Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid (HFKW-FKW-SF6-V)
Abkürzung
HFKW-FKW-SF6-V
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Abkürzung
HFKW-FKW-SF6-V
I. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt das In-Verkehr-Setzen und die Verwendung teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe (FKW) sowie von Schwefelhexafluorid (SF tief 6) und deren Einsatz in Geräten, Anlagen und Produkten.
(2) Unter teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) im Sinne dieser Verordnung sind jene organischen Verbindungen zu verstehen, die aus Kohlenstoff, Wasserstoff und Fluor bestehen, wobei maximal sechs Kohlenstoffatome im Molekül enthalten sind.
(3) Unter vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) im Sinne dieser Verordnung sind jene organischen Verbindungen zu verstehen, die ausschließlich aus Kohlenstoff und Fluor bestehen, wobei maximal sechs Kohlenstoffatome im Molekül enthalten sind.
Abkürzung
HFKW-FKW-SF6-V
I. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt das In-Verkehr-Setzen und die Verwendung teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe (FKW) sowie von Schwefelhexafluorid (SF6) und deren Einsatz in Geräten, Anlagen und Produkten. Nicht geregelt werden in dieser Verordnung das Inverkehrsetzen und die Verwendung der genannten Stoffe als Kälte- und Kühlmittel in Anlagen und Geräten, die nicht ortsfeste Anlagen oder Geräte im Sinne des § 4 Abs. 1 sind. Die in diesem Bereich bestehenden nationalen und EU-Rechtsvorschriften, insbesondere die in der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase und die in der Richtlinie 2006/40/EG über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates enthaltenen Regelungen bleiben von der Verordnung unberührt.
(2) Unter teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) im Sinne dieser Verordnung sind jene organischen Verbindungen zu verstehen, die aus Kohlenstoff, Wasserstoff und Fluor bestehen, wobei maximal sechs Kohlenstoffatome im Molekül enthalten sind.
(3) Unter vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) im Sinne dieser Verordnung sind jene organischen Verbindungen zu verstehen, die ausschließlich aus Kohlenstoff und Fluor bestehen, wobei maximal sechs Kohlenstoffatome im Molekül enthalten sind.
Abkürzung
HFKW-FKW-SF6-V
I. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die Verwendung teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe (FKW) sowie von Schwefelhexafluorid (SF6) und deren Einsatz in Geräten, Anlagen und Produkten. Nicht geregelt werden in dieser Verordnung das Inverkehrbringen und die Verwendung der genannten Stoffe als Kälte- und Kühlmittel in Anlagen und Geräten, die nicht ortsfeste Anlagen oder Geräte im Sinne des § 4 Abs. 1 sind. Die in diesem Bereich bestehenden nationalen und EU-Rechtsvorschriften, insbesondere die in der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195, und die in der Richtlinie 2006/40/EG über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates enthaltenen Regelungen bleiben von der Verordnung unberührt.
(2) „Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe“ oder „HFKW“ sind die in Anhang I Gruppe 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführten Stoffe.
(3) „Vollfluorierte Kohlenwasserstoffe“ oder „FKW“ sind die in Anhang I Gruppe 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführten Stoffe.
Abkürzung
HFKW-FKW-SF6-V
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind unter teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW), vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) sowohl die Reinstoffe als auch Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, zu verstehen.
(2) Unter die Verbote und Beschränkungen dieser Verordnung fallen teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) insofern nicht, als sie unter Berücksichtigung der hiefür erforderlichen Mengen für Forschungs-, Entwicklungs- und Analysezwecke verwendet werden.
Abkürzung
HFKW-FKW-SF6-V
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind unter teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW), vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) sowohl die Reinstoffe als auch Gemische, die diese Stoffe enthalten, zu verstehen.
(2) Unter die Verbote und Beschränkungen dieser Verordnung fallen teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) insofern nicht, als sie unter Berücksichtigung der hiefür erforderlichen Mengen für Forschungs-, Entwicklungs- und Analysezwecke verwendet werden.
