ERKLÄRUNG EUROPÄISCHER REGIERUNGEN ÜBER DIE PRODUKTIONSPHASE DER ARIANE-TRÄGER
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Annahme der Erklärung wurde am 2. Juli 2002 dem Generaldirektor der ESA notifiziert; die Erklärung ist gemäß ihrem Abs. IV.2.a für Österreich mit 2. Juli 2002 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, des Königreichs der Niederlande, des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, des Königreichs Spanien, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
Vertragsparteien der Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger, die am 14. Januar 1980 zum Beitritt aufgelegt wurde, am 14. April 1980 in Kraft trat und am 21. Mai 1992 1) erneuert wurde und deren Geltungsdauer am 10. Mai 1999 bis Ende 2001 2) verlängert worden ist,
und die Regierungen der Republik Finnland und der Portugiesischen Republik,
im Folgenden als „Teilnehmer“ bezeichnet, die Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumorganisation sind, im Folgenden als „Organisation“ bezeichnet –
GESTÜTZT auf die am 21. September 1973 unterzeichnete Vereinbarung zwischen bestimmten europäischen Regierungen und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation über die Durchführung des Raumfahrzeugträger-Programms Ariane, im Folgenden als „Ariane-Vereinbarung“ bezeichnet, insbesondere auf die Artikel 1, III Absatz 1 und V, die für die Produktionsphase des Ariane-Programms eine neue Vereinbarung vorsehen;
GESTÜTZT auf das am 30. Mai 1975 zur Unterzeichnung aufgelegte und am 30. Oktober 1980 in Kraft getretene Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation3), im Folgenden als „ESA-Übereinkommen“ bezeichnet;
IN DER ERWÄGUNG, dass der Rat der Organisation sich in der Entschließung ESA/C/XXXIII/Res. 3 vom 26. Juli 1979 damit einverstanden erklärt hat, die Produktion einer Industriestruktur zu übertragen, und dass der Rat sich in den Entschließungen ESA/C/XXXIX/Res. 8 vom 24. Januar 1980, ESA/C/XCII/Res. 1 (Final) vom 17. Oktober 1990 und ESA/C/CXLIII/Res. 1 (Final) vom 20. Oktober 1999 damit einverstanden erklärt hat, dass die Organisation nach Artikel V Absatz 2 des ESA-Übereinkommens die in Kapitel II der obengenannten Erklärung über die Produktionsphase der Ariane-Träger einschließlich ihrer Erneuerungen vorgesehene Aufgabe übernimmt;
IN DER ERWÄGUNG, dass der Träger Ariane ein wichtiger Bestandteil der europäischen Raumfahrtpolitik ist;
GESTÜTZT auf die Erklärung ESA/C/XLII/Dec. 1 (Final) vom 26. Juni 1980 über ein Ariane-Weiterentwicklungsprogramm (Ariane-2/3);
GESTÜTZT auf die am 10. Dezember 1981 erstellte und am 15. Juni 1984 geänderte Erklärung ESA/PB-ARIANE/XLIV/Dec. 1 (Final), rev. über ein Programm für die Entwicklung einer verbesserten Version des Trägers Ariane (Ariane-4);
GESTÜTZT auf die Erklärung ESA/PB-ARIANE/LXXXV/Dec. 1 (Final), rev. 5 vom 4. Dezember 1987 über das Entwicklungsprogramm Ariane-5;
GESTÜTZT auf die vom Rat der Organisation angenommenen Entschließungen ESA/C/LXXXIII/Res. 1 (Final), ESA/C/XCIX/Res. 1 (Final) und ESA/C/CXL/Res. 1 (Final) über die Preise der Ariane-Starts;
GESTÜTZT auf die vom Rat der Organisation am 24. Juni 1993 angenommene und am 28. September 1995 sowie am 19. Oktober 2000 ergänzte Entschließung ESA/C/CIX/Res.2 (Final), rev. 2 (Final) über die Finanzierung des CSG im Zeitraum 1993-2001;
GESTÜTZT auf das am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Abkommen zwischen der französischen Regierung und der Organisation über das Raumfahrtzentrum Guayana (CSG) (1993-2000);
