Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über forstliches Vermehrungsgut (Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 2 und 4, 5 Abs. 3 und 5, 6 Abs. 4, 8 Abs. 3, 9 Abs. 3, 10 Abs. 5, 11 Abs. 1, 12 Abs. 6, 13 Abs. 3 und 5, 15 Abs. 2 und 4, 16 Abs. 3, 17 Abs. 6, 7, 9 und 11, 23 Abs. 8, 29 Abs. 3, 36 Abs. 6, 38 Abs. 3 und 40 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 110, wird verordnet:
Beschränkung zur Zulassung von Ausgangsmaterial für Generhaltungszwecke
§ 1. (1) Forstliches Vermehrungsgut von Baumarten, das gemäß §§ 1 und 3 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 nur aus zugelassenem Ausgangsmaterial in Verkehr gebracht werden darf, kann zur lokalen Versorgung der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen auch aus nicht zugelassenem Ausgangsmaterial verwendet werden, wenn das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald auf Antrag des Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebes oder des Waldeigentümers oder von Amts wegen eine Bewilligung erteilt hat.
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn es eindeutig mit dem Vermerk “nur für Generhaltungszwecke zugelassen” getrennt gehalten und gekennzeichnet ist, das In-Verkehr-Bringen des beantragten Vermehrungsgutes im Rahmen eines Generhaltungsprojektes des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald erfolgt und überdies eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vorliegt.
Beschränkung zur Zulassung von Ausgangsmaterial für Generhaltungszwecke
§ 1. (1) Forstliches Vermehrungsgut von Baumarten, das gemäß §§ 1 und 3 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 nur aus zugelassenem Ausgangsmaterial in Verkehr gebracht werden darf, kann zur lokalen Versorgung der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen auch aus nicht zugelassenem Ausgangsmaterial verwendet werden, wenn das Bundesamt für Wald auf Antrag des Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebes oder des Waldeigentümers oder von Amts wegen eine Bewilligung erteilt hat.
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn es eindeutig mit dem Vermerk „nur für Generhaltungszwecke zugelassen“ getrennt gehalten und gekennzeichnet ist, das In-Verkehr-Bringen des beantragten Vermehrungsgutes im Rahmen eines Generhaltungsprojektes des Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft erfolgt und überdies eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vorliegt.
Ausgangsmaterial für “Quellengesichertes Vermehrungsgut”
§ 2. (1) Die Gewinnung von Ausgangsmaterial für “Quellengesichertes Vermehrungsgut” ist nur für folgende Baumarten zulässig:
Acer platanoides L.
Alnus incana Moench.
Betula pendula Roth
Betula pubescens Ehrh.
Carpinus betulus L.
Castanea sativa Mill.
Fraxinus angustifolia Vahl.
Quercus cerris L.
Robinia pseudoacacia L.
Tilia platyphyllos Scop.
(2) Die Anforderungen für die Gewinnung von Ausgangsmaterial für “Quellengesichertes Vermehrungsgut” sind im Anhang II festgelegt.
(3) Zulassungseinheiten für Ausgangsmaterial für “Quellengesichertes Vermehrungsgut” sind Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, die innerhalb einer Höhenstufe eines Herkunftsgebietes liegen.
Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“
§ 2. (1) Die Zulassung von Ausgangsmaterial für „quellengesichertes Vermehrungsgut“ ist nur für folgende Baumarten möglich:
Acer platanoides L.
Alnus incana Moench.
Betula pendula Roth
Betula pubescens Ehrh.
Carpinus betulus L.
Castanea sativa Mill.
Fraxinus angustifolia Vahl.
Quercus cerris L.
Robinia pseudoacacia L.
Tilia platyphyllos Scop.
Populus alba L.
Populus nigra L.
Populus tremula L.
Populus x canescens
Abies grandis
Quercus pubescens.
(2) Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“ sind im Anhang II festgelegt.
(3) Zulassungseinheiten für Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“ sind Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, die innerhalb einer Höhenstufe eines Herkunftsgebietes liegen.
Herkunftsgebiete und Höhenstufen von Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes“ und „Ausgewähltes Vermehrungsgut“
§ 3. Die Herkunftsgebiete und Höhenstufen von Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“ und „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ sind im Anhang IX festgelegt.
