Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2003-04-01
Letzte Aktualisierung 2019-10-30
Status Aufgehoben · 2008-04-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 273
Änderungshistorie JSON API

(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:

1.

erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissionellen Ergänzungsprüfungen,

2.

erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika.

Ergänzungsausbildung und prüfung Medizinischer Masseur

§ 13. (1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung bzw. zur ergänzenden Ausbildung entscheidet der Träger der Ausbildung.

(2) Hinsichtlich

1.

des Ausschlusses von der Ausbildung,

2.

der Durchführung der Prüfungen,

3.

der Zusammensetzung der Prüfungskommission,

4.

der Wertung der Prüfungsergebnisse und

5.

der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,

(3) Die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 12 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs entsteht erst mit der Eintragung.

Abkürzung

MMHmG

Berufsausübung als medizinischer Masseur

§ 14. Eine Berufsausübung als medizinischer Masseur darf im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu

1.

einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder

2.

einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, oder

3.

einem freiberuflich tätigen Arzt oder einer Gruppenpraxis oder

4.

einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten

Abkürzung

MMHmG

Berufsausübung als medizinischer Masseur

§ 14. Eine Berufsausübung als medizinischer Masseur darf im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu

1.

einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder

2.

einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, oder

3.

einem freiberuflich tätigen Arzt, einer Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder

4.

einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten

Entziehung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur

§ 15. (1) Die auf Grund

1.

des Hauptwohnsitzes,

2.

dann des Dienstortes

(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde Qualifikationsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.

(3) Wenn

1.

die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 vorliegen und

2.

gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,

(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.

Entziehung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur

§ 15. (1) Die auf Grund

1.

des Hauptwohnsitzes,

2.

dann des Dienstortes

(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde Qualifikationsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.

(3) Wenn

1.

die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 vorliegen und

2.

gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

Abkürzung

MMHmG

Entziehung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur

§ 15. (1) Die auf Grund

1.

des Hauptwohnsitzes,

2.

dann des Dienstortes

eines medizinischen Masseurs zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.

(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde Qualifikationsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.

(3) Wenn

1.

die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 vorliegen und

2.

gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,

ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes, dann auf Grund des in Aussicht genommenen Dienstortes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiedererteilung gemäß Abs. 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

Abkürzung

MMHmG

Entziehung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur

§ 15. (1) Die auf Grund

1.

des Hauptwohnsitzes,

2.

dann des Dienstortes

eines medizinischen Masseurs zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.

(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde Qualifikationsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.

(3) Wenn

1.

die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 vorliegen und

2.

gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,

ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes, dann auf Grund des in Aussicht genommenen Dienstortes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiedererteilung gemäß Abs. 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(5) Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben

1.

die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und

2.

die Strafgerichte über

a)

die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie

b)

die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung

die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

(6) Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über

1.

die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung und

2.

die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis

für einen Berufsangehörigen zu verständigen.

Abkürzung

MMHmG

Entziehung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur

§ 15. (1) Die auf Grund

1.

des Hauptwohnsitzes,

2.

dann des Dienstortes

eines medizinischen Masseurs zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.

(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde Qualifikationsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.

(3) Wenn

1.

die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 vorliegen und

2.

gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,

ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes, dann auf Grund des in Aussicht genommenen Dienstortes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiedererteilung gemäß Abs. 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(5) Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben

1.

die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und

2.

die Strafgerichte über

a)

die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie

b)

die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung

die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

(6) Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über

1.

die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und

2.

die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis

für einen Berufsangehörigen zu verständigen.

Einschränkung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur

§ 16. (1) Die auf Grund

1.

des Hauptwohnsitzes,

2.

dann des Dienstortes

(2) Von der Einschränkung sind die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.

(3) § 15 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

Einschränkung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur

§ 16. (1) Die auf Grund

1.

des Hauptwohnsitzes,

2.

dann des Dienstortes

(2) Von der Einschränkung sind die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.

(3) § 15 Abs. 3 ist anzuwenden.

Einschränkung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur

§ 16. (1) Die auf Grund

1.

des Hauptwohnsitzes,

2.

dann des Dienstortes

(2) Von der Einschränkung sind die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.

(3) § 15 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

3.

Abschnitt

Ausbildung Medizinischer Masseur

Allgemeine Bestimmungen

§ 17. (1) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur umfasst

1.

einen theoretischen Unterricht einschließlich praktischer Übungen in der Dauer von insgesamt 815 Stunden sowie

2.

eine praktische Ausbildung in der Dauer von 875 Stunden,

(2) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur kann

1.

im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder

2.

im Rahmen eines Dienstverhältnisses

(3) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur ist längstens innerhalb von drei Jahren abzuschließen. Wird die Ausbildung nicht innerhalb von drei Jahren abgeschlossen, ist die Ausbildung neu zu beginnen. Absolvierte Ausbildungsinhalte gemäß §§ 21 und 22 sind im Umfang ihrer Gleichwertigkeit durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter anzurechnen.

Aufnahme in die Ausbildung zum medizinischen Masseur

§ 18. (1) Voraussetzungen für die Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur sind:

1.

ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,

2.

die zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung (§ 8 Abs. 3 und 4),

3.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) und

4.

die positive Absolvierung der 9. Schulstufe.

(2) Vom Erfordernis des Abs. 1 Z 4 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung sowie an physischer und psychischer Reife nachweist, das erwarten lässt, dass sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Träger der Ausbildung.

