Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über Höchstwerte von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (SchäHöV)[CELEX-Nr.: 376L0895, 379L0700, 380L0428, 381L0036, 382L0528, 386L0362, 386L0363, 388L0298, 390L0642, 393L0057, 393L0058, 394L0029, 394L0030, 395L0038, 395L0039, 395L0061, 396L0032, 396L0033, 397L0041, 398L0082, 399L0039, 399L0050, 399L0071, 300L0024, 300L0042, 300L0048, 300L0057, 300L0058, 300L0081, 300L0082, 301L0035, 301L0039, 301L0048, 301L0057, 302L0005, 302L0023]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 15 Abs. 7 und 16 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Abkürzung
SchäHöV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 15 Abs. 7 und 16 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Abkürzung
SchäHöV
§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf Lebensmittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs anzuwenden.
(2) Diese Verordnung gilt auch für die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse, wenn sie getrocknet, verarbeitet oder einem zusammengesetzten Lebensmittel beigefügt wurden.
§ 2. (1) Gemäß dieser Verordnung sind "Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln" Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Stoffe) und ihrer Abbau- und Reaktionsprodukte, die sich auf oder in Lebensmitten pflanzlicher oder tierischer Herkunft befinden.
(2) Unter "In-Verkehr-Bringen" ist auch die unentgeltliche Abgabe von Lebensmitteln pflanzlicher oder tierischer Herkunft zu verstehen.
Abkürzung
SchäHöV
§ 2. Gemäß dieser Verordnung sind „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln“ Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Stoffe) und ihrer Abbau- und Reaktionsprodukte, die sich auf oder in Lebensmitten pflanzlicher oder tierischer Herkunft befinden.
§ 3. (1) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die in der Anlage 1A genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen der dort angeführten Stoffe die festgesetzten Höchstwerte überschreiten.
(2) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen ein in der Anlage 1B angeführter Stoff vorhanden ist.
(3) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die bei einem in der Anlage 1A angeführten Stoff nicht genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden ist.
Abkürzung
SchäHöV
§ 3. (1) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die in der Anlage 1A genannt sind, einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen der dort angeführten Stoffe die festgesetzten Höchstwerte überschreiten.
(2) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen ein in der Anlage 1B angeführter Stoff vorhanden ist.
(3) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die bei einem in der Anlage 1A angeführten Stoff nicht genannt sind, einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden ist.
(4) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe, die in der Anlage 1 A nicht genannt sind, in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden sind.
§ 4. (1) Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft, die in der Anlage 2 genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen der dort angeführten Stoffe die festgesetzten Höchstwerte überschreiten.
(2) Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft, die bei einem in der Anlage 2 angeführten Stoff nicht genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden ist.
Abkürzung
SchäHöV
§ 4. (1) Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft, die in der Anlage 2 genannt sind, einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen der dort angeführten Stoffe die festgesetzten Höchstwerte überschreiten.
(2) Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft, die bei einem in der Anlage 2 angeführten Stoff nicht genannt sind, einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden ist.
(3) Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe, die in der Anlage 2 nicht genannt sind, in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden sind.
§ 5. Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Obst und Gemüse ist gemäß Anlage 1C (Probenahmeverfahren) vorzugehen.
Abkürzung
SchäHöV
§ 5. Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs ist gemäß Anlage 3 (Probenahmeverfahren) vorzugehen.
§ 6. (1) Zusammengesetzte, getrocknete oder verarbeitete Lebensmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Rückstände von in den Anlagen 1A und 2 genannten Stoffen die auf Grund dieser Verordnung für ihre Ausgangsprodukte jeweils festgelegten Höchstwerte unter Berücksichtigung des Produktionsprozesses anteilsmäßig nicht überschreiten, soweit in der Anlage 1A oder 2 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Bei getrockneten und verarbeiteten Lebensmittteln, für die in den Anlagen 1A und 2 nicht ausdrücklich Höchstgehalte festgelegt wurden, gilt der in den Anlagen 1A und 2 festgesetzte Rückstandshöchstwert unter Berücksichtigung der auf Grund des Trocknungsprozesses bzw. der auf Grund des Verarbeitungsprozesses eingetretenen Rückstandskonzentration oder -verdünnung.
§ 6. (1) Zusammengesetzte, getrocknete oder verarbeitete Lebensmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Rückstände von in den Anlagen 1A und 2 genannten Stoffen die auf Grund dieser Verordnung für ihre Ausgangsprodukte jeweils festgelegten Höchstwerte unter Berücksichtigung des Produktionsprozesses anteilsmäßig nicht überschreiten, soweit in der Anlage 1A oder 2 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Bei getrockneten und verarbeiteten Lebensmittteln, für die in den Anlagen 1A und 2 nicht ausdrücklich Höchstgehalte festgelegt wurden, gilt der in den Anlagen 1A und 2 festgesetzte Rückstandshöchstwert unter Berücksichtigung der auf Grund des Trocknungsprozesses bzw. der auf Grund des Verarbeitungsprozesses eingetretenen Rückstandskonzentration oder -verdünnung.
(3) Bei Lebensmitteln aus inländischer Produktion ist § 12 Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, zu beachten.
Abkürzung
SchäHöV
§ 6. (1) Zusammengesetzte, getrocknete oder verarbeitete Lebensmittel dürfen nur dann eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Rückstände von in den Anlagen 1A und 2 genannten Stoffen die auf Grund dieser Verordnung für ihre Ausgangsprodukte jeweils festgelegten Höchstwerte unter Berücksichtigung des Produktionsprozesses anteilsmäßig nicht überschreiten, soweit in der Anlage 1A oder 2 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Bei getrockneten und verarbeiteten Lebensmittteln, für die in den Anlagen 1A und 2 nicht ausdrücklich Höchstgehalte festgelegt wurden, gilt der in den Anlagen 1A und 2 festgesetzte Rückstandshöchstwert unter Berücksichtigung der auf Grund des Trocknungsprozesses bzw. der auf Grund des Verarbeitungsprozesses eingetretenen Rückstandskonzentration oder -verdünnung.
(3) Bei Lebensmitteln aus inländischer Produktion ist § 12 Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, zu beachten.
§ 7. In Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß § 1 der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen Rückstände einzelner Schädlingsbekämpfungsmittel im verbrauchsfertig angebotenen oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereiteten Erzeugnis nicht die Menge von 0,01 mg/kg überschreiten.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 2 idF BGBl. II Nr. 434/2004.
§ 7. (1) Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die für die Herstellung von Säuglingsanfangs- und Folgenahrung gemäß § 1 der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt sind, dürfen die in Anhang I der Richtlinie 2003/14/EG zur Änderung der Richtlinie 91/321/EG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel nicht verwendet werden. Zu Kontrollzwecken gelten jedoch für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnisse
die in Tabelle 1 des genannten Anhanges aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert ist als Bestimmungsgrenze des Analyseverfahrens anzusehen;
die in Tabelle 2 des genannten Anhanges aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen.
(2) Rückstände anderer Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen in Säuglingsanfangs- und Folgenahrung im verbrauchsfertig angebotenen oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereiteten Erzeugnis nicht die Menge von 0,01 mg/kg überschreiten.
(3) Abweichend von Abs. 2 gelten für die in Anhang II der Richtlinie 2003/14/EG aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel die dort genannten Rückstandshöchstgehalte.
§ 8. In Getreidebeikost und anderer Beikost gemäß § 1 der Beikostverordnung, BGBl. II Nr. 133/1998, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen Rückstände einzelner Schädlingsbekämpfungsmittel im verbrauchsfertig angebotenen oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereiteten Erzeugnis nicht die Menge von 0,01 mg/kg überschreiten.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 2 idF BGBl. II Nr. 434/2004.
§ 8. (1) Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die für die Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost gemäß § 1 der Beikostverordnung, BGBl. Nr. 133/1998, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt sind, dürfen die in Anhang II der Richtlinie 2003/13/EG zur Änderung der Richtlinie 96/5/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel nicht verwendet werden. Zu Kontrollzwecken gelten jedoch für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse
die in Tabelle 1 des genannten Anhanges aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert ist als Bestimmungsgrenze des Analyseverfahrens anzusehen;
die in Tabelle 2 des genannten Anhanges aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen.
(2) Rückstände anderer Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen in Getreidebeikost und anderer Beikost im verbrauchsfertig angebotenen oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereiteten Erzeugnis nicht die Menge von 0,01 mg/kg überschreiten.
(3) Abweichend von Abs. 2 gelten für die in Anhang I der Richtlinie 2003/13/EG aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel die dort genannten Rückstandshöchstgehalte.
§ 9. (1) Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung können nach vorhergehender Meldung beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Lebensmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Ursprungsmitgliedstaaten) für die Dauer von höchstens fünf Jahren mit höheren Rückstandshöchstwerten oder Rückständen von nicht genannten Wirkstoffen in Verkehr gebracht werden, sofern diese Erzeugnisse
die im Ursprungsmitgliedstaat geltenden Rückstandshöchstwerte einhalten und
nach erfolgter Risikobewertung durch die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH nicht die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen geeignet sind.
(2) Mit der Meldung sind neben einer Verkehrfähigkeitsbescheinigung insbesondere jene Unterlagen und Daten im Sinne der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG über das In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln vorzulegen, die eine Beurteilung im Sinne des Abs. 1 ermöglichen.
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat das In-Verkehr-Bringen von Erzeugnissen gemäß Abs. 1 längstens binnen vier Monaten zu untersagen, wenn sie den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr entsprechen.
(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat im Sinne der Richtlinie 97/41/EG zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich die gemäß Abs. 3 getroffene Maßnahme zu melden. Weiters ist nach dem dort angeführten Schlichtungsverfahren vorzugehen.
§ 9. (1) Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung können nach vorhergehender Meldung beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Lebensmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Ursprungsmitgliedstaaten) für die Dauer von höchstens fünf Jahren mit höheren Rückstandshöchstwerten oder Rückständen von nicht genannten Wirkstoffen eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, sofern diese Erzeugnisse
die im Ursprungsmitgliedstaat geltenden Rückstandshöchstwerte einhalten und
nach erfolgter Risikobewertung durch die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH nicht die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen geeignet sind.
(2) Mit der Meldung sind neben einer Verkehrfähigkeitsbescheinigung insbesondere jene Unterlagen und Daten im Sinne der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG über das Einführen oder In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln vorzulegen, die eine Beurteilung im Sinne des Abs. 1 ermöglichen.
(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat das Einführen oder In-Verkehr-Bringen von Erzeugnissen gemäß Abs. 1 längstens binnen vier Monaten zu untersagen, wenn sie den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr entsprechen.
(4) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat im Sinne der Richtlinie 97/41/EG zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich die gemäß Abs. 3 getroffene Maßnahme zu melden. Weiters ist nach dem dort angeführten Schlichtungsverfahren vorzugehen.
Abkürzung
SchäHöV
§ 9. (1) Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung können nach vorhergehender Meldung beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend Lebensmittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs aus anderen Ursprungsmitgliedstaaten (Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Nicht-EWR-Staaten) für die Dauer von höchstens fünf Jahren mit höheren Rückstandshöchstwerten oder Rückständen von nicht genannten Wirkstoffen in Verkehr gebracht werden, sofern diese Erzeugnisse
die im Ursprungsmitgliedstaat geltenden Rückstandshöchstwerte einhalten und
zufolge erfolgter Risikobewertung durch die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH nicht die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen geeignet sind.
(2) Mit der Meldung sind neben einer Verkehrfähigkeitsbescheinigung insbesondere jene Unterlagen und Daten im Sinne der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG über das Einführen oder In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln vorzulegen, die eine Beurteilung im Sinne des Abs. 1 ermöglichen.
(3) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat das Einführen oder In-Verkehr-Bringen von Erzeugnissen gemäß Abs. 1 längstens binnen vier Monaten ab Meldung zu untersagen, wenn sie den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht entsprechen.
(4) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat im Sinne der Richtlinie 97/41/EG zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich die gemäß Abs. 3 getroffene Maßnahme zu melden. Weiters ist nach dem dort angeführten Schlichtungsverfahren vorzugehen.
§ 10. Folgende Lebensmittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2002, jedoch der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/1995, in der Fassung BGBl. II Nr. 127/2001 entsprechen, dürfen bis zum nachstehend angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden:
- Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft bis 31. Dezember 2002 und
- tiefgekühlte und eingedoste Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft bis 31. Dezember 2003.
§ 10. Folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sind als innerstaatliches Recht anzuwenden:
- 2002/42/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Bentazon und Pyridat) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;
- 2002/66/EG der Kommission vom 16. Juli 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Lindan, Quintozen, Permethrin, Parathion);
- 2002/71/EG der Kommission vom 19. August 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Formothion, Dimethoat, Oxydemeton-methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;
- 2002/76/EG der Kommission vom 6. September 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Metsulfuron-methyl) auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;
- 2002/79/EG der Kommission vom 2. Oktober 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Abamectin, Azocyclotin und Cyhexatin, Bifenthrin, Bitertanol, Brompropylat, Clofentezin, Cyromazin, Ethion, Fenpropimorph, Flucythrinat, Hexaconazol, Methacrifos, Myclobutanil, Penconazol, Prochloraz, Profenofos, Resmethrin und Bioresmethrin, Tridemorph, Triadimefon und Triadimenol);
- 2002/97/EG der Kommission vom 16. Dezember 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2,4-D, Triasulfuron und Thifensulfuron-methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;
- 2002/100/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin (auf und in Obst und Gemüse);
- 2003/60/EG der Kommission vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Cinidon-ethyl, Cyhalofop-butyl, Famoxadon, Florasulam, Flumioxazin, Metalaxyl-M, Picolinafen, Iprovalicarb, Prosulfuron, Sulfosulfuron, Fenhexamid, Acibenzolar-S-methyl, Cyclanilid, Pyraflufen-ethyl, Amitrol, Diquat, Isoproturon, Ethofumesat, Chlorfenapyr, Fentin-acetat und Fentin-hydroxid);
- 2003/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Hexaconazol, Clofentezin, Myclobutanyl und Prochloraz (auf und in Getreide, Obst und Gemüse);
- 2003/69/EG der Kommission vom 11. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 90/642/EG hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen für Chlormequat, lambda-Cyhalothrin, Kresoxim-methyl, Azoxystrobin und bestimmte Dithiocarbamate (auf und in Obst und Gemüse).
§ 10. Folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sind als innerstaatliches Recht anzuwenden:
- 2002/42/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Bentazon und Pyridat) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;
- 2002/66/EG der Kommission vom 16. Juli 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Lindan, Quintozen, Permethrin, Parathion);
- 2002/71/EG der Kommission vom 19. August 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Formothion, Dimethoat, Oxydemeton-methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;
- 2002/76/EG der Kommission vom 6. September 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Metsulfuron-methyl) auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;
- 2002/79/EG der Kommission vom 2. Oktober 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Abamectin, Azocyclotin und Cyhexatin, Bifenthrin, Bitertanol, Brompropylat, Clofentezin, Cyromazin, Ethion, Fenpropimorph, Flucythrinat, Hexaconazol, Methacrifos, Myclobutanil, Penconazol, Prochloraz, Profenofos, Resmethrin und Bioresmethrin, Tridemorph, Triadimefon und Triadimenol);
- 2002/97/EG der Kommission vom 16. Dezember 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2,4-D, Triasulfuron und Thifensulfuron-methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;
- 2002/100/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin (auf und in Obst und Gemüse);
- 2003/60/EG der Kommission vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Cinidon-ethyl, Cyhalofop-butyl, Famoxadon, Florasulam, Flumioxazin, Metalaxyl-M, Picolinafen, Iprovalicarb, Prosulfuron, Sulfosulfuron, Fenhexamid, Acibenzolar-S-methyl, Cyclanilid, Pyraflufen-ethyl, Amitrol, Diquat, Isoproturon, Ethofumesat, Chlorfenapyr, Fentin-acetat und Fentin-hydroxid);
- 2003/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Hexaconazol, Clofentezin, Myclobutanyl und Prochloraz (auf und in Getreide, Obst und Gemüse);
- 2003/69/EG der Kommission vom 11. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 90/642/EG hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen für Chlormequat, lambda-Cyhalothrin, Kresoxim-methyl, Azoxystrobin und bestimmte Dithiocarbamate (auf und in Obst und Gemüse),
- berichtigte Richtlinie 2003/113/EG der Kommisson vom 3. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2,4-DB, Linuron, Imazamox, Pendimethalin, Oxasulfuron, Ethoxysulfuron, Foramsulfuron, Oxadiargyl, Cyazofamid) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;
- Richtlinie 2003/118/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acephat, 2,4-D und Parathion-Methyl (auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse, Getreide und Lebensmitteln tierischen Ursprungs);
- Richtlinie 2004/2/EG der Kommission vom 9. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fenamiphos (auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse, Getreide und Lebensmitteln tierischen Ursprungs);
- Richtlinie 2004/59/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von Bromopropylat (auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse);
- Richtlinie 2004/61/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich von Rückstandshöchstgehalten für bestimmte in der Gemeinschaft verbotene Schädlingsbekämpfungsmittel (Quecksilberverbindungen, Camphechlor, 1,2-Dibromethan, 1,2-Dichlorethan, Dinoseb, Binapacryl, Nitrofen und Ethylenoxid auf und in Getreide, Nitrofen, Quecksilberverbindungen, Camphechlor, 1,2-Dichlorethan, Binapacryl, Ethylenoxid, Captafol und Dinoseb auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs und Quecksilberverbindungen, Aldrin und Dieldrin, Chlordan, HCH, Hexachlorbenzol, Ethylenoxid, Nitrofen, und 1,2-Dichlorethan auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse);
- Richtlinie 2004/95/EG der Kommission vom 24. September 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von Bifenthrin und Famoxadon (auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse).
§ 10. (1) Folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sind als innerstaatliches Recht anzuwenden:
- 2002/42/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Bentazon und Pyridat) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;
- 2002/66/EG der Kommission vom 16. Juli 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Lindan, Quintozen, Permethrin, Parathion);
- 2002/71/EG der Kommission vom 19. August 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Formothion, Dimethoat, Oxydemeton-methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;
- 2002/76/EG der Kommission vom 6. September 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Metsulfuron-methyl) auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;
- 2002/79/EG der Kommission vom 2. Oktober 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Abamectin, Azocyclotin und Cyhexatin, Bifenthrin, Bitertanol, Brompropylat, Clofentezin, Cyromazin, Ethion, Fenpropimorph, Flucythrinat, Hexaconazol, Methacrifos, Myclobutanil, Penconazol, Prochloraz, Profenofos, Resmethrin und Bioresmethrin, Tridemorph, Triadimefon und Triadimenol);
- 2002/97/EG der Kommission vom 16. Dezember 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2,4-D, Triasulfuron und Thifensulfuron-methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;
- 2002/100/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin (auf und in Obst und Gemüse);
- 2003/60/EG der Kommission vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Cinidon-ethyl, Cyhalofop-butyl, Famoxadon, Florasulam, Flumioxazin, Metalaxyl-M, Picolinafen, Iprovalicarb, Prosulfuron, Sulfosulfuron, Fenhexamid, Acibenzolar-S-methyl, Cyclanilid, Pyraflufen-ethyl, Amitrol, Diquat, Isoproturon, Ethofumesat, Chlorfenapyr, Fentin-acetat und Fentin-hydroxid);
- 2003/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Hexaconazol, Clofentezin, Myclobutanyl und Prochloraz (auf und in Getreide, Obst und Gemüse);
- 2003/69/EG der Kommission vom 11. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 90/642/EG hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen für Chlormequat, lambda-Cyhalothrin, Kresoxim-methyl, Azoxystrobin und bestimmte Dithiocarbamate (auf und in Obst und Gemüse);
- berichtigte Richtlinie 2003/113/EG der Kommisson vom 3. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2,4-DB, Linuron, Imazamox, Pendimethalin, Oxasulfuron, Ethoxysulfuron, Foramsulfuron, Oxadiargyl, Cyazofamid) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;
- Richtlinie 2003/118/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acephat, 2,4-D und Parathion-Methyl (auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse, Getreide und Lebensmitteln tierischen Ursprungs);
- Richtlinie 2004/2/EG der Kommission vom 9. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fenamiphos (auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse, Getreide und Lebensmitteln tierischen Ursprungs);
- Richtlinie 2004/59/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von Bromopropylat (auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse);
- Richtlinie 2004/61/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich von Rückstandshöchstgehalten für bestimmte in der Gemeinschaft verbotene Schädlingsbekämpfungsmittel (Quecksilberverbindungen, Camphechlor, 1,2-Dibromethan, 1,2-Dichlorethan, Dinoseb, Binapacryl, Nitrofen und Ethylenoxid auf und in Getreide, Nitrofen, Quecksilberverbindungen, Camphechlor, 1,2-Dichlorethan, Binapacryl, Ethylenoxid, Captafol und Dinoseb auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs und Quecksilberverbindungen, Aldrin und Dieldrin, Chlordan, HCH, Hexachlorbenzol, Ethylenoxid, Nitrofen, und 1,2-Dichlorethan auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse);
- Richtlinie 2004/95/EG der Kommission vom 24. September 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von Bifenthrin und Famoxadon (auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse);
- Richtlinie 2004/115/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln (Methomyl, Thiodicarb, Myclobutanil, die Maneb-Gruppe, Fenpropimorph, Metalaxyl, Metalaxyl-m, Penconazol, Iprovalicarb, Azoxystrobin und Fenhexamid auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse).
(2) Für die in der Verordnung genannten Stoffe gelten die Rückstandsdefinitionen der aufgeführten Richtlinien.
