Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Ausnahme von Bundesstraßenstrecken von der Mautpflicht (Mautstreckenausnahmenverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Ausgenommen von der fahrleistungsabhängigen und der zeitabhängigen Mautpflicht sind folgende unter Verkehr stehende Bundesstraßenstrecken:
A 6 Nordost Autobahn im Abschnitt von der Landesstraße B 50a bis zur Staatsgrenze bei Kittsee,
S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße im Abschnitt Wien [Hirschstetten (A 23) - Wagramer Straße],
S 5 Stockerauer Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Frauendorf und Krems (Landesstraße B 3, Landesstraße B 37) und
S 16 Arlberg Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Dalaas und der Anschlussstelle Braz/Ost bis einschließlich 30. September 2003.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.