(4) Der Entscheidung über die Auswahl der Bewerber sind insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, das Bewerbungsgespräch, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber im Hinblick auf die Eignung für den Beruf heran zu ziehen.

(5) Blindheit schließt eine Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur nicht aus.

Aufnahme in die Ausbildung zum medizinischen Masseur

§ 18. (1) Voraussetzungen für die Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur sind:

1.

ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,

2.

die zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige gesundheitliche Eignung,

3.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) und

4.

die positive Absolvierung der 9. Schulstufe.

(2) Vom Erfordernis des Abs. 1 Z 4 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung sowie an physischer und psychischer Reife nachweist, das erwarten lässt, dass sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Träger der Ausbildung.

(4) Der Entscheidung über die Auswahl der Bewerber sind insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, das Bewerbungsgespräch, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber im Hinblick auf die Eignung für den Beruf heran zu ziehen.

(5) Blindheit schließt eine Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur nicht aus.

Ausschluss von der Ausbildung zum medizinischen Masseur

§ 19. (1) Ein Teilnehmer ist vom weiteren Besuch der Ausbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zum medizinischen Masseur als untauglich erweist:

1.

mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 8 Abs. 5 oder

2.

mangelnde körperliche oder geistige Eignung gemäß § 8 Abs. 3 oder 4 oder

3.

schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Träger der Ausbildung.

(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und die Ausbildungsleitung zu hören.

(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Abs. 2.

Abkürzung

MMHmG

Ausschluss von der Ausbildung zum medizinischen Masseur

§ 19. (1) Ein Teilnehmer ist vom weiteren Besuch der Ausbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zum medizinischen Masseur als untauglich erweist:

1.

mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 8 Abs. 5 oder

2.

mangelnde gesundheitliche Eignung gemäß § 8 Abs. 3 oder

3.

schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Träger der Ausbildung.

(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und die Ausbildungsleitung zu hören.

(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Abs. 2.

Ausbildungsablauf

§ 20. Die Ausbildung zum medizinischen Masseur kann in zwei aufbauenden Modulen (Modul A und B) oder in einem durchgeführt werden.

Ausbildungsinhalte Modul A

§ 21. Das Modul A umfasst eine theoretische Ausbildung in der Dauer von 360 Stunden in folgenden Fächern:

1.

Anatomie und Physiologie,

2.

Hygiene,

3.

Erste Hilfe und Verbandstechnik,

4.

Pathologie,

5.

Thermotherapie, Ultraschalltherapie und Packungsanwendung,

6.

Massagetechniken zu Heilzwecken.

Ausbildungsinhalte Modul B

§ 22. (1) Das Modul B umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von 1 330 Stunden.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst einen theoretischen Unterricht und praktische Übungen in der Dauer von 455 Stunden in folgenden Fächern:

1.

Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht,

2.

Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens,

3.

Dokumentation,

4.

Umweltschutz,

5.

Pathologie,

6.

Grundlagen der Kommunikation,

7.

Massagetechniken zu Heilzwecken einschließlich vertiefender spezieller Anatomie und Pathologie.

(3) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind praktische Übungen ohne Patientenkontakt in den Fächern gemäß Abs. 2 Z 7 und § 21 Z 5 und 6 im Ausmaß von 205 Stunden durchzuführen.

(4) Die praktische Ausbildung hat in den Fächern gemäß Abs. 2 Z 7 und § 21 Z 5 und 6 zu erfolgen und umfasst Pflichtpraktika an Patienten im Ausmaß von 875 Stunden. Voraussetzung für die Absolvierung der Pflichtpraktika an Patienten ist die Absolvierung der entsprechenden theoretischen Ausbildung und der praktischen Übungen ohne Patientenkontakt.

(5) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die medizinischen Masseure in Ausbildung berechtigt, die zu erlernenden Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte an Patienten durchzuführen.

Ausbildungsleitung

§ 23. (1) Die fachspezifische und organisatorische Leitung der Ausbildung zum medizinischen Masseur obliegt einer fachkompetenten und pädagogisch geeigneten Person, die die Berufsberechtigung als Heilmasseur und die Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben (§ 37) besitzt.

(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung der Ausbildung zum medizinischen Masseur obliegt einem Arzt, der die hiefür erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzt.

(3) Für den fachspezifischen und organisatorischen Leiter und den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter ist jeweils ein Stellvertreter vorzusehen. Dieser hat die jeweiligen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 zu erfüllen.

Kommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur

§ 24. (1) Die Lehrkräfte haben sich während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg der medizinischen Masseure in Ausbildung laufend zu überzeugen.

(2) Nach Abschluss der Gesamtausbildung zum medizinischen Masseur ist eine kommissionelle Prüfung abzulegen. Im Rahmen der Prüfung ist zu beurteilen, ob die für die Ausübung als medizinischer Masseur erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet wurden und der Prüfungskandidat in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit als medizinischer Masseur fachgerecht auszuüben.

(3) Personen, die die kommissionelle Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Prüfungszeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“ anzuführen sind, auszustellen.

Anrechnungen

§ 25. (1) Prüfungen und Praktika, die im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung zum medizinischen Masseur erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum medizinischen Masseur durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(2) Prüfungen und Praktika, die im Rahmen

1.

von Ausbildungen zu oder von Sonderausbildungen und Weiterbildungen von anderen Gesundheitsberufen oder

2.

eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder anderer universitärer Ausbildungen

(3) Eine Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung von theoretischen Prüfungen und der Teilnahme am theoretischen Unterricht und von der Absolvierung der Pflichtpraktika in den jeweiligen Fächern.