§ 10. (1) Folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sind als innerstaatliches Recht anzuwenden:
- 2002/42/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Bentazon und Pyridat) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;
- 2002/66/EG der Kommission vom 16. Juli 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Lindan, Quintozen, Permethrin, Parathion);
- 2002/71/EG der Kommission vom 19. August 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Formothion, Dimethoat, Oxydemeton-methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;
- 2002/76/EG der Kommission vom 6. September 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Metsulfuron-methyl) auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;
- 2002/79/EG der Kommission vom 2. Oktober 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Abamectin, Azocyclotin und Cyhexatin, Bifenthrin, Bitertanol, Brompropylat, Clofentezin, Cyromazin, Ethion, Fenpropimorph, Flucythrinat, Hexaconazol, Methacrifos, Myclobutanil, Penconazol, Prochloraz, Profenofos, Resmethrin und Bioresmethrin, Tridemorph, Triadimefon und Triadimenol);
- 2002/97/EG der Kommission vom 16. Dezember 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2,4-D, Triasulfuron und Thifensulfuron-methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;
- 2002/100/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin (auf und in Obst und Gemüse);
- 2003/60/EG der Kommission vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Cinidon-ethyl, Cyhalofop-butyl, Famoxadon, Florasulam, Flumioxazin, Metalaxyl-M, Picolinafen, Iprovalicarb, Prosulfuron, Sulfosulfuron, Fenhexamid, Acibenzolar-S-methyl, Cyclanilid, Pyraflufen-ethyl, Amitrol, Diquat, Isoproturon, Ethofumesat, Chlorfenapyr, Fentin-acetat und Fentin-hydroxid);
- 2003/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Hexaconazol, Clofentezin, Myclobutanyl und Prochloraz (auf und in Getreide, Obst und Gemüse);
- 2003/69/EG der Kommission vom 11. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 90/642/EG hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen für Chlormequat, lambda-Cyhalothrin, Kresoxim-methyl, Azoxystrobin und bestimmte Dithiocarbamate (auf und in Obst und Gemüse);
- berichtigte Richtlinie 2003/113/EG der Kommisson vom 3. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2,4-DB, Linuron, Imazamox, Pendimethalin, Oxasulfuron, Ethoxysulfuron, Foramsulfuron, Oxadiargyl, Cyazofamid) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;
- Richtlinie 2003/118/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acephat, 2,4-D und Parathion-Methyl (auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse, Getreide und Lebensmitteln tierischen Ursprungs);
- Richtlinie 2004/2/EG der Kommission vom 9. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fenamiphos (auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse, Getreide und Lebensmitteln tierischen Ursprungs);
- Richtlinie 2004/59/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von Bromopropylat (auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse);
- Richtlinie 2004/61/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich von Rückstandshöchstgehalten für bestimmte in der Gemeinschaft verbotene Schädlingsbekämpfungsmittel (Quecksilberverbindungen, Camphechlor, 1,2-Dibromethan, 1,2-Dichlorethan, Dinoseb, Binapacryl, Nitrofen und Ethylenoxid auf und in Getreide, Nitrofen, Quecksilberverbindungen, Camphechlor, 1,2-Dichlorethan, Binapacryl, Ethylenoxid, Captafol und Dinoseb auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs und Quecksilberverbindungen, Aldrin und Dieldrin, Chlordan, HCH, Hexachlorbenzol, Ethylenoxid, Nitrofen, und 1,2-Dichlorethan auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse);
- Richtlinie 2004/95/EG der Kommission vom 24. September 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von Bifenthrin und Famoxadon (auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse);
- Richtlinie 2004/115/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln (Methomyl, Thiodicarb, Myclobutanil, die Maneb-Gruppe, Fenpropimorph, Metalaxyl, Metalaxyl-m, Penconazol, Iprovalicarb, Azoxystrobin und Fenhexamid auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse),
- 2005/37/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel in und auf Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Isoxaflutole, Trifloxystrobin, Carfentrazone-ethyl, Fenamidone, Mecoprop, Maleinsäurehydrazid und Propyzamide);
- 2005/46/EG der Kommission vom 8. Juli 2005 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen für Amitraz;
- 2005/48/EG der Kommission vom 23. August 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Ursprungs (Iprodion, Propiconazol, Molinat, Mesotrion, Silthiofam, Picoxystrobin, Flufenacet, Iodosulfuron-Methyl-Natrium und Fosthiazat);
- 2005/70/EG der Kommission vom 2. Oktober 2005 zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide sowie bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Ursprungs (Bromoxynil, Chlorpropham, Dimethenamid-p, Flazasulfuron, Flurtamone, Ioxynil, Mepanipyrim, Propoxycarbazone, Pyraclostrobin, Quinoxyfen, Trimethylsulfonium-Kation, Zoxamide, Glyphosat;
- 2005/74/EG der Kommission vom 25. Oktober 2005 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für Ethofumesat, Lambda-Cyhalothrin, Methomyl, Pymetrozin und Thiabendazol;
- 2005/76/EG der Kommission vom 8. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG und 86/362/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückständenhöchstwerte für Kresoximmethyl, Cyromazin, Bifenthrin, Methalaxyl und Azoxystrobin;
- 2006/4/EG der Kommission vom 26. Jänner 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Carbofuran;
- 2006/9/EG der Kommission vom 23. Jänner 2006 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Diquat.
(2) Für die in der Verordnung genannten Stoffe gelten die Rückstandsdefinitionen der aufgeführten Richtlinien.
Abkürzung
SchäHöV
§ 10. (1) Folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sind als innerstaatliches Recht anzuwenden:
– 2002/42/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Bentazon und Pyridat) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;
– 2002/66/EG der Kommission vom 16. Juli 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Lindan, Quintozen, Permethrin, Parathion);
– 2002/71/EG der Kommission vom 19. August 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Formothion, Dimethoat, Oxydemeton-methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;
– 2002/76/EG der Kommission vom 6. September 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Metsulfuron-methyl) auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;
– 2002/79/EG der Kommission vom 2. Oktober 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Abamectin, Azocyclotin und Cyhexatin, Bifenthrin, Bitertanol, Brompropylat, Clofentezin, Cyromazin, Ethion, Fenpropimorph, Flucythrinat, Hexaconazol, Methacrifos, Myclobutanil, Penconazol, Prochloraz, Profenofos, Resmethrin und Bioresmethrin, Tridemorph, Triadimefon und Triadimenol);
– 2002/97/EG der Kommission vom 16. Dezember 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2,4-D, Triasulfuron und Thifensulfuron-methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;
– 2002/100/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin (auf und in Obst und Gemüse);
– 2003/60/EG der Kommission vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Cinidon-ethyl, Cyhalofop-butyl, Famoxadon, Florasulam, Flumioxazin, Metalaxyl-M, Picolinafen, Iprovalicarb, Prosulfuron, Sulfosulfuron, Fenhexamid, Acibenzolar-S-methyl, Cyclanilid, Pyraflufen-ethyl, Amitrol, Diquat, Isoproturon, Ethofumesat, Chlorfenapyr, Fentin-acetat und Fentin-hydroxid);
– 2003/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Hexaconazol, Clofentezin, Myclobutanyl und Prochloraz (auf und in Getreide, Obst und Gemüse);
– 2003/69/EG der Kommission vom 11. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 90/642/EG hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen für Chlormequat, lambda-Cyhalothrin, Kresoxim-methyl, Azoxystrobin und bestimmte Dithiocarbamate (auf und in Obst und Gemüse);
– berichtigte Richtlinie 2003/113/EG der Kommisson vom 3. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2,4-DB, Linuron, Imazamox, Pendimethalin, Oxasulfuron, Ethoxysulfuron, Foramsulfuron, Oxadiargyl, Cyazofamid) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;
– Richtlinie 2003/118/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acephat, 2,4-D und Parathion-Methyl (auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse, Getreide und Lebensmitteln tierischen Ursprungs);
– Richtlinie 2004/2/EG der Kommission vom 9. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fenamiphos (auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse, Getreide und Lebensmitteln tierischen Ursprungs);
– Richtlinie 2004/59/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von Bromopropylat (auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse);
– Richtlinie 2004/61/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich von Rückstandshöchstgehalten für bestimmte in der Gemeinschaft verbotene Schädlingsbekämpfungsmittel (Quecksilberverbindungen, Camphechlor, 1,2-Dibromethan, 1,2-Dichlorethan, Dinoseb, Binapacryl, Nitrofen und Ethylenoxid auf und in Getreide, Nitrofen, Quecksilberverbindungen, Camphechlor, 1,2-Dichlorethan, Binapacryl, Ethylenoxid, Captafol und Dinoseb auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs und Quecksilberverbindungen, Aldrin und Dieldrin, Chlordan, HCH, Hexachlorbenzol, Ethylenoxid, Nitrofen, und 1,2-Dichlorethan auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse);
– Richtlinie 2004/95/EG der Kommission vom 24. September 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von Bifenthrin und Famoxadon (auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse);
– Richtlinie 2004/115/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln (Methomyl, Thiodicarb, Myclobutanil, die Maneb-Gruppe, Fenpropimorph, Metalaxyl, Metalaxyl-m, Penconazol, Iprovalicarb, Azoxystrobin und Fenhexamid auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse),
– 2005/37/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel in und auf Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Isoxaflutole, Trifloxystrobin, Carfentrazone-ethyl, Fenamidone, Mecoprop, Maleinsäurehydrazid und Propyzamide);
– 2005/46/EG der Kommission vom 8. Juli 2005 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen für Amitraz;
– 2005/48/EG der Kommission vom 23. August 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Ursprungs (Iprodion, Propiconazol, Molinat, Mesotrion, Silthiofam, Picoxystrobin, Flufenacet, Iodosulfuron-Methyl-Natrium und Fosthiazat);
– 2005/70/EG der Kommission vom 2. Oktober 2005 zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide sowie bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Ursprungs (Bromoxynil, Chlorpropham, Dimethenamid-p, Flazasulfuron, Flurtamone, Ioxynil, Mepanipyrim, Propoxycarbazone, Pyraclostrobin, Quinoxyfen, Trimethylsulfonium-Kation, Zoxamide, Glyphosat;
– 2005/74/EG der Kommission vom 25. Oktober 2005 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für Ethofumesat, Lambda-Cyhalothrin, Methomyl, Pymetrozin und Thiabendazol;
– 2005/76/EG der Kommission vom 8. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG und 86/362/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückständenhöchstwerte für Kresoximmethyl, Cyromazin, Bifenthrin, Methalaxyl und Azoxystrobin;
– 2006/4/EG der Kommission vom 26. Jänner 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Carbofuran;
– 2006/9/EG der Kommission vom 23. Jänner 2006 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Diquat,
– 2006/30/EG der Kommission vom 13. März 2006 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für die Benomylgruppe;
– 2006/53/EG der Kommission vom 7. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Fenbutatinoxid, Fenhexamid, Cyazofamid, Linuron, Triadimefon/Triadimenol, Pymetrozin und Pyraclostrobin;
– 2006/59/EG der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Carbaryl, Deltamethrin, Endosulfan, Fenithrothion, Methidathion und Oxamyl;
– 2006/60/EG der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Trifloxystrobin, Thiabendazol, Abamectin, Benomyl, Carbendazim, Thiophanatmethyl, Myclobutanyl, Glyphosat, Trimethylsulfon, Fenpropimorph und Chlormequat;
– 2006/61/EG der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Atrazin, Azinphosethyl, Cyfluthrin, Ethephon, Fenthion, Methamidophos, Methomyl, Paraquat und Triazophos;
– 2006/62/EG der Kommission vom 12. Juli 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Desmedipham, Phenmedipham und Chlorfenvinphos;
– 2006/92/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Captan, Dichlorvos, Ethion und Folpet;
– 2007/7/EG der Kommission vom 14. Februar 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Atrazin, Lambda-Cyhalothrin, Phenmedipham, Methomyl, Linuron, Penconazol, Pymetrozin, Bifenthrin und Abamectin;
– 2007/8/EG der Kommission vom 20. Februar 2007 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Phosphamidon und Mevinphos;
– 2007/9/EG der Kommission vom 20. Februar 2007 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Aldicarb;
– 2007/11/EG der Kommission vom 21. Februar 2007 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Thiacloprid, Imazosulfuron, Methoxyfenozid, S-metholachlor, Melbemectin und Tribenuron;
– 2007/12/EG der Kommission vom 26. Februar 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Penconazol, Benomyl und Carbendazim.
(2) Für die in der Verordnung genannten Stoffe gelten die Rückstandsdefinitionen der aufgeführten Richtlinien.
§ 11. (1) Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
- 76/895/EWG ABl. L 340/26 vom 9. Dezember 1976,
- 79/700/EWG ABl. L 207/26 vom 15. August 1979,
- 80/428/EWG ABl. L 102/26 vom 19. April 1980,
- 81/36/EWG ABl. L 46/33 vom 19. Februar 1981,
- 82/528/EWG ABl. L 234/1 vom 9. August 1982,
- 86/362/EWG ABl. L 221/37 vom 7. August 1986,
- 86/363/EWG ABl. L 221/43 vom 7. August 1986,
- 88/298/EWG ABl. L 126/53 vom 20. Mai 1988,
- 90/642/EWG ABl. L 350/71 vom 14. Dezember 1990,
- 93/57/EG ABl. L 211/1 vom 23. August 1993,
- 93/58/EG ABl. L 211/6 vom 23. August 1993,
- 94/29/EG ABl. L 189/67 vom 23. Juli 1994,
- 94/30/EG ABl. L 189/70 vom 23. Juli 1994,
- 95/38/EG ABl. L 197/14 vom 22. August 1995,
- 95/39/EG ABl. L 197/29 vom 22. August 1995,
- 95/61/EG ABl. L 292/27 vom 7. Dezember 1995,
- 96/32/EG ABl. L 144/12 vom 18. August 1996,
- 96/33/EG ABl. L 144/35 vom 18. Juni 1996,
- 97/41/EG ABl. L 184/33 vom 12. Juli 1997,
- 98/82/EG ABl. L 290/25 vom 29. Oktober 1998,
- 99/39/EG ABl. L 124/8 vom 18. Mai 1999,
- 99/50/EG ABl. L 139/29 vom 2. Juni 1999,
- 99/71/EG ABl. L 194/36 vom 27. Juli 1999,
- 2000/24/EG ABl. L 107/28 vom 4. Mai 2000,
- 2000/42/EG ABl. L 158/51 vom 30. Juni 2000,
- 2000/48/EG ABl. L 197/26 vom 3. August 2000,
- 2000/57/EG ABl. L 244/76 vom 29. September 2000,
- 2000/58/EG ABl. L 244/78 vom 29. September 2000,
- 2000/81/EG ABl. L 326/56 vom 22. Dezember 2000,
- 2000/82/EG ABl. L 3/18 vom 6. Jänner 2001,
- 2001/35/EG ABl. L 136/42 vom 18. Mai 2001,
- 2001/39/EG ABl. L 148/70 vom 1. Juni 2001,
- 2001/48/EG ABl. L 180/26 vom 3. Juli 2001,
- 2001/57/EG ABl. L 208/36 vom 1. August 2001,
- 2002/5/EG ABl. L 34/7 vom 5. Februar 2002,
- 2002/23/EG ABl. L 64/13 vom 7. März 2002.
(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften notifiziert.
§ 11. (1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2001, außer Kraft.
(2) Tiefgekühlte und eingedoste Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2002, jedoch der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2001, entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2003 in Verkehr gebracht werden.
(3) Folgende Lebensmittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 552/2003, jedoch der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. II Nr. 441/2002, entsprechen, dürfen bis zum nachstehend angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden:
- Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft bis 31. Dezember 2003,
- Lebensmittel pflanzlicher Herkunft mit den Rückständen Chlorfenapyr, Fentin-acetat und Fentin-hydroxid, die nicht der Richtlinie 2003/69/EG entsprechen, bis 30. Juni 2004,
- tiefgekühlte und eingedoste Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft bis 31. Dezember 2004,
- tiefgekühlte und eingedoste frische Bohnen mit dem Rückstand Indoxacarb bis 31. Dezember 2005.
§ 11. (1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2001, außer Kraft.
(2) Folgende Lebensmittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 434/2004, jedoch der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. II Nr. 552/2003, entsprechen, dürfen bis zum nachstehend angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden:
- Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft bis 1. September 2005;
- tiefgekühlte und eingedoste frische Bohnen mit dem Rückstand Indoxacarb bis 31. Dezember 2005;
- tiefgekühlte und eingedoste Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft ausgenommen Säuglingsanfangs- und Folgenahrung sowie Getreidebeikost und andere Beikost bis 31. Dezember 2006.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2004).
§ 11. (1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2001, außer Kraft.
(2) Folgende Lebensmittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 434/2004, jedoch der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. II Nr. 552/2003, entsprechen, dürfen bis zum nachstehend angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden:
- Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft bis 1. September 2005;
- tiefgekühlte und eingedoste frische Bohnen mit dem Rückstand Indoxacarb bis 31. Dezember 2005;
- tiefgekühlte und eingedoste Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft ausgenommen Säuglingsanfangs- und Folgenahrung sowie Getreidebeikost und andere Beikost bis 31. Dezember 2006.
(3) Folgende Lebensmittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2005, jedoch der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. II Nr. 434/2004, entsprechen, dürfen bis zum nachstehend angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden:
- Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft bis 30. Juni 2005;
- tiefgekühlte und eingedoste frische Bohnen mit dem Rückstand Indoxacarb bis 31. Dezember 2005;
- tiefgekühlte und eingedoste Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft ausgenommen Säuglingsanfangs- und Folgenahrung sowie Getreidebeikost und andere Beikost bis 31. Dezember 2006.
§ 11. (1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2001, außer Kraft.
(2) Folgende Lebensmittel, die der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 552/2003 entsprechen, jedoch nicht der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 434/2004, dürfen bis zum nachstehend angeführten Zeitpunkt eingeführt oder in Verkehr gebracht werden:
- tiefgekühlte und eingedoste Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft ausgenommen Säuglingsanfangs- und Folgenahrung sowie Getreidebeikost und andere Beikost bis 31. Dezember 2006.“
(3) Lebensmittel müssen spätestens ab dem nachstehenden Datum der jeweils genannten Richtlinie entsprechen:
- 2005/46/EG: ab 10. Jänner 2007,
- 2005/48/EG: ab 24. Februar 2007,
- 2005/70/EG: ab 21. April 2007,
- 2005/74/EG: ab 27. April 2006,
- 2005/76/EG: ab 10. Mai 2006,
- 2006/4/EG: ab 27. Juli 2006,
- 2006/9/EG: ab 27. Juli 2006.
Abkürzung
SchäHöV
§ 11. (1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2001, außer Kraft.
(2) Folgende Lebensmittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 74/2007, jedoch der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. II Nr. 441/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2006, entsprechen, dürfen bis zum nachstehend angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden:
- tiefgekühlte und eingedoste Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft ausgenommen Säuglingsanfangs- und Folgenahrung sowie Getreidebeikost und andere Beikost bis 31. Dezember 2009;
(3) Lebensmittel müssen spätestens ab dem nachstehenden Datum der jeweils genannten Richtlinie entsprechen:
– 2005/70/EG: ab 21. April 2007,
– 2006/53/EG: hinsichtlich des Stoffes Pyraclostrobin ab 21. April 2007,
– 2006/59/EG: hinsichtlich des Stoffes Oxamyl ab 30. Dezember 2007,
– 2006/62/EG: ab 21. Jänner 2008,
– 2006/92/EG: ab 11. Mai 2007,
– 2007/7/EG: hinsichtlich der Stoffe Lambda-Cyhalothrin, Phenmedipham, Methomyl, Linuron, Penconazol, Pymetrozin, Bifenthrin und Abamectin ab 16. August 2007,
– 2007/8/EG, 2007/9/EG und 2007/11/EG: ab 2. September 2007,
– 2007/12/EG: ab 28. August 2007.
§ 12. (1) Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
- 76/895/EWG ABl. L 340/26 vom 9. Dezember 1976,
- 80/428/EWG ABl. L 102/26 vom 19. April 1980,
- 81/36/EWG ABl. L 46/33 vom 19. Februar 1981,
- 82/528/EWG ABl. L 234/1 vom 9. August 1982,
- 86/362/EWG ABl. L 221/37 vom 7. August 1986,
- 86/363/EWG ABl. L 221/43 vom 7. August 1986,
- 88/298/EWG ABl. L 126/53 vom 20. Mai 1988,
- 90/642/EWG ABl. L 350/71 vom 14. Dezember 1990,
- 93/57/EG ABl. L 211/1 vom 23. August 1993,
- 93/58/EG ABl. L 211/6 vom 23. August 1993,
- 94/29/EG ABl. L 189/67 vom 23. Juli 1994,
- 94/30/EG ABl. L 189/70 vom 23. Juli 1994,
- 95/38/EG ABl. L 197/14 vom 22. August 1995,
- 95/39/EG ABl. L 197/29 vom 22. August 1995,
- 95/61/EG ABl. L 292/27 vom 7. Dezember 1995,
- 96/32/EG ABl. L 144/12 vom 18. August 1996,
- 96/33/EG ABl. L 144/35 vom 18. Juni 1996,
- 97/41/EG ABl. L 184/33 vom 12. Juli 1997,
- 98/82/EG ABl. L 290/25 vom 29. Oktober 1998,
- 99/39/EG ABl. L 124/8 vom 18. Mai 1999,
- 99/50/EG ABl. L 139/29 vom 2. Juni 1999,
- 99/71/EG ABl. L 194/36 vom 27. Juli 1999,
- 2000/24/EG ABl. L 107/28 vom 4. Mai 2000,
- 2000/42/EG ABl. L 158/51 vom 30. Juni 2000,
- 2000/48/EG ABl. L 197/26 vom 3. August 2000,
- 2000/57/EG ABl. L 244/76 vom 29. September 2000,
- 2000/58/EG ABl. L 244/78 vom 29. September 2000,
- 2000/81/EG ABl. L 326/56 vom 22. Dezember 2000,
- 2000/82/EG ABl. L 3/18 vom 6. Jänner 2001,
- 2001/35/EG ABl. L 136/42 vom 18. Mai 2001,
- 2001/39/EG ABl. L 148/70 vom 1. Juni 2001,
- 2001/48/EG ABl. L 180/26 vom 3. Juli 2001,
- 2001/57/EG ABl. L 208/36 vom 1. August 2001,
- 2002/5/EG ABl. L 34/7 vom 5. Februar 2002,
- 2002/23/EG ABl. L 64/13 vom 7. März 2002.
