Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Statistik im Bereich des Tourismus (Tourismus-Statistik-Verordnung 2002)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-01-01
Status Aufgehoben · 2012-01-26
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und Abs. 2, 6 Abs. 1 und Abs. 2, 7 Abs. 1, 9 und 11 Abs. 1 und Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 9 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und Abs. 2, 6 Abs. 1 und Abs. 2, 7 Abs. 1, 9 und 11 Abs. 1 und Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 9 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat folgende Statistiken über den Tourismus zu erstellen:

1.

bis zum Ende eines jeden Kalendermonats eine Statistik der Ankünfte und Übernachtungen von Gästen des vorangegangenen Kalendermonats, gegliedert nach Unterkunftsarten und Herkunftsländern;

2.

jährlich bis Ende Oktober eine Statistik über die Zahl der Beherbergungsbetriebe und -betten zum Stichtag 31. Mai, gegliedert nach Wintersaison und Sommersaison.

(2) Zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Richtlinie 95/57/EG über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus, ABl. Nr. L 291 vom 6. Dezember 1995, S 32 bis 39 (CELEX-Nr. 395L0057), ergänzt durch die Durchführungsbestimmungen 1999/35/EG, ABl. Nr. L 9 vom 15. Jänner 1999, S 23 bis 47 (CELEX-Nr. 399D0035), und für die Statistiken gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt Statistik Österreich statistische Erhebungen gemäß dieser Verordnung durchzuführen.

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat folgende Statistiken über den Tourismus zu erstellen:

1.

bis zum Ende eines jeden Kalendermonats eine Statistik der Ankünfte und Übernachtungen von Gästen des vorangegangenen Kalendermonats, gegliedert nach Unterkunftsarten und Herkunftsländern;

2.

jährlich bis Ende Oktober eine Statistik über die Zahl der Beherbergungsbetriebe und -betten zum Stichtag 31. Mai, gegliedert nach Wintersaison und Sommersaison.

(2) Zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG, ABl. Nr. L 192 vom 22.07.2011 S. 17, sowie für die Statistiken gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt Statistik Österreich statistische Erhebungen gemäß dieser Verordnung durchzuführen.

Erhebungsmasse

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Gäste: Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Personen, die in einem Beherbergungsbetrieb nicht länger als zwölf Monate nächtigen.

2.

Herkunftsland des Gastes: Land des Hauptwohnsitzes des Gastes; wenn dieses nicht bekannt ist, das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes.

3.

Beherbergungsbetriebe: Einrichtungen, die Übernachtungsmöglichkeiten für Gäste in Zimmern oder anderen Beherbergungseinheiten mit Erwerbszweck anbieten und unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftsgebers oder seines Beauftragten stehen.

4.

Gewerbliche Beherbergungsbetriebe: Hierzu gehören folgende Arten von Beherbergungsbetrieben:

a)

Hotels und ähnliche Beherbergungsbetriebe (Gasthöfe, Pensionen ua.) gegliedert nach Betriebsgruppen gemäß den Klassifizierungsrichtlinien des Fachverbandes Hotellerie der Wirtschaftskammer Österreich;

b)

Ferienhäuser und -wohnungen, deren Betrieb der Gewerbeordnung 1994 unterliegt;

c)

Kurbetriebe der Sozialversicherungsträger;

d)

Sonstige private oder öffentliche Kurbetriebe;

e)

Kinder- oder Jugenderholungsheime;

f)

Jugendherbergen oder Jugendgästehäuser;

g)

bewirtschaftete Schutzhütten, Hüttenbetriebe;

h)

beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze.

5.

Private Beherbergungsbetriebe: Beherbergungsbetriebe, die bis zu zehn Gästebetten bereitstellen und nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen; hierzu gehören:

a)

Privatzimmervermietung auf Bauernhöfen;

b)

Privatzimmervermietung nicht auf Bauernhöfen;

c)

Vermietung von Ferienhäusern und -wohnungen auf Bauernhöfen;

d)

Vermietung von Ferienhäusern und -wohnungen nicht auf Bauernhöfen;

6.

Sonstige Unterkünfte (gewerblich und privat).

7.

Erhebungsgemeinde: Städte und Gemeinden mit mehr als 1 000 Gästenächtigungen im Kalenderjahr.

8.

Wintersaison: Zeitraum vom 1. November bis 30. April des Folgejahres.

9.

Sommersaison: Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober eines Kalenderjahres.

