 | 9 | 13 |
| 25 | 9 | 11 | 17 |
| 20 | 11 | 14 | 21 |
| 15 | 19 | 15 | 29 |
| 10 | 22 | 29 | 44 |
| 5 | 45 | 59 | 90 |
| 1 | 231 | 299 | 459 |
| 0,5 | 460 | 598 | 919 |
| 0,1 | 2 301 | 2 995 | 4 603 |
| Anm.: | a) Die Tabellenwerte setzen eine Zufallsauswahl voraus. | ||
| --- | --- | ||
| b) Macht die in Tabelle 2 vorgegebene Anzahl Primärproben mehr als 10% der Einheiten in der Gesamtpartie aus, so kann die Zahl der zu entnehmenden Primärproben reduziert werden; sie ist in diesem Fall wie folgt zu berechnen: | |||
| n = no/((1 + (no – 1))/N) | |||
| c) Wird eine einzige Primärprobe entnommen, so entspricht die Wahrscheinlichkeit, MRL-Überschreitungen nachzuweisen, dem Vorkommen von Überschreitungen. | |||
| d) Bei exakten oder alternativen Wahrscheinlichkeitswerten bzw. unterschiedlichen Vorkommniswerten kann die Zahl zu entnehmender Proben nach der Formel | |||
| 1 – p = (1 – i)n | |||
| berechnet werden, wobei p der Wahrscheinlichkeit, i dem Vorkommen von MRL-Überschreitungen in der Partie (beides ausgedrückt als Fraktionen, und nicht als Prozentwerte) und n der Anzahl Proben entspricht. | |||
4.3. Aufbereitung der Gesamtprobe
Tabelle 3
Fleisch, Geflügel, Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere und wechselwarme Tiere:
Beschreibung der Primärproben und Mindestgröße der Laborprobe
| Warenklassifizierung | Beispiele | Art der zu entnehmenden Primärprobe | Mindestgröße der einzelnen Laborproben | |
|---|---|---|---|---|
Primäre Lebensmittel tierischen Ursprungs
| Teil 1 | Fleisch von Säugetieren, Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere und wechselwarme Tiere | |||
|---|---|---|---|---|
| Anm.: Zur Kontrolle der Einhaltung der Rückstandswerte für fettlösliche Pestizide sind Proben | ||||
| 1.1. | Große Säugetiere, ganzer Tierkörper oder Tierkörperhälfte, in der Regel ≥ 10 kg | Rinder, Schafe, Schweine | Zwerchfell, ganz oder Teile davon, gegebenenfalls ergänzt durch Zervikalmuskel | 0,5 kg |
| 1.2. | Kleine Säugetiere, ganzer Tierkörper | Kaninchen | Ganze Tierkörper oder Hinterviertel | 0,5 kg nach dem Enthäuten und Entbeinen |
| 1.3. | Fleischteile von Säugetieren in losem Gebinde, frisch/gekühlt/gefroren, auch verpackt | Viertel, Koteletts, Steaks, Schultern | Ganze Einheit(en) oder Portion einer großen Einheit | 0,5 kg nach dem Entbeinen |
| 1.4. | Fleischteile von Säugetieren, in losem Gebinde, gefroren | Viertel, Koteletts | Entweder gefrorener Querschnitt eines Containers oder Gesamtheit (oder Portionen) einzelner Fleischteile | 0,5 kg nach dem Entbeinen |
| 1.5. | Fische | 0,5 kg essbarer Anteil | ||
| 1.6. | Krusten-, Schalen-, Weichtiere und wechselwarme Tiere | 0,5 kg essbarer Anteil | ||
| Teil 2 | Säugetierfette, einschließlich Tierkörperfette | |||
| Anm.: Gemäß Teil 2.1, 2.2 und 2.3 entnommene Fettproben können zur Kontrolle der | ||||
| 2.1. | Große Säugetiere, bei der Schlachtung, ganze Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften, in der Regel ≥ 10 kg | Rinder, Schafe, Schweine | Nieren-, Bauch- oder subkutanes Fett von ein und demselben Tier | 0,5 kg |