(4) Eine Anrechnung auf die kommissionelle Prüfung ist nicht zulässig.

Verkürzte Ausbildung für Masseure

§ 26. (1) Personen, die

1.

die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, BGBl. Nr. 618/1993, auf Grund einer erfolgreich abgelegten Prüfung nach dem 1. Oktober 1986 nachgewiesen haben und

2.

die zur Erfüllung der Berufspflichten als medizinischer Masseur erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen,

(2) Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Gesamtumfang von 875 Stunden.

(3) Personen, die die praktische Ausbildung gemäß Abs. 2 mit Erfolg abgelegt haben, ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung ein Zeugnis, in dem der Erfolg sowie die Berufsbezeichnung “medizinischer Masseur”/”medizinische Masseurin” anzuführen sind, auszustellen.

Verkürzte Ausbildung für Masseure

§ 26. (1) Personen, die

1.

die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, BGBl. Nr. 618/1993, auf Grund einer erfolgreich abgelegten Prüfung nach dem 1. Oktober 1986 nachgewiesen haben und

2.

die zur Erfüllung der Berufspflichten als medizinischer Masseur erforderliche gesundheitliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen,

(2) Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Gesamtumfang von 875 Stunden.

(3) Personen, die die praktische Ausbildung gemäß Abs. 2 mit Erfolg abgelegt haben, ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung ein Zeugnis, in dem der Erfolg sowie die Berufsbezeichnung “medizinischer Masseur”/”medizinische Masseurin” anzuführen sind, auszustellen.

Abs 2 ist auf Ausbildungen anzuwenden, die ab 1. März 2015 begonnen werden (vgl. § 89 Abs. 7).

Verkürzte Ausbildung für Masseure

§ 26. (1) Personen, die

1.

die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, BGBl. Nr. 618/1993, auf Grund einer erfolgreich abgelegten Prüfung nach dem 1. Oktober 1986 nachgewiesen haben und

2.

die zur Erfüllung der Berufspflichten als medizinischer Masseur erforderliche gesundheitliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen,

(2) Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Gesamtumfang von 580 Stunden.

(3) Personen, die die praktische Ausbildung gemäß Abs. 2 mit Erfolg abgelegt haben, ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung ein Zeugnis, in dem der Erfolg sowie die Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“ anzuführen sind, auszustellen.

Abs 2 ist auf Ausbildungen anzuwenden, die ab 1. März 2015 begonnen werden (vgl. § 89 Abs. 7).

Verkürzte Ausbildung für Masseure

§ 26. (1) Personen, die

1.

zur Ausübung des Gewerbes der Massage gemäß § 94 Z 48 GewO 1994, ausgenommen ganzheitlich in sich geschlossener Systeme im Sinne der Massage-Verordnung BGBl. II Nr. 68/2003, berechtigt sind oder die Befähigungsprüfung nach dem 1. Oktober 1986 erfolgreich abgeschlossen haben und

2.

die zur Erfüllung der Berufspflichten als medizinischer Masseur erforderliche gesundheitliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen,

(2) Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Gesamtumfang von 580 Stunden.

(3) Personen, die die praktische Ausbildung gemäß Abs. 2 mit Erfolg abgelegt haben, ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung ein Zeugnis, in dem der Erfolg sowie die Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“ anzuführen sind, auszustellen.

Verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte

§ 27. (1) Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum medizinischen Masseur zu absolvieren.

(2) Die Ausbildung besteht

1.

aus einer theoretischen Ausbildung einschließlich praktischer Übungen im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur, insbesondere in den Fächern “Massagetechniken zu Heilzwecken” und “Pathologie” im Gesamtumfang von 370 Stunden, wobei praktische Übungen ohne Patientenkontakt im Ausmaß von 75 Stunden durchzuführen sind, und

2.

aus einer praktischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur in der Dauer von 430 Stunden

(3) Eine durch die medizinisch-technische Fachkraft abgeleistete praktische Tätigkeit im Bereich der physikalischen Medizin kann auf die praktische Ausbildung durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit angerechnet werden.

(4) Nach erfolgreicher Absolvierung der verkürzten Ausbildung ist die kommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur (§ 24) zu absolvieren.

(5) Personen, die die kommissionelle Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Prüfungszeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung “medizinischer Masseur”/”medizinische Masseurin” anzuführen sind, auszustellen.

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

§ 28. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum medizinischen Masseur, insbesondere über

1.

den Lehrbetrieb und Lehrplan,

2.

die Art und Durchführung der Prüfungen,

3.

die Anrechnung von Prüfungen,

4.

die Wertung von Prüfungsergebnissen und Praktika,

5.

die Reprobationsfristen,

6.

die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,

7.

die Antrittsvoraussetzungen für die kommissionelle Prüfung,

8.

die Zusammensetzung der Prüfungskommission und deren Beschlusserfordernisse,

9.

die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren,

10.

die verkürzten Ausbildungen und

11.

die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse

3.

Hauptstück

Heilmasseur

1.

Abschnitt

Berufsbild des Heilmasseurs

Berufsbild Heilmasseur

§ 29. (1) Der Beruf des Heilmasseurs umfasst die eigenverantwortliche Durchführung von

1.

klassischer Massage,

2.

Packungsanwendungen,

3.

Thermotherapie,

4.

Ultraschalltherapie und

5.

Spezialmassagen

(2) Bei Blindheit umfasst das Berufsbild des Heilmasseurs die eigenverantwortliche Durchführung von

1.

klassischer Massage und

2.

