Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über Zuschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt an Dienstgeber nach Entgeltfortzahlung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-12-07
Status Aufgehoben · 2005-03-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Zum Bezugszeitraum vgl. § 8.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 53b Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 8.

Gegenstand

§ 1. Diese Verordnung regelt die Gewährung der Zuschüsse nach § 53b ASVG und deren Abwicklung.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 8.

Zuschussberechtigter Dienstgeberkreis

§ 2. (1) Zuschussberechtigt sind alle Dienstgeber, einschließlich der Dienstgeber von Lehrlingen, die ihren verunfallten, bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt versicherten Dienstnehmern Entgeltfortzahlung nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften geleistet haben, soweit diese Dienstnehmer in Betrieben nach Abs. 2 beschäftigt werden.

(2) Als Betriebe im Sinne des § 53b Abs. 2 Z 1 ASVG gelten Unternehmen, in denen regelmäßig insgesamt weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigt werden, wobei sich die Zählung nach Abs. 4 richtet.

(3) Als Dienstnehmer im Sinne des Abs. 2 gelten Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG, auch wenn sie geringfügig beschäftigt sind, sowie Lehrlinge; alle diese, wenn für sie die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zur Durchführung der Unfallversicherung zuständig ist.

(4) Bei wechselnder Dienstnehmerzahl liegt ein Betrieb nach Abs. 2 auch dann vor, wenn die vorhersehbare durchschnittliche Dienstnehmerzahl pro Jahr nicht mehr als 50 beträgt und an nicht mehr als 30 Tagen im Jahr mehr als 75 Dienstnehmer beschäftigt werden. Ein Betrieb nach Abs. 2 liegt auch dann vor, wenn die Zahlengrenze von 50 Dienstnehmern nur deshalb überschritten wird, weil in diesem Betrieb Lehrlinge oder begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, beschäftigt werden, sofern die Grenze von 53 Dienstnehmern nicht überschritten wird; Letzteres gilt nicht für Betriebe, die vorwiegend der Ausbildung Jugendlicher oder der Beschäftigung Behinderter dienen, wie Lehrwerkstätten oder integrative Betriebe.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 8.

Antragstellung

§ 3. Die Zuschüsse werden nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt. Der Antrag, der tunlichst mittels elektronischer Datenfernübertragung zu stellen ist, hat alle für die Gewährung und Abwicklung der Zuschüsse maßgeblichen Daten zu enthalten, und zwar insbesondere:

1.

Name und Adresse des Dienstgebers und seines Betriebes im Sinne des § 2 Abs. 2;

2.

Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum des verunfallten Dienstnehmers;

3.

Glaubhaftmachung der unfallbedingten Arbeitsverhinderung;

4.

Rechtsgrundlage, Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung;

5.

Angabe, ob das Arbeitsjahr im Sinne des § 5 Abs. 1 das Kalenderjahr ist.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 8.

Höhe der Zuschüsse

§ 4. Die Zuschüsse betragen 50 % des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 8.

Auszahlung der Zuschüsse

§ 5. (1) Die Zuschüsse sind jeweils im Nachhinein innerhalb eines Monats nach dem Ende jenes Quartals auszuzahlen, in dem der Antrag gestellt wurde, und zwar für die Dauer der tatsächlichen Entgeltfortzahlung, längstens jedoch für 42 Kalendertage je Dienstverhältnis pro Arbeitsjahr (Kalenderjahr). Die erstmalige Auszahlung für das vierte Quartal 2002 hat spätestens am 31. Jänner 2003 zu erfolgen.

(2) Die Zuschüsse sind nur dann auszuzahlen, wenn die der Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinanderfolgende Tage gedauert hat.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 8.

Rückforderung zu Unrecht geleisteter Zuschüsse

§ 6. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat zu Unrecht geleistete Zuschüsse vom Dienstgeber zurückzufordern. Das Recht auf Rückforderung verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt bekannt geworden ist, dass der Zuschuss zu Unrecht geleistet wurde. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Dienstgebers, auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten oder die Rückzahlung des zu Unrecht gezahlten Zuschusses in Teilbeträgen zulassen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 8.

Ausschluss der Zuschussgewährung infolge Zeitablaufes

§ 7. Der Antrag auf Gewährung von Zuschüssen ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Entgeltfortzahlungsanspruches zu stellen.

Schlussbestimmungen

§ 8. Diese Verordnung gilt für jene Fälle der Entgeltfortzahlung, in denen der Unfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. Die Krankenversicherungsträger haben der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Daten elektronisch zu melden. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat für die Verrechnung aller Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit der Gewährung und Abwicklung der Zuschussleistung nach § 53b ASVG eine gesonderte Erfolgsrechnung zu erstellen.

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