GESTÜTZT auf die vom Rat der Organisation am 28. September 1995 angenommene und am 16. Dezember 1997 sowie am 10. Mai 1999 geänderte Entschließung ESA/C/CXXI/Res. 2, rev. 3 (Final) über das Entgelt für die Benutzung des CSG;
IN DER ERWÄGUNG, dass die Arianespace-Gruppe gegenwärtig aus den französischen Gesellschaften Arianespace Participation S.A. mit eingetragenem Sitz in Evry (Essonne, Frankreich) und Arianespace S.A. (im Folgenden als „Arianespace“ bezeichnet) mit eingetragenem Sitz in Evry (Essonne, Frankreich) besteht und dass sich die Aktien dieser Gesellschaften im Besitz europäischer Einrichtungen einschließlich der an der Fertigung der Ariane-Träger mitwirkenden Firmen befinden –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 91/1994
2) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 70/2001
3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 95/1987
I. VERPFLICHTUNGEN DER TEILNEHMER
I.1 Die Teilnehmer beschließen, Arianespace die Durchführung der in den Artikeln I und V der Ariane-Vereinbarung vorgesehenen Produktionsphase des Trägers Ariane zu übertragen.
I.2 Die Teilnehmer kommen überein, dass diese Produktionsphase dazu bestimmt ist, den weltweiten Bedarf an Starts zu befriedigen, vorbehaltlich
dessen, dass sie zu friedlichen Zwecken in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen des ESA-Übereinkommens und dem am 10. Oktober 1967 in Kraft getretenen Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper 4 ) (im Folgenden als „Weltraumvertrag“ bezeichnet) durchgeführt wird;
der Bestimmungen des Absatzes III.7.
I.3 Die Teilnehmer kommen überein, Arianespace die Fertigung, die Vermarktung und den Start des Trägers Ariane auf der Grundlage der aus den Entwicklungsprogrammen der Organisation stammenden Fertigungsunterlagen zu übertragen.
I.4 a) Die Teilnehmer erklären, dass die Verwendung des Trägers Ariane für die Tätigkeiten der Organisation in Übereinstimmung mit Artikel VIII Absatz 1 des ESA-Übereinkommens erfolgt.
Die Teilnehmer kommen überein, bei der Aufstellung und Durchführung ihrer nationalen Programme den Träger Ariane zu berücksichtigen und seiner Verwendung den Vorrang zu geben, sofern dies im Vergleich zu anderen jeweils verfügbaren Trägerraketen oder Raumtransportsystemen nicht einen unvertretbaren Nachteil hinsichtlich Kosten, Zuverlässigkeit und Missionstauglichkeit darstellt.
Die Teilnehmer bemühen sich, die Verwendung des Trägers Ariane im Rahmen der internationalen Programme, an denen sie teilnehmen, zu unterstützen, und stimmen sich zu diesem Zweck ab.
I.5 Bei Verkäufen an Nichtmitgliedstaaten oder Kunden, die nicht der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates der Organisation unterstehen,
kommen die Teilnehmer überein, einen Ausschuss (im Folgenden als „Verkaufskontrollausschuss“ bezeichnet) einzusetzen, der prüft, ob ein geplanter Verkauf eines Starts mit Absatz I.2.a unvereinbar ist.
Jeder Teilnehmer kann unbeschadet der ihm aus dieser Erklärung erwachsenden Verpflichtungen erklären, dass er sich aus Gründen, die nur ihn betreffen, einem bestimmten Start nicht anschließt.
Ist ein Teilnehmer der Ansicht, dass der Verkauf eines Starts nicht mit seinem Beitritt zu dieser Erklärung vereinbar ist, so muss er nach möglicherweise von ihm für notwendig erachteten Konsultationen den Generaldirektor der Organisation davon unterrichten.
