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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über besondere Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 - MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 - MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung

1.

der Verordnung (EWG) Nr. 136/66 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette, ABl. Nr. 172 vom 30. September 1966 S 3025, insbesondere des Art. 35a, und

2.

der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl, ABl. Nr. L 155 vom 14. Juni 2002 S 27.

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung

1.

der Verordnung (EWG) Nr. 136/66 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette, ABl. Nr. 172 vom 30. September 1966 S 3025, insbesondere des Art. 35a, und

2.

der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl, ABl. Nr. L 155 vom 14. Juni 2002 S 27.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig.

Zulassung

§ 3. Unternehmen mit Verpackungsanlagen haben die Zulassung gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 bei der AMA zu beantragen. Im Antrag ist anzugeben:

1.

Name/Firma, Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,

2.

Ort der Verpackungsanlage,

3.

Kapazität der Verpackungsanlage,

4.

Angaben zum Lagerhaltungssystem bzw. zu den Vorkehrungen, mit denen die Herkunft des Olivenöls nachvollziehbar ist.

Zulassung

§ 3. Unternehmen mit Verpackungsanlagen haben die Zulassung gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 bei der AMA zu beantragen. Im Antrag ist anzugeben:

1.

Name/Firma, Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,

2.

Ort der Verpackungsanlage,

3.

Kapazität der Verpackungsanlage,

4.

Angaben zum Lagerhaltungssystem bzw. zu den Vorkehrungen, mit denen die Herkunft des Olivenöls nachvollziehbar ist.

Aufbewahrungspflichten

§ 4. (1) Unternehmen gemäß § 3 mit Betriebssitz in Österreich, die Olivenöl in Behältnissen kleiner 5 l verpacken oder anbieten, sind zur geordneten Erfassung der Belege, die eine Kontrolle der Herkunft der Olivenöle, deren Ursprung angegeben ist, ermöglichen, verpflichtet. Diese Belege sind sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.

(2) Die in Abs. 1 genannte Unternehmen haben der AMA die in Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 genannten Unterlagen auf Aufforderung vorzuweisen.

Aufbewahrungspflichten

§ 4. (1) Unternehmen gemäß § 3 mit Betriebssitz in Österreich, die Olivenöl

1.

in Behältnissen bis zu fünf Liter verpacken oder anbieten oder

2.

in Behältnissen von mehr als fünf bis zu höchstens zehn Liter, soweit das Olivenöl zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt ist, verpacken oder anbieten,

(2) Die in Abs. 1 genannte Unternehmen haben der AMA die in Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 genannten Unterlagen auf Aufforderung vorzuweisen.

Aufbewahrungspflichten

§ 4. (1) Unternehmen gemäß § 3 mit Betriebssitz in Österreich, die Olivenöl

1.

in Behältnissen bis zu fünf Liter verpacken oder anbieten oder

2.

in Behältnissen von mehr als fünf bis zu höchstens zehn Liter, soweit das Olivenöl zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt ist, verpacken oder anbieten,

(2) Die in Abs. 1 genannte Unternehmen haben der AMA die in Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 genannten Unterlagen auf Aufforderung vorzuweisen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 5. (1) Die Unternehmen gemäß § 3 haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofes (in der Folge Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Kontrollen zu ermöglichen.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen des Unternehmens, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Unternehmens anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat das Unternehmen auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit erforderlichen Angaben zu erstellen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 5. (1) Die Unternehmen gemäß § 3 haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofes (in der Folge Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Kontrollen zu ermöglichen.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen des Unternehmens, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Unternehmens anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat das Unternehmen auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit erforderlichen Angaben zu erstellen.

Entzug der Zulassung

§ 6. Einem gemäß § 3 zugelassenen Unternehmen ist die Zulassung zu entziehen, wenn das Unternehmen wiederholt oder in erheblicher Weise gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 oder die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erfassung und Aufbewahrung der Belege gemäß § 4 verstoßen hat oder sich den vorgesehenen Kontrollen nicht unterzieht.

Entzug der Zulassung

§ 6. Einem gemäß § 3 zugelassenen Unternehmen ist die Zulassung zu entziehen, wenn das Unternehmen wiederholt oder in erheblicher Weise gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 oder die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erfassung und Aufbewahrung der Belege gemäß § 4 verstoßen hat oder sich den vorgesehenen Kontrollen nicht unterzieht.

