Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung der Bezeichnung „Akademische Absolventin des postgradualen Lehrganges mit universitärem Charakter für Psychologie in der Wirtschaft“ und „Akademischer Absolvent des postgradualen Lehrganges mit universitärem Charakter für Psychologie in der Wirtschaft“, Lehrgang „Psychologie in der Wirtschaft“, Wiener Rotes Kreuz

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-01-01
Status Aufgehoben · 2010-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2001, wird verordnet:

§ 1. Das Wiener Rote Kreuz, Nottendorfergasse 21, 1031 Wien, ist berechtigt, den Lehrgang „Psychologie in der Wirtschaft“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Psychologie in der Wirtschaft“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Absolventin des postgradualen Lehrganges mit universitärem Charakter für Psychologie in der Wirtschaft“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Absolvent des postgradualen Lehrganges mit universitärem Charakter für Psychologie in der Wirtschaft“ zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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