Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend die Museumsordnung für das Naturhistorische Museum
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundesmuseen-Gesetzes wird verordnet:
Museumsordnung für das Naturhistorische Museum
Rechtsform
§ 1. Das Naturhistorische Museum (NHM) ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes, die mit In-Kraft-Treten dieser Museumsordnung eigene Rechtspersönlichkeit erlangt.
Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung des NHM
§ 2. (1) Gemäß Bundesmuseen-Gesetz sind die Bewahrung, der Ausbau, die wissenschaftliche Erschließung, die Präsentation und Verwaltung des Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit allgemeine Zielsetzung des NHM.
(2) Die spezifischen Zielsetzungen des NHM leiten sich aus den in § 5 angeführten Forschungs- und Sammlungsbereichen ab, welche nach aktuellen wissenschaftlichen und museologischen Erkenntnissen und Methoden bewahrt, ausgebaut, erforscht und der Öffentlichkeit präsentiert werden sollen. Das NHM versteht sich als Ort einer zeitgemäßen Auseinandersetzung mit natur- und kulturgeschichtlichen sowie aktuellen ökologischen Fragestellungen.
Aufgabenkatalog
§ 3. Die Aufgaben des NHM sind:
den Sammlungsbestand in bestmöglichem Zustand zu bewahren und nach sammlungspolitischen Schwerpunkten und Zielsetzungen zu erweitern und zu ergänzen. Dazu gehören konservatorische und sicherheitstechnische Maßnahmen zur Aufbewahrung und Präsentation der Objekte;
die Sammlungen wissenschaftlich zu erschließen, wozu unter anderem auch Inventarführung und Dokumentation zählen;
im Rahmen der Forschungsschwerpunkte und -zielsetzungen des NHM wissenschaftliche Forschungen und Beratungen durchzuführen sowie wissenschaftliche Stellungnahmen abzugeben;
die Forschungsergebnisse in geeigneter Form zu veröffentlichen;
am nationalen und internationalen Fachdiskurs aktiv teilzunehmen im Wege des Austausches von Forschungsergebnissen sowie der Beteiligung an Einzelprojekten und wissenschaftlichen Kooperationen mit entsprechenden Forschungseinrichtungen, Museen und Universitäten im In- und Ausland;
die Sammlungsschwerpunkte im Schaubereich in einen naturund/oder kulturgeschichtlichen Kontext zu stellen, um deren Besonderheiten, Qualität und Vielfalt - auch außerhalb der ständigen Schausammlungen - zu präsentieren und/oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorzustellen;
Ort einer lebendigen und zeitgemäßen Auseinandersetzung mit kultur- und naturgeschichtlichen Phänomenen und Zeugnissen im ökologisch-evolutiven Zusammenhang sowie zeitgemäßen ökologischen Fragestellungen zu werden und insbesondere mit Schulen, Einrichtungen für Kinder und Jugendliche und der Erwachsenenbildung zusammenzuarbeiten;
den Museumsbetrieb sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen und in Zusammenarbeit mit Sponsoren, Mäzenen und Förderern sowie durch eigene Aktivitäten den Eigendeckungsbeitrag nachhaltig zu erhöhen; Sponsorenverträge oder Zuwendungen, welche die Glaubwürdigkeit des Museums in Umweltfragen mindern oder die wissenschaftliche Meinungsfreiheit beeinträchtigen könnten, sind nicht zu akzeptieren;
das NHM in das Bewusstsein seines Umfeldes einzubinden und darauf hinzuwirken, dass das NHM nicht nur als Ort der Wissenschaft und Forschung aufgefasst wird, sondern auch als Ort der Begegnung aller Altersgruppen und Bildungsschichten der Gesellschaft;
das Erscheinungsbild des Museums als Dokument der Würde und Wertschätzung der Natur sicherzustellen.