Sanktionen

§ 7. Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer

1.

die erforderlichen Belege nicht oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt,

2.

entgegen Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 Öle im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dem Endverbraucher nicht vorverpackt oder in Verpackungen von mehr als fünf Liter Eigenvolumen oder mit wiederverwendbarem Verschluss anbietet,

3.

entgegen Art. 3, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 unrichtige oder unzulässige Angaben auf dem Etikett macht,

4.

entgegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 unzulässige oder falsche Ursprungsangaben macht,

5.

entgegen Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 in der Etikettierung von Ölen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 organoleptische Eigenschaften angibt, wenn diese nicht auf den Ergebnissen einer Analysemethode gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 basieren, oder den Säuregehalt bzw. Säurehöchstgehalt angibt, ohne daneben die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 bestimmten Werte anzuführen, oder

6.

entgegen Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 den Prozentsatz des Olivenölanteils (Olivenöltresteranteils) nicht oder nicht zusammen mit der Handelsbezeichnung angibt oder durch Bilder bzw. grafische Darstellungen in der Etikettierung auf den Olivenölgehalt (Olivenöltrestergehalt) hinweist, wenn dieser nicht mehr als 50% beträgt oder den Olivenölanteil (Olivenöltresteranteil) nicht oder nicht zusammen mit der Handelsbezeichnung als Prozentsatz des Nettogesamtgewichts oder als prozentualen Anteil am Gesamtfettgewicht mit einem entsprechenden Hinweis angibt.

Sanktionen

§ 7. Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer

1.

die erforderlichen Belege nicht oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt,

2.

entgegen Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 Öle im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dem Endverbraucher nicht vorverpackt oder in Verpackungen von mehr als fünf Liter Eigenvolumen oder mit wiederverwendbarem Verschluss bzw. das zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmte Olivenöl in Verpackungen von mehr als zehn Liter Eigenvolumen anbietet,

3.

entgegen Art. 3, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 unrichtige oder unzulässige Angaben auf dem Etikett macht,

4.

entgegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 unzulässige oder falsche Ursprungsangaben macht,

5.

entgegen Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 in der Etikettierung von Ölen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 organoleptische Eigenschaften angibt, wenn diese nicht auf den Ergebnissen einer Analysemethode gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 basieren, oder den Säuregehalt bzw. Säurehöchstgehalt angibt, ohne daneben die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 bestimmten Werte anzuführen, oder

6.

entgegen Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 den Prozentsatz des Olivenölanteils (Olivenöltresteranteils) nicht oder nicht zusammen mit der Handelsbezeichnung angibt oder durch Bilder bzw. grafische Darstellungen in der Etikettierung auf den Olivenölgehalt (Olivenöltrestergehalt) hinweist, wenn dieser nicht mehr als 50% beträgt oder den Olivenölanteil (Olivenöltresteranteil) nicht oder nicht zusammen mit der Handelsbezeichnung als Prozentsatz des Nettogesamtgewichts oder als prozentualen Anteil am Gesamtfettgewicht mit einem entsprechenden Hinweis angibt.

Sanktionen

§ 7. Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer

1.

die erforderlichen Belege nicht oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt,

2.

entgegen Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 Öle im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dem Endverbraucher nicht vorverpackt oder in Verpackungen von mehr als fünf Liter Eigenvolumen oder mit wiederverwendbarem Verschluss bzw. das zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmte Olivenöl in Verpackungen von mehr als zehn Liter Eigenvolumen anbietet,

3.

entgegen Art. 3, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 unrichtige oder unzulässige Angaben auf dem Etikett macht,

4.

entgegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 unzulässige oder falsche Ursprungsangaben macht,

5.

entgegen Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 in der Etikettierung von Ölen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 organoleptische Eigenschaften angibt, wenn diese nicht auf den Ergebnissen einer Analysemethode gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 basieren, oder den Säuregehalt bzw. Säurehöchstgehalt angibt, ohne daneben die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 bestimmten Werte anzuführen, oder

6.

entgegen Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 den Prozentsatz des Olivenölanteils (Olivenöltresteranteils) nicht oder nicht zusammen mit der Handelsbezeichnung angibt oder durch Bilder bzw. grafische Darstellungen in der Etikettierung auf den Olivenölgehalt (Olivenöltrestergehalt) hinweist, wenn dieser nicht mehr als 50% beträgt oder den Olivenölanteil (Olivenöltresteranteil) nicht oder nicht zusammen mit der Handelsbezeichnung als Prozentsatz des Nettogesamtgewichts oder als prozentualen Anteil am Gesamtfettgewicht mit einem entsprechenden Hinweis angibt.

In-Kraft-Treten

§ 8. § 7 tritt mit 1. November 2003 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 8. § 7 tritt mit 1. November 2003 in Kraft.