Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über den neunten Nachtrag zum Arzneibuch

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-12-18
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2002, wird verordnet:

§ 1. Die deutschsprachige Fassung des Europäischen Arzneibuches, vierte Ausgabe 2002, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt. Das Europäische Arzneibuch, vierte Ausgabe 2002, ersetzt die dritte Ausgabe des Europäischen Arzneibuches.

§ 2. Die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die durch Vorschriften des Europäischen Arzneibuches, vierte Ausgabe 2002, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

§ 3. Der Nachtrag wird bei der Österreichischen Staatsdruckerei GesmbH verlegt.

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