I.6 Die Teilnehmer verpflichten sich, Arianespace, soweit dies für die Produktion oder den Start von Ariane erforderlich ist, Folgendes zur Verfügung zu stellen:
– unentgeltlich die im Rahmen der Entwicklungsprogramme des Trägers Ariane erworbenen Anlagen, Geräte und Betriebsmittel, an denen die Organisation die Eigentumsrechte für die Teilnehmer dieser Programme ausübt;
– zu finanziellen Bedingungen, die auf die Erstattung der dadurch entstehenden Kosten beschränkt sind, die Anlagen, die Teilnehmern gehören und für die Ariane-Entwicklungsprogramme verwendet worden sind mit Ausnahme des Raumfahrtzentrums Guayana (CSG), für das die in Absatz I.8 genannten Sonderbestimmungen gelten;
– unentgeltlich die ihnen gehörenden Rechte an geistigem Eigentum, die sich aus den Entwicklungsprogrammen des Trägers Ariane herleiten; Arianespace hat unentgeltlich Zugang zu den sich aus diesen Programmen ergebenden und im Besitz der Teilnehmer befindlichen technischen Informationen.
I.7 Die Teilnehmer bemühen sich nach besten Kräften, Arianespace die erforderliche Unterstützung in Bezug auf industrielle Qualitätskontrolle und Preisprüfung zu leisten.
I.8 Die Teilnehmer verpflichten sich ihrerseits, sich nach zwischen ihnen vereinbarten Regelungen an der Finanzierung des Raumfahrtzentrums Guayana (CSG) zu beteiligen.
I.9 Werden bei einem Ausfuhrverkauf besondere Garantie- und Finanzierungsregelungen für zweckmäßig erachtet, so konsultieren die Teilnehmer einander, um zu prüfen, wie einem solchen Antrag auf der Grundlage einer ausgewogenen, der Beteiligung an der Produktion entsprechenden Verteilung des Risikos und der Kosten entsprochen werden kann.
I.10 Die Teilnehmer kommen überein, einander über geeignete Maßnahmen zu konsultieren, wenn technische oder finanzielle Schwierigkeiten auftreten, welche die Zukunft von Arianespace oder der Ariane-Produktion in Frage stellen.
II. DER ORGANISATION ÜBERTRAGENER AUFTRAG
II.1 Unbeschadet der dem Ariane-Programmrat nach Absatz II.9 übertragenen Aufgaben fordern die Teilnehmer die Organisation auf, in ihrem Namen und Auftrag dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Erklärung eingehalten und angewandt und dass ihre Rechte gewahrt werden.
II.2 Die Teilnehmer ersuchen den Rat der Organisation, dem der Organisation mit dieser Erklärung übertragenen Auftrag zuzustimmen und sich damit einverstanden zu erklären, dass die Organisation die mit der Ariane-Produktionsphase verbundene Betriebstätigkeit nach Artikel V Absatz 2 des ESA-Übereinkommens ausführt.
II.3 Die Teilnehmer stellen fest, dass die Organisation als die für die Entwicklung des Trägers und seiner Bestandteile verantwortliche Stelle dem Centre national d`études spatiales (CNES) die Rolle der Entwurfsbehörde übertragen hat. Die Teilnehmer kommen daher überein, dass das CNES im Auftrag der Organisation förmlich an den Verfahren betreffend Änderungen beteiligt wird und in Bezug auf Entwurfsänderungen seine Zustimmung in Absprache mit der Organisation erteilt.
II.4 Die Teilnehmer fordern die Organisation auf, Arianespace, soweit dies für die Produktion oder den Start von Ariane erforderlich ist, Folgendes zur Verfügung zu stellen:
– unentgeltlich die aus den Ariane~Entwicklungsprogrammen stammenden Fertigungsunterlagen des Trägers als Grundlage für die Durchführung der Produktion der operationellen Träger;
– unentgeltlich die im Rahmen der Ariane-Entwicklungsprogramme erworbenen Anlagen, Geräte und Betriebsmittel, deren Eigentümerin die Organisation ist. Diese Sachen können im Einvernehmen mit Arianespace auch deren Zulieferfirmen zur Verfügung gestellt werden;
– unentgeltlich ihre Rechte an geistigem Eigentum, die sich aus den Ariane-Entwicklungsprogrammen herleiten; Arianespace hat unentgeltlich Zugang zu den sich aus diesen Programmen ergebenden und in Besitz der Organisation befindlichen technischen Informationen.