- 2002/42/EG ABl. L 134/29 vom 22. Mai 2002,
- 2002/63/EG ABl. L 187/30 vom 16. Juli 2002,
- 2002/66/EG ABl. L 192/47 vom 20. Juli 2002,
- 2002/71/EG ABl. L 225/21 vom 22. August 2002,
- 2002/76/EG ABl. L 240/45 vom 7. September 2002,
- 2002/79/EG ABl. L 291/1 vom 28. Oktober 2002,
- 2002/97/EG ABl. L 343/23 vom 18. Dezember 2002,
- 2002/100/EG ABl. L 2/33 vom 7. Jänner 2003,
- 2003/60/EG ABl. L 155/15 vom 24. Juni 2003,
- 2003/62/EG ABl. L 154/70 vom 21. Juni 2003,
- 2003/69/EG ABl. L 175/37 vom 15. Juli 2003.
(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften notifiziert.
§ 12. (1) Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
- 76/895/EWG ABl. L 340/26 vom 9. Dezember 1976,
- 80/428/EWG ABl. L 102/26 vom 19. April 1980,
- 81/36/EWG ABl. L 46/33 vom 19. Februar 1981,
- 82/528/EWG ABl. L 234/1 vom 9. August 1982,
- 86/362/EWG ABl. L 221/37 vom 7. August 1986,
- 86/363/EWG ABl. L 221/43 vom 7. August 1986,
- 88/298/EWG ABl. L 126/53 vom 20. Mai 1988,
- 90/642/EWG ABl. L 350/71 vom 14. Dezember 1990,
- 93/57/EG ABl. L 211/1 vom 23. August 1993,
- 93/58/EG ABl. L 211/6 vom 23. August 1993,
- 94/29/EG ABl. L 189/67 vom 23. Juli 1994,
- 94/30/EG ABl. L 189/70 vom 23. Juli 1994,
- 95/38/EG ABl. L 197/14 vom 22. August 1995,
- 95/39/EG ABl. L 197/29 vom 22. August 1995,
- 95/61/EG ABl. L 292/27 vom 7. Dezember 1995,
- 96/32/EG ABl. L 144/12 vom 18. August 1996,
- 96/33/EG ABl. L 144/35 vom 18. Juni 1996,
- 97/41/EG ABl. L 184/33 vom 12. Juli 1997,
- 98/82/EG ABl. L 290/25 vom 29. Oktober 1998,
- 99/39/EG ABl. L 124/8 vom 18. Mai 1999,
- 99/50/EG ABl. L 139/29 vom 2. Juni 1999,
- 99/71/EG ABl. L 194/36 vom 27. Juli 1999,
- 2000/24/EG ABl. L 107/28 vom 4. Mai 2000,
- 2000/42/EG ABl. L 158/51 vom 30. Juni 2000,
- 2000/48/EG ABl. L 197/26 vom 3. August 2000,
- 2000/57/EG ABl. L 244/76 vom 29. September 2000,
- 2000/58/EG ABl. L 244/78 vom 29. September 2000,
- 2000/81/EG ABl. L 326/56 vom 22. Dezember 2000,
- 2000/82/EG ABl. L 3/18 vom 6. Jänner 2001,
- 2001/35/EG ABl. L 136/42 vom 18. Mai 2001,
- 2001/39/EG ABl. L 148/70 vom 1. Juni 2001,
- 2001/48/EG ABl. L 180/26 vom 3. Juli 2001,
- 2001/57/EG ABl. L 208/36 vom 1. August 2001,
- 2002/5/EG ABl. L 34/7 vom 5. Februar 2002,
- 2002/23/EG ABl. L 64/13 vom 7. März 2002.
- 2002/42/EG ABl. L 134/29 vom 22. Mai 2002,
- 2002/63/EG ABl. L 187/30 vom 16. Juli 2002,
- 2002/66/EG ABl. L 192/47 vom 20. Juli 2002,
- 2002/71/EG ABl. L 225/21 vom 22. August 2002,
- 2002/76/EG ABl. L 240/45 vom 7. September 2002,
- 2002/79/EG ABl. L 291/1 vom 28. Oktober 2002,
- 2002/97/EG ABl. L 343/23 vom 18. Dezember 2002,
- 2002/100/EG ABl. L 2/33 vom 7. Jänner 2003,
- 2003/60/EG ABl. L 155/15 vom 24. Juni 2003,
- 2003/62/EG ABl. L 154/70 vom 21. Juni 2003,
- 2003/69/EG ABl. L 175/37 vom 15. Juli 2003,
- 2003/13/EG ABl. L 41/33 vom 14.2.2003,
- 2003/14/EG ABl. L 41/37 vom 14.2.2003,
- 2003/113/EG ABl. L 324/24 vom 11.12.2003, berichtigt durch ABl. L 98/61 vom 2.4.2004,
- 2003/118/EG ABl. L 327/25 vom 16.12.2003,
- 2004/2/EG ABl. L 14/10 vom 21.1.2004,
- 2004/59/EG ABl. L 120/30 vom 24.4.2004,
- 2004/61/EG ABl. L 127/81 vom 29.4.2004,
- 2004/95/EG ABl. L 301/42 vom 28.9.2004.
(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften notifiziert.
§ 12. (1) Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
- 76/895/EWG ABl. L 340/26 vom 9. Dezember 1976,
- 80/428/EWG ABl. L 102/26 vom 19. April 1980,
- 81/36/EWG ABl. L 46/33 vom 19. Februar 1981,
- 82/528/EWG ABl. L 234/1 vom 9. August 1982,
- 86/362/EWG ABl. L 221/37 vom 7. August 1986,
- 86/363/EWG ABl. L 221/43 vom 7. August 1986,
- 88/298/EWG ABl. L 126/53 vom 20. Mai 1988,
- 90/642/EWG ABl. L 350/71 vom 14. Dezember 1990,
- 93/57/EG ABl. L 211/1 vom 23. August 1993,
- 93/58/EG ABl. L 211/6 vom 23. August 1993,
- 94/29/EG ABl. L 189/67 vom 23. Juli 1994,
- 94/30/EG ABl. L 189/70 vom 23. Juli 1994,
- 95/38/EG ABl. L 197/14 vom 22. August 1995,
- 95/39/EG ABl. L 197/29 vom 22. August 1995,
- 95/61/EG ABl. L 292/27 vom 7. Dezember 1995,
- 96/32/EG ABl. L 144/12 vom 18. August 1996,
- 96/33/EG ABl. L 144/35 vom 18. Juni 1996,
- 97/41/EG ABl. L 184/33 vom 12. Juli 1997,
- 98/82/EG ABl. L 290/25 vom 29. Oktober 1998,
- 99/39/EG ABl. L 124/8 vom 18. Mai 1999,
- 99/50/EG ABl. L 139/29 vom 2. Juni 1999,
- 99/71/EG ABl. L 194/36 vom 27. Juli 1999,
- 2000/24/EG ABl. L 107/28 vom 4. Mai 2000,
- 2000/42/EG ABl. L 158/51 vom 30. Juni 2000,
- 2000/48/EG ABl. L 197/26 vom 3. August 2000,
- 2000/57/EG ABl. L 244/76 vom 29. September 2000,
- 2000/58/EG ABl. L 244/78 vom 29. September 2000,
- 2000/81/EG ABl. L 326/56 vom 22. Dezember 2000,
- 2000/82/EG ABl. L 3/18 vom 6. Jänner 2001,
- 2001/35/EG ABl. L 136/42 vom 18. Mai 2001,
- 2001/39/EG ABl. L 148/70 vom 1. Juni 2001,
- 2001/48/EG ABl. L 180/26 vom 3. Juli 2001,
- 2001/57/EG ABl. L 208/36 vom 1. August 2001,
- 2002/5/EG ABl. L 34/7 vom 5. Februar 2002,
- 2002/23/EG ABl. L 64/13 vom 7. März 2002.
- 2002/42/EG ABl. L 134/29 vom 22. Mai 2002,
- 2002/63/EG ABl. L 187/30 vom 16. Juli 2002,
- 2002/66/EG ABl. L 192/47 vom 20. Juli 2002,
- 2002/71/EG ABl. L 225/21 vom 22. August 2002,
- 2002/76/EG ABl. L 240/45 vom 7. September 2002,
- 2002/79/EG ABl. L 291/1 vom 28. Oktober 2002,
- 2002/97/EG ABl. L 343/23 vom 18. Dezember 2002,
- 2002/100/EG ABl. L 2/33 vom 7. Jänner 2003,
- 2003/60/EG ABl. L 155/15 vom 24. Juni 2003,
- 2003/62/EG ABl. L 154/70 vom 21. Juni 2003,
- 2003/69/EG ABl. L 175/37 vom 15. Juli 2003,
- 2003/13/EG ABl. L 41/33 vom 14.2.2003,
- 2003/14/EG ABl. L 41/37 vom 14.2.2003,
- 2003/113/EG ABl. L 324/24 vom 11.12.2003, berichtigt durch ABl. L 98/61 vom 2.4.2004,
- 2003/118/EG ABl. L 327/25 vom 16.12.2003,
- 2004/2/EG ABl. L 14/10 vom 21.1.2004,
- 2004/59/EG ABl. L 120/30 vom 24.4.2004,
- 2004/61/EG ABl. L 127/81 vom 29.4.2004,
- 2004/95/EG ABl. L 301/42 vom 28.9.2004,
- 2004/115/EG ABl. L 374/64 vom 22.12.2004.
(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften notifiziert.
§ 12. (1) Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
- 76/895/EWG ABl. L 340/26 vom 9. Dezember 1976,
- 80/428/EWG ABl. L 102/26 vom 19. April 1980,
- 81/36/EWG ABl. L 46/33 vom 19. Februar 1981,
- 82/528/EWG ABl. L 234/1 vom 9. August 1982,
- 86/362/EWG ABl. L 221/37 vom 7. August 1986,
- 86/363/EWG ABl. L 221/43 vom 7. August 1986,
- 88/298/EWG ABl. L 126/53 vom 20. Mai 1988,
- 90/642/EWG ABl. L 350/71 vom 14. Dezember 1990,
- 93/57/EG ABl. L 211/1 vom 23. August 1993,
- 93/58/EG ABl. L 211/6 vom 23. August 1993,
- 94/29/EG ABl. L 189/67 vom 23. Juli 1994,
- 94/30/EG ABl. L 189/70 vom 23. Juli 1994,
- 95/38/EG ABl. L 197/14 vom 22. August 1995,
- 95/39/EG ABl. L 197/29 vom 22. August 1995,
- 95/61/EG ABl. L 292/27 vom 7. Dezember 1995,
- 96/32/EG ABl. L 144/12 vom 18. August 1996,
- 96/33/EG ABl. L 144/35 vom 18. Juni 1996,
- 97/41/EG ABl. L 184/33 vom 12. Juli 1997,
- 98/82/EG ABl. L 290/25 vom 29. Oktober 1998,
- 99/39/EG ABl. L 124/8 vom 18. Mai 1999,
- 99/50/EG ABl. L 139/29 vom 2. Juni 1999,
- 99/71/EG ABl. L 194/36 vom 27. Juli 1999,
- 2000/24/EG ABl. L 107/28 vom 4. Mai 2000,
- 2000/42/EG ABl. L 158/51 vom 30. Juni 2000,
- 2000/48/EG ABl. L 197/26 vom 3. August 2000,
- 2000/57/EG ABl. L 244/76 vom 29. September 2000,
- 2000/58/EG ABl. L 244/78 vom 29. September 2000,
- 2000/81/EG ABl. L 326/56 vom 22. Dezember 2000,
- 2000/82/EG ABl. L 3/18 vom 6. Jänner 2001,
- 2001/35/EG ABl. L 136/42 vom 18. Mai 2001,
- 2001/39/EG ABl. L 148/70 vom 1. Juni 2001,
- 2001/48/EG ABl. L 180/26 vom 3. Juli 2001,
- 2001/57/EG ABl. L 208/36 vom 1. August 2001,
- 2002/5/EG ABl. L 34/7 vom 5. Februar 2002,
- 2002/23/EG ABl. L 64/13 vom 7. März 2002.
- 2002/42/EG ABl. L 134/29 vom 22. Mai 2002,
- 2002/63/EG ABl. L 187/30 vom 16. Juli 2002,
- 2002/66/EG ABl. L 192/47 vom 20. Juli 2002,
- 2002/71/EG ABl. L 225/21 vom 22. August 2002,
- 2002/76/EG ABl. L 240/45 vom 7. September 2002,
- 2002/79/EG ABl. L 291/1 vom 28. Oktober 2002,
- 2002/97/EG ABl. L 343/23 vom 18. Dezember 2002,
- 2002/100/EG ABl. L 2/33 vom 7. Jänner 2003,
- 2003/60/EG ABl. L 155/15 vom 24. Juni 2003,
- 2003/62/EG ABl. L 154/70 vom 21. Juni 2003,
- 2003/69/EG ABl. L 175/37 vom 15. Juli 2003,
- 2003/13/EG ABl. L 41/33 vom 14.2.2003,
- 2003/14/EG ABl. L 41/37 vom 14.2.2003,
- 2003/113/EG ABl. L 324/24 vom 11.12.2003, berichtigt durch ABl. L 98/61 vom 2.4.2004,
- 2003/118/EG ABl. L 327/25 vom 16.12.2003,
- 2004/2/EG ABl. L 14/10 vom 21.1.2004,
- 2004/59/EG ABl. L 120/30 vom 24.4.2004,
- 2004/61/EG ABl. L 127/81 vom 29.4.2004,
- 2004/95/EG ABl. L 301/42 vom 28.9.2004,
- 2004/115/EG ABl. L 374/64 vom 22.12.2004,
- 2005/37/EG ABl. Nr. L 141/10 vom 4.6.2005,
- 2005/46/EG ABl. Nr. L 177/35 vom 9.7.2005,
- 2005/48/EG ABl. Nr. L 219/29 vom 23.8.2005,
- 2005/70/EG ABl. Nr. L 276/35 vom 21.10.2005,
- 2005/74/EG ABl. Nr. L 282/9 vom 26.10.2005,
- 2005/76/EG ABl. Nr. L 293/14 vom 9.11.2005,
- 2006/4/EG ABl. Nr. L 23/69 vom 27.1.2006,
- 2006/9/EG ABl. Nr. L 22/24 vom 26.1.2006.
(2) Die Verordnungen BGBl. II Nr. 441/2002 und BGBl. II Nr. 130/2006 wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998 S 18, notifiziert.
Abkürzung
SchäHöV
§ 12. (1) Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
– 76/895/EWG ABl. L 340/26 vom 9. Dezember 1976,
– 80/428/EWG ABl. L 102/26 vom 19. April 1980,
– 81/36/EWG ABl. L 46/33 vom 19. Februar 1981,
– 82/528/EWG ABl. L 234/1 vom 9. August 1982,
– 86/362/EWG ABl. L 221/37 vom 7. August 1986,
– 86/363/EWG ABl. L 221/43 vom 7. August 1986,
– 88/298/EWG ABl. L 126/53 vom 20. Mai 1988,
– 90/642/EWG ABl. L 350/71 vom 14. Dezember 1990,
– 93/57/EG ABl. L 211/1 vom 23. August 1993,
– 93/58/EG ABl. L 211/6 vom 23. August 1993,
– 94/29/EG ABl. L 189/67 vom 23. Juli 1994,
– 94/30/EG ABl. L 189/70 vom 23. Juli 1994,
– 95/38/EG ABl. L 197/14 vom 22. August 1995,
– 95/39/EG ABl. L 197/29 vom 22. August 1995,
– 95/61/EG ABl. L 292/27 vom 7. Dezember 1995,
– 96/32/EG ABl. L 144/12 vom 18. August 1996,
– 96/33/EG ABl. L 144/35 vom 18. Juni 1996,
– 97/41/EG ABl. L 184/33 vom 12. Juli 1997,
– 98/82/EG ABl. L 290/25 vom 29. Oktober 1998,
– 99/39/EG ABl. L 124/8 vom 18. Mai 1999,
– 99/50/EG ABl. L 139/29 vom 2. Juni 1999,
– 99/71/EG ABl. L 194/36 vom 27. Juli 1999,
– 2000/24/EG ABl. L 107/28 vom 4. Mai 2000,
– 2000/42/EG ABl. L 158/51 vom 30. Juni 2000,
– 2000/48/EG ABl. L 197/26 vom 3. August 2000,
– 2000/57/EG ABl. L 244/76 vom 29. September 2000,
– 2000/58/EG ABl. L 244/78 vom 29. September 2000,
– 2000/81/EG ABl. L 326/56 vom 22. Dezember 2000,
– 2000/82/EG ABl. L 3/18 vom 6. Jänner 2001,
– 2001/35/EG ABl. L 136/42 vom 18. Mai 2001,
– 2001/39/EG ABl. L 148/70 vom 1. Juni 2001,
– 2001/48/EG ABl. L 180/26 vom 3. Juli 2001,
– 2001/57/EG ABl. L 208/36 vom 1. August 2001,
– 2002/5/EG ABl. L 34/7 vom 5. Februar 2002,
– 2002/23/EG ABl. L 64/13 vom 7. März 2002.
– 2002/42/EG ABl. L 134/29 vom 22. Mai 2002,
– 2002/63/EG ABl. L 187/30 vom 16. Juli 2002,
– 2002/66/EG ABl. L 192/47 vom 20. Juli 2002,
– 2002/71/EG ABl. L 225/21 vom 22. August 2002,
– 2002/76/EG ABl. L 240/45 vom 7. September 2002,
– 2002/79/EG ABl. L 291/1 vom 28. Oktober 2002,
– 2002/97/EG ABl. L 343/23 vom 18. Dezember 2002,
– 2002/100/EG ABl. L 2/33 vom 7. Jänner 2003,
– 2003/60/EG ABl. L 155/15 vom 24. Juni 2003,
– 2003/62/EG ABl. L 154/70 vom 21. Juni 2003,
– 2003/69/EG ABl. L 175/37 vom 15. Juli 2003,
– 2003/13/EG ABl. L 41/33 vom 14.2.2003,
– 2003/14/EG ABl. L 41/37 vom 14.2.2003,
– 2003/113/EG ABl. L 324/24 vom 11.12.2003, berichtigt durch ABl. L 98/61 vom 2.4.2004,
– 2003/118/EG ABl. L 327/25 vom 16.12.2003,
– 2004/2/EG ABl. L 14/10 vom 21.1.2004,
– 2004/59/EG ABl. L 120/30 vom 24.4.2004,
– 2004/61/EG ABl. L 127/81 vom 29.4.2004,
– 2004/95/EG ABl. L 301/42 vom 28.9.2004,
– 2004/115/EG ABl. L 374/64 vom 22.12.2004,
– 2005/37/EG ABl. Nr. L 141/10 vom 4.6.2005,
– 2005/46/EG ABl. Nr. L 177/35 vom 9.7.2005,
– 2005/48/EG ABl. Nr. L 219/29 vom 23.8.2005,
– 2005/70/EG ABl. Nr. L 276/35 vom 21.10.2005,
– 2005/74/EG ABl. Nr. L 282/9 vom 26.10.2005,
– 2005/76/EG ABl. Nr. L 293/14 vom 9.11.2005,
– 2006/4/EG ABl. Nr. L 23/69 vom 27.1.2006,
– 2006/9/EG ABl. Nr. L 22/24 vom 26.1.2006,
– 2006/30/EG ABl. L 57/7 vom 14.3.2006,
– 2006/53/EG ABl. L 154/11 vom 8.6.2006,
– 2006/59/EG ABl. L 175/61 vom 29.6.2006,
– 2006/60/EG ABl. L 206/1 vom 27.7.2006,
– 2006/61/EG ABl. L 206/12 vom 27.7.2006,
– 2006/62/EG ABl. L 206/27 vom 27.7.2006,
– 2006/92/EG ABl. L 311/31 vom 10.11.2006,
– 2007/7/EG ABl. L 43/19 vom 15.2.2007,
– 2007/8/EG ABl. L 63/9 vom 1.3.2007,
– 2007/9/EG ABl. L 63/17 vom 1.3.2007,
– 2007/11/EG ABl. L 63/26 vom 1.3.2007,
– 2007/12/EG ABl. L 59/75 vom 27.2.2007.
(2) Die Verordnungen BGBl. II Nr. 441/2002 und BGBl. II Nr. 130/2006 wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998 S 18, notifiziert.
Anlage 1A
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft
(Anm.: Tabelle mit vier Spalten wird nicht dargestellt!)
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft
```
```
Gruppe Lebensmittel Teil des Erzeugnisses, auf
den sich die Höchstmengen
beziehen
```
```
```
Obst frisch (ungekocht, gekühlt
```
(Früchte), oder durch Gefrieren
einschließlich haltbar gemacht) oder
Schalenfrüchte getrocknet, soweit
nachfolgend bestimmt, ohne
Zusatz von Zucker
1.1. Zitrusfrüchte Limonen )
Mandarinen )
(einschließlich )
Clementinen und )
ähnliche )
Hybriden) )
Orangen ) ganzes Erzeugnis
Pampelmusen )
(einschließlich )
Grapefruits und )
ähnliche )
Hybriden) )
Zitronen )
sonstige )
Zitrusfrüchte )
1.2. Schalenfrüchte Eßkastanien )
(mit oder ohne (Maronen) )
Schalen) Haselnüsse )
Kaschunüsse )
(Cashewnüsse) )
Kokosnüsse )
Macadamia )
Mandeln )
Paranüsse ) ganzes Erzeugnis nach
Pecan-Nüsse ) Entfernung der Schale
Pinienkerne )
Pistazienkerne )
Walnüsse )
sonstige )
Schalenfrüchte )
(mit oder ohne )
Schalen) )
1.3. Kernobst Äpfel )
Birnen )
Mispeln ) ganzes Erzeugnis nach
Quitten ) Entfernung der Stiele
sonstiges )
Kernobst )
1.4. Steinobst Marillen )
Kirschen, Weichseln)
(Süß- und )
Sauerkirschen) )
Pfirsiche )
(einschließlich ) ganzes Erzeugnis nach
Nektarinen und ) Entfernung der Stiele
ähnliche )
Hybriden) )
Pflaumen )
(einschließlich )
Eierpflaumen, )
Rundpflaumen, )
Mirabellen und )
Ringlotten) )
sonstiges )
Steinobst )
1.5. Beeren- und 1.5.1. Trauben: )
Kleinobst Keltertrauben )
Tafeltrauben )
1.5.2. Erdbeeren )
(ausgenommen )
Wildfrüchte) )
1.5.3. Strauch- )
beerenobst )
(ausgenommen )
Wildfrüchte): )
Brombeeren )
Himbeeren )
Loganbeeren )
Boysenbeeren )
sonstiges )
Strauch- )
beerenobst )
1.5.4. Kleinrüchte )
und Beeren )
(ausgenommen ) ganzes Erzeugnis nach
Wildfrüchte): ) Entfernung der Kelche
Edelholunderbeeren ) und Stiele (falls
Heidelbeeren ) vorhanden); bei Ribiseln
Ribisel ) und Holunderbeeren
[Johannisbeeren ) Früchte mit Stielen
(rot, schwarz, )
weiß)] )
Preiselbeeren )
Stachelbeeren )
sonstige )
Kleinfrüchte )
und Beeren )
1.5.5. Wildfrüchte:)
Hagebutten )
Waldbrombeeren )
Walderdbeeren )
Waldheidelbeeren )
Waldhimbeeren )
sonstige )
Wildfrüchte )
1.6. sonstige Ananas )
Früchte Avocados )
Bananen )
Baumtomaten )
Brotfrucht )
Cherimoyas )
Datteln )
Durian )
Feigen )
Fejioa )
(Ananas-Guave) )
Granatäpfel )
Guanabanas )
Jabotica )
Jackfrucht )
Jambolan )
Johannisbrot ) ganzes Erzeugnis nach
Kaktusfeigen ) Entfernung der Stiele
Kapstachelbeeren ) (falls vorhanden) bzw.