Spezialmassagen

(3) Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung (Anordnungsverantwortung), der Heilmasseur trägt die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit (Durchführungsverantwortung). Die ärztliche Anordnung hat schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung der angeordneten Tätigkeit ist durch den Heilmasseur durch Datum und Unterschrift zu bestätigen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.

Lehraufgaben

§ 30. (1) Heilmasseure können die Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben erwerben.

(2) Lehraufgaben umfassen

1.

Lehrtätigkeiten im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur, des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur, der Spezialqualifikationsausbildungen und der Ausbildungen für Lehraufgaben und

2.

die Leitung von Ausbildungen zum medizinischen Masseur, von Aufschulungsmodulen zum Heilmasseur, von Spezialqualifikationsausbildungen und von Ausbildungen für Lehraufgaben.

(3) Die Lehrtätigkeit umfasst die Planung, Durchführung und Auswertung des theoretischen und praktischen Unterrichts.

(4) Die Leitung umfasst die fachliche, pädagogische und organisatorische Leitung und die Dienstaufsicht im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung.

Berufsbezeichnung

§ 31. (1) Personen, die zur Berufsausübung als Heilmasseur berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Heilmasseur“/“Heilmasseurin“ führen.

(2) Heilmasseure mit Berechtigung zur Durchführung von Lehraufgaben gemäß § 37 dürfen die Zusatzbezeichnung „Lehrberechtigter Heilmasseur“/“Lehrberechtigte Heilmasseurin“ führen.

(3) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Berufsausübung als Heilmasseur oder zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt sind, dürfen an Stelle der Bezeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern

1.

diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 bzw. der Zusatzbezeichnung gemäß Abs. 2 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt, und

2.

neben der Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(4) Die Führung

1.

einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 3 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

2.

anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

3.

anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen

2.

Abschnitt

Besondere Berufspflichten des Heilmasseurs

Werbebeschränkung und Provisionsverbot

§ 32. (1) Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.

(2) Der Heilmasseur darf keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder sich zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.

Abkürzung

MMHmG

Informationspflicht

§ 33. Heilmasseure sind verpflichtet, den anordnenden Arzt unverzüglich über nicht dem Therapieverlauf entsprechende sowie für die weitere Behandlung bedeutsame gesundheitliche Auffälligkeiten zu informieren und die dafür notwendigen Daten zu übermitteln.

Informationspflicht

§ 33. (1) Heilmasseure sind verpflichtet, den anordnenden Arzt unverzüglich über nicht dem Therapieverlauf entsprechende sowie für die weitere Behandlung bedeutsame gesundheitliche Auffälligkeiten zu informieren und die dafür notwendigen Daten zu übermitteln.

(2) Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Heilmasseure die zur Behandlung übernommenen Patienten oder die zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Personen insbesondere über

1.

den geplanten Behandlungsablauf,

2.

die Kosten der von ihnen zu erbringenden Behandlung und

3.

den beruflichen Versicherungsschutz

(3) Heilmasseure haben, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge verrechnet wird, nach erbrachter Leistung eine Rechnung über diese auszustellen.

Abkürzung

MMHmG

Besondere Dokumentationspflicht

§ 34. (1) Daten der Dokumentation dürfen

1.

an die Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, sowie

2.

an den anordnenden Arzt, in dessen Behandlung der Patient steht, mit Zustimmung des Patienten oder der zur gesetzlichen Vertretung befugten Person

übermittelt werden.

(2) Im Falle des Ablebens eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs ist sein Erbe oder sonstiger Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer gegen Ersatz der Aufbewahrungskosten dem Amt der zuständigen Landesregierung oder einem von diesem Amt benannten Dritten zu übermitteln.

Abkürzung

MMHmG

Besondere Dokumentationspflicht

§ 34. (1) Daten der Dokumentation dürfen

1.

an die Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, sowie

2.

an den anordnenden Arzt, in dessen Behandlung der Patient steht, mit Einwilligung des Patienten oder der zur gesetzlichen Vertretung befugten Person

übermittelt werden.

(2) Im Falle des Ablebens eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs ist sein Erbe oder sonstiger Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer gegen Ersatz der Aufbewahrungskosten dem Amt der zuständigen Landesregierung oder einem von diesem Amt benannten Dritten zu übermitteln.

Abkürzung

MMHmG

Besondere Verschwiegenheitspflicht, Anzeige- und Meldepflicht

§ 35. (1) Die Verschwiegenheitspflicht eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs gemäß § 4 Abs. 1 besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorarabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen werden. Eine allfällige Speicherung darf nur so erfolgen, dass Betroffene weder bestimmt werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind.

(2) Ergibt sich für den freiberuflich tätigen Heilmasseur in Ausübung seines Berufs der Verdacht, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung herbeigeführt wurde, so hat der Heilmasseur, sofern Abs. 3 nicht anders bestimmt, der Sicherheitsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Gleiches gilt im Fall des Verdachts, dass eine volljährige Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag, misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist.

(3) Ergibt sich für den freiberuflich tätigen Heilmasseur in Ausübung seines Berufs der Verdacht, dass ein Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist, so hat der Heilmasseur Anzeige an die Sicherheitsbehörde zu erstatten. Richtet sich der Verdacht gegen einen nahen Angehörigen (§ 166 StGB), so kann die Anzeige so lange unterbleiben, als dies das Wohl des Minderjährigen erfordert und eine Zusammenarbeit mit dem Jugendwohlfahrtsträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

(4) In den Fällen einer vorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung hat der freiberuflich tätige Heilmasseur auf bestehende Opferschutzeinrichtungen hinzuweisen. In den Fällen des Abs. 3 hat er überdies unverzüglich und nachweislich Meldung an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zu erstatten.