II.5 Die Teilnehmer fordern die Organisation auf,
Arianespace bei der Förderung der Ausfuhr des Trägers Ariane und vor allem bei Kontakten mit internationalen Organisationen zu unterstützen;
sich nach besten Kräften zu bemühen, Arianespace die erforderliche Unterstützung in Bezug auf industrielle Qualitätskontrolle und Preisprüfung zu leisten.
II.6 Die Teilnehmer fordern die Organisation auf, einen aktiven Dialog mit Arianespace aufrechtzuerhalten, um sich zu vergewissern, dass die Ziele der im Rahmen der Organisation unternommenen Trägerentwicklungsprogramme die vorhersehbare Entwicklung des Marktes für Startdienste widerspiegeln.
II.7 Die Teilnehmer fordern den Rat der Organisation auf, den Generaldirektor zu ermächtigen, so bald wie möglich mit Arianespace eine Erneuerung der am 24. September 1992 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Organisation und Arianespace auszuhandeln und sie dem Rat der Organisation zur Genehmigung vorzulegen.
II.8 Die Teilnehmer fordern den Rat der Organisation auf, den Generaldirektor der Organisation zu ermächtigen, die Aufgaben des Verwahrers dieser Erklärung sowie die in Absatz IV.2 beschriebenen Aufgaben wahrzunehmen.
II.9 Die Teilnehmer fordern den Rat der Organisation auf, sich damit einverstanden zu erklären, dass dem durch Artikel IV der Ariane-Vereinbarung eingesetzten Ariane-Programmrat für die Zwecke dieser Erklärung folgende Aufgaben übertragen werden:
Er prüft und empfiehlt den Teilnehmern die in Absatz I.8 genannten Regelungen für die Finanzierung des Raumfahrtzentrums Guayana (CSG);
er erhält regelmäßig Berichte über den Weltmarkt für Startdienste, damit er seinen Auftrag in voller Sachkenntnis ausüben und gegebenenfalls Stellungnahmen abgeben kann;
er prüft regelmäßig die geographische Verteilung der mit der Produktion in Zusammenhang stehenden Industriearbeiten unter den Teilnehmern und wird bei Einwänden eines Teilnehmers gegen von Arianespace nach Absatz III.3 vorgenommene Änderungen dieser Verteilung konsultiert, damit er eine Empfehlung abgeben kann. Es obliegt dem betreffenden Teilnehmer, den Ariane-Programmrat mit der Angelegenheit zu befassen;
er nimmt einen ausführlichen Jahresbericht des Präsidenten von Arianespace über die Tätigkeiten der Gesellschaft entgegen und prüft ihn. Er kann bei dieser Gelegenheit jede Empfehlung an Arianespace richten, die er für die Erreichung der Ziele dieser Erklärung für zweckmäßig hält. Er kann Arianespace auffordern, ihm ergänzende Berichte vorzulegen, die Arianespace, gegebenenfalls vorbehaltlich ihres streng vertraulichen Charakters, vorlegt;
er wird vom Generaldirektor der Organisation oder von dessen Vertreter in jeder Sitzung über die Tätigkeiten von Arianespace auf dem Laufenden gehalten; dazu gehört gegebenenfalls auch die Entwicklung der Struktur und der Aktienbeteiligungen der Arianespace-Gruppe;
er erhält einen Jahresbericht des Vorsitzenden des Verkaufskontrollausschusses.
II.10 Die Vertreter der Teilnehmer können sich anlässlich von Tagungen des Rates der Organisation über Fragen der Durchführung dieser Erklärung abstimmen.