Ausgangsmaterial für “Ausgewähltes Vermehrungsgut”
§ 4. Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für “Ausgewähltes Vermehrungsgut” sind im Anhang III festgelegt.
Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“
§ 4. (1) Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ sind im Anhang III festgelegt.
(2) Die Gewinnung von Wildlingen der Kategorie „ausgewählt“ ist nur für folgende Baumarten zulässig:
Abies alba Mill
Acer pseudoplatanus L.
Fagus sylvatica L.
Fraxinus excelsior L.
Ausgangsmaterial für “Qualifiziertes Vermehrungsgut”
§ 5. (1) Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für “Qualifiziertes Vermehrungsgut” sind im Anhang IV festgelegt.
(2) Die Zulassung des Ausgangsmaterials von Klonmischungen von “Qualifiziertem Vermehrungsgut” ist bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden zehnten Jahres befristet. Die Zulassung darf höchstens um zehn Jahre verlängert werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen noch gegeben und keine Beeinträchtigungen durch Klonalterung aufgetreten sind. Die Zahl der vermehrten Pflanzen je Klon (Ramets) darf jedoch insgesamt 100 000 nicht überschreiten.
Ausgangsmaterial für „Qualifiziertes Vermehrungsgut“
§ 5. (1) Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Qualifiziertes Vermehrungsgut“ sind im Anhang IV festgelegt.
(2) Die Zulassung des Ausgangsmaterials von Klon und Klonmischungen der Kategorie „qualifiziert“ ist auf zehn Jahre befristet zu erteilen. Über eine Verlängerung hat das Bundesamt für Wald auf Antrag zu entscheiden. Die Zulassung von Ausgangsmaterial für die Gewinnung von Klonen und Klonmischungen gilt ausschließlich für die vom Verfügungsberechtigten beantragte Örtlichkeit.
Ausgangsmaterial für “Geprüftes Vermehrungsgut”
§ 6. Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für “Geprüftes Vermehrungsgut” sind im Anhang V festgelegt.
Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“
§ 6. (1) Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“ sind im Anhang V festgelegt.
(2) Die Zulassung des Ausgangsmaterials von Klon und Klonmischung der Kategorie „geprüft“ ist auf fünfzehn Jahre befristet zu erteilen. Über eine Verlängerung hat das Bundesamt für Wald auf Antrag zu entscheiden. Die Zulassung von Ausgangsmaterial für die Gewinnung von Klonen und Klonmischungen gilt ausschließlich für die vom Verfügungsberechtigten beantragte Örtlichkeit.
(3) Bei Klon und Klonmischung, die für spezielle Standorte geprüft sind, ist auf dem Etikett der spezielle Standort, für welche die Klon und Klonmischung geprüft wurden, anzugeben.
(4) Die Festlegung von Standards hat durch das Bundesamt für Wald zu erfolgen. Vor Beginn der Vergleichsprüfungen ist das Bundesamt für Wald beizuziehen. Die Anforderungen sind im Anhang V Z 3 festgelegt.
Klone und Klonmischungen
§ 7. (1) Bei Klonmischungen, die für spezielle Standorte geprüft sind, ist in der Etikettierung der spezielle Standort, für die die Klonmischung geprüft wurde, anzugeben.
(2) Die Zulassung des Ausgangsmaterials von Klonmischungen von “Geprüftem Vermehrungsgut” ist bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden fünfzehnten Jahres befristet. Die Zulassung darf höchstens um fünfzehn Jahre verlängert werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen noch gegeben und keine Beeinträchtigungen durch Klonalterung aufgetreten sind. Die Zahl der vermehrten Pflanzen je Klon darf jedoch insgesamt 300 000 nicht überschreiten.
(3) Die Festlegung von Standards hat durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu erfolgen. Vor Beginn von Vergleichsprüfungen ist das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald beizuziehen. Die Anforderungen sind im Anhang V Z 3 festgelegt.
Zulassungszeichen
§ 8. (1) Das Zulassungszeichen für eine Zulassungseinheit von Ausgangsmaterial für “Ausgewähltes Vermehrungsgut” besteht aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Nummer des Bestandes, der Nummer des Herkunftsgebietes, der Kurzbezeichnung der Höhenstufe und dem Seehöhenbereich.