| 2.2. | Kleine Säugetiere, bei der Schlachtung, ganze Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften, 10 kg | Bauch- oder subkutanes Fett von ein und demselben Tier | 0,5 kg | |
| 2.3. | Säugetiereteilstücke | Beine, Koteletts, Steaks | Entweder sichtbares Fett, von der (den) Einheit(en) abgeschnitten, oder ganze Einheit(en) oder Portionen (einer) ganzen(-r) | 0,5 kg |
| 2 kg | ||||
| 2.4. | Säugetierfettgewebe, in losem Gebinde | Einheiten an mindestens 3 Stellen mit einem Probenahmegerät entnommen | 0,5 kg | |
| Teil 3 | Genießbare Nebenprodukte von Säugetieren | |||
| 3.1. | Leber frisch, gekühlt, gefroren | Ganze Leber(n) oder Leberteil | 0,4 kg | |
| 3.2. | Nieren frisch, gekühlt, gefroren | 1 oder beide Nieren von 1 oder 2 Tieren | 0,2 kg | |
| 3.3. | Herz frisch, gekühlt, gefroren | Ganze(s) Herz(en) oder, bei großen Herzen, lediglich Portion der Herzkammer | 0,4 kg | |
| 3.4. | Andere Nebenprodukte von Säugetieren frisch, gekühlt, gefroren | Ganze oder Teil einer Einheit von 1 oder mehreren Tieren, oder Querschnitt aus dem lose gefrorenen Erzeugnis | 0,5 kg | |
| Teil 4 | Geflügelfleisch Anm.: Zur Kontrolle der Einhaltung der MRLs für fettlösliche Pestizide sind Proben gemäß | |||
| 4.1. | Großer Schlachtkörper 2 kg | Puten, Gänse, Hähne, Kapaune und Enten | Schenkel, Läufe und anderes dunkles Fleisch | 0,5 kg nach dem Enthäuten und Entbeinen |
| 4.2. | mittelgroßer Schlachtkörper 500 g bis 2 kg | Hennen, Perlhühner, Junghühner | Schenkel, Läufe und anderes dunkles Fleisch von mindestens 3 Tieren | 0,5 kg nach dem Enthäuten und Entbeinen |
| 4.3. | kleiner Schlachtkörper 500 g | Wachteln, Tauben | Schlachtkörper von mindestens 6 Tieren | 0,2 kg Muskelgewebe |
| 4.4. | Geflügelteile frisch, gekühlt, gefroren Einzel- oder Großhandelspackung | Läufe, Viertel, Brüste und Flügel | Abgepackte Einheiten oder Einzeleinheiten | 0,5 kg nach dem Enthäuten und Entbeinen |
| Teil 5 | Geflügelfette, einschließlich Schlachtkörperfett Anm.: Gemäß Teil 5.1 und 5.2 entnommene Fettproben können zur Kontrolle der | |||
| 5.1. | Geflügel, bei der Schlachtung, ganzer Schlachtkörper oder Schlachtkörperhäfte | Hühner, Puten | Bauchfetteinheiten von mindestens 3 Tieren | 0,5 kg |
| 5.2. | Geflügelteilstücke | Läufe, Brustmuskel | Entweder sichtbares Fett, von der (den) Einheit(en) abgeschnitten, oder ganze Einheit(en) oder Portionen (einer) ganzen(-r) Einheit(en), bei denen sich das Fett nicht abschneiden lässt | 0,5 kg |
| 2 kg | ||||
| 5.3. | Geflügelfettgewebe, in losem Gebinde | Einheiten an mindestens 3 Stellen mit einem Probenahmegerät entnommen | 0,5 kg | |
| Teil 6 | Genießbare Nebenprodukte von Geflügel | |||
| 6.1. | Genießbare Nebenprodukte, ausgenommen Gänse- und Entenfettleber und ähnliche hochwertige Erzeugnisse | Einheiten von mindestens 6 Tieren, oder Querschnitt aus einem Container | 0,2 kg | |
| 6.2. | Gänse- und Entenfettleber und ähnliche hochwertige Erzeugnisse | Einheit von 1 Tier oder aus 1 Container | 0,05 kg | |
Verarbeitete Lebensmittel tierischen Ursprungs