III. VON ARIANESPACE ZU ÜBERNEHMENDE VERPFLICHTUNGEN
III.1 Die Arianespace übertragene Tätigkeit muss zu friedlichen Zwecken in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen des ESA-Übereinkommens und dem Weltraumvertrag durchgeführt werden. Arianespace hat sich nach den Beschlüssen des nach Absatz I.5 eingesetzten Verkaufskontrollausschusses zu richten.
III.2 Arianespace erklärt sich damit einverstanden, dass ihre Hauptaufgabe in der Fertigung, der Vermarktung und dem Start des Trägers Ariane besteht. Die anderen von Arianespace durchgeführten Tätigkeiten müssen diese Hauptaufgabe unterstützen und dürfen mit dem Träger Ariane nicht im Wettbewerb stehen.
III.3 Arianespace beachtet die Verteilung der Industriearbeiten, die sich aus allen von der Organisation in Angriff genommenen Entwicklungsprogrammen des Trägers Ariane ergibt.
III.4 Arianespace übernimmt die technische und finanzielle Verantwortung für die Wartung der ihr nach den Absätzen I.6 und II.4 zur Verfügung gestellten Sachen, damit sie in betriebsbereitem Zustand gehalten werden.
III.5 Arianespace beschränkt die Nutzung der ihr nach den Absätzen I.6 und II.4 eingeräumten Rechte und zugänglich gemachten Informationen auf den Bedarf der Trägerproduktion.
III.6 Arianespace trägt zu Bedingungen, die in den in Absatz I.8 genannten Regelungen festgelegt werden, zur Finanzierung der mit der Benutzung des Raumfahrtzentrums Guayana (CSG) verbundenen Kosten bei.
III.7 Arianespace hat der Organisation und den Teilnehmern mit Vorrang gegenüber Drittkunden die notwendigen Startdienste und -fenster unter folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen:
– Die Organisation und die Teilnehmer übersenden Arianespace ihre Anträge auf Startdienste je nach Bedarf unter Inanspruchnahme unentgeltlicher Optionen; im Falle eines Konfliktes über den Vorrang zwischen der Organisation und einem Teilnehmer hat die Organisation Vorrang;
– beantragt ein Drittkunde eine entgeltliche Option auf ein von der Organisation oder einem Teilnehmer unentgeltlich reserviertes Startfenster oder wünscht er einen festen Auftrag darauf zu erteilen, so können die Organisation oder der betreffende Teilnehmer ihre unentgeltliche Option in eine entgeltliche Option oder einen festen Auftrag umwandeln und somit ihren Vorrang behalten;
– in der Vereinbarung zwischen der Organisation und Arianespace wird eine Standardklausel festgelegt, die in die Verträge über den Verkauf von Starts aufzunehmen ist und das im Falle von Startverschiebungen geltende Verfahren bestimmt.
III.8 Arianespace hat sich zu verpflichten, der Organisation den von ihr benötigten Einblick zu bieten, damit sie den ihr in Kapitel II übertragenen Auftrag erfüllen kann.
III.9 Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten für die Vermarktung des Trägers hat sich Arianespace zu verpflichten, in ihren Beziehungen mit Außenstehenden, mit ihren Kunden und mit der Öffentlichkeit den europäischen und multilateralen Charakter der Entwicklung und Produktion des Trägers Ariane hervorzuheben, indem sie insbesondere auf Schrift-, Bild- und Tonmaterial darauf hinweist, dass die Ariane-Entwicklungsprogramme von der Organisation durchgeführt worden sind, und indem sie auf die Rolle der Teilnehmer dieser Erklärung bei dieser Entwicklung aufmerksam macht.
III.10 Machen durch Ariane-Starts Geschädigte Ansprüche geltend, so hat Arianespace der französischen Regierung bis zu einem Höchstbetrag von 400 Millionen französische Francs je Start die Kosten des Schadensersatzes zu erstatten, den diese nach Absatz IV.1 leisten muss.
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