Karambolen ) bei Ananas nach
Kaschu-Äpfel ) Entfernung der Krone;
(Cashew-Äpfel) ) bei Oliven: ganze
Kiwis ) Früchte ohne Stiel
Kumquats ) (soweit vorhanden) und
Litschis ) ohne Erde (soweit
Longan ) vorhanden); Entfernung
Mammey-Äpfel ) der Erde durch Abspülen
Mangos ) unter fließendem kalten
Mangostane ) Wasser
Naranjilla )
Oliven )
Papayas )
Passionsfrüchte )
Pomerac )
Rambutan )
Rosen-Äpfel )
Sapodilla )
Tamarinden )
sonstige Früchte )
```
Gemüse frisch (ungekocht, gekühlt,
```
gefroren) oder getrocknet,
soweit nachfolgend
bestimmt
2.1. Wurzel- und Bataten, )
Knollengemüse Süßkartoffeln )
Karotten )
Knollensellerie )
Kohlrüben )
Kren )
(Meerrettich) ) ganzes Erzeugnis nach
Pastinaken ) Entfernung des Krautes
Petersilienwurzeln ) oder der Blätter und
Pfeilwurz ) anhaftenden Erde (falls
Radieschen ) vorhanden) (Entfernung
Rettiche ) der Erde durch Abspülen
Rote Rüben ) unter fließendem kalten
Schwarzwurzeln ) Wasser oder durch
Speiserüben ) schonendes Bürsten des
Tapioka ) trockenen Erzeugnisses)
Topinambur )
Yamswurzeln )
sonstige Wurzel- )
und Knollengemüse)
2.2. Zwiebelgemüse Frühlingszwiebeln ) Zwiebeln (getrocknet),
(Lauchzwiebeln) ) Schalotten (getrocknet),
Knoblauch ) Knoblauch (getrocknet):
Schalotten ) ganzes Erzeugnis nach
Zwiebeln ) Entfernung der lose
sonstiges ) anhaftenden Schale und
Zwiebelgemüse ) der Erde (falls
) vorhanden); Zwiebeln,
) Schalotten und
) Knoblauch, nicht
) getrocknet,
) Frühlingszwiebeln:
) ganzes Erzeugnis nach
) Entfernung der Wurzeln
) und Erde (falls
) vorhanden)
2.3. Fruchtgemüse 2.3.1. Solanacea: )
Paradeiser )
(Tomaten) )
Paprika )
Melanzani )
(Auberginen) )
Pepinos )
sonstige )
Solanacea )
2.3.2. Cucurbi- )
taceae mit )
genießbarer )
Schale: )
Gurken )
(einschließlich )
Einlegegurken) ) ganzes Erzeugnis nach
Zucchinis ) Entfernung der Stiele
sonstige )
Cucurbitaceae mit)
genießbarer )
Schale) )
2.3.3. Cucurbi- )
taceae mit )
ungenießbarer )
Schale: )
Kürbisse )
Melonen )
Wassermelonen )
sonstige )
Cucurbitaceae mit)
ungenießbarer )
Schale )
2.3.4. Zuckermais
(Gemüsemais, entlieschte Kolben
Süßmais,
Minimais)
2.4. Kohlgemüse 2.4.1. Blumenkohle:)
kohle: )
Karfiol )
(Blumenkohl) ) nur Kopf
Brokkoli )
sonstige )
Blumenkohle )
2.4.2. Kopfkohle: )
Kohlsprossen )
(Rosenkohl) )
Kopfkohl (zB )
Weiß-, Rot-, )
Wirsingkohl) )
sonstige ) Erzeugnis nach Entfernung
Kopfkohle ) der welken Blätter
2.4.3. Blattkohle: ) (falls vorhanden)
kohle: )
Chinakohl )
Grünkohl )
sonstige )
Blattkohle )
2.4.4. Kohlrabi ganzes Erzeugnis nach
Entfernung der Blätter und
anhaftenden Erde (falls
vorhanden) (Entfernung der
Erde durch Abspülen unter
fließendem kalten Wasser
oder durch schonendes
Bürsten des trockenen
Erzeugnisses)
2.5. Blattgemüse 2.5.1. Salatarten: )
und frische Endivien )
Kräuter Vogerlsalat )
(Feldsalat) )
Salat )
Kresse )
Radicchio )
Schnittsalat )
(Pflücksalat) )
Bindsalat )
sonstige Salatarten)
2.5.2. Spinat und )
verwandte Arten: )
Mangold )
Spinat )
Stielmus )
sonstige verwandte )
Arten )
2.5.3. Brunnen- )
kresse )
2.5.4. Chicoree ) ganzes Erzeugnis nach
2.5.5. frische ) Entfernung der
Kräuter: ) verwelkten Außenblätter
Basilikum ) sowie der Wurzeln und
Beifuß ) Erde (falls vorhanden)
Blätter von )
Knollensellerie )
Bohnenkraut )
Dill )
Dost (Origano) )
Estragon )
Fenchel )
Kerbel )
Liebstöckel )
Majoran )
Petersilie )
Pimpinelle )
Rosmarin )
Salbei )
Sauerampfer )
Schnittlauch )
Schnittsellerie )
Thymian )
Wermut )
Zitronenmelisse )
sonstige frische )
Kräuter )
2.6. Hülsengemüse Bohnen mit Hülsen )
(frisch) Bohnen ohne Hülsen ) ganzes Erzeugnis nach
Erbsen mit Hülsen ) Entfernung der Hülsen
Erbsen ohne Hülsen ) bzw. mit Hülsen, falls
sonstiges ) genießbar
Hülsengemüse, )
frisch )
2.7. Stengelgemüse Artischocken )
Bambussprossen )
Gemüsefenchel ) ganzes Erzeugnis nach
Karde (Gemüse- ) Entfernung der
artischocke, ) verwelkten Teile und der
Kardonen) ) Erde (falls vorhanden);
Palmherzen ) Porree und
Porree ) Gemüsefenchel: ganzes
Rhabarber ) Erzeugnis nach
Spargel ) Entfernung von Wurzeln
Stangensellerie ) und Erde (falls
sonstiges ) vorhanden)
Stengelgemüse )
2.8. Pilze 2.8.1. Zuchtpilze )
Austernsaitlinge )
Braunkappen ) ganzes Erzeugnis nach
Champignons ) Entfernung der Erde
sonstige Zuchtpilze) und des Substrats
2.8.2. wild- )
wachsende Pilze )
```
Hülsenfrüchte Bohnen )
```
Erbsen )
Linsen ) ganzes Erzeugnis,
sonstige ) getrocknet
Hülsenfrüchte )
```
Ölsaat Baumwollsaat )
```
Erdnüsse )
Kapoksamen )
Kürbiskerne )
Leinsamen ) ganze Samen nach
Mohnsamen ) Entfernung der
Palmkerne ) Kapseln, Schalen bzw.
Rapssamen ) Schoten, falls möglich;
Rübensamen ) bei Sonnenblumenkernen:
Saflorsamen ) ganze Kerne mit Schale
Senfsaat ) (soweit vorhanden) oder
Sesamsamen ) ohne Schale
Sojabohnen )
Sonnenblumenkerne )
sonstige Ölsaat )
```
Erdäpfel Erdäpfel ) ganzes Erzeugnis nach
```
(Kartoffeln) ) Entfernung der Erde
(frühe und ) (falls vorhanden)
gelagerte) ) (Entfernung der Erde
) durch Abspülen unter
) fließendem kalten Wasser
) bzw. durch schonendes
) Bürsten des trockenen
) Erzeugnisses)
```
Tee Camelia sinensis ) getrocknete und
```
) fermentierte oder nicht
) fermentierte Blätter und
) Stiele von Camelia
) sinensis; ganzes
) Erzeugnis, Angebotsform
```
Teeähnliche Apfel (Schale) )
```
Erzeugnisse Apfelminze (Blatt) )
Brombeere (Blatt) )
Erdbeere (Blatt) )
Fenchel (Frucht) )
Griechischer )
Bergtee, )
Püringertee )
(blühendes Kraut))
Hagebutte )
(Scheinfrucht) )
Hibiskus, )
Nubienblüte, )
Karkade, auch )
Malve (Blüte) )
Himbeere (Blatt) ) ganzes Erzeugnis,
Honigbusch (Kraut ) getrocknet
und Holz) )
Krauseminze (Blatt))
Rooibos, Rotbusch, )
Naaldtee (Kraut) )
Zitronengras )
(Blatt) )
Zitronenstrauch, )
Verbene (Kraut) )
Maté, Paraguaytee )
(Blatt, grün oder)
getrocknet) )
Cola (Frucht, Nuß) )
Guarana (Frucht, )
Samen) )
sonstige )
teeähnliche )
Erzeugnisse )
```
Hopfen Hopfen )
```
Hopfenpellets ) ganzes Erzeugnis,
Hopfenpulver (nicht) getrocknet
konzentriert) )
```
Getreide Buchweizen
```
Gerste
Hafer
Hirse
Mais
Roggen
Reis
Sorghum
Triticale
Weizen
sonstiges Getreide
```
Getreide- Getreidemahl-
```
erzeugnisse erzeugnisse
Rohkleie
(unbearbeitet)
Schälmühlen-
erzeugnisse
Teigwaren
sonstige Getreide-
erzeugnisse
```
Gewürze Anis )
```
Basilikum )
Bohnenkraut )
Cardamomen )
Cayennepfeffer )
Estragon )
Fenchel )
Galgant )
Gewürznelken )
Ingwer )
Kapern )
Koriander )
Kreuzkümmelsamen )
(Römischer )
Kümmel) )
Kümmel )
Kurkuma )
Liebstöckl ) getrocknet (ausgenommen
Lorbeerblätter ) Kapern)
Macis )
Majoran )
Muskatnuß )
Origanum )
Paprika )
Pfeffer )
Piment )
Rosmarin )
Safran )
Salbei )
Senfsamen )
Thymian )
Vanille )
Wacholderbeeren )
Zimt )
Zitwer )
sonstige Gewürze )
```
sonstige alle pflanzlichen
```
Lebensmittel,
sofern für sie
keine besonderen
Höchstmengen für
den betreffenden
Stoff in
Anlage IA
festgesetzt sind
einschließlich:
Kakaokerne (ohne Schalen)
Rohkaffee
Stärke
Zuckerrüben
ausgenommen:
Getreideerzeugnisse, sofern
für Getreide in Anlage I A eine
besondere
Höchstmenge
festgesetzt ist
Anlage 1A
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft
(Anm.: Tabelle mit vier Spalten wird nicht dargestellt!)
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft
```
```
Gruppe Lebensmittel Teil des Erzeugnisses, auf
den sich die Höchstmengen
beziehen
```
```
```
Obst frisch (ungekocht, gekühlt
```
(Früchte), oder durch Gefrieren
einschließlich haltbar gemacht) oder
Schalenfrüchte getrocknet, soweit
nachfolgend bestimmt, ohne
Zusatz von Zucker
1.1. Zitrusfrüchte Limonen )
Mandarinen )
(einschließlich )
Clementinen und )
ähnliche )
Hybriden) )
Orangen ) ganzes Erzeugnis
Pampelmusen )
(einschließlich )
Grapefruits und )
ähnliche )
Hybriden) )
Zitronen )
sonstige )
Zitrusfrüchte )
1.2. Schalenfrüchte Eßkastanien )
(mit oder ohne (Maronen) )
Schalen) Haselnüsse )
Kaschunüsse )
(Cashewnüsse) )
Kokosnüsse )
Macadamia )
Mandeln )
Paranüsse ) ganzes Erzeugnis nach
Pecan-Nüsse ) Entfernung der Schale
Pinienkerne )
Pistazienkerne )
Walnüsse )
sonstige )
Schalenfrüchte )
(mit oder ohne )
Schalen) )
1.3. Kernobst Äpfel )
Birnen )
Mispeln ) ganzes Erzeugnis nach
Quitten ) Entfernung der Stiele
sonstiges )
Kernobst )
1.4. Steinobst Marillen )
Kirschen, Weichseln)
(Süß- und )
Sauerkirschen) )
Pfirsiche )
(einschließlich ) ganzes Erzeugnis nach
Nektarinen und ) Entfernung der Stiele
ähnliche )
Hybriden) )
Pflaumen )
(einschließlich )
Eierpflaumen, )
Rundpflaumen, )
Mirabellen und )
Ringlotten) )
sonstiges )
Steinobst )
1.5. Beeren- und 1.5.1. Trauben: )
Kleinobst Keltertrauben )
Tafeltrauben )
1.5.2. Erdbeeren )
(ausgenommen )
Wildfrüchte) )
1.5.3. Strauch- )
beerenobst )
(ausgenommen )
Wildfrüchte): )
Brombeeren )
Himbeeren )
Loganbeeren )
Boysenbeeren )
sonstiges )
Strauch- )
beerenobst )
1.5.4. Kleinrüchte )
und Beeren )
(ausgenommen ) ganzes Erzeugnis nach
Wildfrüchte): ) Entfernung der Kelche
Edelholunderbeeren ) und Stiele (falls
Heidelbeeren ) vorhanden); bei Ribiseln
Ribisel ) und Holunderbeeren
[Johannisbeeren ) Früchte mit Stielen
(rot, schwarz, )
weiß)] )
Preiselbeeren )
Stachelbeeren )
sonstige )
Kleinfrüchte )
und Beeren )
1.5.5. Wildfrüchte:)
Hagebutten )
Waldbrombeeren )
Walderdbeeren )
Waldheidelbeeren )
Waldhimbeeren )
sonstige )
Wildfrüchte )
1.6. sonstige Ananas )
Früchte Avocados )
Bananen )
Baumtomaten )
Brotfrucht )
Cherimoyas )
Datteln )
Durian )
Feigen )
Fejioa )
(Ananas-Guave) )
Granatäpfel )
Guanabanas )
Jabotica )
Jackfrucht )
Jambolan )
Johannisbrot ) ganzes Erzeugnis nach
Kaktusfeigen ) Entfernung der Stiele
Kapstachelbeeren ) (falls vorhanden) bzw.
Karambolen ) bei Ananas nach
Kaschu-Äpfel ) Entfernung der Krone;
(Cashew-Äpfel) ) bei Oliven: ganze
Kiwis ) Früchte ohne Stiel
Kumquats ) (soweit vorhanden) und
Litschis ) ohne Erde (soweit
Longan ) vorhanden); Entfernung
Mammey-Äpfel ) der Erde durch Abspülen
Mangos ) unter fließendem kalten
Mangostane ) Wasser
Naranjilla )
Oliven )
Papayas )
Passionsfrüchte )
Pomerac )
Rambutan )
Rosen-Äpfel )
Sapodilla )
Tamarinden )
sonstige Früchte )
```
Gemüse frisch (ungekocht, gekühlt,
```
gefroren) oder getrocknet,
soweit nachfolgend
bestimmt
2.1. Wurzel- und Bataten, )
Knollengemüse Süßkartoffeln )
Karotten )
Knollensellerie )
Kohlrüben )
Kren )
(Meerrettich) ) ganzes Erzeugnis nach
Pastinaken ) Entfernung des Krautes
Petersilienwurzeln ) oder der Blätter und
Pfeilwurz ) anhaftenden Erde (falls
Radieschen ) vorhanden) (Entfernung
Rettiche ) der Erde durch Abspülen
Rote Rüben ) unter fließendem kalten
Schwarzwurzeln ) Wasser oder durch
Speiserüben ) schonendes Bürsten des
Tapioka ) trockenen Erzeugnisses)
Topinambur )
Yamswurzeln )
sonstige Wurzel- )
und Knollengemüse)
2.2. Zwiebelgemüse Frühlingszwiebeln ) Zwiebeln (getrocknet),
(Lauchzwiebeln) ) Schalotten (getrocknet),
Knoblauch ) Knoblauch (getrocknet):
Schalotten ) ganzes Erzeugnis nach
Zwiebeln ) Entfernung der lose
sonstiges ) anhaftenden Schale und
Zwiebelgemüse ) der Erde (falls
) vorhanden); Zwiebeln,
) Schalotten und
) Knoblauch, nicht
) getrocknet,
) Frühlingszwiebeln:
) ganzes Erzeugnis nach
) Entfernung der Wurzeln
) und Erde (falls
) vorhanden)
2.3. Fruchtgemüse 2.3.1. Solanacea: )
Paradeiser )
(Tomaten) )
Paprika )
Melanzani )
(Auberginen) )
Pepinos )
sonstige )
Solanacea )
2.3.2. Cucurbi- )
taceae mit )
genießbarer )
Schale: )
Gurken )
(einschließlich )
Einlegegurken) ) ganzes Erzeugnis nach
Zucchinis ) Entfernung der Stiele
sonstige )
Cucurbitaceae mit)
genießbarer )
Schale) )
2.3.3. Cucurbi- )
taceae mit )
ungenießbarer )
Schale: )
Kürbisse )
Melonen )
Wassermelonen )
sonstige )
Cucurbitaceae mit)
ungenießbarer )
Schale )
2.3.4. Zuckermais
(Gemüsemais, entlieschte Kolben
Süßmais,
Minimais)
2.4. Kohlgemüse 2.4.1. Blumenkohle:)
kohle: )
Karfiol )
(Blumenkohl) ) nur Kopf
Brokkoli )
sonstige )
Blumenkohle )
2.4.2. Kopfkohle: )
Kohlsprossen )
(Rosenkohl) )
Kopfkohl (zB )
Weiß-, Rot-, )
Wirsingkohl) )
sonstige ) Erzeugnis nach Entfernung
Kopfkohle ) der welken Blätter
2.4.3. Blattkohle: ) (falls vorhanden)
kohle: )
Chinakohl )
Grünkohl )
sonstige )
Blattkohle )
2.4.4. Kohlrabi ganzes Erzeugnis nach
Entfernung der Blätter und
anhaftenden Erde (falls
vorhanden) (Entfernung der
Erde durch Abspülen unter
fließendem kalten Wasser
oder durch schonendes
Bürsten des trockenen
Erzeugnisses)
2.5. Blattgemüse 2.5.1. Salatarten: )
und frische Endivien )
Kräuter Vogerlsalat )
(Feldsalat) )
Salat )
Kresse )
Radicchio )
Schnittsalat )
(Pflücksalat) )
Bindsalat )
sonstige Salatarten)
2.5.2. Spinat und )
verwandte Arten: )
Mangold )
Spinat )
Stielmus )
sonstige verwandte )
Arten )
2.5.3. Brunnen- )
kresse )
2.5.4. Chicoree ) ganzes Erzeugnis nach
2.5.5. frische ) Entfernung der
Kräuter: ) verwelkten Außenblätter
Basilikum ) sowie der Wurzeln und
Beifuß ) Erde (falls vorhanden)
Blätter von )
Knollensellerie )
Bohnenkraut )
Dill )
Dost (Origano) )
Estragon )
Fenchel )
Kerbel )
Liebstöckel )
Majoran )
Petersilie )
Pimpinelle )
Rosmarin )
Salbei )
Sauerampfer )
Schnittlauch )
Schnittsellerie )
Thymian )
Wermut )
Zitronenmelisse )
sonstige frische )
Kräuter )
2.6. Hülsengemüse Bohnen mit Hülsen )
(frisch) Bohnen ohne Hülsen ) ganzes Erzeugnis nach
Erbsen mit Hülsen ) Entfernung der Hülsen
Erbsen ohne Hülsen ) bzw. mit Hülsen, falls
sonstiges ) genießbar
Hülsengemüse, )
frisch )
2.7. Stengelgemüse Artischocken )
Bambussprossen )
Gemüsefenchel ) ganzes Erzeugnis nach
Karde (Gemüse- ) Entfernung der
artischocke, ) verwelkten Teile und der
Kardonen) ) Erde (falls vorhanden);
Palmherzen ) Porree und
Porree ) Gemüsefenchel: ganzes
Rhabarber ) Erzeugnis nach
Spargel ) Entfernung von Wurzeln
Stangensellerie ) und Erde (falls
sonstiges ) vorhanden)
Stengelgemüse )
2.8. Pilze 2.8.1. Zuchtpilze )
Austernsaitlinge )
Braunkappen ) ganzes Erzeugnis nach
Champignons ) Entfernung der Erde
sonstige Zuchtpilze) und des Substrats
2.8.2. wild- )
wachsende Pilze )
```
Hülsenfrüchte Bohnen )
```
Erbsen )
Linsen ) ganzes Erzeugnis,
sonstige ) getrocknet
Hülsenfrüchte )
```
Ölsaat Baumwollsaat )
```
Erdnüsse )
Kapoksamen )
Kürbiskerne )
Leinsamen ) ganze Samen nach
Mohnsamen ) Entfernung der
Palmkerne ) Kapseln, Schalen bzw.
