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Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2003

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

(vgl. BGBl. II Nr. 52/2004).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2002, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

(vgl. BGBl. II Nr. 52/2004).

Artikel I

Anpassung in der Kriegsopferversorgung

(Anm.: Artikel I wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

(vgl. BGBl. II Nr. 52/2004).

Artikel II

Anpassung in der Opferfürsorge

§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2003 mit 1,005 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2003 auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.

§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2003 an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl. II Nr. 34/2002 angeführten Beträge wie folgt festgestellt, wobei gemäß § 11a Abs. 2 hinsichtlich der Unterhaltsrenten (§ 11 Abs. 5) die über den Anpassungsfaktor hinausgehende Erhöhung des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG bei anspruchsberechtigten Opfern und Hinterbliebenen durch eine Erhöhung um 12,62 € und bei anspruchsberechtigten Opfern, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben, durch eine Erhöhung um 18,00 € gegenüber dem Vorjahr zu berücksichtigen ist:

1.

Im § 6 Z 5 statt 652 647,60 € mit 655 910,80 €;

2.

im § 11 Abs. 2 statt 39,00 € mit 39,20 €;

3.

im § 11 Abs. 5 statt 850,30 € mit 862,90 €, statt 771,00 € mit 783,60 €, statt 1 102,20 € mit 1 120,20 €;

4.

im § 12a Abs. 1 statt mit 973,90 € mit 978,80 €, statt 390,00 €

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

(vgl. BGBl. II Nr. 52/2004).

§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2003 an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl. II Nr. 34/2002 angeführten Beträge wie folgt festgestellt, wobei gemäß § 11a Abs. 2 hinsichtlich der Unterhaltsrenten (§ 11 Abs. 5) die über den Anpassungsfaktor hinausgehende Erhöhung des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG bei anspruchsberechtigten Opfern und Hinterbliebenen durch eine Erhöhung um 12,62 € und bei anspruchsberechtigten Opfern, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben, durch eine Erhöhung um 65,40 € gegenüber dem Vorjahr zu berücksichtigen ist:

1.

Im § 6 Z 5 statt 652 647,60 € mit 655 910,80 €;

2.

im § 11 Abs. 2 statt 39,00 € mit 39,20 €;

3.

im § 11 Abs. 5 statt 850,30 € mit 862,90 €, statt 771,00 € mit 783,60 €, statt 1 102,20 € mit 1 167,60 €;

4.

im § 12a Abs. 1 statt mit 973,90 € mit 978,80 €, statt 390,00 €

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

(vgl. BGBl. II Nr. 52/2004).

Artikel III

Anpassung und Feststellung bestimmter Werte in der Heeresversorgung

(Anm.: Artikel III wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

(vgl. BGBl. II Nr. 52/2004).

Artikel IV

Anpassung in der Impfschadenentschädigung

(Anm.: Artikel IV wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

(vgl. BGBl. II Nr. 52/2004).

Artikel V

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.