Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2b (Zollwache)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-12-21
Status Aufgehoben · 2003-10-21
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 21
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zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Anwendungsgebiet

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt

1.

die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache),

2.

die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache) und

3.

die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache).

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

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Allgemeine Bestimmungen

§ 2. (1) Für die im § 1 Abs. 1 angeführten Grundausbildungen sind Ausbildungslehrgänge an der Bildungseinrichtung des Bundesministeriums für Finanzen einzurichten und vom Bundesminister für Finanzen nachweislich auszuschreiben.

(2) Für diese Ausbildungslehrgänge sind pädagogisch und fachlich befähigte Bedienstete aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen heranzuziehen. Die Bestellung der Vortragenden bzw. Trainer bedarf der Zustimmung der Zentralstelle.

(3) Eine Heranziehung anderer Vortragender bzw. Trainer bedarf der Zustimmung der Zentralstelle.

(4) Bei der Ausbildung ist darauf zu achten, dass

1.

der Lehrstoff den rechtlichen Vorgaben sowie den dienstlichen Anforderungen entsprechend angepasst ist;

2.

der Unterricht anschaulich, praxis- und gegenwartsbezogen gestaltet ist;

3.

die Teilnehmer zu Selbstständigkeit und Mitarbeit angehalten werden.

(5) Die Vortragenden bzw. Trainer haben laufend die Erreichung der Lernziele der Lehrgangsteilnehmer durch mündliche oder schriftliche Wiederholungen festzustellen.

(6) Ausbildungslehrgänge mit mehr als 25 Teilnehmern sind in Parallelklassen durchzuführen. Von dieser Bestimmung darf aus zwingenden organisatorischen Gründen, nur nach Rücksprache mit der Zentralstelle, abgegangen werden.

(7) Die Grundausbildungslehrgänge umfassen die in den Anlagen 1 bis 3 für die in § 1 genannten Verwendungsgruppen jeweils angeführten Gegenstände.

(8) Durch die Absolvierung der Grundausbildung sollen die Beamten befähigt werden, die Aufgaben der jeweils angestrebten Verwendungsgruppe selbstständig zu erfüllen.

(9) Die im Folgenden getroffenen Bezeichnungen der Verwendungsgruppen A 1, A 2, E 1, E 2a, E 2b, E 2c und VB/S gelten in gleichem Sinne auch für die entsprechenden Verwendungsgruppen A, B, W 1 und W 2, W3 und SV/c.

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§ 3. (1) Leiter der Grundausbildungslehrgänge ist der Leiter der Bildungseinrichtung des Bundesministeriums für Finanzen.

(2) Dem Leiter der Grundausbildungslehrgänge obliegt es, die Vortragenden bzw. Trainer zu bestellen und die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, die Stundenpläne auszuarbeiten und deren Einhaltung zu überwachen.

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§ 4. (1) Der mehrmalige Besuch eines Grundausbildungslehrganges ist, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, unzulässig.

(2) Hat ein Lehrgangsteilnehmer mehr als ein Drittel der vorgesehenen Dauer der jeweiligen Ausbildungsstufe des von ihm erstmals besuchten Grundausbildungslehrganges versäumt, so hat er die Teilnahme am Grundausbildungslehrgang abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung zu einem weiteren Grundausbildungslehrgang der gleichen Ausbildungsstufe ist, wenn das Versäumnis nicht vom Lehrgangsteilnehmer verschuldet wurde, bevorzugt zu berücksichtigen.

(3) Hat ein Lehrgangsteilnehmer mehr als ein Fünftel, jedoch nicht mehr als ein Drittel der vorgesehenen Dauer der jeweiligen Ausbildungsstufe des von ihm erstmals besuchten Grundausbildungslehrganges versäumt, so ist er zu der an den Lehrgang anschließenden Prüfung zuzulassen, wenn er einen entsprechend begründeten Antrag stellt und das Versäumnis nicht von ihm verschuldet wurde. Stellt er stattdessen einen Antrag auf Zulassung zu einem weiteren Grundausbildungslehrgang der gleichen Ausbildungsstufe, so ist er bei der Zulassung zu diesem bevorzugt zu berücksichtigen; dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches festzusetzen.

(4) Hat ein Lehrgangsteilnehmer nicht mehr als ein Fünftel der vorgesehenen Dauer der jeweiligen Ausbildungsstufe des Grundausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches des Grundausbildungslehrganges als erfüllt anzusehen.