(2) Das Zulassungszeichen für eine Zulassungseinheit von Ausgangsmaterial für “Qualifiziertes und Geprüftes Vermehrungsgut” besteht
bei Samenplantagen aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Kurzbezeichnung “P”, der Nummer der Plantage und der Kurzbezeichnung des Gebietes, das für die Herkunft der Klone oder Familien kennzeichnend ist;
bei Familieneltern aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Kurzbezeichnung “F”, der Nummer der Familieneltern und der Kurzbezeichnung des Gebietes, das für die Herkunft der Bäume kennzeichnend ist;
bei Klonen und Klonmischungen (Baumzuchtnummer) aus dem Buchstaben “A”, der Kurzbezeichnung der Baumart, der Nummer des Klons oder der Klonmischung, der Codenummer des Bundeslandes und dem Jahr der Zulassung.
(3) Das Zulassungszeichen für eine Zulassungseinheit von Ausgangsmaterial für “Geprüftes Vermehrungsgut” besteht bei Erntebeständen aus dem Zulassungszeichen des Ausgangsmaterials, das geprüft wurde.
Zulassungszeichen
§ 8. (1) Das Zulassungszeichen für eine Zulassungseinheit von Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ besteht aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Nummer des Bestandes, der Nummer des Herkunftsgebietes, der Kurzbezeichnung der Höhenstufe und dem Seehöhenbereich.
(2) Das Zulassungszeichen für eine Zulassungseinheit von Ausgangsmaterial für „Qualifiziertes und Geprüftes Vermehrungsgut“ besteht
bei Samenplantagen aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Kurzbezeichnung „P“, der Nummer der Plantage, der Nummern der Herkunftsgebiete und der Kurzbezeichnung der Höhenstufen;
bei Familieneltern aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Kurzbezeichnung „F“, der Nummer der Familieneltern und der Kurzbezeichnung des Gebietes, das für die Herkunft der Bäume kennzeichnend ist;
bei Klonen aus dem Buchstaben „A“, der Kurzbezeichnung der Baumart, dem Namen des Klons, der laufenden Nummer, der Codenummer des Bundeslandes und dem Jahr der Zulassung;
bei Klonmischungen aus dem Buchstaben „A“, der Kurzbezeichnung der Baumart, dem Namen der Klonmischung, der Codenummer des Bundeslandes und dem Jahr der Zulassung.
(3) Das Zulassungszeichen für eine Zulassungseinheit von Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“ besteht bei Erntebeständen aus dem Zulassungszeichen des Ausgangsmaterials, das geprüft wurde.
(4) Das Zulassungszeichen für die Kategorie „quellengesichert“ besteht aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Nummer des Herkunftsgebietes und der Kurzbezeichnung der Höhenstufe.
(5) Das Zulassungszeichen für Wildlinge der Kategorie „quellengesichert“ besteht aus der Kurzbezeichnung der Baumart, dem Großbuchstabe „W“, der Nummer des Herkunftsgebietes und der Kurzbezeichnung der Höhenstufe.
(6) Das Zulassungszeichen für Wildlinge der Kategorie „ausgewählt“ besteht aus der Kurzbezeichnung der Baumart, dem Großbuchstabe „W“, der Nummer des zugelassenen Bestandes, der Nummer des Herkunftsgebietes und der Kurzbezeichnung der Höhenstufe.
Nationale Liste
§ 9. Die Nationale Liste hat folgende Angaben zu enthalten:
Mitgliedstaat, Baumart, Kategorie, Zulassungszeichen, Herkunftsgebiet, Breitengrad, Längengrad, Seehöhe, Ausgangsmaterial, Fläche, Ursprung, Ursprung für nicht autochthones Ausgangsmaterial, Verwendungszweck und Anmerkungen.
Mindesterfordernisse bei der Gewinnung von Saatgut
§ 10. (1) In Erntebeständen sind bei den Baumarten Abies alba, Fagus sylvatica, Larix decidua, Picea abies, Pinus cembra, Pinus nigra, Pinus sylvestris, Quercus petraea und Quercus robur mindestens je 20 Bäume, bei Saatgut mit der Zusatzbezeichnung “Erhöhte genetische Vielfalt” mindestens je 50 Bäume zu beernten.
