Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMLV 2002 - DVPV BMLV 2002)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2006-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, sowie des § 2e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird verordnet:

§ 1. Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden I. Instanz), die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind:

a)

das Kommando Landstreitkräfte,

b)

das Kommando Luftstreitkräfte,

c)

das Kommando Internationale Einsätze,

d)

das Kommando Einsatzunterstützung und

e)

die Heeresbauverwaltungen.

§ 2. Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz des VBG (Personalstellen), sind die im § 1 lit. a bis e angeführten Dienststellen.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Die Zuständigkeit für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens anhängigen Verfahren geht mit 1. Jänner 2003 gemäß § 2 Abs. 5 DVG auf die neuen Dienstbehörden oder Personalstellen über.

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