(5) Die Befreiung von einzelnen oder mehreren Unterrichtsstunden obliegt dem Leiter des Grundausbildungslehrganges.

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Zulassung

§ 5. (1) Zollwachebedienstete sind nur dann zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 1 bzw. E 2a zuzulassen, wenn sie die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der für sie vorgesehenen Verwendung verbunden sind, erwarten lassen.

(2) Die fachliche Eignung hat sich auf die ausbildungs- und leistungsbezogene Befähigung, die persönliche Eignung auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung zu beziehen.

(3) Die persönliche Eignung ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Zusammenhang mit einer schwerwiegenden Vernachlässigung seiner Dienstpflichten rechtskräftig verurteilt oder gegen ihn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße in Höhe von mehr als einem Viertel eines Monatsbezuges oder eine Geldstrafe rechtskräftig verhängt worden ist. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung oder Verhängung einer Disziplinarstrafe bis zum Beginn des Grundausbildungslehrganges mehr als drei Jahre verstrichen sind.

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§ 6. (1) Ein Beamter ist von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach den in der Ausbildung gezeigten Leistungen anzunehmen ist, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.

(2) Die Entscheidung über den Ausschluss aus einer Grundausbildung obliegt der Zentralstelle.

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§ 7. (1) Bedienstete der Verwendungsgruppe E 2b, E 2a bzw. E 1 des Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienstes, oder Justizwachdienstes oder Wachebeamte von Gemeinden, die auf eine Planstelle des Zollwachdienstes ernannt werden, haben an der für ihre Verwendungsgruppe entsprechenden Grundausbildung teilzunehmen.

(2) Die Vortragenden bzw. Trainer haben in den ressortspezifischen Unterrichtsgegenständen zu überprüfen, ob die Lernziele erreicht wurden.

(3) Werden Lernziele nicht erreicht, sind die Bediensteten zu unterstützen, damit sie den Anforderungen ihres Arbeitsplatzes entsprechen können.

(4) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 gelten sinngemäß.

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Auswahlverfahren

§ 8. (1) Die Grundausbildungslehrgänge für die Verwendungsgruppen E 1 und E 2a (Zollwache) sind vom Bundesminister für Finanzen nachweislich zur Bewerbung auszuschreiben.

(2) Zum Grundausbildungslehrgang sind nur Beamte, die die Ernennungs- und Zulassungserfordernisse der Verwendungsgruppe E 1 gemäß Z 8.15 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in der geltenden Fassung erfüllen, zuzulassen, sofern sie sich dem Auswahlverfahren gemäß § 9 unterziehen und qualifizieren.

(3) Zum Grundausbildungslehrgang sind nur Beamte, die die Ernennungs- und Zulassungserfordernisse der Verwendungsgruppe E 2a gemäß Z 9.11 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in der geltenden Fassung erfüllen, zuzulassen, sofern sie sich dem Auswahlverfahren gemäß § 9 unterziehen und qualifizieren.

(4) Der Beamte hat den Antrag auf Zulassung zu einem Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppen E 1 und E 2a (Zollwache) beim Leiter seiner Dienststelle einzubringen.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 9. (1) Beamte, die sich um die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache) bewerben, sind einem Auswahlverfahren zu unterziehen. Dasselbe gilt für die Bewerbung um Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache).

(2) Für das Auswahlverfahren zu einem Grundausbildungslehrgang der Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache) ist vom Bundesminister für Finanzen eine Kommission zu bestellen, wobei der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Verwendungsgruppe A 1 und ein Mitglied der Verwendungsgruppe E 1 angehören.

(3) Für das Auswahlverfahren zu einem Grundausbildungslehrgang der Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache) sind von der Finanzlandesdirektion drei Mitglieder umfassende Kommissionen zu bestellen, die nach den von der Zentralstelle vorgegebenen Richtlinien entscheiden. Die Bewertung des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens obliegt der Bildungseinrichtung des Bundesministeriums für Finanzen. Der Kommission gehören jedenfalls ein Beamter der Verwendungsgruppe E 1 sowie ein weiterer erfahrener Beamter der Zollverwaltung als Mitglieder an.

