BESCHLUSS DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN VOM 27. FEBRUAR 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2002-07-24
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des Staatsvertrages: Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl samt Anhängen und Anlagen sowie Erklärungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist der Beschluss sowie die Erklärungen der im Rat vereinigten Regierungen der Mitgliedstaaten in der dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Fassung durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundzumachen.

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Erklärung Nr. 5 wurde am 16. Juli 2002 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist der Beschluss für Österreich mit 24. Juli 2002 wirksam geworden.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Geltungsdauer des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) *) endet am 23. Juli 2002, und die Eigentumsrechte an den EGKS-Mitteln fallen an die Mitgliedstaaten zurück.

(2) Die Mitgliedstaaten haben erklärt, dass es ihr letztendliches Ziel ist, die EGKS-Mittel an die Europäische Gemeinschaft (EG) zu übertragen und einen gemeinsamen Forschungsfonds zu schaffen, der mit der Kohle- und Stahlindustrie im Zusammenhang stehenden Sektoren zugute kommt. Es wird auf die Entschließung des Europäischen Rates (Amsterdam, 16. Juni 1997) sowie auf die am 20. Juli 1998 und 21. Juni 1999 vom Rat und den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten angenommene Entschließungen verwiesen. Die Mitgliedstaaten verfolgen dieses Ziel auch weiterhin.

(3) Damit – in der Zeit bis zur Übertragung – vom 24. Juli 2002 an eine angemessene Verwaltung des Vermögens und der Verbindlichkeiten der EGKS vorübergehend gewährleistet ist, sollte die Kommission mit der Verwaltung dieser Mittel betraut werden. Eine Verringerung der Mittel während dieser vorübergehenden Verwaltung kann keinerlei zusätzliche Verbindlichkeiten für die Mitgliedstaaten zur Folge haben.

(4) Die Kommission hat im Zusammenhang mit der Übertragung der Mittel an die EG vorgeschlagen, dass sie die EGKS-Mittel nach Maßgabe besonderer Regeln verwaltet. Diese Regeln sollten in sachlicher Hinsicht auch in Bezug auf diesen Beschluss angewandt werden, um so die erforderliche Kohärenz zu gewährleisten, ohne dass der zwischenstaatliche Charakter dieses Beschlusses berührt wird.

(5) Das Europäische Parlament wurde zu den anzuwendenden besonderen Regeln gehört.

(6) Für eine erfolgreiche Verwaltung des Vermögens der EGKS bedarf es des Vertrauens der Wirtschaftsteilnehmer, das unter anderem auf der langfristigen Vorhersehbarkeit der Rechtslage beruht.

(7) Daher ist es notwendig, eine vorübergehende Verwaltung der EGKS-Mittel nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Beschlusses vorzusehen -

BESCHLIESSEN:


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 46/1995

Artikel 1

(1) Das gesamte Vermögen und alle Verbindlichkeiten der EGKS mit Stand vom 23. Juli 2002 werden vom 24. Juli 2002 an im Namen der Mitgliedstaaten von der Kommission verwaltet.

(2) Der Nettowert dieses Vermögens und dieser Verbindlichkeiten gemäß der Bilanz der EGKS vom 23. Juli 2002, vorbehaltlich etwaiger Erhöhungen oder Minderungen in Folge der Abwicklungsvorgänge, gilt als Vermögen für die Forschung in Sektoren, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen, und erhält die Bezeichnung “EGKS in Abwicklung”. Nach Abschluss der Abwicklung wird dieses Vermögen als “Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl” bezeichnet.

(3) Die Erträge aus diesem Vermögen, die als “Forschungsfonds für Kohle und Stahl” bezeichnet werden, werden im Einklang mit diesem Beschluss und den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsakten ausschließlich für die Forschung in Sektoren verwendet, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen.

Artikel 2

Die Bestimmungen in den Anhängen I, II und III sind Bestandteil dieses Beschlusses.

Artikel 3

Soweit in diesem Beschluss nichts anderes vorgesehen ist, findet für die von der Kommission gemäß diesem Beschluss durchgeführten Tätigkeiten sinngemäß der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird am 24. Juli 2002 wirksam; seine Geltungsdauer endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der EGKS auf die Europäische Gemeinschaft übertragen worden sind.