Aufbau und Organisation
§ 4. (1) Das NHM wird von einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer geleitet, die/der den Titel Generaldirektor/in des NHM trägt. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer wird durch eine/n von ihr/ihm im Einvernehmen mit dem Kuratorium bestellte/n Stellvertreter/in unterstützt, die/der gleichzeitig auch Stellvertreter/in der Generaldirektorin/des Generaldirektors des NHM mit der Funktionsbezeichnung “Vizedirektor/in” ist. Die Rechte und Pflichten der Generaldirektorin/des Generaldirektors und seines Stellvertreters/ihrer Stellvertreterin sind in der Geschäftsordnung des NHM geregelt. Wiederbestellungen sind möglich.
(2) Als wirtschaftliches Aufsichtsorgan der Geschäftsführung dient, in sinngemäßer Anwendung des GmbH-Gesetzes, ein vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestelltes Kuratorium, dem die Grundsätze der Geschäftspolitik des NHM und Vorhaben von erheblicher finanzieller Bedeutung, Voranschläge, der Budgetvollzug und der Rechnungsabschluss nach Maßgabe der entsprechenden Geschäftsordnung zur Zustimmung vorgelegt werden müssen.
Bereichsgliederung und Organisationsstruktur
§ 5. (1) Die organisatorischen Einheiten des NHM sind:
Der wissenschaftliche Bereich (Forschungs- und Sammlungsbereich)
1.1. Die wissenschaftlichen Abteilungen Mineralogisch-Petrographische Abteilung Geologisch-Paläontologische Abteilung
Botanische Abteilung
Erste Zoologische Abteilung (Wirbeltiere)
Zweite Zoologische Abteilung (Insekten)
Dritte Zoologische Abteilung (andere Wirbellose)
Anthropologische Abteilung
Prähistorische Abteilung
Karst- und höhlenkundliche Abteilung
Abteilung für Ökologie
1.2. Institute
Staatliches Edelsteininstitut
(der Mineralogisch-Petrographischen Abteilung zugeordnet)
Nationalparkinstitut
(der Abteilung für Ökologie zugeordnet)
Supportbereich
2.1. Fachabteilungen
Abteilung für Ausstellung und Bildung
Abteilung Bibliotheken
Abteilung Archiv und Wissenschaftsgeschichte
Verwaltung und Öffentlichkeitsbereich mit Generaldirektion
3.1. Generaldirektion
3.2. Verwaltung
3.3. Fachabteilungen
Public Relations und Marketing
Profit Center
(2) Zur Steigerung der Effizienz und Effektivität ist eine Organisationsstruktur notwendig, die jedem Bereich das erforderliche Maß an Gestaltungsspielraum und Eigenverantwortung einräumt. Gleichzeitig ist durch die laufende oder projektbezogene Kooperation der Bereiche unter Wahrung der Gesamtverantwortung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin sicherzustellen, dass die Aufgaben des NHM bestmöglich erfüllt werden.
(3) Aufgaben können an Dritte übertragen werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Museumsbetriebes möglich ist und dadurch wesentliche wirtschaftliche Vorteile erzielt werden.
Der wissenschaftliche Bereich
§ 6. (1) Der Forschungs- und Sammlungsbereich wird von administrativen und organisatorischen Aufgaben weitgehend entlastet. Die Konzentration der zuständigen Abteilungsdirektorinnen und Abteilungsdirektoren sowie ihrer wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen (Kustoden und Restauratoren) vor allem auf Inventarisierung, wissenschaftliche Bearbeitung und Präsentation des Sammlungsbestandes sowie Veröffentlichungen wird durch die Auslagerung von nicht-wissenschaftlichen Aufgaben in bereits bestehende oder neu zu schaffende Abteilungen erleichtert.