Rapssamen ) Schoten, falls möglich;
Rübensamen ) bei Sonnenblumenkernen:
Saflorsamen ) ganze Kerne mit Schale
Senfsaat ) (soweit vorhanden) oder
Sesamsamen ) ohne Schale
Sojabohnen )
Sonnenblumenkerne )
sonstige Ölsaat )
```
Erdäpfel Erdäpfel ) ganzes Erzeugnis nach
```
(Kartoffeln) ) Entfernung der Erde
(frühe und ) (falls vorhanden)
gelagerte) ) (Entfernung der Erde
) durch Abspülen unter
) fließendem kalten Wasser
) bzw. durch schonendes
) Bürsten des trockenen
) Erzeugnisses)
```
Tee Camelia sinensis ) getrocknete und
```
) fermentierte oder nicht
) fermentierte Blätter und
) Stiele von Camelia
) sinensis; ganzes
) Erzeugnis, Angebotsform
```
Teeähnliche Apfel (Schale) )
```
Erzeugnisse Apfelminze (Blatt) )
Brombeere (Blatt) )
Erdbeere (Blatt) )
Fenchel (Frucht) )
Griechischer )
Bergtee, )
Püringertee )
(blühendes Kraut))
Hagebutte )
(Scheinfrucht) )
Hibiskus, )
Nubienblüte, )
Karkade, auch )
Malve (Blüte) )
Himbeere (Blatt) ) ganzes Erzeugnis,
Honigbusch (Kraut ) getrocknet
und Holz) )
Krauseminze (Blatt))
Rooibos, Rotbusch, )
Naaldtee (Kraut) )
Zitronengras )
(Blatt) )
Zitronenstrauch, )
Verbene (Kraut) )
Maté, Paraguaytee )
(Blatt, grün oder)
getrocknet) )
Cola (Frucht, Nuß) )
Guarana (Frucht, )
Samen) )
sonstige )
teeähnliche )
Erzeugnisse )
```
Hopfen Hopfen )
```
Hopfenpellets ) ganzes Erzeugnis,
Hopfenpulver (nicht) getrocknet
konzentriert) )
```
Getreide Buchweizen
```
Gerste
Hafer
Hirse
Mais
Roggen
Reis
Sorghum
Triticale
Weizen
sonstiges Getreide
```
Getreide- Getreidemahl-
```
erzeugnisse erzeugnisse
Rohkleie
(unbearbeitet)
Schälmühlen-
erzeugnisse
Teigwaren
sonstige Getreide-
erzeugnisse
```
Gewürze Anis )
```
Basilikum )
Bohnenkraut )
Cardamomen )
Cayennepfeffer )
Estragon )
Fenchel )
Galgant )
Gewürznelken )
Ingwer )
Kapern )
Koriander )
Kreuzkümmelsamen )
(Römischer )
Kümmel) )
Kümmel )
Kurkuma )
Liebstöckl ) getrocknet (ausgenommen
Lorbeerblätter ) Kapern)
Macis )
Majoran )
Muskatnuß )
Origanum )
Paprika )
Pfeffer )
Piment )
Rosmarin )
Safran )
Salbei )
Senfsamen )
Thymian )
Vanille )
Wacholderbeeren )
Zimt )
Zitwer )
sonstige Gewürze )
```
sonstige alle pflanzlichen
```
Lebensmittel,
sofern für sie
keine besonderen
Höchstmengen für
den betreffenden
Stoff in
Anlage IA
festgesetzt sind
einschließlich:
Kakaokerne (ohne Schalen)
Rohkaffee
Stärke
Zuckerrüben
ausgenommen:
Getreideerzeugnisse, sofern
für Getreide in Anlage I A eine
besondere
Höchstmenge
festgesetzt ist
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 2 idF BGBl. II Nr. 434/2004.
Anlage 1A
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft
(Anm.: Tabelle mit vier Spalten wird nicht dargestellt!)
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft
```
```
Gruppe Lebensmittel Teil des Erzeugnisses, auf
den sich die Höchstmengen
beziehen
```
```
```
Obst frisch (ungekocht, gekühlt
```
(Früchte), oder durch Gefrieren
einschließlich haltbar gemacht) oder
Schalenfrüchte getrocknet, soweit
nachfolgend bestimmt, ohne
Zusatz von Zucker
1.1. Zitrusfrüchte Limonen )
Mandarinen )
(einschließlich )
Clementinen und )
ähnliche )
Hybriden) )
Orangen ) ganzes Erzeugnis
Pampelmusen )
(einschließlich )
Grapefruits und )
ähnliche )
Hybriden) )
Zitronen )
sonstige )
Zitrusfrüchte )
1.2. Schalenfrüchte Eßkastanien )
(mit oder ohne (Maronen) )
Schalen) Haselnüsse )
Kaschunüsse )
(Cashewnüsse) )
Kokosnüsse )
Macadamia )
Mandeln )
Paranüsse ) ganzes Erzeugnis nach
Pecan-Nüsse ) Entfernung der Schale
Pinienkerne )
Pistazienkerne )
Walnüsse )
sonstige )
Schalenfrüchte )
(mit oder ohne )
Schalen) )
1.3. Kernobst Äpfel )
Birnen )
Mispeln ) ganzes Erzeugnis nach
Quitten ) Entfernung der Stiele
sonstiges )
Kernobst )
1.4. Steinobst Marillen )
Kirschen, Weichseln)
(Süß- und )
Sauerkirschen) )
Pfirsiche )
(einschließlich ) ganzes Erzeugnis nach
Nektarinen und ) Entfernung der Stiele
ähnliche )
Hybriden) )
Pflaumen )
(einschließlich )
Eierpflaumen, )
Rundpflaumen, )
Mirabellen und )
Ringlotten) )
sonstiges )
Steinobst )
1.5. Beeren- und 1.5.1. Trauben: )
Kleinobst Keltertrauben )
Tafeltrauben )
1.5.2. Erdbeeren )
(ausgenommen )
Wildfrüchte) )
1.5.3. Strauch- )
beerenobst )
(ausgenommen )
Wildfrüchte): )
Brombeeren )
Himbeeren )
Loganbeeren )
Boysenbeeren )
sonstiges )
Strauch- )
beerenobst )
1.5.4. Kleinrüchte )
und Beeren )
(ausgenommen ) ganzes Erzeugnis nach
Wildfrüchte): ) Entfernung der Kelche
Edelholunderbeeren ) und Stiele (falls
Heidelbeeren ) vorhanden); bei Ribiseln
Ribisel ) und Holunderbeeren
[Johannisbeeren ) Früchte mit Stielen
(rot, schwarz, )
weiß)] )
Preiselbeeren )
Stachelbeeren )
sonstige )
Kleinfrüchte )
und Beeren )
1.5.5. Wildfrüchte:)
Hagebutten )
Waldbrombeeren )
Walderdbeeren )
Waldheidelbeeren )
Waldhimbeeren )
sonstige )
Wildfrüchte )
1.6. sonstige Ananas )
Früchte Avocados )
Bananen )
Baumtomaten )
Brotfrucht )
Cherimoyas )
Datteln )
Durian )
Feigen )
Fejioa )
(Ananas-Guave) )
Granatäpfel )
Guanabanas )
Jabotica )
Jackfrucht )
Jambolan )
Johannisbrot ) ganzes Erzeugnis nach
Kaktusfeigen ) Entfernung der Stiele
Kapstachelbeeren ) (falls vorhanden) bzw.
Karambolen ) bei Ananas nach
Kaschu-Äpfel ) Entfernung der Krone;
(Cashew-Äpfel) ) bei Oliven: ganze
Kiwis ) Früchte ohne Stiel
Kumquats ) (soweit vorhanden) und
Litschis ) ohne Erde (soweit
Longan ) vorhanden); Entfernung
Mammey-Äpfel ) der Erde durch Abspülen
Mangos ) unter fließendem kalten
Mangostane ) Wasser
Naranjilla )
Oliven )
Papayas )
Passionsfrüchte )
Pomerac )
Rambutan )
Rosen-Äpfel )
Sapodilla )
Tamarinden )
sonstige Früchte )
```
Gemüse frisch (ungekocht, gekühlt,
```
gefroren) oder getrocknet,
soweit nachfolgend
bestimmt
2.1. Wurzel- und Bataten, )
Knollengemüse Süßkartoffeln )
Karotten )
Knollensellerie )
Kohlrüben )
Kren )
(Meerrettich) ) ganzes Erzeugnis nach
Pastinaken ) Entfernung des Krautes
Petersilienwurzeln ) oder der Blätter und
Pfeilwurz ) anhaftenden Erde (falls
Radieschen ) vorhanden) (Entfernung
Rettiche ) der Erde durch Abspülen
Rote Rüben ) unter fließendem kalten
Schwarzwurzeln ) Wasser oder durch
Speiserüben ) schonendes Bürsten des
Tapioka ) trockenen Erzeugnisses)
Topinambur )
Yamswurzeln )
sonstige Wurzel- )
und Knollengemüse)
2.2. Zwiebelgemüse Frühlingszwiebeln ) Zwiebeln (getrocknet),
(Lauchzwiebeln) ) Schalotten (getrocknet),
Knoblauch ) Knoblauch (getrocknet):
Schalotten ) ganzes Erzeugnis nach
Zwiebeln ) Entfernung der lose
sonstiges ) anhaftenden Schale und
Zwiebelgemüse ) der Erde (falls
) vorhanden); Zwiebeln,
) Schalotten und
) Knoblauch, nicht
) getrocknet,
) Frühlingszwiebeln:
) ganzes Erzeugnis nach
) Entfernung der Wurzeln
) und Erde (falls
) vorhanden)
2.3. Fruchtgemüse 2.3.1. Solanacea: )
Paradeiser )
(Tomaten) )
Paprika )
Melanzani )
(Auberginen) )
Pepinos )
sonstige )
Solanacea )
2.3.2. Cucurbi- )
taceae mit )
genießbarer )
Schale: )
Gurken )
(einschließlich )
Einlegegurken) ) ganzes Erzeugnis nach
Zucchinis ) Entfernung der Stiele
sonstige )
Cucurbitaceae mit)
genießbarer )
Schale) )
2.3.3. Cucurbi- )
taceae mit )
ungenießbarer )
Schale: )
Kürbisse )
Melonen )
Wassermelonen )
sonstige )
Cucurbitaceae mit)
ungenießbarer )
Schale )
2.3.4. Zuckermais
(Gemüsemais, entlieschte Kolben
Süßmais,
Minimais)
2.4. Kohlgemüse 2.4.1. Blumenkohle:)
kohle: )
Karfiol )
(Blumenkohl) ) nur Kopf
Brokkoli )
sonstige )
Blumenkohle )
2.4.2. Kopfkohle: )
Kohlsprossen )
(Rosenkohl) )
Kopfkohl (zB )
Weiß-, Rot-, )
Wirsingkohl) )
sonstige ) Erzeugnis nach Entfernung
Kopfkohle ) der welken Blätter
2.4.3. Blattkohle: ) (falls vorhanden)
kohle: )
Chinakohl )
Grünkohl )
sonstige )
Blattkohle )
2.4.4. Kohlrabi ganzes Erzeugnis nach
Entfernung der Blätter und
anhaftenden Erde (falls
vorhanden) (Entfernung der
Erde durch Abspülen unter
fließendem kalten Wasser
oder durch schonendes
Bürsten des trockenen
Erzeugnisses)
2.5. Blattgemüse 2.5.1. Salatarten: )
und frische Endivien )
Kräuter Vogerlsalat )
(Feldsalat) )
Salat )
Kresse )
Radicchio )
Schnittsalat )
(Pflücksalat) )
Bindsalat )
sonstige Salatarten)
2.5.2. Spinat und )
verwandte Arten: )
Mangold )
Spinat )
Stielmus )
sonstige verwandte )
Arten )
2.5.3. Brunnen- )
kresse )
2.5.4. Chicoree ) ganzes Erzeugnis nach
2.5.5. frische ) Entfernung der
Kräuter: ) verwelkten Außenblätter
Basilikum ) sowie der Wurzeln und
Beifuß ) Erde (falls vorhanden)
Blätter von )
Knollensellerie )
Bohnenkraut )
Dill )
Dost (Origano) )
Estragon )
Fenchel )
Kerbel )
Liebstöckel )
Majoran )
Petersilie )
Pimpinelle )
Rosmarin )
Salbei )
Sauerampfer )
Schnittlauch )
Schnittsellerie )
Thymian )
Wermut )
Zitronenmelisse )
sonstige frische )
Kräuter )
2.6. Hülsengemüse Bohnen mit Hülsen )
(frisch) Bohnen ohne Hülsen ) ganzes Erzeugnis nach
Erbsen mit Hülsen ) Entfernung der Hülsen
Erbsen ohne Hülsen ) bzw. mit Hülsen, falls
sonstiges ) genießbar
Hülsengemüse, )
frisch )
2.7. Stengelgemüse Artischocken )
Bambussprossen )
Gemüsefenchel ) ganzes Erzeugnis nach
Karde (Gemüse- ) Entfernung der
artischocke, ) verwelkten Teile und der
Kardonen) ) Erde (falls vorhanden);
Palmherzen ) Porree und
Porree ) Gemüsefenchel: ganzes
Rhabarber ) Erzeugnis nach
Spargel ) Entfernung von Wurzeln
Stangensellerie ) und Erde (falls
sonstiges ) vorhanden)
Stengelgemüse )
2.8. Pilze 2.8.1. Zuchtpilze )
Austernsaitlinge )
Braunkappen ) ganzes Erzeugnis nach
Champignons ) Entfernung der Erde
sonstige Zuchtpilze) und des Substrats
2.8.2. wild- )
wachsende Pilze )
```
Hülsenfrüchte Bohnen )
```
Erbsen )
Linsen ) ganzes Erzeugnis,
sonstige ) getrocknet
Hülsenfrüchte )
```
Ölsaat Baumwollsaat )
```
Erdnüsse )
Kapoksamen )
Kürbiskerne )
Leinsamen ) ganze Samen nach
Mohnsamen ) Entfernung der
Palmkerne ) Kapseln, Schalen bzw.
Rapssamen ) Schoten, falls möglich;
Rübensamen ) bei Sonnenblumenkernen:
Saflorsamen ) ganze Kerne mit Schale
Senfsaat ) (soweit vorhanden) oder
Sesamsamen ) ohne Schale
Sojabohnen )
Sonnenblumenkerne )
sonstige Ölsaat )
```
Erdäpfel Erdäpfel ) ganzes Erzeugnis nach
```
(Kartoffeln) ) Entfernung der Erde
(frühe und ) (falls vorhanden)
gelagerte) ) (Entfernung der Erde
) durch Abspülen unter
) fließendem kalten Wasser
) bzw. durch schonendes
) Bürsten des trockenen
) Erzeugnisses)
```
Tee Camelia sinensis ) getrocknete und
```
) fermentierte oder nicht
) fermentierte Blätter und
) Stiele von Camelia
) sinensis; ganzes
) Erzeugnis, Angebotsform
```
Teeähnliche Apfel (Schale) )
```
Erzeugnisse Apfelminze (Blatt) )
Brombeere (Blatt) )
Erdbeere (Blatt) )
Fenchel (Frucht) )
Griechischer )
Bergtee, )
Püringertee )
(blühendes Kraut))
Hagebutte )
(Scheinfrucht) )
Hibiskus, )
Nubienblüte, )
Karkade, auch )
Malve (Blüte) )
Himbeere (Blatt) ) ganzes Erzeugnis,
Honigbusch (Kraut ) getrocknet
und Holz) )
Krauseminze (Blatt))
Rooibos, Rotbusch, )
Naaldtee (Kraut) )
Zitronengras )
(Blatt) )
Zitronenstrauch, )
Verbene (Kraut) )
Maté, Paraguaytee )
(Blatt, grün oder)
getrocknet) )
Cola (Frucht, Nuß) )
Guarana (Frucht, )
Samen) )
sonstige )
teeähnliche )
Erzeugnisse )
```
Hopfen Hopfen )
```
Hopfenpellets ) ganzes Erzeugnis,
Hopfenpulver (nicht) getrocknet
konzentriert) )
```
Getreide Buchweizen
```
Gerste
Hafer
Hirse
Mais
Roggen
Reis
Sorghum
Triticale
Weizen
sonstiges Getreide
```
Getreide- Getreidemahl-
```
erzeugnisse erzeugnisse
Rohkleie
(unbearbeitet)
Schälmühlen-
erzeugnisse
Teigwaren
sonstige Getreide-
erzeugnisse
```
Gewürze Anis )
```
Basilikum )
Bohnenkraut )
Cardamomen )
Cayennepfeffer )
Estragon )
Fenchel )
Galgant )
Gewürznelken )
Ingwer )
Kapern )
Koriander )
Kreuzkümmelsamen )
(Römischer )
Kümmel) )
Kümmel )
Kurkuma )
Liebstöckl ) getrocknet (ausgenommen
Lorbeerblätter ) Kapern)
Macis )
Majoran )
Muskatnuß )
Origanum )
Paprika )
Pfeffer )
Piment )
Rosmarin )
Safran )
Salbei )
Senfsamen )
Thymian )
Vanille )
Wacholderbeeren )
Zimt )
Zitwer )
sonstige Gewürze )
```
sonstige alle pflanzlichen
```
Lebensmittel,
sofern für sie
keine besonderen
Höchstmengen für
den betreffenden
Stoff in
Anlage IA
festgesetzt sind
einschließlich:
Kakaokerne (ohne Schalen)
Rohkaffee
Stärke
Zuckerrüben
ausgenommen:
Getreideerzeugnisse, sofern
für Getreide in Anlage I A eine
besondere
Höchstmenge
festgesetzt ist
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 2 idF BGBl. II Nr. 434/2004.
Anlage 1A
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft
(Anm.: Tabelle mit vier Spalten wird nicht dargestellt!)
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft
```
```
Gruppe Lebensmittel Teil des Erzeugnisses, auf
den sich die Höchstmengen
beziehen
```
```
```
Obst frisch (ungekocht, gekühlt
```
(Früchte), oder durch Gefrieren
einschließlich haltbar gemacht) oder
Schalenfrüchte getrocknet, soweit
nachfolgend bestimmt, ohne
Zusatz von Zucker
1.1. Zitrusfrüchte Limonen )
Mandarinen )
(einschließlich )
Clementinen und )
ähnliche )
Hybriden) )
Orangen ) ganzes Erzeugnis
Pampelmusen )
(einschließlich )
Grapefruits und )
ähnliche )
Hybriden) )
Zitronen )
sonstige )
Zitrusfrüchte )
1.2. Schalenfrüchte Eßkastanien )
(mit oder ohne (Maronen) )
Schalen) Haselnüsse )
Kaschunüsse )
(Cashewnüsse) )
Kokosnüsse )
Macadamia )
Mandeln )
Paranüsse ) ganzes Erzeugnis nach
Pecan-Nüsse ) Entfernung der Schale
Pinienkerne )
Pistazienkerne )
Walnüsse )
sonstige )
Schalenfrüchte )
(mit oder ohne )
Schalen) )
1.3. Kernobst Äpfel )
Birnen )
Mispeln ) ganzes Erzeugnis nach
Quitten ) Entfernung der Stiele
sonstiges )
Kernobst )
1.4. Steinobst Marillen )
Kirschen, Weichseln)
(Süß- und )
Sauerkirschen) )
Pfirsiche )
(einschließlich ) ganzes Erzeugnis nach
Nektarinen und ) Entfernung der Stiele
ähnliche )
Hybriden) )
Pflaumen )
(einschließlich )
Eierpflaumen, )
Rundpflaumen, )
Mirabellen und )
Ringlotten) )
sonstiges )
Steinobst )
1.5. Beeren- und 1.5.1. Trauben: )
Kleinobst Keltertrauben )
Tafeltrauben )
1.5.2. Erdbeeren )
(ausgenommen )
Wildfrüchte) )
1.5.3. Strauch- )
beerenobst )
(ausgenommen )
Wildfrüchte): )
Brombeeren )
Himbeeren )
Loganbeeren )
Boysenbeeren )
sonstiges )
Strauch- )
beerenobst )
1.5.4. Kleinrüchte )
und Beeren )
(ausgenommen ) ganzes Erzeugnis nach
Wildfrüchte): ) Entfernung der Kelche
Edelholunderbeeren ) und Stiele (falls
Heidelbeeren ) vorhanden); bei Ribiseln
Ribisel ) und Holunderbeeren
[Johannisbeeren ) Früchte mit Stielen
(rot, schwarz, )
weiß)] )
Preiselbeeren )
Stachelbeeren )
sonstige )
Kleinfrüchte )
und Beeren )
1.5.5. Wildfrüchte:)
Hagebutten )
Waldbrombeeren )
Walderdbeeren )
Waldheidelbeeren )
Waldhimbeeren )
sonstige )
Wildfrüchte )
1.6. sonstige Ananas )
Früchte Avocados )
Bananen )
Baumtomaten )
Brotfrucht )
Cherimoyas )
Datteln )
Durian )
Feigen )
Fejioa )
(Ananas-Guave) )
Granatäpfel )
Guanabanas )
Jabotica )
Jackfrucht )
Jambolan )
Johannisbrot ) ganzes Erzeugnis nach
Kaktusfeigen ) Entfernung der Stiele
Kapstachelbeeren ) (falls vorhanden) bzw.