(2) In Erntebeständen und Saatgutquellen der nicht im Abs. 1 zitierten Baumarten sind mindestens je zehn Bäume, bei Saatgut mit der Zusatzbezeichnung “Erhöhte genetische Vielfalt” mindestens je 25 Bäume zu beernten.
(3) In Klonsamenplantagen ist eine Beerntung nur zulässig, wenn bei einhäusigen Baumarten mindestens die Hälfte aller Klone sowohl männlich als auch weiblich sind und bei zweihäusigen Baumarten mindestens die Hälfte der weiblichen und männlichen Individuen zur gleichen Zeit geblüht haben und auch fruchten.
(4) In Sämlingssamenplantagen ist eine Beerntung nur zulässig, wenn bei einhäusigen Baumarten mindestens je die Hälfte der Individuen von 80% der Einzelbaumnachkommenschaften sowohl männlich als auch weiblich sind und bei zweihäusigen Baumarten mindestens die Hälfte der weiblichen und männlichen Individuen von 80% der Einzelbaumnachkommenschaften zur gleichen Zeit geblüht haben und auch fruchten.
(5) In Klonsamenplantagen sind mindestens 20 Klone, in Sämlingssamenplantagen mindestens 20 Einzelbaumnachkommenschaften, bei Familieneltern mindestens 20 Bäume zu beernten. Bei Saatgut mit der Zusatzbezeichnung “Erhöhte genetische Vielfalt” erhöht sich diese Mindestanzahl auf 50.
Mindesterfordernisse bei der Gewinnung von Saatgut
§ 10. (1) In Erntebeständen sind bei den Baumarten Abies alba, Fagus sylvatica, Larix decidua, Picea abies, Pinus cembra, Pinus nigra, Pinus sylvestris, Quercus petraea und Quercus robur mindestens je 20 Bäume, bei Saatgut mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ mindestens je 50 Bäume zu beernten.
(2) In Erntebeständen und Saatgutquellen der nicht im Abs. 1 zitierten Baumarten sind mindestens je zehn Bäume, bei Saatgut mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ mindestens je 25 Bäume zu beernten.
(3) In Klonsamenplantagen ist eine Beerntung nur zulässig, wenn mindestens die Hälfte der Klone fruchtet.
(4) In Sämlingssamenplantagen ist eine Beerntung nur zulässig, wenn die Hälfte der Sämlingsnachkommenschaften fruchtet.
(5) In Klonsamenplantagen sind mindestens 20 Klone, in Sämlingssamenplantagen mindestens 20 Einzelbaumnachkommenschaften, bei Familieneltern mindestens 20 Bäume zu beernten. Bei Saatgut mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ erhöht sich diese Mindestanzahl auf 50.
Umfang und Beschaffenheit der Probe bei der Gewinnung von Saatgut
§ 11. (1) Anlässlich der Ernte von Saatgut in Erntebeständen der Kategorien “ausgewählt” und “geprüft” hat der Ernteunternehmer von jedem beernteten Baum der in Abs. 3 genannten Arten eine Probe zu nehmen und diese für jeden Baum getrennt mit dem Stammzertifikat an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald einzusenden.
(2) Bei Klonsamenplantagen ist von jedem Klon eine Probe zu entnehmen, bei Sämlingssamenplantagen von je einem Individuum aller beernteten Einzelbaumnachkommenschaften.
(3) Die Mindestmenge der Probe je Baum hat zu betragen:
| 1. | Abies alba und Picea abies …………………………………………. | 1 | Zapfen |
|---|---|---|---|
| 2. | Larix decidua, Pinus cembra, Pinus nigra, Pinus sylvestris und Pseudotsuga menziesii ……………………………………………… | 3 | Zapfen |
| 3. | Alnus glutinosa und Alnus incana ………………………………….. | 5 | Zäpfchen |
| 4. | Quercus petraea, Quercus robur, Quercus rubra und Quercus cerris .. | 10 | Samen |
| 5. | Acer platanoides, Acer pseudoplatanus, Carpinus betulus, Fagus sylvatica, Fraxinus angustifolia, Fraxinus excelsior, Prunus avium, Robinia pseudoacacia, Tilia cordata und Tilia platyphyllos………… | 20 | Samen |
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