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2002.

ANHANG I

Zur Durchführung des Beschlusses erforderliche Maßnahmen

Nummer 1

(1) Die Kommission wird mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt. Bei Ausfall eines EGKS-Schuldners während der Abwicklung wird der dadurch entstandene Verlust zunächst dem vorhandenen Kapital und später den Einnahmen des laufenden Jahres angelastet. Die Kommission schreibt Forderungen gegenüber ausgefallenen EGKS-Schuldnern erst ab, nachdem sie alle Abhilfemöglichkeiten, darunter die Inanspruchnahme von Garantien (Hypotheken, Kautionen, Bankgarantien oder anderes), ausgeschöpft hat. Die Kommission behält sich für den Fall, dass der Schuldner wieder zahlungsfähig wird, alle geeigneten Maßnahmen vor.

(2) Die Abwicklung erfolgt nach den auf die betreffenden Operationen gemäß dem EGKS-Vertrag und den am 23. Juli 2002 geltenden abgeleiteten Rechtsvorschriften anwendbaren Regeln und Verfahren, einschließlich der Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaftsorgane.

Nummer 2

Das Vermögen wird von der Kommission nach dem Gebot der langfristigen Rentabilität verwaltet. Bei der Anlage der verfügbaren Guthaben ist auf die Erzielung möglichst hoher Erträge unter Gewährleistung optimaler Sicherheitsbedingungen zu achten.

Nummer 3

(1) Über die Abwicklungsoperationen gemäß Nummer 1 und die Anlageoperationen gemäß Nummer 2 wird alljährlich, getrennt von den sonstigen Finanzoperationen der verbleibenden Gemeinschaften, eine Aufwands- und Ertragsrechnung, eine Vermögensübersicht und ein Finanzbericht erstellt. Diese spezifischen finanziellen Unterlagen werden den finanziellen Unterlagen, die die Kommission nach Artikel 275 EG-Vertrag und der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften jährlich erstellt, beigefügt.

(2) Die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geregelten Kontroll- und Entlastungsbefugnisse des Europäischen Parlaments, des Rates und des Rechnungshofes sind sinngemäß auf die Operationen gemäß Absatz 1 anwendbar.

Nummer 4

(1) Die Nettoerträge aus den in Nummer 2 genannten Anlagen gelten als Einnahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. Diese Einnahmen unterliegen einer Zweckbindung; das heißt sie sind für die Finanzierung der Forschungsprojekte außerhalb des Forschungsrahmenprogramms in den Sektoren bestimmt, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen. Sie bilden den Forschungsfonds für Kohle und Stahl und werden von der Kommission verwaltet.

(2) Die Einnahmen nach Absatz 1 verteilen sich auf die Kohle- und die Stahlforschung im Verhältnis von 27,2% zu 72,8%. Der Rat kann erforderlichenfalls auf Vorschlag der Kommission einstimmig eine Änderung der prozentualen Aufteilung der Mittel zwischen Kohle- und Stahlforschung beschließen.

(3) Zum 31. Dezember eines jeden Jahres noch verfügbare Mittel aus nicht verwendeten Einnahmen werden automatisch auf das folgende Jahr übertragen. Eine Übertragung dieser Mittel auf andere Haushaltsposten ist nicht zulässig.

(4) Haushaltsmittel aus der Aufhebung von Mittelbindungen werden zu Ende jedes Haushaltsjahres systematisch in Abgang gestellt. Die Rückstellungen für solche aufgehobenen Mittelbindungen werden in der Vermögensübersicht und der Aufwands- und Ertragsrechnung gemäß Nummer 3 Absatz 1 ausgewiesen und fließen zunächst dem Vermögen der EGKS in Abwicklung und nach erfolgter Abwicklung den Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl zu. Die Einziehungen werden in gleicher Weise in der Vermögensübersicht und in der Aufwands- und Ertragsrechnung erfasst.

Nummer 5

(1) Die für die Finanzierung von Forschungsprojekten des Jahres n+2 verfügbaren Nettoeinnahmen werden in der Vermögensübersicht der EGKS in Abwicklung für das Jahr n ausgewiesen und nach erfolgter Abwicklung in die Vermögensübersicht der Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl eingestellt.