Karambolen ) bei Ananas nach
Kaschu-Äpfel ) Entfernung der Krone;
(Cashew-Äpfel) ) bei Oliven: ganze
Kiwis ) Früchte ohne Stiel
Kumquats ) (soweit vorhanden) und
Litschis ) ohne Erde (soweit
Longan ) vorhanden); Entfernung
Mammey-Äpfel ) der Erde durch Abspülen
Mangos ) unter fließendem kalten
Mangostane ) Wasser
Naranjilla )
Oliven )
Papayas )
Passionsfrüchte )
Pomerac )
Rambutan )
Rosen-Äpfel )
Sapodilla )
Tamarinden )
sonstige Früchte )
```
Gemüse frisch (ungekocht, gekühlt,
```
gefroren) oder getrocknet,
soweit nachfolgend
bestimmt
2.1. Wurzel- und Bataten, )
Knollengemüse Süßkartoffeln )
Karotten )
Knollensellerie )
Kohlrüben )
Kren )
(Meerrettich) ) ganzes Erzeugnis nach
Pastinaken ) Entfernung des Krautes
Petersilienwurzeln ) oder der Blätter und
Pfeilwurz ) anhaftenden Erde (falls
Radieschen ) vorhanden) (Entfernung
Rettiche ) der Erde durch Abspülen
Rote Rüben ) unter fließendem kalten
Schwarzwurzeln ) Wasser oder durch
Speiserüben ) schonendes Bürsten des
Tapioka ) trockenen Erzeugnisses)
Topinambur )
Yamswurzeln )
sonstige Wurzel- )
und Knollengemüse)
2.2. Zwiebelgemüse Frühlingszwiebeln ) Zwiebeln (getrocknet),
(Lauchzwiebeln) ) Schalotten (getrocknet),
Knoblauch ) Knoblauch (getrocknet):
Schalotten ) ganzes Erzeugnis nach
Zwiebeln ) Entfernung der lose
sonstiges ) anhaftenden Schale und
Zwiebelgemüse ) der Erde (falls
) vorhanden); Zwiebeln,
) Schalotten und
) Knoblauch, nicht
) getrocknet,
) Frühlingszwiebeln:
) ganzes Erzeugnis nach
) Entfernung der Wurzeln
) und Erde (falls
) vorhanden)
2.3. Fruchtgemüse 2.3.1. Solanacea: )
Paradeiser )
(Tomaten) )
Paprika )
Melanzani )
(Auberginen) )
Pepinos )
sonstige )
Solanacea )
2.3.2. Cucurbi- )
taceae mit )
genießbarer )
Schale: )
Gurken )
(einschließlich )
Einlegegurken) ) ganzes Erzeugnis nach
Zucchinis ) Entfernung der Stiele
sonstige )
Cucurbitaceae mit)
genießbarer )
Schale) )
2.3.3. Cucurbi- )
taceae mit )
ungenießbarer )
Schale: )
Kürbisse )
Melonen )
Wassermelonen )
sonstige )
Cucurbitaceae mit)
ungenießbarer )
Schale )
2.3.4. Zuckermais
(Gemüsemais, entlieschte Kolben
Süßmais,
Minimais)
2.4. Kohlgemüse 2.4.1. Blumenkohle:)
kohle: )
Karfiol )
(Blumenkohl) ) nur Kopf
Brokkoli )
sonstige )
Blumenkohle )
2.4.2. Kopfkohle: )
Kohlsprossen )
(Rosenkohl) )
Kopfkohl (zB )
Weiß-, Rot-, )
Wirsingkohl) )
sonstige ) Erzeugnis nach Entfernung
Kopfkohle ) der welken Blätter
2.4.3. Blattkohle: ) (falls vorhanden)
kohle: )
Chinakohl )
Grünkohl )
sonstige )
Blattkohle )
2.4.4. Kohlrabi ganzes Erzeugnis nach
Entfernung der Blätter und
anhaftenden Erde (falls
vorhanden) (Entfernung der
Erde durch Abspülen unter
fließendem kalten Wasser
oder durch schonendes
Bürsten des trockenen
Erzeugnisses)
2.5. Blattgemüse 2.5.1. Salatarten: )
und frische Endivien )
Kräuter Vogerlsalat )
(Feldsalat) )
Salat )
Kresse )
Radicchio )
Schnittsalat )
(Pflücksalat) )
Bindsalat )
sonstige Salatarten)
2.5.2. Spinat und )
verwandte Arten: )
Mangold )
Spinat )
Stielmus )
sonstige verwandte )
Arten )
2.5.3. Brunnen- )
kresse )
2.5.4. Chicoree ) ganzes Erzeugnis nach
2.5.5. frische ) Entfernung der
Kräuter: ) verwelkten Außenblätter
Basilikum ) sowie der Wurzeln und
Beifuß ) Erde (falls vorhanden)
Blätter von )
Knollensellerie )
Bohnenkraut )
Dill )
Dost (Origano) )
Estragon )
Fenchel )
Kerbel )
Liebstöckel )
Majoran )
Petersilie )
Pimpinelle )
Rosmarin )
Salbei )
Sauerampfer )
Schnittlauch )
Schnittsellerie )
Thymian )
Wermut )
Zitronenmelisse )
sonstige frische )
Kräuter )
2.6. Hülsengemüse Bohnen mit Hülsen )
(frisch) Bohnen ohne Hülsen ) ganzes Erzeugnis nach
Erbsen mit Hülsen ) Entfernung der Hülsen
Erbsen ohne Hülsen ) bzw. mit Hülsen, falls
sonstiges ) genießbar
Hülsengemüse, )
frisch )
2.7. Stengelgemüse Artischocken )
Bambussprossen )
Gemüsefenchel ) ganzes Erzeugnis nach
Karde (Gemüse- ) Entfernung der
artischocke, ) verwelkten Teile und der
Kardonen) ) Erde (falls vorhanden);
Palmherzen ) Porree und
Porree ) Gemüsefenchel: ganzes
Rhabarber ) Erzeugnis nach
Spargel ) Entfernung von Wurzeln
Stangensellerie ) und Erde (falls
sonstiges ) vorhanden)
Stengelgemüse )
2.8. Pilze 2.8.1. Zuchtpilze )
Austernsaitlinge )
Braunkappen ) ganzes Erzeugnis nach
Champignons ) Entfernung der Erde
sonstige Zuchtpilze) und des Substrats
2.8.2. wild- )
wachsende Pilze )
```
Hülsenfrüchte Bohnen )
```
Erbsen )
Linsen ) ganzes Erzeugnis,
sonstige ) getrocknet
Hülsenfrüchte )
```
Ölsaat Baumwollsaat )
```
Erdnüsse )
Kapoksamen )
Kürbiskerne )
Leinsamen ) ganze Samen nach
Mohnsamen ) Entfernung der
Palmkerne ) Kapseln, Schalen bzw.
Rapssamen ) Schoten, falls möglich;
Rübensamen ) bei Sonnenblumenkernen:
Saflorsamen ) ganze Kerne mit Schale
Senfsaat ) (soweit vorhanden) oder
Sesamsamen ) ohne Schale
Sojabohnen )
Sonnenblumenkerne )
sonstige Ölsaat )
```
Erdäpfel Erdäpfel ) ganzes Erzeugnis nach
```
(Kartoffeln) ) Entfernung der Erde
(frühe und ) (falls vorhanden)
gelagerte) ) (Entfernung der Erde
) durch Abspülen unter
) fließendem kalten Wasser
) bzw. durch schonendes
) Bürsten des trockenen
) Erzeugnisses)
```
Tee Camelia sinensis ) getrocknete und
```
) fermentierte oder nicht
) fermentierte Blätter und
) Stiele von Camelia
) sinensis; ganzes
) Erzeugnis, Angebotsform
```
Teeähnliche Apfel (Schale) )
```
Erzeugnisse Apfelminze (Blatt) )
Brombeere (Blatt) )
Erdbeere (Blatt) )
Fenchel (Frucht) )
Griechischer )
Bergtee, )
Püringertee )
(blühendes Kraut))
Hagebutte )
(Scheinfrucht) )
Hibiskus, )
Nubienblüte, )
Karkade, auch )
Malve (Blüte) )
Himbeere (Blatt) ) ganzes Erzeugnis,
Honigbusch (Kraut ) getrocknet
und Holz) )
Krauseminze (Blatt))
Rooibos, Rotbusch, )
Naaldtee (Kraut) )
Zitronengras )
(Blatt) )
Zitronenstrauch, )
Verbene (Kraut) )
Maté, Paraguaytee )
(Blatt, grün oder)
getrocknet) )
Cola (Frucht, Nuß) )
Guarana (Frucht, )
Samen) )
sonstige )
teeähnliche )
Erzeugnisse )
```
Hopfen Hopfen )
```
Hopfenpellets ) ganzes Erzeugnis,
Hopfenpulver (nicht) getrocknet
konzentriert) )
```
Getreide Buchweizen
```
Gerste
Hafer
Hirse
Mais
Roggen
Reis
Sorghum
Triticale
Weizen
sonstiges Getreide
```
Getreide- Getreidemahl-
```
erzeugnisse erzeugnisse
Rohkleie
(unbearbeitet)
Schälmühlen-
erzeugnisse
Teigwaren
sonstige Getreide-
erzeugnisse
```
Gewürze Anis )
```
Basilikum )
Bohnenkraut )
Cardamomen )
Cayennepfeffer )
Estragon )
Fenchel )
Galgant )
Gewürznelken )
Ingwer )
Kapern )
Koriander )
Kreuzkümmelsamen )
(Römischer )
Kümmel) )
Kümmel )
Kurkuma )
Liebstöckl ) getrocknet (ausgenommen
Lorbeerblätter ) Kapern)
Macis )
Majoran )
Muskatnuß )
Origanum )
Paprika )
Pfeffer )
Piment )
Rosmarin )
Safran )
Salbei )
Senfsamen )
Thymian )
Vanille )
Wacholderbeeren )
Zimt )
Zitwer )
sonstige Gewürze )
```
sonstige alle pflanzlichen
```
Lebensmittel,
sofern für sie
keine besonderen
Höchstmengen für
den betreffenden
Stoff in
Anlage IA
festgesetzt sind
einschließlich:
Kakaokerne (ohne Schalen)
Rohkaffee
Stärke
Zuckerrüben
ausgenommen:
Getreideerzeugnisse, sofern
für Getreide in Anlage I A eine
besondere
Höchstmenge
festgesetzt ist
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 2.
Anlage 1A
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft
(Anm.: Tabelle mit vier Spalten wird nicht dargestellt!)
Tabelle mit vier Spalten wird nicht dargestellt, es wird auf das PDF-Format im RIS verwiesen:
Bundesgesetzblatt II Nr. 441/2002
Bundesgesetzblatt II Nr. 552/2003
Bundesgesetzblatt II Nr. 434/2004
Bundesgesetzblatt II Nr. 166/2005
Bundesgesetzblatt II Nr. 130/2006
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft
```
```
Gruppe Lebensmittel Teil des Erzeugnisses, auf
den sich die Höchstmengen
beziehen
```
```
```
Obst frisch (ungekocht, gekühlt
```
(Früchte), oder durch Gefrieren
einschließlich haltbar gemacht) oder
Schalenfrüchte getrocknet, soweit
nachfolgend bestimmt, ohne
Zusatz von Zucker
1.1. Zitrusfrüchte Limonen )
Mandarinen )
(einschließlich )
Clementinen und )
ähnliche )
Hybriden) )
Orangen ) ganzes Erzeugnis
Pampelmusen )
(einschließlich )
Grapefruits und )
ähnliche )
Hybriden) )
Zitronen )
sonstige )
Zitrusfrüchte )
1.2. Schalenfrüchte Eßkastanien )
(mit oder ohne (Maronen) )
Schalen) Haselnüsse )
Kaschunüsse )
(Cashewnüsse) )
Kokosnüsse )
Macadamia )
Mandeln )
Paranüsse ) ganzes Erzeugnis nach
Pecan-Nüsse ) Entfernung der Schale
Pinienkerne )
Pistazienkerne )
Walnüsse )
sonstige )
Schalenfrüchte )
(mit oder ohne )
Schalen) )
1.3. Kernobst Äpfel )
Birnen )
Mispeln ) ganzes Erzeugnis nach
Quitten ) Entfernung der Stiele
sonstiges )
Kernobst )
1.4. Steinobst Marillen )
Kirschen, Weichseln)
(Süß- und )
Sauerkirschen) )
Pfirsiche )
(einschließlich ) ganzes Erzeugnis nach
Nektarinen und ) Entfernung der Stiele
ähnliche )
Hybriden) )
Pflaumen )
(einschließlich )
Eierpflaumen, )
Rundpflaumen, )
Mirabellen und )
Ringlotten) )
sonstiges )
Steinobst )
1.5. Beeren- und 1.5.1. Trauben: )
Kleinobst Keltertrauben )
Tafeltrauben )
1.5.2. Erdbeeren )
(ausgenommen )
Wildfrüchte) )
1.5.3. Strauch- )
beerenobst )
(ausgenommen )
Wildfrüchte): )
Brombeeren )
Himbeeren )
Loganbeeren )
Boysenbeeren )
sonstiges )
Strauch- )
beerenobst )
1.5.4. Kleinrüchte )
und Beeren )
(ausgenommen ) ganzes Erzeugnis nach
Wildfrüchte): ) Entfernung der Kelche
Edelholunderbeeren ) und Stiele (falls
Heidelbeeren ) vorhanden); bei Ribiseln
Ribisel ) und Holunderbeeren
[Johannisbeeren ) Früchte mit Stielen
(rot, schwarz, )
weiß)] )
Preiselbeeren )
Stachelbeeren )
sonstige )
Kleinfrüchte )
und Beeren )
1.5.5. Wildfrüchte:)
Hagebutten )
Waldbrombeeren )
Walderdbeeren )
Waldheidelbeeren )
Waldhimbeeren )
sonstige )
Wildfrüchte )
1.6. sonstige Ananas )
Früchte Avocados )
Bananen )
Baumtomaten )
Brotfrucht )
Cherimoyas )
Datteln )
Durian )
Feigen )
Fejioa )
(Ananas-Guave) )
Granatäpfel )
Guanabanas )
Jabotica )
Jackfrucht )
Jambolan )
Johannisbrot ) ganzes Erzeugnis nach
Kaktusfeigen ) Entfernung der Stiele
Kapstachelbeeren ) (falls vorhanden) bzw.
Karambolen ) bei Ananas nach
Kaschu-Äpfel ) Entfernung der Krone;
(Cashew-Äpfel) ) bei Oliven: ganze
Kiwis ) Früchte ohne Stiel
Kumquats ) (soweit vorhanden) und
Litschis ) ohne Erde (soweit
Longan ) vorhanden); Entfernung
Mammey-Äpfel ) der Erde durch Abspülen
Mangos ) unter fließendem kalten
Mangostane ) Wasser
Naranjilla )
Oliven )
Papayas )
Passionsfrüchte )
Pomerac )
Rambutan )
Rosen-Äpfel )
Sapodilla )
Tamarinden )
sonstige Früchte )
```
Gemüse frisch (ungekocht, gekühlt,
```
gefroren) oder getrocknet,
soweit nachfolgend
bestimmt
2.1. Wurzel- und Bataten, )
Knollengemüse Süßkartoffeln )
Karotten )
Knollensellerie )
Kohlrüben )
Kren )
(Meerrettich) ) ganzes Erzeugnis nach
Pastinaken ) Entfernung des Krautes
Petersilienwurzeln ) oder der Blätter und
Pfeilwurz ) anhaftenden Erde (falls
Radieschen ) vorhanden) (Entfernung
Rettiche ) der Erde durch Abspülen
Rote Rüben ) unter fließendem kalten
Schwarzwurzeln ) Wasser oder durch
Speiserüben ) schonendes Bürsten des
Tapioka ) trockenen Erzeugnisses)
Topinambur )
Yamswurzeln )
sonstige Wurzel- )
und Knollengemüse)
2.2. Zwiebelgemüse Frühlingszwiebeln ) Zwiebeln (getrocknet),
(Lauchzwiebeln) ) Schalotten (getrocknet),
Knoblauch ) Knoblauch (getrocknet):
Schalotten ) ganzes Erzeugnis nach
Zwiebeln ) Entfernung der lose
sonstiges ) anhaftenden Schale und
Zwiebelgemüse ) der Erde (falls
) vorhanden); Zwiebeln,
) Schalotten und
) Knoblauch, nicht
) getrocknet,
) Frühlingszwiebeln:
) ganzes Erzeugnis nach
) Entfernung der Wurzeln
) und Erde (falls
) vorhanden)
2.3. Fruchtgemüse 2.3.1. Solanacea: )
Paradeiser )
(Tomaten) )
Paprika )
Melanzani )
(Auberginen) )
Pepinos )
sonstige )
Solanacea )
2.3.2. Cucurbi- )
taceae mit )
genießbarer )
Schale: )
Gurken )
(einschließlich )
Einlegegurken) ) ganzes Erzeugnis nach
Zucchinis ) Entfernung der Stiele
sonstige )
Cucurbitaceae mit)
genießbarer )
Schale) )
2.3.3. Cucurbi- )
taceae mit )
ungenießbarer )
Schale: )
Kürbisse )
Melonen )
Wassermelonen )
sonstige )
Cucurbitaceae mit)
ungenießbarer )
Schale )
2.3.4. Zuckermais
(Gemüsemais, entlieschte Kolben
Süßmais,
Minimais)
2.4. Kohlgemüse 2.4.1. Blumenkohle:)
kohle: )
Karfiol )
(Blumenkohl) ) nur Kopf
Brokkoli )
sonstige )
Blumenkohle )
2.4.2. Kopfkohle: )
Kohlsprossen )
(Rosenkohl) )
Kopfkohl (zB )
Weiß-, Rot-, )
Wirsingkohl) )
sonstige ) Erzeugnis nach Entfernung
Kopfkohle ) der welken Blätter
2.4.3. Blattkohle: ) (falls vorhanden)
kohle: )
Chinakohl )
Grünkohl )
sonstige )
Blattkohle )
2.4.4. Kohlrabi ganzes Erzeugnis nach
Entfernung der Blätter und
anhaftenden Erde (falls
vorhanden) (Entfernung der
Erde durch Abspülen unter
fließendem kalten Wasser
oder durch schonendes
Bürsten des trockenen
Erzeugnisses)
2.5. Blattgemüse 2.5.1. Salatarten: )
und frische Endivien )
Kräuter Vogerlsalat )
(Feldsalat) )
Salat )
Kresse )
Radicchio )
Schnittsalat )
(Pflücksalat) )
Bindsalat )
sonstige Salatarten)
2.5.2. Spinat und )
verwandte Arten: )
Mangold )
Spinat )
Stielmus )
sonstige verwandte )
Arten )
2.5.3. Brunnen- )
kresse )
2.5.4. Chicoree ) ganzes Erzeugnis nach
2.5.5. frische ) Entfernung der
Kräuter: ) verwelkten Außenblätter
Basilikum ) sowie der Wurzeln und
Beifuß ) Erde (falls vorhanden)
Blätter von )
Knollensellerie )
Bohnenkraut )
Dill )
Dost (Origano) )
Estragon )
Fenchel )
Kerbel )
Liebstöckel )
Majoran )
Petersilie )
Pimpinelle )
Rosmarin )
Salbei )
Sauerampfer )
Schnittlauch )
Schnittsellerie )
Thymian )
Wermut )
Zitronenmelisse )
sonstige frische )
Kräuter )
2.6. Hülsengemüse Bohnen mit Hülsen )
(frisch) Bohnen ohne Hülsen ) ganzes Erzeugnis nach
Erbsen mit Hülsen ) Entfernung der Hülsen
Erbsen ohne Hülsen ) bzw. mit Hülsen, falls
sonstiges ) genießbar
Hülsengemüse, )
frisch )
2.7. Stengelgemüse Artischocken )
Bambussprossen )
Gemüsefenchel ) ganzes Erzeugnis nach
Karde (Gemüse- ) Entfernung der
artischocke, ) verwelkten Teile und der
Kardonen) ) Erde (falls vorhanden);
Palmherzen ) Porree und
Porree ) Gemüsefenchel: ganzes
Rhabarber ) Erzeugnis nach
Spargel ) Entfernung von Wurzeln
Stangensellerie ) und Erde (falls
sonstiges ) vorhanden)
Stengelgemüse )
2.8. Pilze 2.8.1. Zuchtpilze )
Austernsaitlinge )
Braunkappen ) ganzes Erzeugnis nach
Champignons ) Entfernung der Erde
sonstige Zuchtpilze) und des Substrats
2.8.2. wild- )
wachsende Pilze )
```
Hülsenfrüchte Bohnen )
```
Erbsen )
Linsen ) ganzes Erzeugnis,
sonstige ) getrocknet
Hülsenfrüchte )
```
Ölsaat Baumwollsaat )
```
Erdnüsse )
Kapoksamen )
Kürbiskerne )
Leinsamen ) ganze Samen nach
Mohnsamen ) Entfernung der
Palmkerne ) Kapseln, Schalen bzw.