(2) Die Forschung am NHM erfolgt in dem in §§ 2 und 3 vorgegebenen Rahmen. Sie wird von Wissenschaftlern wahrgenommen, die entweder dem NHM angehören oder zur Durchführung einzelner Forschungsvorhaben für einen begrenzten Zeitraum für das NHM tätig sind. Die Forschungsvorhaben sind naturgeschichtlicher, archäologischer, historischer oder sonst einschlägiger Art und betreffen vor allem die Sammlungsobjekte des NHM, insbesondere ihre Herkunft, Erschließung, Rezeption und Wirkungsgeschichte, ihre natur- und kulturgeschichtliche Einordnung sowie ihren Zusammenhang mit der Geschichte des NHM und seiner Sammlungen. Besondere Bedeutung kommt der Aufarbeitung der Sammlungsbestände in Form wissenschaftlicher Publikationen zu. Die Forschungsschwerpunkte und -ziele des NHM gemäß § 3 Abs. 3 werden in ein- oder mehrjährigen Forschungsprogrammen festgelegt. Diese sind von den zuständigen Abteilungsdirektorinnen/Abteilungsdirektoren im Einvernehmen mit dem wissenschaftlichen Personal zu entwerfen und mit dem entsprechenden Budget- und Zeitplan in jährlich aktualisierter Form der Geschäftsführung zur Genehmigung vorzulegen. Die Programme sind regelmäßig zu evaluieren. Die Beteiligung an nationalen und internationalen Forschungsprogrammen sowie die Unterstützung durch nationale und internationale Forschungsförderungseinrichtungen ist anzustreben.
(3) Bei wissenschaftlichen Untersuchungen, Publikationen und Leihgaben für Ausstellungen ist das NHM an erster, die entsprechende Abteilung an zweiter Stelle zu nennen.
(4) Aufgaben der einzelnen Abteilungen sind insbesondere die Erweiterung, Analyse, Aufarbeitung, Beschreibung, Klassifizierung, Entschlüsselung, wissenschaftliche Bewertung und Dokumentation der einzelnen Sammlungsobjekte beziehungsweise zusammenhängender Sammlungsteile nach zeitgemäßen wissenschaftlichen und museologischen Erkenntnissen und Methoden.
(5) Die Abteilungsdirektorinnen und die Abteilungsdirektoren des NHM werden nach Ausschreibung und Anhörung des Betriebsrates von der Geschäftsführerin/vom Geschäftsführer bestellt.
(6) Der Sammlungsbestand des NHM ist in den Inventaren der wissenschaftlichen Abteilungen verzeichnet. Verantwortlich für Inventarisierung, Dokumentation und Standortverzeichnis ist die jeweilige Abteilungsdirektorin/der jeweilige Abteilungsdirektor. Veränderungen im Standortverzeichnis oder Gesamtinventar des NHM, sei es durch Verlust (Diebstahl) oder Beschädigung, sind der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer unverzüglich anzuzeigen.
(7) Abteilungen können aus organisatorischen Gründen in Sammlungen mit definierten Räumen und zugeordnetem Personal gegliedert sein. Diese Sammlungen können aus organisatorischen, personellen und/oder wirtschaftlichen Gründen nach Befassung der Versammlung des wissenschaftlichen Personals gemäß § 15 sowie des Betriebsrates zusammengelegt oder neu gegründet und unter die Leitung einer Abteilungsdirektorin/eines Abteilungsdirektors gestellt werden.
(8) Die wissenschaftlichen Abteilungen führen Verzeichnisse über die in den Sammlungen aufbewahrten, aber nicht im Eigentum des NHM stehenden Objekte.
(9) Die Gestaltung attraktiver und informativer Schaubereiche in Abstimmung mit der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer und in Kooperation mit der Abteilung für Ausstellung und Bildung gehört zu den Pflichten der wissenschaftlichen Abteilungen. Dabei ist auch auf die Relevanz für Schulwesen, Erwachsenenbildung und Kulturtourismus Bedacht zu nehmen. Die Geschäftsführung kann die Kompetenz zur Gestaltung der Schaubereiche an sich ziehen.
