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Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2003

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

(vgl. BGBl. II Nr. 52/2004).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2002, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

(vgl. BGBl. II Nr. 52/2004).

Artikel I

Anpassung in der Kriegsopferversorgung

§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2003 mit 1,005 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2003 auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

(vgl. BGBl. II Nr. 52/2004).

§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2003 an die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl. II Nr. 34/2002 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:

1.

Im § 11 Abs. 1 statt 417,50 € mit 419,60 €;

2.

im § 11 Abs. 2 statt 17,10 € mit 17,20 €;

```

3.

im § 11 Abs. 3 statt

```

nach Vollendung des bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/100 vH

```


```

```

65.

Lebensjahres 18,70 € 31,20 € 37,80 € 50,00 € 62,50 €

```

```

70.

Lebensjahres 37,90 € 62,40 € 70,90 € 83,70 € 100,20 €

```

```

75.

Lebensjahres 69,00 € 94,00 € 104,50 € 116,80 € 129,50 €

```

```

80.

Lebensjahres 100,20 € 125,50 € 137,90 € 150,40 € 163,00 €

```

mit

nach Vollendung des bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/100 vH

```


```

```

65.

Lebensjahres 18,80 € 31,40 € 38,00 € 50,30 € 62,80 €

```

```

70.

Lebensjahres 38,10 € 62,70 € 71,30 € 84,10 € 100,70 €

```

```

75.

Lebensjahres 69,30 € 94,50 € 105,00 € 117,40 € 130,10 €

```

```

80.

Lebensjahres 100,70 € 126,10 € 138,60 € 151,20 € 163,80 €

```

4.

im § 12 Abs. 2 statt 218,10 € mit 219,20 €, statt 33,10 € mit 33,30 €;

5.

im § 14 Abs. 1 statt je 26,00 € mit je 26,10 €, statt 52,30 €

6.

im § 16 Abs. 1 statt 33,10 € mit 33,30 €;

7.

im § 18 Abs. 4 statt 548,90 € mit 551,60 €, statt 823,00 € mit 827,10 €, statt 1 097,60 € mit 1 103,10 €, statt 1 372,20 €

8.

im § 20 statt 122,50 € mit 123,10 €;

9.

im § 20a statt 18,50 € mit 18,60 €, statt 29,50 € mit 29,60 €, statt 49,30 € mit 49,50 €;

10.

im § 42 Abs. 1 statt 75,40 € mit 75,80 €, statt 150,30 € mit 151,10 €;

11.

im § 46 Abs. 1 statt 120,30 € mit 120,90 €, statt 220,60 € mit 221,70 €, statt 144,40 € mit 145,10 €, statt 264,60 € mit 265,90 €;

12.

im § 46 Abs. 2 statt 549,70 € mit 552,40 €, statt 655,60 € mit 658,90 €, statt 564,40 € mit 567,20 €, statt 684,50 € mit 687,90 €;

13.

im § 46 Abs. 3 statt 198,30 € mit 199,30 €, statt 277,10 € mit 278,50 €;

14.

im § 46b Abs. 1 statt je 26,00 € mit je 26,10 €, statt 52,30 €

15.

Die Höhe der gemäß § 74 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu entrichtenden Beträge wird für das Kalenderjahr 2003 mit 36,60 € für den Hauptversicherten und 7,00 € für Zusatzversicherte festgestellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

(vgl. BGBl. II Nr. 52/2004).

§ 3. (1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

30 vH mit .............................. 83,90 €

40 vH mit .............................. 125,90 €

50 vH mit .............................. 167,80 €

60 vH mit .............................. 209,80 €

70 vH mit .............................. 251,80 €

80 vH mit .............................. 335,70 €

(2) Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für

erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten

Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:

bei einer Summe von mindestens

130 mit ................................ 125,90 €

160 mit ................................ 167,80 €

190 mit ................................ 209,80 €

220 mit ................................ 251,80 €

250 mit ................................ 293,70 €

280 mit ................................ 335,70 €

(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 167,80 € festgestellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

(vgl. BGBl. II Nr. 52/2004).

Artikel II

Anpassung in der Opferfürsorge

(Anm.: Artikel II wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

(vgl. BGBl. II Nr. 52/2004).

Artikel III

Anpassung und Feststellung bestimmter Werte in der Heeresversorgung

(Anm.: Artikel III wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

(vgl. BGBl. II Nr. 52/2004).

Artikel IV

Anpassung in der Impfschadenentschädigung

(Anm.: Artikel IV wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

(vgl. BGBl. II Nr. 52/2004).

Artikel V

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.