Rapssamen ) Schoten, falls möglich;
Rübensamen ) bei Sonnenblumenkernen:
Saflorsamen ) ganze Kerne mit Schale
Senfsaat ) (soweit vorhanden) oder
Sesamsamen ) ohne Schale
Sojabohnen )
Sonnenblumenkerne )
sonstige Ölsaat )
```
Erdäpfel Erdäpfel ) ganzes Erzeugnis nach
```
(Kartoffeln) ) Entfernung der Erde
(frühe und ) (falls vorhanden)
gelagerte) ) (Entfernung der Erde
) durch Abspülen unter
) fließendem kalten Wasser
) bzw. durch schonendes
) Bürsten des trockenen
) Erzeugnisses)
```
Tee Camelia sinensis ) getrocknete und
```
) fermentierte oder nicht
) fermentierte Blätter und
) Stiele von Camelia
) sinensis; ganzes
) Erzeugnis, Angebotsform
```
Teeähnliche Apfel (Schale) )
```
Erzeugnisse Apfelminze (Blatt) )
Brombeere (Blatt) )
Erdbeere (Blatt) )
Fenchel (Frucht) )
Griechischer )
Bergtee, )
Püringertee )
(blühendes Kraut))
Hagebutte )
(Scheinfrucht) )
Hibiskus, )
Nubienblüte, )
Karkade, auch )
Malve (Blüte) )
Himbeere (Blatt) ) ganzes Erzeugnis,
Honigbusch (Kraut ) getrocknet
und Holz) )
Krauseminze (Blatt))
Rooibos, Rotbusch, )
Naaldtee (Kraut) )
Zitronengras )
(Blatt) )
Zitronenstrauch, )
Verbene (Kraut) )
Maté, Paraguaytee )
(Blatt, grün oder)
getrocknet) )
Cola (Frucht, Nuß) )
Guarana (Frucht, )
Samen) )
sonstige )
teeähnliche )
Erzeugnisse )
```
Hopfen Hopfen )
```
Hopfenpellets ) ganzes Erzeugnis,
Hopfenpulver (nicht) getrocknet
konzentriert) )
```
Getreide Buchweizen
```
Gerste
Hafer
Hirse
Mais
Roggen
Reis
Sorghum
Triticale
Weizen
sonstiges Getreide
```
Getreide- Getreidemahl-
```
erzeugnisse erzeugnisse
Rohkleie
(unbearbeitet)
Schälmühlen-
erzeugnisse
Teigwaren
sonstige Getreide-
erzeugnisse
```
Gewürze Anis )
```
Basilikum )
Bohnenkraut )
Cardamomen )
Cayennepfeffer )
Estragon )
Fenchel )
Galgant )
Gewürznelken )
Ingwer )
Kapern )
Koriander )
Kreuzkümmelsamen )
(Römischer )
Kümmel) )
Kümmel )
Kurkuma )
Liebstöckl ) getrocknet (ausgenommen
Lorbeerblätter ) Kapern)
Macis )
Majoran )
Muskatnuß )
Origanum )
Paprika )
Pfeffer )
Piment )
Rosmarin )
Safran )
Salbei )
Senfsamen )
Thymian )
Vanille )
Wacholderbeeren )
Zimt )
Zitwer )
sonstige Gewürze )
```
sonstige alle pflanzlichen
```
Lebensmittel,
sofern für sie
keine besonderen
Höchstmengen für
den betreffenden
Stoff in
Anlage IA
festgesetzt sind
einschließlich:
Kakaokerne (ohne Schalen)
Rohkaffee
Stärke
Zuckerrüben
ausgenommen:
Getreideerzeugnisse, sofern
für Getreide in Anlage I A eine
besondere
Höchstmenge
festgesetzt ist
Abkürzung
SchäHöV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 2 und 3.
Anlage 1A
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft
(Anm.: Anlage 1A samt Änderungen ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
SchäHöV
Anlage 1B
Stoffe, die in oder auf Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft nicht vorhanden sein dürfen
| Stoff *) | Chemische Bezeichnung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Acrylnitril | Acrylnitril | ||||
| Azobenzol | Azobenzol | ||||
| Cyhexatin 1) | Tricyclohexylzinnhydroxid | insgesamt | |||
| Azocyclotin 1) | 1-Tricyclohexyl-stannyl- | berechnet | |||
| 1,2,4-triazol | als | ||||
| Dicyclohexylzinnoxid | Cyhexatin | ||||
| Dibromchlorpropan | Dibromchlorpropan | ||||
| Dichloran | 2,6-Dichlor-4-nitro-anilin | ||||
| Ethylenchlorhydrin | Ethylenchlorhydrin | ||||
| Ethylenoxid | Ethylenoxid | ||||
| Fluoressigsäure, ihre Verbindungen und Derivate | Fluoressigsäure | ||||
| Isobenzan | 1,3,4,5,6,7,8,8-Octachlor-1,3,3a,4,7,7a-hexahydro- | ||||
| 4,7-endo-methano-isobenzofuran | |||||
| Isodrin | 1,2,3,4,10,10-Hexachlor-1,4,4a,5,8,8a-hexahydro- | ||||
| 1,4-endo-5,8-endo-dimethano-naphthalin | |||||
| Kelevan | 5-Ethyl-[1,1a,3,3a,4, | ||||
| einschließlich | 5,5,5a,5b,6-decachlor- | ||||
| octahydro-2-hydroxy- | insgesamt | ||||
| Chlordecone | 1,3,4-metheno-(1H)- | berechnet | |||
| (Kepone) | cyclobuta(c,d)-pentalen- | als | |||
| 2-yl]-lävulinat | Kelevan | ||||
| Decachlor-pentacyclo- | |||||
| (5,2,1,02,6,03,9, | |||||
| 05,8)decanon-4 | |||||
| Leptophos | O-(4-Brom-2,5-dichlorphenyl-O-methyl-phenyl- | ||||
| phosphonothionat | |||||
| Mofamquat 1) | 1,1′-bis-(3,5-Dimethylmorpholino-carbonyl- | ||||
| methyl)-4,4-bipyridinium-Salze | |||||
| Nitralin | 4-(Methylsulfonyl)-2,6-dinitro-N,N-dipropyl-anilin | ||||
| Nitropyrin | 2-Chlor-6-trichlormethyl-pyridin | ||||
| Pentachlorphenol 1) | Pentachlorphenol | ||||
| Quintozen 1) | Pentachlornitrobenzol | ||||
| Rhodandinitrobenzol | 2,4-Dinitrophenyl-thiocyanat | ||||
| Trichlorethylen | Trichlorethlyen | ||||
1) Bei den mit 1) bezeichneten Stoffen bleiben Werte bis zu 0,05 mg/kg unberücksichtigt, bei allen anderen Stoffen bleiben Werte bis zu 0,01 mg/kg unberücksichtigt.
*) ISO (Internationale Organisation für Standardisierung)-Bezeichnung.
Anlage 1C
PROBENAHMEVERFAHREN
```
ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH
```
Proben für die amtliche Kontrolle der Rückstände von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse
werden nach den nachstehenden Verfahren entnommen. Die dabei
erhaltenen End und Laborproben gelten als repräsentativ für
die betreffenden Partien. Auf Grund der in den End und
Laborproben bestimmten Mengen an Rückständen wird
festgestellt, ob Übereinstimmung mit den festgesetzten
Höchstgehalten besteht.
```
ZUR PROBENAHME BEFUGTE ORGANE
```
Die Probenahme erfolgt durch Aufsichtsorgane gemäß § 35 LMG
1975.
```
DEFINITIONEN
```
3.1 PARTIE
Identifizierbare Menge der betreffenden Waren, mit
vermutlich einheitlichen Merkmalen.
3.2 EINZELPROBE
An einer Stelle der Partie entnommene Menge.
3.3 SAMMELPROBE
Summe der einer Partie entnommenen Einzelproben.
3.4 ENDPROBE
Sammelprobe oder repräsentative Teilmenge der Sammelprobe,
die durch mengenmäßige Verringerung erhalten wird.
3.5 LABORPROBE
Eine repräsentative für das Laboratorium bestimmte Teilmenge
der Endprobe.
```
PROBENAHMEVERFAHREN
```
4.1 MATERIAL, DEM PROBEN ZU ENTNEHMEN SIND
Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu bemustern.
4.2 NOTWENDIGE VORSICHTSMASSREGELN
Bei der Probenahme und der Zusammenstellung der Laborproben sind Vorsichtsmaßregeln zu treffen, um Veränderungen zu verhindern, die den Rückstandsgehalt beeinträchtigen, die analytischen Bestimmungen nachteilig beeinflussen oder die Laborproben unrepräsentativ machen können.
4.3 EINZELPROBEN
Sie sind möglichst verschiedenen, über die ganze Partie verteilten Stellen zu entnehmen. Waren, die vollständig oder weitgehend verdorben sind, werden nicht zur Probenahme verwendet. Die Gesamtgröße der Einzelproben darf niemals geringer sein als der für die Laborproben, wie unter 4.6 angegeben, geforderte Umfang.
4.3.1. Die benötigte Mindestzahl an Einzelproben ist nachstehend in Tabelle A angegeben. Die Proben Sollen möglichst annähernd gleich groß sein.
TABELLE A
```
```
Gewicht der Partie (in kg) Mindestzahl der Einzelproben
```
```
50 3
50-500 5
500 10
4.3.2 Wenn dem Probenehmer das Gewicht der Partie nicht bekannt
ist oder wenn es nicht hinreichend abgeschätzt werden kann sowie bei gefrorenen Waren, kann die Mindestzahl zunehmender Einzelproben, abweichend von 4.3.1, gemäß der Tabelle B bestimmt werden.
TABELLE B
```
```
Anzahl Packungen bzw. Einheiten Mindestanzahl Packungen bzw.
in der Partie Einheiten, denen Proben zu
entnehmen sind
```
```
1-25 1
26-100 5
100 10
4.4 HERSTELLUNG DER SAMMELPROBE
Die Sammelprobe wird durch Vereinigen und Vermischen der
Einzelproben hergestellt.
4.5 HERSTELLUNG DER ENDPROBE
Die Sammelprobe kann, so wie sie ist, als Endprobe verwendet werden.
Falls die Sammelprobe zu umfangreich ist, kann aus ihr die Endprobe durch eine geeignete Verringerungsmethode hergestellt werden, zB durch Vierteilung, wobei zwei einander diagonal gegenüberliegende Viertel ausgeschieden und die verbleibenden durchgemischt und wiederum gevierteilt werden und so fort, bis die benötigte Größe erreicht ist. Bei diesem Verfahren darf jedoch einzelnes Obst und Gemüse nicht geschnitten oder zerteilt werden.
4.6 HERSTELLUNG DER LABORPROBEN
4.6.1 Es werden entsprechend den Grundsätzen der GLP (Gute Laborpraxis) die notwendige Anzahl von Laborproben aus der Endprobe hergestellt.
4.6.2 Bei Pilzen und Trüffeln, Küchenkräutern und Kapern muß jede Laborprobe mindestens 0,5 kg wiegen.
4.6.3 Bei sonstigen Obst- und Gemüsearten muss jede Laborprobe mindestens 1 kg wiegen und aus mindestens 10 Stück bestehen. Übersteigt jedoch das Gewicht von 10 Stück 5 kg, so darf die Laborprobe aus lediglich 5 Stück bestehen.
Anlage 2
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft
(Anm.: Tabelle mit vier Spalten wird nicht dargestellt!)
Lebensmittel tierischer Herkunft
```
```
Gruppe Lebensmittel Teil des Erzeugnisses, auf
den sich die Höchstmengen
beziehen
```
```
```
Milch Kuhmilch )
```
Ziegenmilch )
Schafmilch ) Gesamtmilch
Milch sonstiger )
Tiere )
```
Milchprodukte Milcherzeugnisse
```
Käse
Erzeugnisse aus
Käse
Ziegenkäse
Schafkäse
Käse und
-zubereitungen
aus Milch
sonstiger Tiere
Butter
Butter aus Milch
sonstiger Tiere
Milchfett
sonstige
Erzeugnisse auf
Milchbasis
sonstiger Tiere
```
Eier, Enteneier )
```
Eiprodukte Gänseeier )
Hühnereier )
Eiprodukte ) Eier ohne Schale
sonstige Eier und )
Eiprodukte )
```
Fleisch Fleisch von )
```
(frisch, schlachtbaren )
gekühlt, Haussäugetieren )
gefroren) Rind )
Kalb )
Schwein )
Lamm/Schaf )
Fohlen/Pferd )
Ziege )
Hauskaninchen )
Fleisch sonstiger )
schlachtbarer )
Haussäugetiere )
Fleisch vom )
Geflügel )
Hühner )
Enten )
Gänse )
Puten )
Perlhuhn )
Taube ) essbarer Anteil (ohne
sonstiges Geflügel ) Knochen)
Fleisch vom )
Haarwild )
Hase )
Reh )
Rot/Damwild )
Schwarzwild )
Wildkaninchen )
sonstiges Haarwild )
Fleisch vom )
Federwild )
Fasan )
Rebhuhn )
Wildente )
Wildtaube )
sonstiges Federwild)
Fleisch sonstiger )
Tiere )
Innerein )
Hüllen für )
Fleischerzeug- )
nisse )
```
Fleischprodukte Wurstwaren
```
(frisch, Schweinefleisch-
gekühlt, erzeugnisse
gefroren) Rindfleischerzeug-
nisse
sonstige Fleisch-
erzeugnisse
```
Fische Seefische )
```
Süßwasserfische )
Fischleber )
Fischrogen )
)
```
Fischerzeug- Fischlebererzeug- )
```
nisse nisse )
Fischrogenerzeug- )
nisse )
sonstige )
Fischerzeugnisse )
) essbarer Anteil
```
Krusten-, Muscheln )
```
Schalen-, Schnecken )
Weichtiere und sonstige Krusten-, )
wechselwarme Schalen-, )
Tiere und Weichtiere und )
Erzeugnisse sonstige )
daraus wechselwarme )
Tiere und )
Erzeugnisse )
daraus )
```
Tierische Tierische Fette
```
Speisefette/- Tierische Öle
Öle sonstige tierische
(ausgenommen Speisefette
Milchfett)
```
Honig Blütenhonige
```
Honigtauhonige
Wabenhonige
sonstige Honige
```
sonstige alle Lebensmittel
```
tierischer
Herkunft,
sofern für sie
keine
besonderen
Höchstmengen
für den
betreffenden
Stoff in der
Anlage 2
festgesetzt
sind
Anlage 2
Lebensmittel tierischer Herkunft
(Anm.: Tabelle mit vier Spalten wird nicht dargestellt!)
Lebensmittel tierischer Herkunft
```
```
Gruppe Lebensmittel Teil des Erzeugnisses, auf
den sich die Höchstmengen
beziehen
```
```
```
Milch Kuhmilch )
```
Ziegenmilch )
Schafmilch ) Gesamtmilch
Milch sonstiger )
Tiere )
```
Milchprodukte Milcherzeugnisse
```
Käse
Erzeugnisse aus
Käse
Ziegenkäse
Schafkäse
Käse und
-zubereitungen
aus Milch
sonstiger Tiere
Butter
Butter aus Milch
sonstiger Tiere
Milchfett
sonstige
Erzeugnisse auf
Milchbasis
sonstiger Tiere
```
Eier, Enteneier )
```
Eiprodukte Gänseeier )
Hühnereier )
Eiprodukte ) Eier ohne Schale
sonstige Eier und )
Eiprodukte )
```
Fleisch Fleisch von )
```
(frisch, schlachtbaren )
gekühlt, Haussäugetieren )
gefroren) Rind )
Kalb )
Schwein )
Lamm/Schaf )
Fohlen/Pferd )
Ziege )
Hauskaninchen )
Fleisch sonstiger )
schlachtbarer )
Haussäugetiere )
Fleisch vom )
Geflügel )
Hühner )
Enten )
Gänse )
Puten )
Perlhuhn )
Taube ) essbarer Anteil (ohne
sonstiges Geflügel ) Knochen)
Fleisch vom )
Haarwild )
Hase )
Reh )
Rot/Damwild )
Schwarzwild )
Wildkaninchen )
sonstiges Haarwild )
Fleisch vom )
Federwild )
Fasan )
Rebhuhn )
Wildente )
Wildtaube )
sonstiges Federwild)
Fleisch sonstiger )
Tiere )
Innerein )
Hüllen für )
Fleischerzeug- )
nisse )
```
Fleischprodukte Wurstwaren
```
(frisch, Schweinefleisch-
gekühlt, erzeugnisse
gefroren) Rindfleischerzeug-
nisse
sonstige Fleisch-
erzeugnisse
```
Fische Seefische )
```
Süßwasserfische )
Fischleber )
Fischrogen )
)
```
Fischerzeug- Fischlebererzeug- )
```
nisse nisse )
Fischrogenerzeug- )
nisse )
sonstige )
Fischerzeugnisse )
) essbarer Anteil
```
Krusten-, Muscheln )
```
Schalen-, Schnecken )
Weichtiere und sonstige Krusten-, )
wechselwarme Schalen-, )
Tiere und Weichtiere und )
Erzeugnisse sonstige )
daraus wechselwarme )
Tiere und )
Erzeugnisse )
daraus )
```
Tierische Tierische Fette
```
Speisefette/- Tierische Öle
Öle sonstige tierische
(ausgenommen Speisefette
Milchfett)
```
Honig Blütenhonige
```
Honigtauhonige
Wabenhonige
sonstige Honige
```
sonstige alle Lebensmittel
```
tierischer
Herkunft,
sofern für sie
keine
besonderen
Höchstmengen
für den
betreffenden
Stoff in der
Anlage 2
festgesetzt
sind
Abkürzung
SchäHöV
Anlage 2
Lebensmittel tierischer Herkunft
(Anm.: Anlage 2 samt Änderungen ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
SchäHöV
Anlage 3
PROBENAHMEVERFAHREN ZUR KONTROLLE DER EINHALTUNG DER ZULÄSSIGEN HÖCHSTWERTE (MAXIMUM RESIDUE LEVELS – MRLS) FÜR RÜCKSTÄNDE VON SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTELN (PESTIZIDRÜCKSTÄNDE) IN UND AUF LEBENSMITTELN (ERZEUGNISSEN) PFLANZLICHEN UND TIERISCHEN URSPRUNGS
ZIEL
PRINZIPIEN
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
| Anm.: | Bei der Aufbereitung der Analyseprobe müssen die Verfahrensvorschriften für die MRL-Festsetzung berücksichtigt werden. Die zu analysierende Erzeugnismenge kann daher Bestandteile enthalten, die normalerweise nicht konsumiert werden. |
|---|---|
| Anm.: | a) Die Primärproben müssen genügend Material umfassen, um aus der Gesamtprobe die notwendigen Laborproben ziehen zu können. |
| --- | --- |
| b) Soweit bei der Entnahme der Primärprobe(n) separate Laborproben aufbereitet werden, ist die Gesamtprobe die konzeptuelle Summe der Laborproben zum Zeitpunkt der Entnahme der Proben aus der Partie. | |
| Anm.: | a) Die Laborprobe kann die ganze oder ein Teil der Gesamtprobe sein. |
| --- | --- |
| b) Zur Zusammenstellung der Laborprobe(n) sollten Einheiten nicht zerschnitten oder zerbrochen werden, es sei denn, eine Unterteilung von Einheiten ist in Tabelle 3 vorgesehen. | |
| c) Es können Parallel-Laborproben für separate Analysen aufbereitet werden. | |
| Anm.: | a) Soweit eine Sendung aus Partien besteht, die nachweislich von unterschiedlichen Erzeugern usw. stammen, sollte jede Partie separat kontrolliert werden. |
| --- | --- |
| b) Eine Sendung kann aus mehreren Partien bestehen. | |
| c) Lassen sich bei einer großen Sendung Dimension oder räumliche Zuordnung der einzelnen Partien nicht ohne weiteres feststellen, so kann von mehreren Waggons, Lastkraftwagen, Schiffsladeräumen usw. jeder einzelne als separate Partie behandelt werden. | |
| d) Eine Partie kann beispielsweise nach Größensortierung oder Herstellungsprozess gemischt werden. | |
| Anm.: | a) Die Stelle, an der eine Primärprobe aus der Partie entnommen wird, sollte möglichst nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden, soweit praktisch möglich jedoch an einer zufallsbestimmten Stelle an den zugänglichen Teilen der Partie. |
| --- | --- |
| b) Die Zahl der für eine Primärprobe benötigten Einheiten sollte sich nach Mindestgröße und Zahl der erforderlichen Laborproben richten. | |
| c) Bei Pflanzen, Eiern und Milcherzeugnissen sollte, soweit aus einer Partie mehrere Primärproben entnommen werden, jede dieser Primärproben möglichst einem gleich großen Anteil der Gesamtprobe entsprechen. | |
| d) Einheiten können zum Zeitpunkt der Entnahme der Primärprobe(n) nach dem Zufallsprinzip zur Verwendung als Parallel-Laborproben für separate Analysen bereitgehalten werden, besonders wenn die Einheiten mittelgroß oder groß sind und ein Mischen der Gesamtprobe die Laborprobe(n) nicht repräsentativer machen würde oder wenn die Einheiten (zB Eier, Beeren) durch Mischen beschädigt werden könnten. | |
| e) Soweit Primärproben in bestimmten Zeitabständen beim Verladen oder Entladen einer Partie entnommen werden, gilt als .Stelle. der Entnahme ein Zeitpunkt. | |
| f) Zur Zusammenstellung der Primärprobe(n) sollten Einheiten weder zerschnitten noch zerbrochen werden, es sei denn, eine Unterteilung der Einheiten ist in Tabelle 3 vorgesehen. | |
Schaufeln, Löffel, Bohrer, Messer, Stechlanzen oder jedes andere Gerät zur Entnahme einer Einheit aus losem Material, aus Packungen (Fässer, großen Käsen) oder aus Fleisch- oder Geflügeleinheiten, die zur Verwendung als Primärproben zu groß sind.
ii) Riffelprobenteiler (Riffle-Box), um aus einer Gesamtprobe eine Laborprobe oder aus einer Analyseprobe eine Analyseportion herzustellen.
| Anm.: | a) Spezifische Probenahmegeräte sind in der einschlägigen ISO-Norm 1 ), 2 ), 3 ) bzw. IDF-Norm 4 ) beschrieben. |
|---|---|
| b) Bei Material in Form von losen Blättern kann die Hand des Probenahmebeamten Probenahmegerät sein. | |
Frisches Obst und Gemüse: Jedes ganze Stück Obst oder Gemüse oder Obst-/Gemüsebüschel (zB Trauben) sollten eine Einheit bilden, vorausgesetzt, sie sind nicht zu klein. Einheiten aus abgepackten kleinen Produkten können gemäß Buchstabe d) identifiziert werden. Soweit ein Probenahmegerät verwendet werden kann, ohne dass die Gefahr der Materialbeschädigung besteht, können Einheiten auf diese Weise gebildet werden. Einzelne Eier, frisches Obst oder Gemüse dürfen zur Bildung von Einheiten jedoch weder zerschnitten noch zerbrochen werden.
Große Tiere oder Teile/Organe von Tieren: Ein Teil oder die Gesamtheit eines spezifischen Körperteils oder Organs sollten eine Einheit bilden. Körperteile oder Organe können zur Bildung von Einheiten zerschnitten werden.
Kleine Tiere oder Teile/Organe von Tieren: Jedes ganze Tier oder jedes vollständige Körperteil oder Organ kann eine Einheit bilden. Soweit sie abgepackt sind, können Einheiten gemäß Buchstabe d) identifiziert werden. Soweit ein Probenahmegerät verwendet werden kann, ohne dass etwa vorhandene Rückstände beeinträchtigt werden, können Einheiten auf diese Weise gebildet werden.