(2) Um Schwankungen des Finanzierungsvolumens im Forschungsbereich infolge der Entwicklung der Finanzmärkte auf ein Mindestmaß zu reduzieren, wird eine Nivellierung vorgenommen und eine Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben vorgeschrieben. Die Algorithmen für diese Nivellierung und für die Bestimmung der Höhe der Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben sind im Zusatzdokument im Einzelnen beschrieben.

Nummer 6

Die mit den Abwicklungs-, Anlage- und Verwaltungstätigkeiten im Sinne dieses Beschlusses verbundenen Verwaltungsausgaben, die den in Artikel 20 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 bezeichneten Ausgaben entsprechen, deren Betrag durch Beschluss des Rates vom 21. November 1977 geändert wurde, werden von der Kommission durch die zeitanteilige Überweisung eines Pauschalbetrags von jährlich 3,3 Millionen Euro an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union aus den Kapitalrückstellungen des Fonds übernommen.

Nummer 7

Die Kommission ermittelt den Betrag des EGKS-Vermögens in einer Schlussbilanz zum 23. Juli 2002.

Zusatzdokument zu ANHANG I

Festlegung der Verfahren für die Ermittlung der Nettoeinnahmenbeträge, die dem Forschungsfonds für Kohle und Stahl zugeführt werden sollen

1.

EINLEITUNG

2.

BEGRIFFSBESTIMMUNG

n: Bezugsjahr
Rn: Nettoergebnis des Haushaltsjahres n
Pn: Rückstellungen für unvorhergesehene Ausgaben des Jahres n
Dn+1: Mittelzuweisung für Forschungszwecke im Jahr n+1 (festgelegt im Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses für das Jahr n-1)
Dn+2: Mittelzuweisung für Forschungszwecke im Jahr n+2
3.

VERWENDETE ALGORITHMEN

3.1. Höhe der Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben:

3.2. Höhe der Mittelzuweisung für Forschungszwecke im Jahr n+2 (jeweils auf- oder abgerundet auf volle 100 000 Euro. Ergibt sich ein genau in der Mitte liegendes Rechenergebnis, so wird nach oben gerundet).

ANHANG II

Mehrjährige Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und – nach Abschluss der Abwicklung – des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

Nummer 1

Für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und – nach Abschluss der Abwicklung – des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden die im Zusatzdokument aufgeführten mehrjährigen Finanzleitlinien (nachstehend als “Finanzleitlinien” bezeichnet) festgelegt.

Nummer 2

Die Finanzleitlinien werden gegebenenfalls alle fünf Jahre überprüft oder ergänzt, wobei der erste Fünfjahreszeitraum am 31. Dezember 2007 endet. Zu diesem Zweck nimmt die Kommission spätestens in den ersten sechs Monaten des letzten Jahres jedes Fünfjahreszeitraums eine Neubewertung der Funktionsweise und Wirksamkeit dieser Finanzleitlinien vor und schlägt gegebenenfalls zweckdienliche Änderungen vor.

Die Kommission kann jedoch bereits vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums eine Neubewertung vornehmen und dem Rat Vorschläge für zweckdienliche Änderungen unterbreiten, wenn sie dies für angezeigt hält.

Zusatzdokument zu ANHANG II

Finanzleitlinien

für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und – nach Abschluss der Abwicklung – des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

1.

VERWENDUNG DER MITTEL

a)

Das Vermögen der EGKS in Abwicklung, einschließlich ihres Darlehensbestands und ihrer Anlagen, wird erforderlichenfalls herangezogen, um die verbleibenden Verbindlichkeiten der EGKS in Form von ausstehenden Anleihen, von Verbindlichkeiten aus den vorausgegangenen Funktionshaushaltsplänen und von nicht vorauszusehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen.

b)

Soweit das Vermögen der EGKS in Abwicklung nicht benötigt wird, um den unter Buchstabe a genannten Verpflichtungen nachzukommen, wird es einkommenswirksam angelegt, um damit die Forschung in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren weiter zu finanzieren.

c)

Das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl wird einkommenswirksam angelegt, um damit die Forschung in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren weiter zu finanzieren.

