Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund § 14 Abs. 2 Kommunalsteuergesetz 1993 wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund § 14 Abs. 2 Kommunalsteuergesetz 1993 wird verordnet:
§ 1. (1) Die Übermittlung jener Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunalsteuerprüfung darstellen, welche gemäß § 14 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz von den für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzämtern (§ 81 EStG 1988) und von den für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträgern (§ 41a Abs. 1 und 2 ASVG) durchzuführen ist, erfolgt im Weg des Verfahrens FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung - FOnV 2002).
(2) Teilnehmer im Sinne des § 3 FOnV 2002 sind alle im Bundesgebiet gelegenen Gemeinden.
(3) Die Anmeldung zur automationsunterstützten Datenübermittlung hat nach § 18 FOnV 2002, jedoch ausschließlich persönlich, zu erfolgen.
§ 1. (1) Die Übermittlung jener Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunalsteuerprüfung darstellen, welche gemäß § 14 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz von den für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzämtern (§ 81 EStG 1988) und von den für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträgern (§ 41a Abs. 1 und 2 ASVG) durchzuführen ist, erfolgt im Weg des Verfahrens FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung - FOnV 2002).
(2) Teilnehmer im Sinne des § 2 FOnV 2006 sind alle im Bundesgebiet gelegenen Gemeinden.
(3) Die Anmeldung zur automationsunterstützten Datenübermittlung hat nach § 18 § 3 FOnV 2006, jedoch ausschließlich persönlich, zu erfolgen.
§ 1. (1) Die Übermittlung jener Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunalsteuerprüfung darstellen, erfolgt im Weg des Verfahrens FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 in der geltenden Fassung).
(2) Teilnehmer im Sinne des § 2 FOnV 2006 sind alle im Bundesgebiet gelegenen Gemeinden.
(3) Die Anmeldung zur automationsunterstützten Datenübermittlung hat nach § 18 § 3 FOnV 2006, jedoch ausschließlich persönlich, zu erfolgen.
§ 2. (1) Die Teilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 haben folgende Daten zu übermitteln:
- die Finanzamts- und Steuernummern (§ 57 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 81 EStG 1988) der Unternehmer, für die die jeweilige Gemeinde gemäß § 7 Kommunalsteuergesetz 1993 erhebungsberechtigt ist,
- die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Kommunalsteuergesetz 1993 in Euro,
- die Angabe, ob eine Nachschau im Sinne der landesrechtlichen Regelungen durchgeführt wurde,
- die Angabe, ob Vereinbarungen bzw. Kontrollmaterial vorliegen,
- außerordentliche Wahrnehmungen.
(2) Die Teilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 sind berechtigt, den Prüfungsstatus jener Unternehmer abzufragen, hinsichtlich derer sie zur automationsunterstützten Datenübermittlung nach Abs. 1 verpflichtet sind.
(3) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, folgende Ergebnisse der Kommunalsteuerprüfungen den jeweils hebeberechtigten Gemeinden zu übermitteln:
- die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Kommunalsteuergesetz 1993 und
- die Prüfungsfeststellungen.
§ 2. (1) Die Teilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 haben folgende Daten zu übermitteln:
– die Finanzamts- und Steuernummern der Unternehmer, für die die jeweilige Gemeinde gemäß § 7 Kommunalsteuergesetz 1993 erhebungsberechtigt ist,
– die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Kommunalsteuergesetz 1993 in Euro,
– die Angabe, ob eine Nachschau im Sinne der landesrechtlichen Regelungen durchgeführt wurde,
– die Angabe, ob Vereinbarungen bzw. Kontrollmaterial vorliegen,
– außerordentliche Wahrnehmungen.
(2) Die Teilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 sind berechtigt, den Prüfungsstatus jener Unternehmer abzufragen, hinsichtlich derer sie zur automationsunterstützten Datenübermittlung nach Abs. 1 verpflichtet sind.
(3) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, folgende Ergebnisse der Kommunalsteuerprüfungen den jeweils hebeberechtigten Gemeinden zu übermitteln:
– die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Kommunalsteuergesetz 1993 und
– die Prüfungsfeststellungen.
§ 2. (1) Die Teilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 haben folgende Daten zu übermitteln:
– die Steuernummern der Unternehmer, für die die jeweilige Gemeinde gemäß § 7 Kommunalsteuergesetz 1993 erhebungsberechtigt ist,
– die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Kommunalsteuergesetz 1993 in Euro,
– die Angabe, ob eine Nachschau im Sinne der landesrechtlichen Regelungen durchgeführt wurde,
– die Angabe, ob Vereinbarungen bzw. Kontrollmaterial vorliegen,
– außerordentliche Wahrnehmungen.
(2) Die Teilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 sind berechtigt, den Prüfungsstatus jener Unternehmer abzufragen, hinsichtlich derer sie zur automationsunterstützten Datenübermittlung nach Abs. 1 verpflichtet sind.
(3) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, folgende Ergebnisse der Kommunalsteuerprüfungen den jeweils hebeberechtigten Gemeinden zu übermitteln:
– die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Kommunalsteuergesetz 1993 und
– die Prüfungsfeststellungen.
§ 3. Die Verordnung tritt mit 20. Jänner 2003 in Kraft.
§ 3. (1) Die Verordnung tritt mit 20. Jänner 2003 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 438/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
§ 3. (1) Die Verordnung tritt mit 20. Jänner 2003 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 438/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
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