| Teil 7 | Getrocknetes Fleisch Verarbeitete tierische Fette, einschließlich ausgeschmolzene oder extrahierte Fette (Aus einer Zutat) hergestellte Lebensmittel tierischen Ursprungs, mit oder ohne umgebende Flüssigkeit oder Nebenstoffe wie Aromastoffe und Gewürze und in der Regel vorverpackt und verzehrsfertig, auch gegart (Aus mehreren Zutaten) hergestellte Lebensmittel tierischen Ursprungs; ein Lebensmittel, das sowohl aus Zutaten pflanzlichen als auch tierischen Ursprungs besteht, kann hier eingereiht werden, wenn die Zutat(en) tierischen Ursprungs überwiegen | |||
|---|---|---|---|---|
| 7.1. | Säugetier oder Geflügel, zerkleinert, gegart, eingedost, getrocknet, ausgeschmolzen, oder anderweitig verarbeitete Erzeugnisse, einschließlich Erzeugnisse aus mehreren Bestandteilen | Schinken, Wurst, Rinderhack, Hühnerpastete | Abgepackte Einheiten, oder ein repräsentativer Querschnitt aus einem Container oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten (einschließlich Säfte, soweit vorhanden) | 0,5 kg oder 2 kg wenn Fettgehalt 5% |
| 7.2. | Fischerzeugnisse | Abgepackte Einheiten, oder ein repräsentativer Querschnitt aus einem Container oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten (einschließlich Säfte, soweit vorhanden) | 0,5 kg | |
Tabelle 4
Pflanzenerzeugnisse: Beschreibung der Primärproben und Mindestgröße der Laborproben
| Warenklassifizierung | Beispiele | Art der zu entnehmenden Primärprobe | Mindestgröße der einzelnen Laborproben | |
|---|---|---|---|---|
Primäre Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs
| Teil 1 | Frisches Obst Frisches Gemüse, einschließlich Kartoffeln und Zuckerrüben, jedoch ausgenommen Kräuter | |||
|---|---|---|---|---|
| 1.1. | Kleine Frischerzeugnisse, Einheiten in der Regel 25 g | Beeren, Erbsen, Oliven | Ganze Einheiten oder Packungen oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 1 kg |
| 1.2. | Mittelgroße Frischerzeugnisse, Einheiten in der Regel 25 bis 250 g | Äpfel, Orangen | Ganze Einheiten | 1 kg (mindestens 10 Einheiten) |
| 1.3. | Große Frischerzeugnisse, Einheiten in der Regel 250 g | Kohlköpfe, Gurken, Trauben (Büschel) | Ganze Einheit(en) | 2 kg (mindestens 5 Einheiten) |
| Teil 2 | Hülsenfrüchte | Bohnen, getrocknet; Erbsen, getrocknet | 1 kg | |
| Getreidekörner | Reis, Weizen | 1 kg | ||
| Baumnüsse | ausgenommen Kokosnüsse | 1 kg | ||
| Kokosnüsse | 5 Einheiten | |||
| Ölsaaten | Erdnüsse | 0,5 kg | ||
| Saaten für Getränke und Süßigkeiten | Kaffeebohnen | 0,5 kg | ||
| Teil 3 | Kräuter | frische Petersilie | Ganze Einheiten | 0,5 kg |
| andere, frisch | 0,2 kg | |||
| (für getrocknete Kräuter siehe Teil 4 dieser Tabelle) | ||||
| Gewürze | getrocknet | Ganze Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 0,1 kg | |
Verarbeitete Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs
| Teil 4 | Trockenobst, Trockengemüse, Trockengewürze, Hopfen, gemahlene Getreideerzeugnisse Tees, Kräutertees, Pflanzenöle, Säfte und verschiedene Erzeugnisse wie verarbeitete Oliven und Zitrusmelasse (Aus einer Zutat) hergestellte Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs, mit oder ohne umgebende Flüssigkeit oder Nebenstoffe wie Aromastoffe und Gewürze und in der Regel vorverpackt und verzehrsfertig, auch gegart Aus mehreren Zutaten hergestellte Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Erzeugnisse mit Zutaten tierischen Ursprungs, soweit die Zutat(en) pflanzlichen Ursprungs überwiegt(-en), Brotwaren und andere gegarte Getreideerzeugnisse | |||
|---|---|---|---|---|
| 4.1. | Erzeugnisse mit hohem Einheitswert | Packungen oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 0,1 kg 10) | |
| 4.2. | feste Erzeugnisse mit geringem Volumen | Hopfen, Tee, Kräutertee | Abgepackte Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 0,2 kg |
| 4.3. | Andere feste Erzeugnisse | Brot, Mehl, Trockenobst | Packungen oder andere ganze Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 0,5 kg |
| 4.4. | Flüssigerzeugnisse | Pflanzliche Öle, Säfte | Abgepackte Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 0,5 l bzw. 0,5 kg |
Tabelle 5
Eier und Eiprodukte, Milch und Honig: Beschreibung der Primärproben und Mindestgröße der Laborproben
| Warenklassifizierung | Beispiele | Art der zu entnehmenden Primärprobe | Mindestgröße der einzelnen Laborproben | |
|---|---|---|---|---|
Primäre Lebensmittel tierischen Ursprungs
| Teil 1 | Geflügeleier | |||
|---|---|---|---|---|
| 1.1. | Eier, ausgenommen Wachteleier und Ähnliches | Ganze Eier | 12 ganze Hühnereier, 6 ganze Gänse- oder Enteneier | |
| 1.2. | Wachteleier und Ähnliches | Ganze Eier | 24 ganze Eier | |
| Teil 2 | Milch | Ganze Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 0,5 l | |
| Teil 2a | Honig | Ganze Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 0,5 kg | |
Verarbeitete Lebensmittel tierischen Ursprungs
| Teil 3 | Milcherzeugnisse wie Magermilch, Kondensmilch und Milchpulver Milchfette, Erzeugnisse wie Butter, Butterfett, Rahm, Rahmpulver, Kasein usw. (Aus einer Zutat) hergestelltes Lebensmittel tierischen Ursprungs, hergestellte Milcherzeugnisse wie Joghurt, Käse (Aus mehreren Zutaten) hergestelltes Lebensmittel tierischen Ursprungs, hergestellte Milcherzeugnisse [einschließlich Erzeugnisse mit Zutaten pflanzlichen Ursprungs, soweit die Zutat(en) tierischen Ursprungs überwiegt(-en)] wie verarbeitete Käseprodukte, Käsezubereitungen, Joghurt mit Geschmackszusatz, gesüßte Kondensmilch | |||
|---|---|---|---|---|
| 3.1. | Flüssigmilch, Milchpulver, Kondensmilch und -sahne, Milcheis, Rahm, Joghurt | Abgepackte Einheit(en) oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheit(en) | 0,5 l (flüssig) bzw. 0,5 kg (fest) | |
| i) Lose Kondensmilch und lose Kondenssahne müssen vor der Probenahme durch Abschaben anhaftender Partikel von den Behälterwänden und -böden und durch Verrühren gründlich gemischt werden. Es sollten ungefähr 2 bis 3 l entnommen und vor der Entnahme der Laborprobe erneut gründlich verrührt werden. ii) Proben von losem Milchpulver sollten unter keimfreien Bedingungen entnommen werden (Pipette des Trockenbohrers bei gleich bleibender Geschwindigkeit durch das Pulver führen). iii) Lose Sahne sollte vor der Probenahme mit einem Spachtel gründlich verrührt werden. Aufschäumen, Schlagen und Verdicken sind jedoch unbedingt zu vermeiden | ||||