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat nach Anhörung der zuständigen Landesregierung festzustellen, bei welchen Gemeinden die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 7 vorliegen und bei welchen Erhebungsgemeinden diese wieder weggefallen sind.

Statistische Einheiten

§ 3. Erhebungseinheiten sind:

1.

Beherbergungsbetriebe gemäß NACE Rev. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990, betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990;

2.

Gäste.

Statistische Einheiten

§ 3. Erhebungseinheiten sind:

1.

Beherbergungsbetriebe gemäß NACE Revision 2 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008, ABl. Nr. L 97 vom 9.4.2008 S. 13;

2.

Gäste.

Erhebungsmerkmale, Periodizität der Erhebung

§ 4. (1) In den Erhebungsgemeinden sind monatlich die Ankünfte, Übernachtungen und Herkunftsländer der Gäste zu erheben.

(2) In den Erhebungsgemeinden ist zum Stichtag 31. Mai jährlich weiters zu erheben:

1.

Bei allen Beherbergungsbetrieben:

2.

Bei Hotels und hotelähnlichen Beherbergungsbetrieben zusätzlich:

Erhebungsmerkmale, Periodizität der Erhebung

§ 4. (1) In den Erhebungsgemeinden sind monatlich die Ankünfte, Übernachtungen und Herkunftsländer der Gäste zu erheben.

(2) In den Erhebungsgemeinden ist zum Stichtag 31. Mai jährlich weiters zu erheben:

1.

Bei allen Beherbergungsbetrieben:

2.

Bei Hotels und ähnlichen Beherbergungsbetrieben zusätzlich:

Auskunftspflicht

§ 5. Auskunftspflichtig ist:

1.

der Unterkunftsgeber oder sein Beauftragter;

2.

bei Campingplätzen das verantwortliche Aufsichtsorgan, in Ermangelung eines solchen der Inhaber.

Durchführung der Erhebung der Ankünfte und Übernachtungen der

Gäste

§ 6. (1) Die Gemeinden gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 haben die in § 4 Abs.1 angeführten Daten zu erheben. Zu diesem Zweck haben die Auskunftspflichtigen der Erhebungsgemeinde zu übermitteln:

1.

unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft und nach der Abreise des jeweiligen Gastes die Meldedaten (§ 10 Meldegesetz 1991) "Ankunft" und "Abreise" jeweils verknüpft mit den Meldedaten des Gastes "Vornamen", "Geburtsjahr" und "Herkunftsland" oder

2.

bis zum 5. eines jeden Kalendermonats den an Hand der in Z 1 angeführten Meldedaten "Ankunft", "Abreise" und "Herkunftsland" des jeweiligen Gastes vollständig ausgefüllten und unterfertigten Betriebsbogen gemäß Abs. 3 über das vorangegangene Kalendermonat.

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat nach Anhörung der jeweiligen Erhebungsgemeinde unter Berücksichtigung deren technischen Gegebenheiten festzulegen, welche Art der Datenübermittlung gemäß Abs. 1 in der Gemeinde zur Anwendung kommt.

(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat für die Datenübermittlung gemäß Abs. 1 Z 2 ein Erhebungsformular ("Betriebsbogen") mit folgenden Datenfeldern aufzulegen:

1.

Bezeichnung und Anschrift des Beherbergungsbetriebs;

2.

Kalendermonat und Jahr der Erhebung;

3.

Art des Beherbergungsbetriebs;

4.

Zahl der Ankünfte und Übernachtungen gegliedert nach Herkunftsländern der Gäste.

(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat für die Übermittlung der Gemeindeergebnisse ein Erhebungsformular ("Gemeindebogen") mit folgenden Datenfeldern aufzulegen:

1.

Bezeichnung der Erhebungsgemeinde, Gemeindekennziffer, politischer Bezirk;

2.

Kalendermonat und Jahr, auf das sich die Erhebung bezieht;

3.

Gesamtzahl der Ankünfte und Übernachtungen gegliedert nach der Art der Beherbergungsbetriebe und Herkunftsländer der Gäste.

(5) Die jeweilige Erhebungsgemeinde hat:

1.

die Einhaltung der Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 zu überwachen;

2.

die Angaben der Beherbergungsbetriebe auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen;

3.

an Hand der von den Beherbergungsbetrieben gemäß Abs. 2 übermittelten Daten den "Gemeindebogen" auszufüllen und bis spätestens den 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, wobei eine Kopie des Gemeindebogens bei der Erhebungsgemeinde verbleibt und eine an das Amt der Landesregierung zu übermitteln ist;

4.

die Betriebsbogen bis zum 31. Oktober des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und auf Aufforderung der Bundesanstalt Statistik Österreich jederzeit zu übermitteln.

