Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen betreffend die Einrichtung eines Regionalbüros der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Oberösterreich
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3a Abs. 2a des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 108/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2001, wird verordnet:
§ 1. Mit dem Sitz in Linz wird für den örtlichen Wirkungsbereich des Landes Oberösterreich ein Regionalbüro der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen eingerichtet.
§ 2. Das Regionalbüro nimmt in folgenden Angelegenheiten die Funktion der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen wahr:
die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich auf Grund des Geschlechtes im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis diskriminiert fühlen;
die Einholung von schriftlichen Stellungnahmen über eine behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen gemäß § 1 des Gleichbehandlungsgesetzes bei Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen, deren Sitz oder Betriebsstätte sich im örtlichen Wirkungsbereich des Regionalbüros befindet;
die Einholung von Auskünften im Sinne des § 3a Abs. 3 des Gleichbehandlungsgesetzes beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin, beim Betriebsrat oder bei Beschäftigten von Betrieben gemäß Ziffer 2;
die Durchführung von Ermittlungstätigkeiten gemäß § 3a Abs. 5 des Gleichbehandlungsgesetzes im Auftrag der Gleichbehandlungskommission;
die Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 10d des Gleichbehandlungsgesetzes;
die Mitwirkung an der Erstellung des gemäß § 10a des Gleichbehandlungsgesetzes jährlich zu erstellenden Tätigkeitsberichtes.
§ 3. Das Regionalbüro kann zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 Z 1 auch außerhalb der Geschäftsstelle Sprechstunden und Sprechtage abhalten. Die Abhaltung von Sprechstunden und Sprechtagen ist vorher in geeigneter Weise öffentlich kundzumachen.
§ 4. Das Regionalbüro hat im örtlichen Wirkungsbereich gemäß § 1 die Öffentlichkeit, insbesondere Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen, Betriebsratsmitglieder und Beschäftigte, über Fragen der Gleichbehandlung auf geeignete Weise zu informieren.