(5) In den Fällen eines Verdachts im Sinne des Abs. 2 sind Aufzeichnungen über die den Verdacht begründenden Wahrnehmungen zu führen. Den gemäß Abs. 3 oder 4 verständigten Behörden oder öffentlichen Dienststellen ist hierüber Auskunft zu erteilen.

Abkürzung

MMHmG

Besondere Verschwiegenheitspflicht, Anzeige- und Meldepflicht

§ 35. Die Verschwiegenheitspflicht eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs gemäß § 4 Abs. 1 besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorarabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen werden. Eine allfällige Speicherung darf nur so erfolgen, dass Betroffene weder bestimmt werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind.

3.

Abschnitt

Berufsberechtigung als Heilmasseur

Berufsberechtigung - Heilmasseur

§ 36. Zur Ausübung des Berufs des Heilmasseurs sind Personen berechtigt, die

1.

eigenberechtigt sind,

2.

die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung (§ 8 Abs. 3 und 4) und Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) besitzen,

3.

über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und entweder

4.

einen Qualifikationsnachweis (§§ 38, 39 und 41) erbringen oder

5.

zur Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes berechtigt sind.

Abkürzung

MMHmG

3.

Abschnitt

Berufsberechtigung als Heilmasseur

Berufsberechtigung Heilmasseur

§ 36. Zur Ausübung des Berufs des Heilmasseurs sind Personen berechtigt, die

1.

eigenberechtigt sind,

2.

die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

3.

über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und entweder

4.

einen Qualifikationsnachweis (§§ 38, 39 und 41) erbringen oder

5.

zur Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes berechtigt sind.

Abkürzung

MMHmG

3.

Abschnitt

Berufsberechtigung als Heilmasseur

Berufsberechtigung – Heilmasseur

§ 36. Zur Ausübung des Berufs des Heilmasseurs sind Personen berechtigt, die

1.

handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,

2.

die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

3.

über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und entweder

4.

einen Qualifikationsnachweis (§§ 38, 39 und 41) erbringen oder

5.

zur Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes berechtigt sind.

Berufsberechtigung Lehraufgaben

§ 37. Zur Ausübung von Lehraufgaben sind Heilmasseure berechtigt, die folgende Voraussetzungen besitzen:

1.

einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 57 oder

2.

ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis gemäß §§ 40 oder 41 oder 3. die Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, dem Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, oder dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992.

Qualifikationsnachweis Heilmasseur Inland

§ 38. Als Qualifikationsnachweis gemäß § 36 Z 4 gilt ein Zeugnis gemäß § 54 Abs. 2.

Qualifikationsnachweis - Heilmasseur - EWR

§ 39. (1) Eine in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Heilmasseur gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese

1.

einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG oder

2.

einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG

(2) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Heilmasseur zu erteilen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 36 Z 1 und 2 vorliegen.

(3) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere ein Zeugnis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung (§ 8 Abs. 3 und 4) sowie der Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) vorzulegen.

(4) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung

1.

der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung oder

2.

des Nachweises von Berufserfahrung

(5) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 4 Z 1 ist die Ausübung von Tätigkeiten des Berufs des Heilmasseurs in Österreich unter der Verantwortung einer fachkundigen Person. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.

(6) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 4 Z 1 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich den Beruf als Heilmasseur auszuüben, beurteilt werden.

(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Abs. 2 hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(8) Nähere Vorschriften über

1.

die Zulassung zur Eignungsprüfung und zum Anpassungslehrgang sowie

2.

die Durchführung und die Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs

Qualifikationsnachweis - Heilmasseur - EWR

§ 39. (1) Eine in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Heilmasseur gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese

1.

einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG oder

2.

einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG

(2) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Heilmasseur zu erteilen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 36 Z 1 und 2 vorliegen.

(3) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere ein Zeugnis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) vorzulegen.

(4) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung

1.

der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung oder

2.

des Nachweises von Berufserfahrung

(5) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 4 Z 1 ist die Ausübung von Tätigkeiten des Berufs des Heilmasseurs in Österreich unter der Verantwortung einer fachkundigen Person. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.

(6) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 4 Z 1 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich den Beruf als Heilmasseur auszuüben, beurteilt werden.

(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Abs. 2 hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(8) Nähere Vorschriften über

1.

die Zulassung zur Eignungsprüfung und zum Anpassungslehrgang sowie

2.

die Durchführung und die Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs

Qualifikationsnachweis - Heilmasseur - EWR

§ 39. (1) Qualifikationsnachweise als Heilmasseur, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 Abs. 3, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, der einem Zeugnis oder Diplom gemäß Art. 11 lit. b bis e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Heilmasseur zu erteilen.

(3) § 10 Abs. 2, 3 und 5 bis 11 ist anzuwenden.

Qualifikationsnachweis Heilmasseur EWR

§ 39. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als Heilmasseur ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung als Heilmasseur zu erteilen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)

(3) § 10 Abs. 2 und 5 bis 11 ist anzuwenden.

Qualifikationsnachweis Heilmasseur EWR

§ 39. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als Heilmasseur ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung als Heilmasseur zu erteilen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)

(3) § 10 Abs. 2 und 5 bis 13 ist anzuwenden.