Supportbereich
Abteilung für Ausstellung und Bildung
§ 7. (1) Die Abteilung für Ausstellung und Bildung ist für die Ausstellungsorganisation sowie für das Führungswesen in den Schausammlungen und im Sonder- und Ausstellungsbereich des NHM zuständig, auch für Ausstellungen in anderen Räumlichkeiten, Museen oder Ausstellungshäusern innerhalb oder außerhalb Österreichs. Entscheidungen über Leihgaben aus den Sammlungen des NHM fallen grundsätzlich in die Verantwortlichkeit der Abteilungsdirektorinnen und Abteilungsdirektoren. Im Falle eines Konfliktes zwischen der für die Sammlung zuständigen Abteilung und der Abteilung für Ausstellung und Bildung entscheidet die/der Geschäftsführer/in.
(2) Der Abteilung für Ausstellung und Bildung obliegt es, mit der Museumspädagogik für ausreichend geschultes Führungspersonal ebenso zu sorgen, wie für eine termin- und öffentlichkeitsgerechte Durchführung von qualitätsvollem Führungsprogramm.
Abteilung für Bibliotheken
§ 8. Der Bibliotheksabteilung obliegt in Abstimmung mit den Abteilungen des NHM der Ankauf und die Verwaltung der im NHM benötigten Bücher, Zeitschriften und anderen Medien. Weiters ist die Bibliotheksabteilung für den Schriftentausch und die Fernleihe zuständig. Die Verwaltung der Bestände ist EDV-gestützt und benutzerfreundlich zu organisieren. Die Bibliothek des NHM steht Interessenten zur Benützung offen.
Abteilung Archiv und Wissenschaftsgeschichte
§ 9. Der Abteilung Archiv und Wissenschaftsgeschichte des NHM obliegt die archivische Bewertung, Bewahrung, Erschließung und wissenschaftliche Auswertung der schriftlichen, bildlichen und sonstigen Unterlagen aus allen Abteilungen sowie der Verwaltung des Hauses, die nicht für die aktuelle Arbeit der Abteilungen oder in der Verwaltung benötigt werden, sowie die Aquisition relevanter Materialien. Sie bearbeitet Anfragen zur Geschichte des Museums, zur Herkunft von Sammlungsobjekten sowie biografische und wissenschaftshistorische Fragen und steht als historische Quellensammlung qualifizierten Interessenten zur wissenschaftlichen Benützung offen.
Verwaltung und Öffentlichkeitsbereich mit Generaldirektion
Generaldirektion
§ 10. Die Generaldirektorin/der Generaldirektor führt die Geschäfte und vertritt das NHM nach außen. Ihr/Ihm obliegt bei ihrer/seiner Geschäftsführung die Sorgfaltspflicht einer/eines ordentlichen Geschäftsfrau/Geschäftsmannes. Sie/Er ist für alle Belange des NHM verantwortlich. Ihr/Ihm unterstehen alle personellen, organisatorischen, finanziellen und museologischen Angelegenheiten sowie die Dienstaufsicht aus sämtlichen Bereichen des NHM. Ihr/Ihm obliegen die Gesamtkoordination, die Formulierung der Grundsätze der Geschäftspolitik des NHM, der wissenschaftlichen und sammlungspolitischen Ziele und Schwerpunkte gemäß § 3 Abs. 1 und 3, der Gestaltung des Publikums- und Schaubereiches sowie der thematischen Ausstellungsschwerpunkte. Änderungen in der Raumnutzung und Themenverteilung im Bereich der Dauerausstellung fallen in die Kompetenz der Generaldirektion. Ebenso obliegt ihr/ihm die Organisations- und Personalentwicklung sowie der Aufbau und die Führung eines adäquaten Rechnungswesens und internen Kontrollsystems. Der Generaldirektorin/Dem Generaldirektor obliegt weiters die Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber dem Kuratorium in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des GmbH-Gesetzes. Bei der Durchführung dieser Aufgaben unterstützen sie/ihn die Stellvertreterin/der Stellvertreter, die einzelnen Abteilungen und die Verwaltung.