2.

VERMÖGESANLAGE

a)

Rücklagen, so dass die Gläubiger der EGKS die Gewissheit haben, dass ihre ausstehenden Anleihen und die dafür anfallenden Zinsen ausnahmslos rechtzeitig und in vollem Umfang gezahlt werden und der Schuldner auf diese Weise die Bonitätsstufe “AAA” oder eine gleichwertige Bonitätsstufe behält;

b)

Mittel, die benötigt werden, um die Auszahlung aller Beträge zu gewährleisten, die im Funktionshaushaltsplan der EGKS vor dem Ablauf des EGKS-Vertrags gesetzlich vorgesehen sind;

c)

soweit die Mittel für die vorgenannten Zwecke nicht mehr benötigt werden (entweder weil die Verbindlichkeiten erfüllt oder die Zinsen gezahlt wurden, ohne dass auf die Rücklagen zurückgegriffen werden musste, oder weil gegebenenfalls Verpflichtungen aus dem Haushaltsplan annulliert wurden), werden sie für die verschiedenen Anlagearten bereitgestellt.

3.

ANLAGEARTEN

a)

Zur Verwirklichung dieser Ziele darf bei der Anlage der Vermögenswerte nur auf folgende Anlagearten zurückgegriffen werden:

i)

Termineinlagen bei zugelassenen Banken;

ii) Geldmarktinstrumente mit einer Endfälligkeit von weniger als einem Jahr, die von zugelassenen Banken oder von anderen Kategorien zugelassener Emittenten aus gegeben wurden;

iii) Anleihen mit festem oder variablem Zinssatz mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren, sofern sie von einer der Kategorien zugelassener Emittenten ausgegeben werden;

iv) Kapitalbeteiligungen an zugelassenen gemeinsamen Investmentfonds, sofern solche Anlagen auf Fonds beschränkt bleiben, die sich an der Entwicklung eines bestimmten Finanzindex orientieren; dies gilt nur für die unter Nummer 2 Buchstabe c genannten Anlagen.

b)

Die Kommission kann ferner folgende Finanzgeschäfte bei den unter Buchstabe a genannten Anlagearten vornehmen:

i)

Pensionsgeschäfte und unechte Pensionsgeschäfte, sofern die Vertragspartner zu solchen Transaktionen zugelassen sind und folgende Vorgaben beachtet werden:

ii) Wertpapierleihgeschäfte, jedoch nur gemäß den Bedingungen und Verfahren, die von anerkannten Clearingsystemen wie zB CLEARSTREAM und EUROCLEAR oder von führenden, auf diese Art von Transaktionen spezialisierten Finanzinstituten, für die den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften mindestens gleichwertige bankenaufsichtsrechtliche Vorschriften gelten müssen, festgelegt wurden.

c)

“Zugelassene” Vertragspartner im Sinne dieser Leitlinien sind von der Kommission gemäß den unter Nummer 7 genannten Vorschriften und Verfahren ausgewählte Vertragspartner.

4.

HÖCHSTBETRÄGE FÜR EINZELNE ANLAGEN

a)

Die einzelnen Anlagen sind auf folgende Beträge beschränkt:

i)

Schuldverschreibungen, die von den Mitgliedstaaten oder Organen der Union emittiert oder garantiert werden: 250 Millionen Euro je Mitgliedstaat oder Organ;

ii) Schuldverschreibungen mit einer Bonitätsstufe von mindestens “AA-” oder einer gleichwertigen Bonitätsstufe, die von sonstigen souveränen oder supranationalen Emittenten ausgegeben bzw. garantiert werden: 100 Millionen Euro je Emittent oder Garantiegeber;

iii) Einlagen bei einer zugelassenen Bank und/oder Geldmarktinstrumente einer solchen Bank: der jeweils niedrigere Betrag von entweder 100 Millionen Euro je Bank oder 5% der Eigenmittel der Bank;

iv) Schuldverschreibungen von Unternehmensemittenten mit einer Bonitätsstufe von mindestens “AAA” oder einer gleichwertigen Bonitätsstufe: 50 Millionen Euro je Emittent;

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.