Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMLV 2002 - DVPV BMLV 2002)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, sowie des § 2e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird verordnet:
§ 1. Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden I. Instanz), die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind:
das Kommando Landstreitkräfte,
das Kommando Luftstreitkräfte,
das Kommando Internationale Einsätze,
das Kommando Einsatzunterstützung und
die Heeresbauverwaltungen.
§ 2. Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz des VBG (Personalstellen), sind die im § 1 lit. a bis e angeführten Dienststellen.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Die Zuständigkeit für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens anhängigen Verfahren geht mit 1. Jänner 2003 gemäß § 2 Abs. 5 DVG auf die neuen Dienstbehörden oder Personalstellen über.
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