Lehraufgaben - EWR

§ 40. (1) Eine in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung von Lehraufgaben gilt als Qualifikationsnachweis zur Durchführung für Lehraufgaben, wenn diese

1.

einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG oder

2.

einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG

(2) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung von Lehraufgaben zu erteilen. Voraussetzung für eine Zulassung ist eine Berufsberechtigung als Heilmasseur.

(3) § 39 Abs. 3 bis 7 ist anzuwenden.

(4) Nähere Vorschriften über

1.

die Zulassung zur Eignungsprüfung und zum Anpassungslehrgang sowie

2.

die Durchführung und die Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs

Lehraufgaben - EWR

§ 40. (1) Qualifikationsnachweise für Lehraufgaben, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 Abs. 3, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, der einem Zeugnis oder Diplom gemäß Art. 11 lit. b bis e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung von Lehraufgaben zu erteilen. Voraussetzung für eine Zulassung ist eine Berufsberechtigung als Heilmasseur.

(3) § 10 Abs. 2, 3 und 5 bis 11 ist anzuwenden.

Lehraufgaben EWR

§ 40. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis für Lehraufgaben in der medizinischen Massage ausgestellt wurde, auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung von Lehraufgaben zu erteilen. Voraussetzung für eine Anerkennung ist eine Berufsberechtigung als Heilmasseur.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)

(3) § 10 Abs. 2 und 5 bis 11 ist anzuwenden.

Lehraufgaben EWR

§ 40. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis für Lehraufgaben in der medizinischen Massage ausgestellt wurde, auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung von Lehraufgaben zu erteilen. Voraussetzung für eine Anerkennung ist eine Berufsberechtigung als Heilmasseur.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)

(3) § 10 Abs. 2 und 5 bis 13 ist anzuwenden.

Qualifikationsnachweis - Heilmasseur und Lehraufgaben – außerhalb des EWR

§ 41. (1) Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Heilmasseur oder für Lehraufgaben, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

1.

die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 42 (Nostrifikation) festgestellt und

2.

die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

(2) Abweichend von Abs. 1 gelten die §§ 39 und 40 für

1.

Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung als Heilmasseur oder für Lehraufgaben ausgestellt wurde, und

2.

EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung als Heilmasseur oder für Lehraufgaben ausgestellt wurde.

Qualifikationsnachweis Heilmasseur und Lehraufgaben – außerhalb des EWR

§ 41. (1) Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Heilmasseur oder für Lehraufgaben, die nicht unter §§ 39 und 40 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

1.

die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 42 (Nostrifikation) festgestellt wurde und

2.

die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

(2) Die Nostrifikation einer Ausbildung für Lehraufgaben setzt die Berufsberechtigung als Heilmasseur voraus.

Nostrifikation - Heilmasseur und Lehraufgaben

§ 42. (1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung als Heilmasseur absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit als Heilmasseur auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung als Heilmasseur beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich

1.

der Hauptwohnsitz,

2.

dann der in Aussicht genommene Wohnsitz,

3.

dann der in Aussicht genommene Berufssitz,

4.

dann der in Aussicht genommene Dienstort und

5.

schließlich der in Aussicht genommene Ort der beruflichen Tätigkeit

(2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:

1.

den Reisepass,

2.

den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,

3.

den Nachweis, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der österreichischen gleichwertig ist,

4.

den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und

5.

die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.

(4) Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn

1.

innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und

2.

die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.

(5) Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997 Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1. Ist die Vorlage eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 5 nicht möglich, so ist der Nachweis der gleichwertigen Qualifikation durch eine mit Erfolg abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung (§ 54) zum Heilmasseur zu erbringen.

(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfangs und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen sind bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung zu berücksichtigen, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.

(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:

1.

erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissionellen Ergänzungsprüfungen,

2.

erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika.

(9) Die Nostrifikation einer Ausbildung für Lehraufgaben setzt die Berufsberechtigung als Heilmasseur voraus.

Nostrifikation - Heilmasseur und Lehraufgaben

§ 42. (1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung als Heilmasseur absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit als Heilmasseur auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung als Heilmasseur beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich

1.

der Hauptwohnsitz,

2.

dann der in Aussicht genommene Wohnsitz,

3.

dann der in Aussicht genommene Berufssitz,

4.

dann der in Aussicht genommene Dienstort und

5.

schließlich der in Aussicht genommene Ort der beruflichen Tätigkeit

(2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:

1.

den Reisepass,

2.

den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,

3.

den Nachweis, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der österreichischen gleichwertig ist,

4.

den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und

5.

die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.

(4) Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn

1.

innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und

2.

die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.

(5) Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997 Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1. Ist die Vorlage eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 5 nicht möglich, so ist der Nachweis der gleichwertigen Qualifikation durch eine mit Erfolg abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung (§ 54) zum Heilmasseur zu erbringen.

(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfangs und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation sind von Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 Abs. 3 im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und weitere Ausbildung als Heilmasseur oder für Lehraufgaben zu berücksichtigen. Einschlägige Berufserfahrungen sind bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung zu berücksichtigen, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.

(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:

1.

erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissionellen Ergänzungsprüfungen,

2.

erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika.

(9) Die Nostrifikation einer Ausbildung für Lehraufgaben setzt die Berufsberechtigung als Heilmasseur voraus.