| 3.2. | Butter und Butterfett | Butter, Molkenbutter, fettarmes Butterfett enthaltende Aufstriche, wasserfreies Butterfett, wasserfreies Milchfett | Abgepackte Einheit(en), ganz oder Teile davon, oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheit(en) | 0,2 kg bzw. 0,2 l |
| 3.3. | Käse, einschließlich Schmelzkäse | |||
| Einheiten von 0,3 kg oder mehr | Ganze Einheit(en) oder mit einem Probenahmegerät geschnittene Einheit(en) | 0,5 kg | ||
| Einheiten 0,3 kg | 0,3 kg | |||
| Anm. Bei Käse mit rundem Boden sollten die Proben durch zwei vom Mittelpunkt ausgehende | ||||
| 3.4. | Flüssige, gefrorene oder getrocknete Eiprodukte | Mit einem Probenahmegerät unter keimfreien Bedingungen entnommene Einheit(en) | 0,5 kg | |
4.4. Aufbereitung der Laborprobe
4.5. Probenbegleitschreiben (Probenahmeprotokoll)
4.6. Verpackung und Übersendung der Laborprobe
4.7. Aufbereitung der Analyseprobe
4.8. Aufbereitung und Lagerung der Analyseportion
4.9. Schematische Darstellungen
KRITERIEN FÜR DIE KONFORMITÄTSKONTROLLE
gegebenenfalls die Ergebnisse für mindestens eine Laborprobe und
ii) die Genauigkeit und Präzision der Analyse, wie sie aus den untermauernden Qualitätskontrolldaten hervorgehen.
1) Internationale Normenorganisation (ISO), 1979, ISO-Norm 950: Getreide – Probenahmeverfahren (wie Körner).
2) Internationale Normenorganisation (ISO), 1979, ISO-Norm 951: Hülsenfrüchte in Säcken – Probenahmeverfahren.
3) Internationale Normenorganisation (ISO), 1980, ISO-Norm 1839: Tee – Probenahmeverfahren.
4) Internationaler Milchwirtschaftsverband (IDF), 1995. IDF-Norm 50C: Milch und Milcherzeugnisse – Probenahmeverfahren.
5) Erforderlichenfalls können ISO-Empfehlungen für Probenahmen von Körnern (vgl. Fußnote 3) oder anderen Waren, die lose befördert werden, herangezogen werden.
6) Internationale Normenorganisation (ISO), 1979, ISO-Norm 950: Getreide – Probenahmeverfahren (wie Körner).
7) Internationale Normenorganisation ISO), 1979, ISO-Norm 951: Hülsenfrüchte in Säcken – Probenahmeverfahren.
8) Internationale Normenorganisation (ISO), 1980, ISO-Norm 1839: Tee – Probenahmeverfahren.
9) Internationaler Milchwirtschaftsverband (IDF), 1995. IDF-Norm 50C: Milch und Milcherzeugnisse – Probenahmeverfahren.
10) Von außergewöhnlich hochwertigen Erzeugnissen können kleinere Laborproben entnommen werden. In diesem Fall sollten jedoch die Gründe für diese Entscheidung im Probenahmeprotokoll festgehalten werden.
11) Bei Kernobst werden die Kerne beispielsweise nicht analysiert, die Rückstandsberechnung beruht jedoch auf der Annahme, dass sie einbezogen sind, jedoch keine Rückstände enthalten.
12) Qualitätskontrollverfahren für Pestizidrückstandsanalysen. Dokument SANCO/3103/2000, Änderungen siehe Internet-Website der Kommission.
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