Abkürzung
HFKW-FKW-SF6-V
§ 2a. Die schriftlichen Meldungen gemäß § 6 und § 13 können auch über das vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingerichtete elektronische Meldesystem erfolgen.
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HFKW-FKW-SF6-V
II. Abschnitt
Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6)
§ 3. Die Verwendung und das In-Verkehr-Setzen (§ 2 Abs. 11 ChemG 1996) von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW), vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) sowie von solche Stoffe enthaltenden Produkten, Geräten und Anlagen ist zulässig, soweit in den §§ 4 bis 17 in bestimmten Teilanwendungsbereichen die Zulässigkeit nicht an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen gebunden ist.
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HFKW-FKW-SF6-V
II. Abschnitt
Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6)
§ 3. Die Verwendung und das Inverkehrbringen (§ 2 Z 4 ChemG 1996) von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW), vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) sowie von solche Stoffe enthaltenden Produkten, Geräten und Anlagen ist zulässig, soweit in den §§ 4 bis 17 in bestimmten Teilanwendungsbereichen die Zulässigkeit nicht an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen gebunden ist.
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HFKW-FKW-SF6-V
II. Abschnitt
Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6)
§ 3. Die Verwendung und das Inverkehrbringen (§ 2 Z 4 ChemG 1996) von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW), vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) sowie von solche Stoffe enthaltenden Produkten, Geräten und Anlagen ist zulässig, soweit in den §§ 7 und 8 in bestimmten Teilanwendungsbereichen die Zulässigkeit nicht an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen gebunden ist.
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HFKW-FKW-SF6-V
III. Abschnitt
Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) und vollfluorierte
Kohlenwasserstoffe (FKW)
A. Kälte- und Kühlmittel
§ 4. (1) Vorbehaltlich der Abs. 2 bis 5 ist die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) und teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Kälte- und Kühlmittel verboten.
(2) Die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Kältemittel ist für folgende Einsatzbereiche erlaubt:
bis zum 31. Dezember 2007
in nicht in lit. b und c genannten Anlagen und Geräten,
in Klimageräten und Kühl- und Gefriergeräten, einschließlich in Haushaltskühlgeräten und -gefriergeräten; über den 1. Jänner 2008 hinaus ist jedoch die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Kältemittel dann für die vorgenannten Geräte zulässig, wenn diese für die Ausfuhr bestimmt sind.
in mobilen Kälteanlagen und mobilen Klimaanlagen; über den 1. Jänner 2008 hinaus ist jedoch die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Kältemittel dann für die vorgenannten Anlagen zulässig, wenn diese für die Ausfuhr bestimmt sind.
(3) Die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) als Kühlmittel zur Direktkontaktkühlung von Hochleistungselektronik ist weiterhin zulässig; dies gilt auch für die Instandhaltung und Wartung von solchen Geräten und Anlagen.
(4) Die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) und teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Kältemittel ist zur Instandhaltung und Wartung von Geräten und Anlagen im Sinne der Abs. 1 und 2 weiterhin dann zulässig, wenn alle nachgenannten Voraussetzungen vorliegen:
Diese Geräte und Anlagen waren zu den obfestgelegten Zeitpunkten (Abs. 1 oder 2) mit diesen Stoffen bereits befüllt,
diese Geräte und Anlagen waren zu den obfestgelegten Zeitpunkten (Abs. 1 oder 2) bereits in Betrieb und
ein Umbau dieser Geräte und Anlagen ist zur Verwendung anderer Kältemittel technisch nicht möglich oder der damit verbundene Aufwand steht außer Verhältnis zur erzielbaren Gefahrenminderung.
(5) Die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) als Kühlmittel ist zur Instandhaltung und Wartung von Geräten und Anlagen im Sinne des Abs. 1 weiterhin dann zulässig, wenn alle nachgenannten Voraussetzungen vorliegen:
Diese Geräte und Anlagen waren zum obfestgelegten Zeitpunkt (Abs. 1) mit diesen Stoffen bereits befüllt,
diese Geräte und Anlagen waren zum obfestgelegten Zeitpunkt (Abs. 1) bereits zulässig in Betrieb und
ein Umbau dieser Geräte und Anlagen ist zur Verwendung anderer Kühlmittel technisch nicht möglich oder der damit verbundene Aufwand steht außer Verhältnis zur erzielbaren Gefahrenminderung.
