Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Widerrufe der Multilateralen Vereinbarung M93 gemäß Rn. 2010 betreffend die Beförderung von bestimmten Stoffen und Gegenständen der Kennzeichnungsnummer UN 0501, 0502, 0503 und 0504
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, aber gegenstandslos (vgl.
BGBl. III Nr. 39/2003).
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, aber gegenstandslos (vgl.
BGBl. III Nr. 39/2003).
Die Unterzeichnung der Multilateralen Vereinbarung M93 gemäß Rn. 2010 betreffend die Beförderung von bestimmten Stoffen und Gegenständen der Kennzeichnungsnummer UN 0501, 0502, 0503 und 0504 (BGBl. III Nr. 22/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 36/2001) wurde von nachstehenden ADR-Vertragsparteien widerrufen:
ADR-Vertragsparteien: Datum des Widerrufs:
Norwegen 28. Mai 2002
Deutschland 21. Juni 2002
Finnland 27. Juni 2002
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