Nostrifikation Heilmasseur und Lehraufgaben

§ 42. (1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung als Heilmasseur absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit als Heilmasseur auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung als Heilmasseur beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich

1.

der Hauptwohnsitz,

2.

dann der in Aussicht genommene Wohnsitz,

3.

dann der in Aussicht genommene Berufssitz,

4.

dann der in Aussicht genommene Dienstort und

5.

schließlich der in Aussicht genommene Ort der beruflichen Tätigkeit

(2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:

1.

den Reisepass,

2.

den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,

3.

den Nachweis, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der österreichischen gleichwertig ist,

4.

den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und

5.

die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.

(4) Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn

1.

innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und

2.

die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.

(5) Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997 Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1. Ist die Vorlage eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 5 nicht möglich, so ist der Nachweis der gleichwertigen Qualifikation durch eine mit Erfolg abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung (§ 54) zum Heilmasseur zu erbringen.

(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfangs und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.

(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:

1.

erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissionellen Ergänzungsprüfungen,

2.

erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika.

(9) Die Nostrifikation einer Ausbildung für Lehraufgaben setzt die Berufsberechtigung als Heilmasseur voraus.

Ergänzungsausbildung und prüfung Heilmasseur und Lehraufgaben

§ 43. (1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung bzw. zur ergänzenden Ausbildung entscheidet der Träger der Ausbildung.

(2) Hinsichtlich

1.

des Ausschlusses von der Ausbildung,

2.

der Zusammensetzung der Prüfungskommission,

3.

der Wertung der Prüfungsergebnisse und

4.

der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,

(3) Die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 42 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs des Heilmasseurs bzw. zur Ausübung von Lehraufgaben entsteht erst mit der Eintragung.

Fortbildung bei Ausbildung im Ausland

§ 44. (1) Personen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung besitzen, die einer Ausbildung zum Heilmasseur gleichwertig ist und zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt, dürfen Tätigkeiten des Heilmasseurs unter Anleitung und Aufsicht einer fachkundigen Person zu Fortbildungszwecken bis zur Dauer von sechs Monaten ausüben, sofern ihnen vom Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Fortbildung in Aussicht genommen ist, eine entsprechende Bewilligung erteilt worden ist.

(2) Der Antragsteller hat jedenfalls Nachweise gemäß § 42 Abs. 2 Z 1, 3 und 5 vorzulegen.

(3) Die Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Ausbildung vermittelt worden sind, zu erteilen. Fehlendes Wissen in grundlegenden berufsspezifischen Fächern oder mangelnde Sprachkenntnisse schließen eine Tätigkeit zu Fortbildungszwecken aus.

(4) Die Bewilligung ist auf die Ausübung einer Tätigkeit gemäß Abs. 1 und 3

1.

an einer bestimmten Krankenanstalt oder Kuranstalten oder

2.

an einer bestimmten, sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient, oder

3.

bei einem bestimmten freiberuflich tätigen Arzt oder einer bestimmten Gruppenpraxis oder

4.

bei einem bestimmten freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten

(5) Träger von Krankenanstalten oder Kuranstalten und Einrichtungen sowie Personen gemäß Abs. 4 haben nachzuweisen, dass

1.

sie über fachliche Einrichtungen und Ausstattungen, die das Erreichen des Fortbildungsziels gewährleisten, verfügen und

2.

eine kontinuierliche fachspezifische Anleitung und Aufsicht gewährleistet ist.

(6) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 kann vom Landeshauptmann um sechs Monate verlängert werden. Eine weitere Fortbildung ist jeweils frühestens nach Ablauf von fünf Jahren für die Dauer von jeweils höchstens sechs Monaten möglich.

(7) Gegen Bescheide des Landeshauptmanns gemäß Abs. 1 und 6 ist eine Berufung nicht zulässig.

Fortbildung bei Ausbildung im Ausland

§ 44. (1) Personen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung besitzen, die einer Ausbildung zum Heilmasseur gleichwertig ist und zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt, dürfen Tätigkeiten des Heilmasseurs unter Anleitung und Aufsicht einer fachkundigen Person zu Fortbildungszwecken bis zur Dauer von sechs Monaten ausüben, sofern ihnen vom Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Fortbildung in Aussicht genommen ist, eine entsprechende Bewilligung erteilt worden ist.

(2) Der Antragsteller hat jedenfalls Nachweise gemäß § 42 Abs. 2 Z 1, 3 und 5 vorzulegen.

(3) Die Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Ausbildung vermittelt worden sind, zu erteilen. Fehlendes Wissen in grundlegenden berufsspezifischen Fächern oder mangelnde Sprachkenntnisse schließen eine Tätigkeit zu Fortbildungszwecken aus.

(4) Die Bewilligung ist auf die Ausübung einer Tätigkeit gemäß Abs. 1 und 3

1.

an einer bestimmten Krankenanstalt oder Kuranstalten oder

2.

an einer bestimmten, sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient, oder

3.

bei einem bestimmten freiberuflich tätigen Arzt oder einer bestimmten Gruppenpraxis oder

4.

bei einem bestimmten freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten

(5) Träger von Krankenanstalten oder Kuranstalten und Einrichtungen sowie Personen gemäß Abs. 4 haben nachzuweisen, dass

1.

sie über fachliche Einrichtungen und Ausstattungen, die das Erreichen des Fortbildungsziels gewährleisten, verfügen und

2.

eine kontinuierliche fachspezifische Anleitung und Aufsicht gewährleistet ist.