Durchführung der Erhebung der Ankünfte und Übernachtungen derGäste

§ 6. (1) Die Gemeinden gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 haben die in § 4 Abs.1 angeführten Daten zu erheben. Zu diesem Zweck haben die Auskunftspflichtigen der Erhebungsgemeinde zu übermitteln:

1.

unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft und nach der Abreise des jeweiligen Gastes die Meldedaten (§ 10 Meldegesetz 1991) “Ankunft” und “Abreise” jeweils verknüpft mit den Meldedaten des Gastes “Vornamen”, “Geburtsjahr” und “Herkunftsland” oder

2.

bis zum 5. eines jeden Kalendermonats den an Hand der in Z 1 angeführten Meldedaten “Ankunft”, “Abreise” und “Herkunftsland” des jeweiligen Gastes vollständig ausgefüllten und unterfertigten Betriebsbogen gemäß Abs. 3 über das vorangegangene Kalendermonat.

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat nach Anhörung der jeweiligen Erhebungsgemeinde unter Berücksichtigung deren technischen Gegebenheiten festzulegen, welche Art der Datenübermittlung gemäß Abs. 1 in der Gemeinde zur Anwendung kommt.

(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat für die Datenübermittlung gemäß Abs. 1 Z 2 ein Erhebungsformular (“Betriebsbogen”) mit folgenden Datenfeldern aufzulegen:

1.

Bezeichnung und Anschrift des Beherbergungsbetriebs;

2.

Kalendermonat und Jahr der Erhebung;

3.

Art des Beherbergungsbetriebs;

4.

Zahl der Ankünfte und Übernachtungen gegliedert nach Herkunftsländern der Gäste.

(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat für die Übermittlung der Gemeindeergebnisse ein Erhebungsformular (“Gemeindebogen”) mit folgenden Datenfeldern aufzulegen:

1.

Bezeichnung der Erhebungsgemeinde, Gemeindekennziffer, politischer Bezirk;

2.

Kalendermonat und Jahr, auf das sich die Erhebung bezieht;

3.

Gesamtzahl der Ankünfte und Übernachtungen gegliedert nach der Art der Beherbergungsbetriebe und Herkunftsländer der Gäste.

(5) Die jeweilige Erhebungsgemeinde hat:

1.

die Einhaltung der Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 zu überwachen;

2.

die Angaben der Beherbergungsbetriebe auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen;

3.

an Hand der von den Beherbergungsbetrieben gemäß Abs. 2 übermittelten Daten den “Gemeindebogen” auszufüllen und bis spätestens den 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, wobei eine Kopie des Gemeindebogens bei der Erhebungsgemeinde verbleibt und eine an das Amt der Landesregierung zu übermitteln ist;

4.

die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 erhobenen Daten („Gästeblatt“) sowie die Betriebsbogen bis zum 31. Oktober des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und für allfällige Datenkorrektur- und Datenabgleichzwecke auf Aufforderung der Bundesanstalt Statistik Österreich jederzeit zu übermitteln.

Durchführung der Erhebung der Ankünfte und Übernachtungen der Gäste

§ 6. (1) Die Gemeinden gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 haben die in § 4 Abs.1 angeführten Daten zu erheben. Zu diesem Zweck haben die Auskunftspflichtigen der Erhebungsgemeinde zu übermitteln:

1.

unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft und nach der Abreise des jeweiligen Gastes die Meldedaten (§ 10 Meldegesetz 1991) „Ankunft“ und „Abreise“ jeweils verknüpft mit „Herkunftsland“ oder

2.

bis zum 5. eines jeden Kalendermonats den an Hand der in Z 1 angeführten Meldedaten “Ankunft”, “Abreise” und “Herkunftsland” des jeweiligen Gastes vollständig ausgefüllten und unterfertigten Betriebsbogen gemäß Abs. 3 über das vorangegangene Kalendermonat.

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat nach Anhörung der jeweiligen Erhebungsgemeinde unter Berücksichtigung deren technischen Gegebenheiten festzulegen, welche Art der Datenübermittlung gemäß Abs. 1 in der Gemeinde zur Anwendung kommt.

(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat für die Datenübermittlung gemäß Abs. 1 Z 2 ein Erhebungsformular (“Betriebsbogen”) mit folgenden Datenfeldern aufzulegen:

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