Verwaltung
§ 11. (1) Der Bereich Verwaltung des NHM umfasst das Finanzmanagement, das Personalmanagement, das Gebäudemanagement und die EDV-Verwaltung.
(2) Das Finanzmanagement umfasst Rechnungswesen (Buchhaltung, Kostenrechnung, Kontrolle), Budgetierung (Planung und Finanzierung), Berichtswesen und Controlling (Soll-Ist-Vergleich) sowie Beschaffung.
Dem Finanzmanagement obliegt die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems, welches sowohl den Erfordernissen des Finanz- und Beteiligungscontrollings durch den Bund im Sinne der §§ 2 Abs. 3 und 8 Abs. 4 Bundesmuseen-Gesetz 2002 entspricht wie auch den betrieblichen und administrativen Erfordernissen des NHM selbst, die Erstellung der Einjahres- und Dreijahrespläne, die Buchhaltung, die begleitende Kostenrechnung, die Rechnungsabwicklung und die Erstellung des Jahresabschlusses.
(3) Dem Bereich Personalmanagement obliegen Personalangelegenheiten einschließlich Fragen der Personalentwicklung, -schulung und -weiterbildung, Gehalts- und Arbeitszeitfragen, etwa die Kontrolle der Gleitzeit, sowie Angelegenheiten der Personalverwaltung, wozu beispielsweise Personaleinsatz, Fremdpersonal, Stellenausschreibungen, Dienstverträge, Gehalts- und Besoldungsangelegenheiten und Dienstreisen gehören.
(4) Der Bereich Gebäudemanagement ist zuständig für die Werkstätten, die Haustechnik sowie einzelne Gebäudedienste wie Reinigung, Wartung, Instandsetzung, Energieversorgung, die Planung von baulichen Veränderungen und eventuellen Erweiterungen sowie Einrichtungsfragen für alle im Verantwortungsbereich des NHM befindlichen Gebäude sowie den Sicherheitsdienst.
Änderungen in der Raumnutzung und Themenverteilung im Dauerschaubereich fallen in die Entscheidungskompetenz der Geschäftsführung.
Der Sicherheitsdienst ist zuständig für Sicherheit und Schutz von Personen und Sachen im NHM. Er informiert Geschäftsführung und Abteilungsdirektorinnen/Abteilungsdirektoren in allen Sicherheitsbelangen, erstellt in Zusammenarbeit mit Polizei und Feuerwehr Alarmpläne und führt Alarmübungen durch. Der Sicherheitsdienst setzt im Einvernehmen mit der Geschäftsführung den Standard des Aufsichtsdienstes fest und ist für die Instandhaltung und Verbesserung aller sicherheitstechnischen Anlagen verantwortlich. Die im Bundesmuseen-Gesetz 2002 vorgesehene Überlassung von Immobilien bzw. Teilen von Immobilien samt Zubehör an das NHM zum entgeltlichen Gebrauch verpflichtet das NHM zur Erhaltung des betriebsbereiten Zustandes, sohin auch zur Erhaltung der Immobilien mit Ausnahme des Äußeren und der konstruktiven Teile. Der Verwaltungsbereich Gebäudemanagement sorgt für die laufende Bearbeitung und Ergänzung der Immobilienverzeichnisse und der Verzeichnisse der beweglichen Ausstattung.
(5) Der Bereich EDV-Management ist für das Haus-Netzwerk und die Betreuung der EDV-Geräte zuständig. Er unterstützt alle Abteilungen beim Einsatz der EDV zur effizienten Erfüllung ihrer Aufgaben. Die EDV-Verwaltung ist für Bereich und Programmierung, Erstellung von Software-Programmen, für Entwicklungsplanung und Wartungsarbeiten an der EDV-Ausstattung des NHM zuständig, ebenso wie für die Erteilung von Auskünften und die Hilfestellung gegenüber den einzelnen Museumsangehörigen.