(6) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 kann vom Landeshauptmann um sechs Monate verlängert werden. Eine weitere Fortbildung ist jeweils frühestens nach Ablauf von fünf Jahren für die Dauer von jeweils höchstens sechs Monaten möglich.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

Abkürzung

MMHmG

Berufsausübung als Heilmasseur

§ 45. Eine Berufsausübung als Heilmasseur darf

1.

freiberuflich oder

2.

im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder

3.

im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen oder

4.

im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem freiberuflich tätigen Arzt oder einer Gruppenpraxis oder

5.

im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten

Abkürzung

MMHmG

Berufsausübung als Heilmasseur

§ 45. Eine Berufsausübung als Heilmasseur darf

1.

freiberuflich oder

2.

im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder

3.

im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen oder

4.

einem freiberuflich tätigen Arzt, einer Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder

5.

im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten

Freiberufliche Berufsausübung - Berufssitz

§ 46. (1) Die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseur ist der auf Grund des in Aussicht genommenen Berufssitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei folgende Unterlagen vorzulegen sind:

1.

ein Qualifikationsnachweis, der zur Berufsausübung als Heilmasseur in Österreich berechtigt,

2.

eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates, die bzw. der nicht älter als drei Monate ist,

3.

ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung (§ 8 Abs. 3 und 4), das nicht älter als drei Monate ist, und

4.

der Berufsausweis (§ 49).

(2) Anlässlich der Meldung gemäß Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufsausübung zu prüfen und die freiberufliche Berufsausübung unverzüglich, längstens binnen drei Monaten zu untersagen, sofern eine oder mehrere Voraussetzungen für die freiberufliche Berufsausübung nicht vorliegen. Im Falle der Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung ist unverzüglich ein Verfahren gemäß § 47 einzuleiten. Im Falle der Nichtuntersagung ist die freiberufliche Berufsausübung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in den Berufsausweis einzutragen.

(3) Eine Untersagung gemäß Abs. 2 kann durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat im jeweiligen Land angefochten werden.

(4) Die freiberufliche Berufsausübung als Heilmasseur hat persönlich und unmittelbar an oder ausgehend von einem bestimmten Ort (Berufssitz) zu erfolgen. Jeder freiberuflich tätige Heilmasseur hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen.

(5) Jede Begründung, Änderung oder Auflassung eines Berufssitzes ist unverzüglich der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

(6) Der Berufssitz ist in einem solchen Zustand zu halten, dass er den hygienischen Anforderungen entspricht. Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat den Berufssitz zu überprüfen, dies insbesondere wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er den hygienischen Anforderungen nicht entspricht. Entspricht der Berufssitz nicht den hygienischen Anforderungen, ist dem Heilmasseur die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.

(7) Kommt bei der Überprüfung gemäß Abs. 6 zu Tage, dass Missstände vorliegen, die für das Leben oder die Gesundheit von Patienten eine Gefahr mit sich bringen können, ist die Sperre des Berufssitzes bis zur Behebung dieser Missstände durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügen.

Freiberufliche Berufsausübung - Berufssitz

§ 46. (1) Die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseur ist der auf Grund des in Aussicht genommenen Berufssitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei folgende Unterlagen vorzulegen sind:

1.

ein Qualifikationsnachweis, der zur Berufsausübung als Heilmasseur in Österreich berechtigt,

2.

eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates, die bzw. der nicht älter als drei Monate ist,

3.

ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung, das nicht älter als drei Monate ist, und

4.

der Berufsausweis (§ 49).

(2) Anlässlich der Meldung gemäß Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufsausübung zu prüfen und die freiberufliche Berufsausübung unverzüglich, längstens binnen drei Monaten zu untersagen, sofern eine oder mehrere Voraussetzungen für die freiberufliche Berufsausübung nicht vorliegen. Im Falle der Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung ist unverzüglich ein Verfahren gemäß § 47 einzuleiten. Im Falle der Nichtuntersagung ist die freiberufliche Berufsausübung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in den Berufsausweis einzutragen.

(3) Eine Untersagung gemäß Abs. 2 kann durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat im jeweiligen Land angefochten werden.

(4) Die freiberufliche Berufsausübung als Heilmasseur hat persönlich und unmittelbar an oder ausgehend von einem bestimmten Ort (Berufssitz) zu erfolgen. Jeder freiberuflich tätige Heilmasseur hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen.

(5) Jede Begründung, Änderung oder Auflassung eines Berufssitzes ist unverzüglich der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

(6) Der Berufssitz ist in einem solchen Zustand zu halten, dass er den hygienischen Anforderungen entspricht. Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat den Berufssitz zu überprüfen, dies insbesondere wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er den hygienischen Anforderungen nicht entspricht. Entspricht der Berufssitz nicht den hygienischen Anforderungen, ist dem Heilmasseur die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.

(7) Kommt bei der Überprüfung gemäß Abs. 6 zu Tage, dass Missstände vorliegen, die für das Leben oder die Gesundheit von Patienten eine Gefahr mit sich bringen können, ist die Sperre des Berufssitzes bis zur Behebung dieser Missstände durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügen.

Freiberufliche Berufsausübung - Berufssitz

§ 46. (1) Die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseur ist der auf Grund des in Aussicht genommenen Berufssitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei folgende Unterlagen vorzulegen sind:

1.

ein Qualifikationsnachweis, der zur Berufsausübung als Heilmasseur in Österreich berechtigt,

2.

eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates, die bzw. der nicht älter als drei Monate ist,

3.

ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung, das nicht älter als drei Monate ist, und

4.

der Berufsausweis (§ 49).

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