Verordnung der Bundesregierung über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2003 (Ergänzungszulagenverordnung 2003 - ErgZV 2003)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt.
(vgl. BGBl. II Nr. 585/2003).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2003
für den Beamten 643,54 € und erhöhen sich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 274,59 € und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 68,49 €;
für den überlebenden Ehegatten 643,54 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 68,49 €;
für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 240,34 € und nach diesem Zeitpunkt 427,07 €;
für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 360,87 € und nach diesem Zeitpunkt 643,54 €;
für einen früheren Ehegatten 643,54 €.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt.
(vgl. BGBl. II Nr. 585/2003).
§ 1. Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2003
für den Beamten 643,54 € und erhöhen sich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 321,99 € und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 68,49 €;
für den überlebenden Ehegatten 643,54 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 68,49 €;
für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 240,34 € und nach diesem Zeitpunkt 427,07 €;
für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 360,87 € und nach diesem Zeitpunkt 643,54 €;
für einen früheren Ehegatten 643,54 €.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt.
(vgl. BGBl. II Nr. 585/2003).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.