VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Regelung offener finanzieller Fragen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1964-06-18
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Sonstige Textteile

Nachdem der am 2. Mai 1963 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Regelung offener finanzieller Fragen samt zwei Anlagen und vier Briefwechseln, welcher also lautet:

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 19. Mai 1964 ausgetauscht worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 10 am 18. Juni 1964 in Kraft.

Die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag samt zwei Anlagen und vier Briefwechseln für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 19. Mai 1964 ausgetauscht worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 10 am 18. Juni 1964 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und

die Volksrepublik Bulgarien,

von dem Wunsche geleitet, sich über zwischen beiden Staaten offene und in diesem Vetrag bezeichnete finanzielle und vermögensrechtliche Fragen zu einigen, haben folgende Bestimmungen vereinbart:

Artikel 1

Die Volksrepublik Bulgarien zahlt an die Republik Österreich eine Globalsumme von dreihundertfünfzigtausend US-Dollar

a)

zur Entschädigung der Verluste an Vermögenschaften, Rechten und Interessen in Bulgarien, die infolge einer bulgarischen Verstaatlichungs- oder Enteignungsmaßnahme oder einer anderen im Zusammenhang mit den strukturellen Wandlungen der bulgarischen Volkswirtschaft stehenden Maßnahme der Republik Österreich oder physischen oder juristischen Personen, die zum Zeitpunkt der Maßnahme die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen, verursacht wurden, sofern diese Vermögenschaften, Rechte und Interessen dadurch in die Verfügungsgewalt der Volksrepublik Bulgarien gelangt sind; zu den Rechten und Interessen im Sinne dieser Bestimmungen gehören auch Forderungen der vorgenannten österreichischen physischen oder juristischen Personen aus dem Handels- und Versicherungsverkehr, die vor dem 16. Oktober 1948 entstanden sind, gegen bulgarische Schuldner sowie Guthaben solcher österreichischer physischer oder juristischer Personen bei bulgarischen Kreditinstituten laut Liste I, sofern die Forderungen aus dem Handels- und Versicherungsverkehr und die Guthaben in die Verfügungsgewalt der Volksrepublik Bulgarien gelangt sind;

b)

zur Ablösung der am 1. Juli 1953 im Eigentum österreichischer physischer oder juristischer Personen gestandenen und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages stehenden Obligationen der vom bulgarischen Staat ausgegebenen oder garantierten äußeren Anleihen;

c)

für den Ankauf der in österreichischem Eigentum stehenden und nicht von Maßnahmen der in lit. a bezeichneten Art betroffenen Immobilien gemäß Liste II. Hiefür sind aus der Globalsumme fünfundachtzigtausendzweihundertachtundachtzig US-Dollar bestimmt.

Die vorstehenden unter a und b angeführten Bestimmungen gelten in gleicher Weise für Rechtsnachfolger von Todes wegen der dort angeführten Personen, sofern diese Rechtsnachfolger im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen.

Artikel 2

Die vollständige Bezahlung der in Artikel 1 genannten Globalsumme hat schuldbefreiende Wirkung für die Volksrepublik Bulgarien oder bulgarische physische oder juristische Personen gegenüber der Republik Österreich oder den österreichischen physischen oder juristischen Personen, für deren Entschädigung die Globalsumme gemäß Artikel 1 bestimmt ist. Mit dem Eintritt der schuldbefreienden Wirkung wird die Republik Österreich die in Artikel 1 umschriebenen Ansprüche als endgültig geregelt betrachten, unabhängig davon, ob solche Ansprüche während der Verhandlungen vorgebracht wurden.

Nach Inkrafttreten dieses Vertrages wird die Republik Österreich gegenüber der Volksrepublik Bulgarien keine Ansprüche mehr vertreten oder in irgendwelcher Weise unterstützen, die durch Artikel 1 dieses Vertrages geregelt sind.

Ansprüche der Volksrepublik Bulgarien oder bulgarischer physischer oder juristischer Personen aus der Zeit vor dem 16. Oktober 1948 gegen die Republik Österreich oder gegen österreichische physische oder juristische Personen sind mit Abschluß dieses Vertrages ebenfalls endgültig geregelt. Die Volksrepublik Bulgarien wird die Geltendmachung von Ansprüchen bulgarischer physischer oder juristischer Personen aus der Zeit vor dem 16. Oktober 1948 gegen die Republik Österreich oder gegen österreichische physische oder juristische Personen nicht mehr vertreten oder diplomatisch unterstützen.