Abteilung Public Relations und Marketing
§ 12. (1) Die Abteilung Public Relations und Marketing stellt das Bindeglied des NHM zu Medien und Öffentlichkeit dar. Sie ist für alle Werbemaßnahmen und PR-Aktivitäten des NHM verantwortlich. Darunter fallen unter anderem Plakat- und Werbeflächen, Inserate, Ausstellungsfolder und andere Kurzinformationen über das NHM, der Einsatz neuer Medien und Technologien für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit, die Darstellung des NHM und seines Angebots im Internet, Presse- und Medienkontakte, Organisation von Ausstellungseröffnungen und sonstiger Veranstaltungen.
(2) Die Abteilung Public Relations und Marketing schlägt der Geschäftsführung, gegebenenfalls gestützt auf die Ergebnisse gezielter Besucheranalysen, Marketingkonzepte vor, die auch Fragen der Preisgestaltung, der Öffnungszeiten und Marketingkooperation mit anderen Einrichtungen, beispielsweise aus den Bereichen Umweltschutz und Tourismus, beinhalten. Diese Konzepte werden nach Genehmigung durch die Geschäftsführung umgesetzt.
(3) Die Abteilung Public Relations und Marketing ist zuständig für Sponsoringaktivitäten. Sie hat die Aufgabe, den Kontakt zu Fördervereinen, privaten Sponsoren, der Wirtschaft und sonstigen Institutionen herzustellen und zu pflegen, mit dem Ziel, Sponsorgelder zur Unterstützung des NHM einzuwerben. Die im Einvernehmen mit der Generaldirektion vorgenommenen Sponsoringaktivitäten sollen in Zielsetzung und Charakter der Würde und dem Ansehen des Hauses angemessen sein.
(4) Die Abteilung Public Relations und Marketing verfolgt die einschlägigen Kultur- und Museenprogramme nationaler und internationaler Institutionen und unterbreitet der Geschäftsführung Vorschläge für eine Teilnahme des NHM an derartigen Programmen.
Abteilung Profit Center
§ 13. Das NHM ist gemäß der internationalen Museumsdefinition in seiner Gesamtheit eine Non-profit-Organisation. Die Abteilung Profit Center ist zuständig für Aktivitäten, die zur nachhaltigen Erhöhung des Eigendeckungsbeitrags des NHM gemäß § 3 Z 9 und zu einer hohen Attraktivität des NHM führen sollen. Sie verfolgt einschlägige Entwicklungen in anderen Museen und Ausstellungshäusern im In- und Ausland und sondiert Kooperationsmöglichkeiten. Sie erstellt, gegebenenfalls unter Beiziehung externer Experten, betriebswirtschaftliche Konzepte und setzt diese, nach Genehmigung durch die Geschäftsführung, um. Die Abteilung Profit Center ist verantwortlich für ein professionelles, kunden- und serviceorientiertes sowie qualitativ ansprechendes Angebot beispielsweise in folgenden Bereichen:
Angelegenheiten des Museumsshops, wie Errichtung, Betrieb, Gestaltung und Marketing;
Angelegenheiten des Verlags, wie Entwicklung, Realisierung, Vertrieb und Vermarktung von Druckprojekten sowie die entgeltliche Überlassung von Bild-, Repro- und Lizenzrechten;
Entwicklung, Vertrieb und Vermarktung sonstiger Produkte und Dienstleistungen, vor allem im Zusammenhang mit den eigenen Sammlungsbeständen oder Sonderausstellungen;
entgeltliche Leistungen der Werkstätten und im Bereich Restaurierung für Dritte;
Vermietung und Verpachtung von Räumlichkeiten;
Zusammenarbeit mit anderen Betriebsgesellschaften, beispielsweise Restaurant- und Cafebetrieb.
