Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2002 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die nachstehenden anweisenden Organe der Buchhaltung folgender anweisender Organe übertragen:
| vom anweisenden Organ | der Buchhaltung |
|---|---|
| 1. Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie | des Bundesministeriums für Finanzen |
| 2. Österreichisches Patentamt | der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland |
| 3. Wasserstraßendirektion | der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland |
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
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