Artikel 3

Die Verteilung der in Artikel 1 festgesetzten Globalsumme ist ausschließlich Sache der Republik Österreich.

Artikel 4

Ansprüche aus dem jeweils in Kraft stehenden Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien werden durch den vorliegenden Vertrag nicht berührt.

Desgleichen soll nichts in diesem Vertrag dahin ausgelegt werden, daß dadurch die Geltendmachung von Ansprüchen österreichischer Staatsangehöriger, die auf Verpflichtungen Bulgariens aus zwischenstaatlichen Verträgen beruhen, beeinträchtigt wird.

Artikel 5

Die Republik Österreich wird der Volksrepublik Bulgarien nach vollständiger Bezahlung der Globalsumme die Wertpapiere und anderen Rechtstitel, die Gegenstand der Regelung nach Artikel 1 bilden und sich in der Verfügungsgewalt der österreichischen Bundesregierung befinden, übergeben.

Zur Durchführung der Verteilung der Globalsumme wird die Volksrepublik Bulgarien der Republik Österreich im Rahmen des Möglichen die zur Prüfung der Begehren der österreichischen Interessenten notwendigen Informationen und Unterlagen liefern.

Im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 3 wird die Republik Österreich der Volksrepublik Bulgarien im Rahmen des Möglichen die zur Prüfung der dort erwähnten Ansprüche notwendigen Informationen und Unterlagen liefern.

Artikel 6

Es besteht Einverständnis darüber, daß dieser Vertrag auf Ansprüche österreichischer Staatsangehöriger, die aus bulgarischen gesetzlichen oder behördlichen Maßnahmen nach Unterzeichnung dieses Vertrages entstehen, nicht anzuwenden ist.

Artikel 7

Zur Durchführung des vorliegenden Vertrages wird, innerhalb von 30 Tagen nach seinem Inkrafttreten, die Oesterreichische Nationalbank ein auf den Namen der Bulgarischen Nationalbank lautendes unverzinsliches Sonderkonto in Verrechnungsdollar unter der Bezeichnung “Österreichisch-Bulgarischer Vertrag zur Regelung offener finanzieller Fragen vom 2. Mai 1963” eröffnen.

Artikel 8

Die Dotierung des in Artikel 7 des vorliegenden Vertrages genannten Sonderkontos erfolgt bis zur vollständigen Bezahlung der in Artikel 1 vorgesehenen Globalsumme durch vierteljährliche Überweisung der Bulgarischen Nationalbank an die Oesterreichische Nationalbank. Die Höhe dieser Überweisungen wird jeweils fünf Prozent der Summe sämtlicher Zahlungen für nach Österreich erfolgte bulgarische Warenlieferungen entsprechen, die im abgelaufenen Kalendervierteljahr aus Österreich an bulgarische Zahlungsempfänger überwiesen wurden; diese Überweisungen sind jedoch mit höchstens einhunderttausend US-Dollar pro Kalenderjahr begrenzt.

Spätestens eine Woche nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres wird die Oesterreichische Nationalbank der Bulgarischen Nationalbank die Höhe des gemäß Absatz 1 errechneten Betrages mitteilen, worauf die Bulgarische Nationalbank, spätestens 14 Tage nach Empfang dieser Mitteilung, der Oesterreichischen Nationalbank den Auftrag erteilen wird, von ihrem Dollarverrechnungskonto Bulgarien den von ihr verifizierten Betrag auf ihr in Artikel 7 genanntes Sonderkonto zu übertragen. Für Zwecke der erforderlichen Umrechnung wird ein US-Dollar einem Verrechnungsdollar gleichgesetzt.

Nach erfolgter Gutschrift auf Sonderkonto wird dessen Saldo jeweils abgerechnet und einem bei der Oesterreichischen Nationalbank für die Republik Österreich geführten Konto gutgeschrieben.

Sollte das Zahlungsabkommen vor vollständiger Abdeckung der in Artikel 1 festgesetzten Globalsumme außer Kraft treten, so wird die Zahlung des restlichen Betrages in der für Zahlungen für Warenlieferungen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Republik Österreich dann generell geltenden Weise durchgeführt.

Artikel 9

Bezüglich der technischen Durchführung der Transfermodalitäten werden die Oesterreichische Nationalbank und die Bulgarische Nationalbank das Einvernehmen herstellen.

