Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen betreffend das fremdenrechtliche Gesundheitszeugnis (FrG-GZV)
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 8 Abs. 7 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:
§ 1. (1) Ein Gesundheitszeugnis im Sinne des § 8 Abs. 6 Fremdengesetz hat das Vorliegen oder Nichtvorliegen folgender Erkrankungen zu bescheinigen:
Tuberkulose, die der ärztlichen Behandlung oder Überwachung bedarf,
Lepra,
Cholera,
übertragbare Kinderlähmung,
Paratyphus,
Pest,
Ruhr,
Typhus,
Hepatitis A, B, C, D, G,
Diphtherie,
Pertussis.
(2) Die Bescheinigung über das Nichtvorliegen einer Erkrankung an übertragbarer Kinderlähmung, Hepatitis A und B, Diphtherie und Pertussis kann durch die Bescheinigung ersetzt werden, dass eine aktuelle Schutzimpfung gegen diese Erkrankungen vorliegt.
(3) Zur Bescheinigung ist das Formblatt gemäß Anlage zu verwenden.
§ 1. (1) Ein Gesundheitszeugnis im Sinne des § 8 Abs. 6 Fremdengesetz hat das Vorliegen oder Nichtvorliegen folgender Erkrankungen zu bescheinigen:
Tuberkulose, die der ärztlichen Behandlung oder Überwachung bedarf,
Lepra,
Cholera,
übertragbare Kinderlähmung,
Paratyphus,
Pest,
Ruhr,
Typhus,
Hepatitis A, B, C, D, G,
Diphtherie,
Pertussis.
(2) Die Bescheinigung über das Nichtvorliegen einer Erkrankung an übertragbarer Kinderlähmung, Hepatitis A und B, Diphtherie und Pertussis kann durch die Bescheinigung ersetzt werden, dass eine aktuelle Schutzimpfung gegen diese Erkrankungen vorliegt.
(3) Das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Erkrankung nach Abs. 1 Z 1 ist bei Personen über 14 Jahren - sofern dagegen keine Kontraindikation besteht - durch einen Röntgenbefund der Lunge festzustellen, bei sonstigen Personen durch eine Tuberkulinprobe.
(4) Das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Erkrankung nach Abs. 1 Z 9 ist durch einen dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden serologischen Befund festzustellen.
(5) Das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Erkrankung nach Abs. 1 Z 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10 und 11 ist nur dann durch einen dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden mikrobiologischen bzw. molekularbiologischen Befund festzustellen, wenn die Anamnese und die klinische Untersuchung einen begründeten Erkrankungsverdacht ergeben.
§ 2. (1) Wird ein Gesundheitszeugnis im Sinne des § 1 im Inland ausgestellt, so ist dieses von einer/einem zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Ärztin/Arzt auszustellen.
(2) Wird ein Gesundheitszeugnis im Sinne des § 1 im Ausland ausgestellt, so ist dieses von einer/einem nach den jeweiligen nationalen Regelungen zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärztin/Arzt auszustellen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
Anlage
FREMDENRECHTLICHES GESUNDHEITSZEUGNIS
gemäß § 8 Abs. 6 und 7 Fremdengesetz 1997
Es wird bescheinigt, dass
(Name) .............................................................
geboren am ..................... in ................................
auf das Vorliegen folgender Krankheiten untersucht und der Impfstatus erhoben wurde.
Infektionsstatus
- Tuberkulose, die ärztlicher Behandlung oder Überwachung bedarf
liegt vor: o liegt nicht vor: o
- Lepra liegt vor: o liegt nicht vor: o
- Cholera liegt vor: o liegt nicht vor: o
- übertragbare Kinderlähmung liegt vor: o liegt nicht vor: o
- Paratyphus liegt vor: o liegt nicht vor: o
- Pest liegt vor: o liegt nicht vor: o
- Ruhr liegt vor: o liegt nicht vor: o
- Typhus liegt vor: o liegt nicht vor: o
- Hepatitis A, B, C, D, G liegt vor: o liegt nicht vor: o
- Diphtherie liegt vor: o liegt nicht vor: o
- Pertussis liegt vor: o liegt nicht vor: o
Impfstatus
Die Bescheinigung über das Nichtvorliegen einer Erkrankung an übertragbarer Kinderlähmung, Hepatitis A und B, Diphtherie und Pertussis kann durch die Bescheinigung ersetzt werden, dass eine aktuelle Schutzimpfung gegen diese Erkrankungen vorliegt.
- Kinderlähmung aktuelle Impfung vorhanden: o nicht vorhanden: o
- Hepatitis A, B aktuelle Impfung vorhanden: o nicht vorhanden: o
- Diphtherie aktuelle Impfung vorhanden: o nicht vorhanden: o
- Pertussis aktuelle Impfung vorhanden: o nicht vorhanden: o
..........., am ............ ............ am .............
Unterschrift und Stampiglie Beglaubigungsvermerk in
des bescheinigenden Arztes auf § 2 Abs. 2 Bezug
Zutreffendes ankreuzen
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