Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies“, Universitätslehrgang „Aufbaustudium Angewandtes Wissensmanagement“ der Universität Linz
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 79a Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges “Aufbaustudium Angewandtes Wissensmanagement” der Universität Linz den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Angewandtes Wissensmanagement)”, abgekürzt “MAS”, zu verleihen, sofern die Zulassung zur Teilnahme an dem Lehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
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