Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Widerrufe der Multilateralen Vereinbarung M94 gemäß Rn. 10 602 betreffend die Anforderungen an Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, aber gegenstandslos (vgl.
BGBl. III Nr. 40/2003).
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, aber gegenstandslos (vgl.
BGBl. III Nr. 40/2003).
Die Unterzeichnung der Multilateralen Vereinbarung M94 gemäß Rn. 10 602 betreffend die Anforderungen an Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1 (BGBl. III Nr. 23/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 141/2000) wurde von nachstehenden ADR-Vertragsparteien widerrufen:
ADR-Vertragsparteien: Datum des Widerrufs:
Schweden 31. Mai 2002
Deutschland 21. Juni 2002
Norwegen 30. August 2002
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