Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend statistische Erhebungen über die Lagerung und den Vertrieb von Erdöl und Erdölerzeugnissen (Erdölstatistik-Verordnung 2003)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 25 und 26 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2001, wird verordnet:
§ 1. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat zum Zwecke einer marktorientierten Erfassung der Versorgung mit Erdöl und Erdölprodukten laufend statistische Erhebungen für das gesamte Bundesgebiet durchzuführen.
§ 2. Die Erhebungen werden durchgeführt:
Als monatliche Erhebungen über die Menge der Einkäufe (Zugänge), der Produktion, der Weiterverarbeitung und Vermischung, der Verkäufe (Abgänge) und der Lagerbestände von Erdöl und Erdölerzeugnissen;
als monatliche Erhebungen über den Wert von Erdöl und Erdölprodukten, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich oder von Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oder von einem Drittland eingeführt oder in ein Drittland (§ 1 Abs.1 Z 10 Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982) ausgeführt wurden. Dabei ist der Grenzwert anzugeben. Der Grenzwert ist in Euro je Tonne anzugeben. Grenzwert im Sinne dieser Verordnung ist jener statistische Wert, der den der statistischen Erhebung unterliegenden Waren zum Zeitpunkt der Verbringung von einem EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet mit Ausnahme des Gebietes der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) bzw. der Einfuhr von einem Drittland oder zum Zeitpunkt der Verbringung aus dem Bundesgebiet mit Ausnahme des Gebietes der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) in einen EU-Mitgliedstaat bzw. der Ausfuhr in ein Drittland zukommt;
als monatliche Erhebung über die Ursprungsländer oder Ursprungsmitgliedstaaten und die Bestimmungsländer oder Bestimmungsmitgliedstaaten der jeweiligen Mengen. Ist das Ursprungsland oder der Ursprungsmitgliedstaat nicht bekannt, so hat der Meldepflichtige das Versendungsland oder den Versendungsmitgliedstaat anzugeben. Ist das Bestimmungsland oder der Bestimmungsmitgliedstaat nicht bekannt, so hat der Meldepflichtige das Drittland oder den EU-Mitgliedstaat anzugeben, das oder der das letzte bekannte Ziel der Versendung bildet,
als jährliche Erhebung über die Betriebseinrichtungen (Lagerkapazitäten).
§ 3. (1) Zur Meldung sind alle Unternehmen verpflichtet,
die Erdöl oder Erdölprodukte verarbeiten oder vermischen;
die Erdölprodukte in Direktkäufen von in Österreich gelegenen Erzeugungsbetrieben, in denen Erdölprodukte aus rohem Erdöl hergestellt werden oder die mit solchen Betrieben durch eine der Beförderung von Erdöl dienenden Rohrleitung verbunden sind, beziehen;
a) die die den statistischen Erhebungen unterliegenden Waren aus einem Drittland einführen oder
auf deren Rechnung die Waren, die den statistischen Erhebungen unterliegen, aus einem EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) verbracht werden;
a) die die den statistischen Erhebungen unterliegenden Waren in ein Drittland ausführen oder
auf deren Rechnung die Waren, die den statistischen Erhebungen unterliegen, in einen EU-Mitgliedstaat aus dem Bundesgebiet mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) verbracht werden oder
deren vorwiegender Unternehmenszweck die Lagerhaltung von Erdöl oder Erdölprodukten ist.
(2) Die Meldepflicht wird jeden Monat von neuem begründet und endet bei Wegfall der gemäß Abs.1 maßgebenden Umstände am Ende des jeweiligen Kalenderjahres.
§ 4. Die Meldungen sind auf den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit aufgelegten und den meldepflichtigen Betrieben kostenlos zugesandten Formblättern zu erstatten. Die ausgefüllten Formblätter sind bis zum 20. des dem Berichtszeitraum folgenden Monats an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit einzusenden.
§ 5. (1) Die im Rahmen der Erdölstatistik erhobenen Daten finden für folgende Aufgabenbereiche Verwendung:
Zur Berechnung einer Auswertung über die dem Marktverbrauch zugeführten Erdölprodukte;
zur Berechnung einer Länderstatistik über Importe und Exporte nach Menge und Wert;
zur Berechnung von Gesamtlagerstätten, Gesamtproduktion und Mengen an Eigenverbrauch im Rahmen der Produktion.
(2) Die Ergebnisse sind wie folgt zu veröffentlichen:
Die Ergebnisse zu Abs. 1 Z 1 und 2 monatlich, wobei diese Veröffentlichung neben dem Berichtsmonat auch eine Kumulation vom Jänner des laufenden Jahres bis zum Berichtsmonat zu enthalten hat;
die Ergebnisse zu Abs. 1 Z 3 vierteljährlich.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
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