Abgepacktes Material: Die kleinsten Einzelpackungen sollten als Einheiten genommen werden. Sind auch die kleinsten Packungen noch sehr groß, so sollten wie im Fall von losem Material gemäß Buchstabe e) Proben entnommen werden. Sind die kleinsten Packungen sehr klein, so kann die Einheit aus mehreren Packungen gebildet werden.
Loses Material und Großpackungen (Fässer, Käse, usw.), die einzeln genommen als Primärproben zu groß sind: Die Einheiten sind mithilfe von Probenahmegeräten zu bilden.
PROBENAHMEVERFAHREN 5 )
4.1. Vorsichtsmaßnahmen
4.2. Entnahme von Primärproben
| Anm.: | Geräte zur Entnahme von Körnern 6), Hülsenfrüchten 7) und Tee 8) sind in ISO-Empfehlungen, Geräte zur Entnahme von Milcherzeugnissen 9) von der IDF vorgegeben. |
|---|---|
Tabelle 1
Mindestanzahl Primärproben, die aus einer Partie zu entnehmen sind
| Mindestanzahl Primärproben, die aus einer Partie zu entnehmen sind | |
|---|---|
| a) Fleisch und Geflügel | |
| Partie unverdächtig | 1 |
| Partie verdächtig | Siehe Tabelle 2 |
| b) Andere Erzeugnisse | |
| i) Erzeugnisse (abgepackt oder lose), bei denen davon ausgegangen werden kann, dass es sich um eine gute bzw. homogene Mischung handelt | 1 (eine Partie kann beispielsweise nach Größensortierung oder Herstellungsverfahren gemischt werden) |
| ii) Erzeugnisse (abgepackt oder lose), die möglicherweise nicht gut gemischt oder homogen sind | Bei Erzeugnissen, die aus großen Einheiten bestehen und bei denen es sich ausschließlich um primäre Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs handelt, sollte die Mindestanzahl Primärproben der Mindestanzahl Einheiten entsprechen, die für die Laborprobe erforderlich sind (vgl. Tabelle 4) |
| entweder | |
| Gewicht der Partie (in kg) | |
| 50 | 3 |
| 50 bis 500 | 5 |
| 500 | 10 |
| Mindestanzahl Primärproben, die aus einer Partie zu entnehmen sind | |
| oder | |
| Anzahl Dosen, Kartons oder sonstiger Behältnisse in der Partie | |
| 1 bis 25 | 1 |
| 26 bis 100 | 5 |
| 100 | 10 |
Tabelle 2
Zahl der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Primärproben, die erforderlich sind, um bei einem gegebenen Vorkommen von MRL-Überschreitungen in einer Fleisch- oder Geflügelpartie mit einer vordefinierten Wahrscheinlichkeit mindestens eine nicht konforme Probe nachzuweisen
| Vorkommen von MRL-Überschreitungen in der Partie | Mindestanzahl Proben (no), die erforderlich sind, um MRL-Überschreitungen nachzuweisen mit einer Wahrscheinlichkeit von | ||
|---|---|---|---|
| % | 90% | 95% | 99% |
| 90 | 1 | – | 2 |
| 80 | – | 2 | 3 |
| 70 | 2 | 3 | 4 |
| 60 | 3 | 4 | 5 |
| 50 | 4 | 5 | 7 |
| 40 | 5 | 6 | 9 |
| 35 | 6 | 7 | 11 |
| 30 | 7 | 9 | 13 |
| 25 | 9 | 11 | 17 |
| 20 | 11 | 14 | 21 |
| 15 | 19 | 15 | 29 |
| 10 | 22 | 29 | 44 |
| 5 | 45 | 59 | 90 |
| 1 | 231 | 299 | 459 |
| 0,5 | 460 | 598 | 919 |
| 0,1 | 2 301 | 2 995 | 4 603 |
| Anm.: | a) Die Tabellenwerte setzen eine Zufallsauswahl voraus. | ||
| --- | --- | ||
| b) Macht die in Tabelle 2 vorgegebene Anzahl Primärproben mehr als 10% der Einheiten in der Gesamtpartie aus, so kann die Zahl der zu entnehmenden Primärproben reduziert werden; sie ist in diesem Fall wie folgt zu berechnen: | |||
| n = no/((1 + (no – 1))/N) | |||
| c) Wird eine einzige Primärprobe entnommen, so entspricht die Wahrscheinlichkeit, MRL-Überschreitungen nachzuweisen, dem Vorkommen von Überschreitungen. | |||
| d) Bei exakten oder alternativen Wahrscheinlichkeitswerten bzw. unterschiedlichen Vorkommniswerten kann die Zahl zu entnehmender Proben nach der Formel | |||
| 1 – p = (1 – i)n | |||
| berechnet werden, wobei p der Wahrscheinlichkeit, i dem Vorkommen von MRL-Überschreitungen in der Partie (beides ausgedrückt als Fraktionen, und nicht als Prozentwerte) und n der Anzahl Proben entspricht. | |||
4.3. Aufbereitung der Gesamtprobe
Tabelle 3
Fleisch, Geflügel, Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere und wechselwarme Tiere:
Beschreibung der Primärproben und Mindestgröße der Laborprobe
| Warenklassifizierung | Beispiele | Art der zu entnehmenden Primärprobe | Mindestgröße der einzelnen Laborproben | |
|---|---|---|---|---|
Primäre Lebensmittel tierischen Ursprungs
| Teil 1 | Fleisch von Säugetieren, Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere und wechselwarme Tiere | |||
|---|---|---|---|---|
| Anm.: Zur Kontrolle der Einhaltung der Rückstandswerte für fettlösliche Pestizide sind Proben | ||||
| 1.1. | Große Säugetiere, ganzer Tierkörper oder Tierkörperhälfte, in der Regel ≥ 10 kg | Rinder, Schafe, Schweine | Zwerchfell, ganz oder Teile davon, gegebenenfalls ergänzt durch Zervikalmuskel | 0,5 kg |
| 1.2. | Kleine Säugetiere, ganzer Tierkörper | Kaninchen | Ganze Tierkörper oder Hinterviertel | 0,5 kg nach dem Enthäuten und Entbeinen |
| 1.3. | Fleischteile von Säugetieren in losem Gebinde, frisch/gekühlt/gefroren, auch verpackt | Viertel, Koteletts, Steaks, Schultern | Ganze Einheit(en) oder Portion einer großen Einheit | 0,5 kg nach dem Entbeinen |
| 1.4. | Fleischteile von Säugetieren, in losem Gebinde, gefroren | Viertel, Koteletts | Entweder gefrorener Querschnitt eines Containers oder Gesamtheit (oder Portionen) einzelner Fleischteile | 0,5 kg nach dem Entbeinen |
| 1.5. | Fische | 0,5 kg essbarer Anteil | ||
| 1.6. | Krusten-, Schalen-, Weichtiere und wechselwarme Tiere | 0,5 kg essbarer Anteil | ||
| Teil 2 | Säugetierfette, einschließlich Tierkörperfette | |||
| Anm.: Gemäß Teil 2.1, 2.2 und 2.3 entnommene Fettproben können zur Kontrolle der | ||||
| 2.1. | Große Säugetiere, bei der Schlachtung, ganze Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften, in der Regel ≥ 10 kg | Rinder, Schafe, Schweine | Nieren-, Bauch- oder subkutanes Fett von ein und demselben Tier | 0,5 kg |
| 2.2. | Kleine Säugetiere, bei der Schlachtung, ganze Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften, 10 kg | Bauch- oder subkutanes Fett von ein und demselben Tier | 0,5 kg | |
| 2.3. | Säugetiereteilstücke | Beine, Koteletts, Steaks | Entweder sichtbares Fett, von der (den) Einheit(en) abgeschnitten, oder ganze Einheit(en) oder Portionen (einer) ganzen(-r) | 0,5 kg |
| 2 kg | ||||
| 2.4. | Säugetierfettgewebe, in losem Gebinde | Einheiten an mindestens 3 Stellen mit einem Probenahmegerät entnommen | 0,5 kg | |
| Teil 3 | Genießbare Nebenprodukte von Säugetieren | |||
| 3.1. | Leber frisch, gekühlt, gefroren | Ganze Leber(n) oder Leberteil | 0,4 kg | |
| 3.2. | Nieren frisch, gekühlt, gefroren | 1 oder beide Nieren von 1 oder 2 Tieren | 0,2 kg | |
| 3.3. | Herz frisch, gekühlt, gefroren | Ganze(s) Herz(en) oder, bei großen Herzen, lediglich Portion der Herzkammer | 0,4 kg | |
| 3.4. | Andere Nebenprodukte von Säugetieren frisch, gekühlt, gefroren | Ganze oder Teil einer Einheit von 1 oder mehreren Tieren, oder Querschnitt aus dem lose gefrorenen Erzeugnis | 0,5 kg | |
| Teil 4 | Geflügelfleisch Anm.: Zur Kontrolle der Einhaltung der MRLs für fettlösliche Pestizide sind Proben gemäß | |||
| 4.1. | Großer Schlachtkörper 2 kg | Puten, Gänse, Hähne, Kapaune und Enten | Schenkel, Läufe und anderes dunkles Fleisch | 0,5 kg nach dem Enthäuten und Entbeinen |
| 4.2. | mittelgroßer Schlachtkörper 500 g bis 2 kg | Hennen, Perlhühner, Junghühner | Schenkel, Läufe und anderes dunkles Fleisch von mindestens 3 Tieren | 0,5 kg nach dem Enthäuten und Entbeinen |
| 4.3. | kleiner Schlachtkörper 500 g | Wachteln, Tauben | Schlachtkörper von mindestens 6 Tieren | 0,2 kg Muskelgewebe |
| 4.4. | Geflügelteile frisch, gekühlt, gefroren Einzel- oder Großhandelspackung | Läufe, Viertel, Brüste und Flügel | Abgepackte Einheiten oder Einzeleinheiten | 0,5 kg nach dem Enthäuten und Entbeinen |
| Teil 5 | Geflügelfette, einschließlich Schlachtkörperfett Anm.: Gemäß Teil 5.1 und 5.2 entnommene Fettproben können zur Kontrolle der | |||
| 5.1. | Geflügel, bei der Schlachtung, ganzer Schlachtkörper oder Schlachtkörperhäfte | Hühner, Puten | Bauchfetteinheiten von mindestens 3 Tieren | 0,5 kg |
| 5.2. | Geflügelteilstücke | Läufe, Brustmuskel | Entweder sichtbares Fett, von der (den) Einheit(en) abgeschnitten, oder ganze Einheit(en) oder Portionen (einer) ganzen(-r) Einheit(en), bei denen sich das Fett nicht abschneiden lässt | 0,5 kg |
| 2 kg | ||||
| 5.3. | Geflügelfettgewebe, in losem Gebinde | Einheiten an mindestens 3 Stellen mit einem Probenahmegerät entnommen | 0,5 kg | |
| Teil 6 | Genießbare Nebenprodukte von Geflügel | |||
| 6.1. | Genießbare Nebenprodukte, ausgenommen Gänse- und Entenfettleber und ähnliche hochwertige Erzeugnisse | Einheiten von mindestens 6 Tieren, oder Querschnitt aus einem Container | 0,2 kg | |
| 6.2. | Gänse- und Entenfettleber und ähnliche hochwertige Erzeugnisse | Einheit von 1 Tier oder aus 1 Container | 0,05 kg | |
Verarbeitete Lebensmittel tierischen Ursprungs
| Teil 7 | Getrocknetes Fleisch Verarbeitete tierische Fette, einschließlich ausgeschmolzene oder extrahierte Fette (Aus einer Zutat) hergestellte Lebensmittel tierischen Ursprungs, mit oder ohne umgebende Flüssigkeit oder Nebenstoffe wie Aromastoffe und Gewürze und in der Regel vorverpackt und verzehrsfertig, auch gegart (Aus mehreren Zutaten) hergestellte Lebensmittel tierischen Ursprungs; ein Lebensmittel, das sowohl aus Zutaten pflanzlichen als auch tierischen Ursprungs besteht, kann hier eingereiht werden, wenn die Zutat(en) tierischen Ursprungs überwiegen | |||
|---|---|---|---|---|
| 7.1. | Säugetier oder Geflügel, zerkleinert, gegart, eingedost, getrocknet, ausgeschmolzen, oder anderweitig verarbeitete Erzeugnisse, einschließlich Erzeugnisse aus mehreren Bestandteilen | Schinken, Wurst, Rinderhack, Hühnerpastete | Abgepackte Einheiten, oder ein repräsentativer Querschnitt aus einem Container oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten (einschließlich Säfte, soweit vorhanden) | 0,5 kg oder 2 kg wenn Fettgehalt 5% |
| 7.2. | Fischerzeugnisse | Abgepackte Einheiten, oder ein repräsentativer Querschnitt aus einem Container oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten (einschließlich Säfte, soweit vorhanden) | 0,5 kg | |
Tabelle 4
Pflanzenerzeugnisse: Beschreibung der Primärproben und Mindestgröße der Laborproben
| Warenklassifizierung | Beispiele | Art der zu entnehmenden Primärprobe | Mindestgröße der einzelnen Laborproben | |
|---|---|---|---|---|
Primäre Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs
| Teil 1 | Frisches Obst Frisches Gemüse, einschließlich Kartoffeln und Zuckerrüben, jedoch ausgenommen Kräuter | |||
|---|---|---|---|---|
| 1.1. | Kleine Frischerzeugnisse, Einheiten in der Regel 25 g | Beeren, Erbsen, Oliven | Ganze Einheiten oder Packungen oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 1 kg |
| 1.2. | Mittelgroße Frischerzeugnisse, Einheiten in der Regel 25 bis 250 g | Äpfel, Orangen | Ganze Einheiten | 1 kg (mindestens 10 Einheiten) |
| 1.3. | Große Frischerzeugnisse, Einheiten in der Regel 250 g | Kohlköpfe, Gurken, Trauben (Büschel) | Ganze Einheit(en) | 2 kg (mindestens 5 Einheiten) |
| Teil 2 | Hülsenfrüchte | Bohnen, getrocknet; Erbsen, getrocknet | 1 kg | |
| Getreidekörner | Reis, Weizen | 1 kg | ||
| Baumnüsse | ausgenommen Kokosnüsse | 1 kg | ||
| Kokosnüsse | 5 Einheiten | |||
| Ölsaaten | Erdnüsse | 0,5 kg | ||
| Saaten für Getränke und Süßigkeiten | Kaffeebohnen | 0,5 kg | ||
| Teil 3 | Kräuter | frische Petersilie | Ganze Einheiten | 0,5 kg |
| andere, frisch | 0,2 kg | |||
| (für getrocknete Kräuter siehe Teil 4 dieser Tabelle) | ||||
| Gewürze | getrocknet | Ganze Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 0,1 kg | |
Verarbeitete Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs
| Teil 4 | Trockenobst, Trockengemüse, Trockengewürze, Hopfen, gemahlene Getreideerzeugnisse Tees, Kräutertees, Pflanzenöle, Säfte und verschiedene Erzeugnisse wie verarbeitete Oliven und Zitrusmelasse (Aus einer Zutat) hergestellte Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs, mit oder ohne umgebende Flüssigkeit oder Nebenstoffe wie Aromastoffe und Gewürze und in der Regel vorverpackt und verzehrsfertig, auch gegart Aus mehreren Zutaten hergestellte Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Erzeugnisse mit Zutaten tierischen Ursprungs, soweit die Zutat(en) pflanzlichen Ursprungs überwiegt(-en), Brotwaren und andere gegarte Getreideerzeugnisse | |||
|---|---|---|---|---|
| 4.1. | Erzeugnisse mit hohem Einheitswert | Packungen oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 0,1 kg 10) | |
| 4.2. | feste Erzeugnisse mit geringem Volumen | Hopfen, Tee, Kräutertee | Abgepackte Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 0,2 kg |
| 4.3. | Andere feste Erzeugnisse | Brot, Mehl, Trockenobst | Packungen oder andere ganze Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 0,5 kg |
| 4.4. | Flüssigerzeugnisse | Pflanzliche Öle, Säfte | Abgepackte Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 0,5 l bzw. 0,5 kg |
Tabelle 5
Eier und Eiprodukte, Milch und Honig: Beschreibung der Primärproben und Mindestgröße der Laborproben
| Warenklassifizierung | Beispiele | Art der zu entnehmenden Primärprobe | Mindestgröße der einzelnen Laborproben | |
|---|---|---|---|---|
Primäre Lebensmittel tierischen Ursprungs
| Teil 1 | Geflügeleier | |||
|---|---|---|---|---|
| 1.1. | Eier, ausgenommen Wachteleier und Ähnliches | Ganze Eier | 12 ganze Hühnereier, 6 ganze Gänse- oder Enteneier | |
| 1.2. | Wachteleier und Ähnliches | Ganze Eier | 24 ganze Eier | |
| Teil 2 | Milch | Ganze Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 0,5 l | |
| Teil 2a | Honig | Ganze Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 0,5 kg | |
Verarbeitete Lebensmittel tierischen Ursprungs
| Teil 3 | Milcherzeugnisse wie Magermilch, Kondensmilch und Milchpulver Milchfette, Erzeugnisse wie Butter, Butterfett, Rahm, Rahmpulver, Kasein usw. (Aus einer Zutat) hergestelltes Lebensmittel tierischen Ursprungs, hergestellte Milcherzeugnisse wie Joghurt, Käse (Aus mehreren Zutaten) hergestelltes Lebensmittel tierischen Ursprungs, hergestellte Milcherzeugnisse [einschließlich Erzeugnisse mit Zutaten pflanzlichen Ursprungs, soweit die Zutat(en) tierischen Ursprungs überwiegt(-en)] wie verarbeitete Käseprodukte, Käsezubereitungen, Joghurt mit Geschmackszusatz, gesüßte Kondensmilch | |||
|---|---|---|---|---|
| 3.1. | Flüssigmilch, Milchpulver, Kondensmilch und -sahne, Milcheis, Rahm, Joghurt | Abgepackte Einheit(en) oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheit(en) | 0,5 l (flüssig) bzw. 0,5 kg (fest) | |
| i) Lose Kondensmilch und lose Kondenssahne müssen vor der Probenahme durch Abschaben anhaftender Partikel von den Behälterwänden und -böden und durch Verrühren gründlich gemischt werden. Es sollten ungefähr 2 bis 3 l entnommen und vor der Entnahme der Laborprobe erneut gründlich verrührt werden. ii) Proben von losem Milchpulver sollten unter keimfreien Bedingungen entnommen werden (Pipette des Trockenbohrers bei gleich bleibender Geschwindigkeit durch das Pulver führen). iii) Lose Sahne sollte vor der Probenahme mit einem Spachtel gründlich verrührt werden. Aufschäumen, Schlagen und Verdicken sind jedoch unbedingt zu vermeiden | ||||
| 3.2. | Butter und Butterfett | Butter, Molkenbutter, fettarmes Butterfett enthaltende Aufstriche, wasserfreies Butterfett, wasserfreies Milchfett | Abgepackte Einheit(en), ganz oder Teile davon, oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheit(en) | 0,2 kg bzw. 0,2 l |
| 3.3. | Käse, einschließlich Schmelzkäse | |||
| Einheiten von 0,3 kg oder mehr | Ganze Einheit(en) oder mit einem Probenahmegerät geschnittene Einheit(en) | 0,5 kg | ||
| Einheiten 0,3 kg | 0,3 kg | |||
| Anm. Bei Käse mit rundem Boden sollten die Proben durch zwei vom Mittelpunkt ausgehende | ||||
| 3.4. | Flüssige, gefrorene oder getrocknete Eiprodukte | Mit einem Probenahmegerät unter keimfreien Bedingungen entnommene Einheit(en) | 0,5 kg | |
4.4. Aufbereitung der Laborprobe
4.5. Probenbegleitschreiben (Probenahmeprotokoll)
4.6. Verpackung und Übersendung der Laborprobe
4.7. Aufbereitung der Analyseprobe
4.8. Aufbereitung und Lagerung der Analyseportion
4.9. Schematische Darstellungen
KRITERIEN FÜR DIE KONFORMITÄTSKONTROLLE
gegebenenfalls die Ergebnisse für mindestens eine Laborprobe und
ii) die Genauigkeit und Präzision der Analyse, wie sie aus den untermauernden Qualitätskontrolldaten hervorgehen.
1) Internationale Normenorganisation (ISO), 1979, ISO-Norm 950: Getreide – Probenahmeverfahren (wie Körner).
2) Internationale Normenorganisation (ISO), 1979, ISO-Norm 951: Hülsenfrüchte in Säcken – Probenahmeverfahren.
3) Internationale Normenorganisation (ISO), 1980, ISO-Norm 1839: Tee – Probenahmeverfahren.
4) Internationaler Milchwirtschaftsverband (IDF), 1995. IDF-Norm 50C: Milch und Milcherzeugnisse – Probenahmeverfahren.
5) Erforderlichenfalls können ISO-Empfehlungen für Probenahmen von Körnern (vgl. Fußnote 3) oder anderen Waren, die lose befördert werden, herangezogen werden.
6) Internationale Normenorganisation (ISO), 1979, ISO-Norm 950: Getreide – Probenahmeverfahren (wie Körner).
7) Internationale Normenorganisation ISO), 1979, ISO-Norm 951: Hülsenfrüchte in Säcken – Probenahmeverfahren.
8) Internationale Normenorganisation (ISO), 1980, ISO-Norm 1839: Tee – Probenahmeverfahren.
9) Internationaler Milchwirtschaftsverband (IDF), 1995. IDF-Norm 50C: Milch und Milcherzeugnisse – Probenahmeverfahren.
10) Von außergewöhnlich hochwertigen Erzeugnissen können kleinere Laborproben entnommen werden. In diesem Fall sollten jedoch die Gründe für diese Entscheidung im Probenahmeprotokoll festgehalten werden.
11) Bei Kernobst werden die Kerne beispielsweise nicht analysiert, die Rückstandsberechnung beruht jedoch auf der Annahme, dass sie einbezogen sind, jedoch keine Rückstände enthalten.
12) Qualitätskontrollverfahren für Pestizidrückstandsanalysen. Dokument SANCO/3103/2000, Änderungen siehe Internet-Website der Kommission.