(6) Das Herstellen, der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das In-Verkehr-Setzen von teilfluorierten und vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) für die im Abs. 1 bis 3 genannten Einsatzbereiche ist ab dem Datum des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Verwendungsbeschränkung verboten. Für die Instandhaltung und Wartung (Abs. 3 bis 5) von vor dem Zeitpunkt der Verwendungsbeschränkung bereits zulässig in Betrieb befindliche Geräte und Anlagen dürfen teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) und vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) in dem hiefür erforderlichen Ausmaß weiterhin hergestellt, aus einem EWR-Vertragsstaat bezogen oder in Verkehr gesetzt werden, sofern der Verwender gegenüber dem Abgeber dies glaubhaft macht.
(7) Von der jeweiligen Verwendungsbeschränkung gemäß den Abs. 1 bis 3 kann der Landeshauptmann auf Antrag eines Herstellers von Geräten oder Errichters von Anlagen eine nicht länger als auf zwei Jahre befristete Ausnahme genehmigen, sofern nachgewiesen wird, dass die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) oder teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) in einer bestimmten Anwendung aus technischen Gründen erforderlich ist und Substitute oder andere Verfahren nach dem Stand der Technik nicht verfügbar sind. Eine Verlängerung der Ausnahme auf weitere zwei Jahre ist zulässig. Für die genehmigten Zwecke dürfen die hiefür erforderlichen Mengen von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) oder teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) von einem dem Landeshauptmann vom Antragsteller bekannt zu gebenden Unternehmen hergestellt, in Verkehr gesetzt oder bezogen werden.
(8) Für die Inanspruchnahme einer Ausnahme vom Verwendungsverbot des Abs. 2 Z 1 lit. a kann dann die Vorlage eines Gutachtens gemäß Abs. 7 entfallen, wenn die in diesen Anlagen und Geräten im Primärkreislauf eingesetzte Füllmenge an Kältemitteln, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthalten, 20 kg nicht überschreitet.
(9) Zum Bezug oder zur Abgabe teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe (FKW) zur Befüllung oder Nachfüllung als Kälte- oder Kühlmittel sind nur zur Ausübung von einschlägigen Gewerben berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Bewilligung oder Konzession befugt.
(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Jahr 2005 für die in den Abs. 2 und 3 genannten Bereiche zu überprüfen, ob gemäß dem Stand der Technik eine Änderung der festgelegten Fristen und inwieweit Ausnahmen erforderlich sind.
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HFKW-FKW-SF6-V
III. Abschnitt
Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) und vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW)
A. Kälte- und Kühlmittel
§ 4. (1) Vorbehaltlich der Abs. 2 bis 5 ist die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) und teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Kälte- und Kühlmittel für ortsfeste Anlagen und Geräte verboten. Ortsfeste Anlagen oder Geräte sind Anlagen oder Geräte, die während des Betriebes im Normalfall nicht in Bewegung sind. Ausgenommen vom Verbot ist die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Kältemittel für Klima-, Kühl- und Gefriergeräte, wenn diese für die Ausfuhr bestimmt sind.
(2) Die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Kältemittel ist für folgende Einsatzbereiche bis auf weiteres erlaubt:
in Geräten
a. in Kühlgeräten für Hochleistungsserver und Hochleistungsrechner (unabhängig von der Kältemittel-Füllmenge); und
b. in Geräten, wie Klima- und Gefrier- sowie nicht unter Pkt. I fallenden Kühlgeräten, jedoch nur dann, wenn die Kältemittel-Füllmenge über 150 g bis zu 20 kg beträgt,
in Anlagen
a. in Einzelanlagen (i.e.: Anlage, die aus einem Kältekreislauf mit je einem Verdichter, Verdampfer und Kondensator besteht, welche über ein Rohr(leitungs)system miteinander verbunden sind, aber nicht gemeinsam auf einem Maschinensatz zusammengebaut sind) mit einer Kältemittel-Füllmenge bis zu 20 kg.
