Heeresdisziplinargesetz 2002 - HDG 2002

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2002-12-24
Status Aufgehoben · 2005-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 338
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Allgemeiner Teil

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Pflichtverletzungen

§ 3. Verjährung

§ 4. Anzeige strafbarer Handlungen

§ 5. Zusammentreffen strafbarer Handlungen mit Pflichtverletzungen

§ 6. Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe

§ 7. Verlautbarung von Entscheidungen über Pflichtverletzungen

§ 8. Führungsblätter und Aufbewahrung der Akten

§ 9. Verantwortlichkeit der Soldatenvertreter

§ 10. Gnadenrecht des Bundespräsidenten

```

2.

Hauptstück

```

Organisatorische Bestimmungen

§ 11. Disziplinarbehörden

§ 12. Einheitskommandanten

§ 13. Disziplinarvorgesetzte

§ 14. Wahrnehmung der disziplinären Befugnisse

§ 15. Kommissionen im Disziplinarverfahren

§ 16. Bestellung der Kommissionsmitglieder

§ 17. Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zu Kommissionen

§ 18. Disziplinarsenate

§ 19. Disziplinaranwalt

§ 20. Schriftführer, Personal- und Sachaufwand

```

3.

Hauptstück

```

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 21. Verfahrensarten

§ 22. Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen

§ 23. Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

§ 24. Zuständigkeit

§ 25. Verbindung und Trennung von Disziplinarverfahren

§ 26. Verschwiegenheitspflicht

§ 27. Parteien

§ 28. Verteidigung

§ 29. Zustellung

§ 30. Ladungen

§ 31. Fristenberechnung

§ 32. Verfahrensgrundsätze

§ 33. Befreiung von der Zeugenpflicht

§ 34. Mitteilungen an die Öffentlichkeit

§ 35. Ordentliche Rechtsmittel

§ 36. Außerordentliche Rechtsmittel

§ 37. Kosten und Gebühren

§ 38. Mitwirkung im Disziplinarverfahren

```

4.

Hauptstück

```

Sicherungsmaßnahmen

```

1.

Abschnitt

```

Dienstenthebung

§ 39. Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer

§ 40. Bezugskürzung

§ 41. Verfahren

§ 42. Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst

```

2.

Abschnitt

```

Vorläufige Festnahme

§ 43. Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer

§ 44. Anhaltung im Haftraum

Besonderer Teil

```

1.

Hauptstück

```

Disziplinarstrafen

```

1.

Abschnitt

```

Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten

§ 45. Arten der Strafen

§ 46. Geldbuße

§ 47. Ausgangsverbot

§ 48. Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung

§ 49. Ersatzgeldstrafe

```

2.

Abschnitt

```

Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst

leisten

§ 50. Arten der Strafen

§ 51. Geldbuße und Geldstrafe

§ 52. Entlassung

§ 53. Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung

§ 54. Sicherung der Einbringlichkeit von Geldbuße und Geldstrafe

§ 55. Finanzielle Zuwendung an Angehörige

```

3.

Abschnitt

```

Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes

§ 56. Degradierung

```

4.

Abschnitt

```

Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes

§ 57. Arten der Strafen

```

2.

Hauptstück

```

Besondere Verfahrensbestimmungen

```

1.

Abschnitt

```

Kommandantenverfahren

§ 58. Anwendungsbereich

§ 59. Zuständigkeit

§ 60. Einleitung des Verfahrens

§ 61. Ordentliches Verfahren

§ 62. Disziplinarerkenntnis

§ 63. Abgekürztes Verfahren und Disziplinarverfügung

§ 64. Berufung

§ 65. Einspruch gegen Disziplinarverfügungen

§ 66. Aufhebung von Entscheidungen

```

2.

Abschnitt

```

Kommissionsverfahren

§ 67. Disziplinaranzeige

§ 68. Entscheidungen der Disziplinarsenate

§ 69. Akteneinsicht

§ 70. Verteidigung

§ 71. Einleitung des Verfahrens

§ 72. Verhandlungsbeschluss

§ 73. Besondere Zuständigkeit für Berufungen

§ 74. Mündliche Verhandlung

§ 75. Disziplinarerkenntnis

§ 76. Berufungsfrist

§ 77. Verfahren vor der Disziplinaroberkommission

```

3.

Hauptstück

```

Vollstreckung und Wirkungen von Disziplinarstrafen

§ 78. Veranlassung und Zeitpunkt der Vollstreckung

§ 79. Hereinbringung von Verpflichtungen zu Geldleistungen

§ 80. Wirkungen von Pflichtverletzungen

Schlussteil

```

1.

Hauptstück

```

Disziplinarrecht im Einsatz

§ 81. Anwendungsbereich

§ 82. Einsatzstraforgane

§ 83. Disziplinarstrafen

§ 84. Verfahren

§ 85. Übergangsbestimmungen

```

2.

Hauptstück

```

Schlussbestimmungen

§ 86. Sonderbestimmungen für Frauen

§ 87. Sprachliche Gleichbehandlung

§ 88. Änderung der rechtlichen Stellung

§ 89. Abgabenfreiheit

§ 90. Handlungsfähigkeit von Minderjährigen

§ 91. Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 92. In- und Außer-Kraft-Treten

§ 93. Übergangsbestimmungen

§ 94. Vollziehung

Abkürzung

HDG 2002

Präambel/Promulgationsklausel