Artikel 10

Der vorliegende Vertrag ist zu ratifizieren. Der Austausch der Ratifikationsurkunden soll in Sofia stattfinden. Der Vertrag tritt am 30. Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am zweiten Mai 1963, in zwei Exemplaren, in deutscher und in bulgarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Liste I

zu Artikel 1 lit. a

Nr. Der österreichische Gläubiger Der bulgarische Schuldner
1 Teodora A. WELISAROVA-EBERLE, Wien XVIII, Währinger Str. 81 Staatliche Sparkasse in Vidin, Kto. Nr. 10/39
2 DDSG, Wien III, Hintere Zollamtsstr. 1 Staatliche Sparkasse in Russe, Kto. Nr. 10/34b
3 Elisabeth FRIED, Konten auf den Namen Eduard Ignaz HALAS, Wien III, Gärtnerstraße 7/7 Staatliche Sparkasse in Sofia, Ray. Lenin, Kto. Nr. 10/336, Kto. Nr. 10/858
4 Penka Franz KUBICZEK, Wien XII, Malfattigasse 13/10 Staatliche Sparkasse/Lovetsch, 5. Ray., Sofia, Kto. Nr. 10/675
5 Alexander Eduard POSLUSCHNY, Wien XIII, Nothartgasse 38 Staatliche Sparkasse in Sofia, Ray. Lenin, Kto. Nr. 10/473
6 Harald Wladimirov SALABASCHEFF, Wolfern, Bezirk Steyr Staatliche Sparkasse in Sofia, Ray. Lenin, Kto. Nr. 10/2718
7 Olga Spiridonova WELEWA-SMOLARSKY, Wien VII, Siebensterngasse 16a Staatliche Sparkasse in Sofia, 5. Ray., Kto. Nr. 10/1530
8 Elisabeth TSCHAKALOFF, Wien III, Ziehrerplatz 10/III/II Staatliche Sparkasse in Sofia, Ray. Lenin, Kto. Nr. 10/220
9 Mika, Eftim, Haralan Petroff HARALANOFF, Wien XVI, Paletzgasse 8/3 Staatliche Sparkasse in Sofia, Ray. Lenin, Kto. Nr. 10/1029
10 Anastasia Dimitrova MARKOFF-FÖRSTER, Innsbruck Staatliche Sparkasse in Sofia, Ray. Dimitrov, Kto. Nr. 10/1722
11 Emilia GREYER, geb. EISLER, Wien XII, Hetzendorfer Straße 131 Staatliche Sparkasse in Sofia, 5. Ray., Kto. Nr. 10/298
12 Emilie GREYER und Helene KOLARCZ geb. EISLER, Wien XII, Hetzendorfer Straße 131/3 Staatliche Sparkasse in Sofia, 5. Ray., Kto. Nr. 10/299
13 Aneta Wladimirova ZONAKOFF, Klosterneuburg, Berchtesgadner Hof 18 Staatliche Sparkasse in Sofia, Ray. Kirkoff, Kto. Nr. 9b/15072
14 Bickford und Co., Wien III, Schwarzenbergplatz 6 Bulgarische Nationalbank, Sofia, Kto. Nr. 23/1871
15 Interunfall Vers.-Ges. A. G., Wien I, Tegetthoffstraße 7 Bulgarische Nationalbank, Sofia, Kto. Nr. 23/1820, Kto. Nr. 25/361
16 Wiener Rückversicherungsgesellschaft, Wien I, Reichsratsstraße 13 Bulgarische Nationalbank, Sofia, Kto. Nr. 23/2080
17 Klementina Heinrich MADER, Konto auf Emma MADER, Salzburg, Imbergstraße 23 Bulgarische Investitionsbank, Filiale 2, Sofia, Kto. Nr. 14/705
18 Interunfall Vers.-Ges. A. G., Wien I, Tegetthoffstraße 7 “Bulstrad”-Bulg. Außenversicherungs- und Rückvers.-Ges., Sofia, Saldo
19 Wiener Rückversicherungsgesellschaft, Wien I, Reichsratsstraße 13 “Bulstrad”-Bulg. Außenvers.- und Rückvers.-Ges. Sofia, Saldo
20 Gustav und Ludmilla SCHNEIDER, Wien I, Kärntner Ring 17 Staatliches Versicherungsinstitut, Sofia
21 Chemosan AG (Union), Wien III, Kölblgasse 10 Dr. Peter GRIGORTSCHEFF, Sofia, ul. Buslutscha Nr. 1
22 Wilhemine Ignatz OTTITSCH (Gentschewa), 37 Dancer Road, S.W. 6, London, England Staatliche Sparkasse in Sofia, Ray. Lenin, Kto. Nr. 10/165

Liste II

zu Artikel 1 lit. c)

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