Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2002 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die nachstehenden anweisenden Organe der Buchhaltung folgender anweisender Organe übertragen:

vom anweisenden Organ der Buchhaltung
1. Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie des Bundesministeriums für Finanzen
2. Österreichisches Patentamt der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
3. Wasserstraßendirektion der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

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