Direktorenkonferenz
§ 14. (1) Zur Unterstützung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers bzw. zur Sicherung eines ausreichenden gegenseitigen Informationsaustausches dient die Direktorenkonferenz. In ihr werden Angelegenheiten, welche die Gesamtheit des NHM betreffen, erörtert und beraten. Die Direktorenkonferenz besteht aus der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer, ihrer/seinem Stellvertreter/in, den Direktorinnen und Direktoren der wissenschaftlichen Abteilungen und der Fachabteilungen. Zu den Sitzungen der Direktorenkonferenz können bei Bedarf andere Personen beigezogen werden.
(2) Die Direktorenkonferenz ist von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Monate, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Teilnehmer/innen sind berechtigt, Tagesordnungspunkte zur Behandlung in der Direktorenkonferenz einzubringen. Die Direktorenkonferenz ist von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer ferner einzuberufen, wenn es ein Drittel der Abteilungsdirektorinnen/Abteilungsdirektoren verlangt.
Versammlung des wissenschaftlichen Personals
§ 15. Die Versammlung aller wissenschaftlichen Bediensteten ist von der Geschäftsführung in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal im Jahr, einzuberufen, und zwar schriftlich unter Anführung der Tagesordnung. Sie ist ferner innerhalb einer Woche einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Teilnehmer/innen schriftlich verlangt. Die Vollversammlung dient der Information der wissenschaftlichen Bediensteten über langfristige Maßnahmen und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten im Sinne der §§ 2 und 3 dieser Verordnung, welche das NHM insgesamt betreffen. Weitere Tagesordnungspunkte können von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Vorhinein schriftlich vorgeschlagen werden.
Vollversammlung des NHM
§ 16. Die Vollversammlung besteht aus allen Bediensteten des NHM. Sie ist vom Betriebsrat in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal in jedem Kalenderhalbjahr, einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitarbeiter/innen oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder schriftlich verlangt. Die Vollversammlung dient der Information der Mitarbeiter/innen über längerfristige Maßnahmen und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten, die die Gesamtbelange des NHM betreffen. Die Vollversammlung stellt eine Betriebsversammlung im Sinne des § 43 ArbVG dar.
Verzeichnis der Dokumentationen
§ 17. Folgende Verzeichnisse und Dokumentationen liegen im NHM auf und entsprechen dem Dokumentationsstand vom 31. Dezember 2002. Sie sind laufend zu bearbeiten und zu ergänzen:
Verzeichnis der dem NHM überlassenen Immobilien mit Zustandsbeschreibung;
Verzeichnis der beweglichen Ausstattung;
Inventare und Dokumentationen der einzelnen Sammlungen, der Bibliothek und des Archivs;
Verzeichnis der in den Sammlungen aufbewahrten, aber nicht im Eigentum des NHM stehenden Objekte gemäß § 6 Abs. 8.
Gemeinnützigkeit
§ 18. Das NHM verfolgt im wissenschaftlich-kulturellen Bereich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO). Es ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Zweck und die Aufgaben des NHM sind durch das Bundesmuseen-Gesetz 2002 und die Museumsordnung determiniert. Die Mittel des NHM dürfen nur für die im Bundesmuseen-Gesetz 2002 beziehungsweise in der Museumsordnung angeführten Zwecke verwendet werden.
Als Anstalt verfügt das NHM über keine Mitglieder im Sinne der BAO. Definitionsgemäß können daher keine Gewinnanteile oder sonstige in einem Gesellschaftsverhältnis begründete Zuwendungen aus den Mitteln des NHM gewährt werden. Auch der Republik Österreich werden keine zweckfremden Vorteile gewährt. Es darf keine Person durch dem NHM zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen des NHM begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des NHM oder bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes des NHM fällt das Vermögen mangels anderer gesetzlicher Grundlagen an die Republik Österreich, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO verwenden wird.
In-Kraft-Treten
§ 19. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
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