b. in Kompaktanlagen (i.e.: Anlage, die mit einem oder mehreren Verdichter(n), mit einem oder mehreren Kältekreis(en) ausgestattet ist, bei der sowohl der oder die Verdichter, der oder die Verdampfer als auch der oder die Kondensator(en) gemeinsam auf dem Maschinensatz aufgebaut sind (zB: Kaltwassersätze) und weder eine Einzelanlage im Sinne des lit. b, Pkt. I noch eine „ortsfeste Anlage mit verzweigtem(n) Rohrleitungssystem(en)“ im Sinne des lit. b, Pkt. III ist), jedoch nur dann, wenn nach dem Stand der Technik entsprechenden Standards die Kältemittel-Füllmenge so gering wie vernünftigerweise möglich gehalten wird, wobei ein Wert von 0,5 kg je kW Kälteleistung nicht überschritten werden darf, bezogen auf nachstehende Nennauslegungsbedingungen:
– Verdampfungstemperatur 0°C
– Verflüssigungstemperatur + 40°C
und nachstehende Randbedingungen gemäß EN 12900 erfüllt sind:
– Flüssigkeitsunterkühlung 0 K,
– Sauggastemperatur am Verdichtersaugstutzen + 20°C.
c. in „ortsfesten Anlagen mit verzweigtem(n) Rohrleitungssystem(en)“, die weder Einzelanlagen im Sinne des lit. b Pkt. I noch Kompaktanlagen im Sinne des lit. b Pkt. II sind, mit einer Kältemittel-Füllmenge bis zu 100 kg, ab einer Kältemittel-Füllmenge über 100 kg jedoch nur dann, wenn nach dem Stand der Technik entsprechenden Standards die Kältemittel-Füllmenge so gering wie vernünftigerweise möglich gehalten wird, wobei ein Wert von 1,5 kg je kW Kälteleistung nicht überschritten werden darf, bezogen auf nachstehende Nennauslegungsbedingungen:
– Verdampfungstemperatur 0°C
– Verflüssigungstemperatur + 40°C
und nachstehende Randbedingungen gemäß EN 12900 erfüllt sind:
– Flüssigkeitsunterkühlung 0 K,
– Sauggastemperatur am Verdichtersaugstutzen + 20°C.
(3) Die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) als Kühlmittel zur Direktkontaktkühlung von Hochleistungselektronik ist weiterhin zulässig; dies gilt auch für die Instandhaltung und Wartung von solchen Geräten und Anlagen.
(4) Die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) und teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Kältemittel ist zur Instandhaltung und Wartung von Geräten und Anlagen im Sinne der Abs. 1 und 2 weiterhin dann zulässig, wenn alle nachgenannten Voraussetzungen vorliegen:
Diese Geräte und Anlagen waren zu den obfestgelegten Zeitpunkten (Abs. 1 oder 2) mit diesen Stoffen bereits befüllt,
diese Geräte und Anlagen waren zu den obfestgelegten Zeitpunkten (Abs. 1 oder 2) bereits in Betrieb und
ein Umbau dieser Geräte und Anlagen ist zur Verwendung anderer Kältemittel technisch nicht möglich oder der damit verbundene Aufwand steht außer Verhältnis zur erzielbaren Gefahrenminderung.
(5) Die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) als Kühlmittel ist zur Instandhaltung und Wartung von Geräten und Anlagen im Sinne des Abs. 1 weiterhin dann zulässig, wenn alle nachgenannten Voraussetzungen vorliegen:
Diese Geräte und Anlagen waren zum obfestgelegten Zeitpunkt (Abs. 1) mit diesen Stoffen bereits befüllt,
diese Geräte und Anlagen waren zum obfestgelegten Zeitpunkt (Abs. 1) bereits zulässig in Betrieb und
ein Umbau dieser Geräte und Anlagen ist zur Verwendung anderer Kühlmittel technisch nicht möglich oder der damit verbundene Aufwand steht außer Verhältnis zur erzielbaren Gefahrenminderung.
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