Allgemeiner Teil

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

2.

Hauptstück

Organisatorische Bestimmungen

3.

Hauptstück

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

4.

Hauptstück

Sicherungsmaßnahmen

1.

Abschnitt

Dienstenthebung

2.

Abschnitt

Vorläufige Festnahme

Besonderer Teil

1.

Hauptstück

Disziplinarstrafen

1.

Abschnitt

Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten

2.

Abschnitt

Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten

3.

Abschnitt

Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes

4.

Abschnitt

Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes

2.

Hauptstück

Besondere Verfahrensbestimmungen

1.

Abschnitt

Kommandantenverfahren

2.

Abschnitt

Kommissionsverfahren

3.

Hauptstück

Vollstreckung und Wirkungen von Disziplinarstrafen

Schlussteil

1.

Hauptstück

Disziplinarrecht im Einsatz

2.

Hauptstück

Schlussbestimmungen

Abkürzung

HDG 2002

Präambel/Promulgationsklausel

2.

AbschnittDisziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten

Allgemeiner Teil

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf

1.

Soldaten,

2.

Wehrpflichtige des Miliz und Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, und

3.

Berufssoldaten des Ruhestandes.

(2) Berufssoldaten des Ruhestandes nach diesem Bundesgesetz sind Beamte des Ruhestandes, die bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Dienststand dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehört haben.

Allgemeiner Teil

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf

1.

Soldaten,

2.

Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, und

3.

Berufssoldaten des Ruhestandes.

(2) Berufssoldaten des Ruhestandes nach diesem Bundesgesetz sind Beamte des Ruhestandes, die bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Dienststand dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehört haben.

Pflichtverletzungen

§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1.

Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder

2.

gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder

3.

einer im Miliz oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(2) Wehrpflichtige des Miliz und Reservestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1.

Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand auferlegt waren, oder

2.

gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz oder Reservestand auferlegten Pflichten oder

3.

Erschleichung eines Dienstgrades oder

4.

einer im Miliz oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(3) Berufssoldaten des Ruhestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen

1.

wegen Verletzung der Pflichten, die ihnen im Dienststand auferlegt waren, oder

2.

wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand auferlegten Pflichten oder,

3.

wenn sie noch wehrpflichtig sind, überdies wege n

a)

gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz oder Reservestand auferlegten Pflichten oder

b)

Erschleichung eines Dienstgrades oder

c)

einer im Miliz oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.

(5) Ein Soldat ist disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

Pflichtverletzungen

§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1.

Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder

2.

gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder

3.

einer im Miliz oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(2) Wehrpflichtige des Miliz und Reservestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1.

Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand auferlegt waren, oder

2.

gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz oder Reservestand auferlegten Pflichten oder

3.

Erschleichung eines Dienstgrades oder

4.

einer im Miliz oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(3) Berufssoldaten des Ruhestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen

1.

wegen Verletzung der Pflichten, die ihnen im Dienststand auferlegt waren, oder

2.

wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand auferlegten Pflichten oder,

3.

wenn sie noch wehrpflichtig sind, überdies wegen

a)

gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz oder Reservestand auferlegten Pflichten oder

b)

Erschleichung eines Dienstgrades oder

c)

einer Handlung oder Unterlassung, die geeignet ist, das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die militärische Landesverteidigung zu beeinträchtigen.

(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.

(5) Ein Soldat ist disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

Pflichtverletzungen

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