(4) Im Auswahlverfahren hat der Beamte seine persönliche und fachliche Eignung schriftlich und mündlich nachzuweisen. Das bestandene Auswahlverfahren gilt grundsätzlich für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 10. (1) Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der, in dem erfolgreich abgelegten Auswahlverfahren erreichten Punkteanzahl, bei punktegleichem Ergebnis nach der längeren effektiven Dienstzeit zu reihen. Davon bleibt die Zuweisung der Lehrgangsplätze zu den Dienststellenbereichen unberührt.

(2) Das Ergebnis des Auswahlverfahrens ist der Zentralstelle mitzuteilen, die über die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang zu entscheiden hat.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1

§ 11. Der Grundausbildungslehrgang ist entsprechend dem dienstlichen Bedarf an der Bildungseinrichtung des Bundesministeriums für Finanzen in der Weise abzuhalten, dass die Bediensteten die Grundausbildung innerhalb von 24 Monaten absolvieren können.

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§ 12. (1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache) erfolgt in drei Stufen, die jeweils in Reihenfolge aufeinander aufbauen:

a)

I. Stufe – Grundausbildungslehrgang/1. Teil an der Bildungseinrichtung des Bundesministeriums für Finanzen;

b)

II. Stufe – Praktische Ausbildung am Arbeitsplatz;

c)

III. Stufe – Grundausbildungslehrgang/2. Teil an der Bildungseinrichtung des Bundesministeriums für Finanzen.

(2) Die I. Stufe der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache) hat mindestens zehn Wochen zu dauern.

(3) In der I. Stufe ist eine Einführung mit den Schwerpunkten Verfassung, Organisation, Dienst- und Besoldungsrecht, Finanzstrafgesetz und zollwachspezifische Materien zielgerichtet auf die II. Stufe zu vermitteln.

(4) Nach der I. Stufe ist der Beamte einer praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz zuzuweisen, die dem Kennenlernen der Organisation und der Arbeitsweise aller Bereiche der Steuer- und Zollverwaltung, insbesondere der Zollwache, und der Befassung mit dem Ausbildungsstoff in der praktischen Anwendung dient.

(5) Die II. Stufe hat in einer der künftigen Aufgabenstellung entsprechenden Dienstverwendung im Bereich der Finanzlandesdirektion und bei der für die Organisation und Inspektion zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.

(6) Nach der erfolgreichen praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz und der erfolgreichen schriftlichen und mündlichen Eignungsfeststellung durch die Finanzlandesdirektion ist der Beamte der III. Stufe zuzuweisen.

(7) Die III. Stufe hat mindestens zwölf Wochen zu dauern.

(8) In der III. Stufe hat eine Zusammenführung, Vertiefung und Vervollständigung der während der Stufen I und II erworbenen Kenntnisse, orientiert an einem den Qualifikationserfordernissen des Arbeitsplatzes adäquaten Ausbildungsziel, und die Vorbereitung auf die Dienstprüfung zu erfolgen.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a

§ 13. Der Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache) hat mindestens 26 Wochen zu dauern.

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Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b

§ 14. (1) Zu den Grundausbildungslehrgängen sind Beamte einzuberufen, die auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E 2c des Zollwachdienstes ernannt sind oder als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag eingestellt wurden.

(2) Der Grundausbildungslehrgang ist entsprechend dem dienstlichen Bedarf an der Bildungseinrichtung des Bundesministeriums für Finanzen in der Weise abzuhalten, dass die Bediensteten die Grundausbildung innerhalb von 24 Monaten absolvieren können.

(3) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) erfolgt in drei Stufen, die jeweils in Reihenfolge aufeinander aufbauen:

a)

I. Stufe – Grundausbildungslehrgang/1. Teil an der Bildungseinrichtung des Bundesministeriums für Finanzen;

b)

II. Stufe – Praktische Ausbildung am Arbeitsplatz;

c)

III. Stufe – Grundausbildungslehrgang/2. Teil an der Bildungseinrichtung des Bundesministeriums für Finanzen.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 15. (1) Die I. Stufe der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) hat mindestens zwölf Wochen zu dauern.

(2) In der I. Stufe ist eine Einführung in das Zollwesen mit den Schwerpunkten wachespezifische Ausbildung, zoll- und steuerspezifische Ausbildung, Einführung in andere Rechtsvorschriften zielgerichtet auf die II. Stufe zu vermitteln.

(3) Nach der I. Stufe ist der Bedienstete einer praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz zuzuweisen, die dem Kennenlernen der Organisation und der Arbeitsweise im Bereich der Zollverwaltung und der Befassung mit dem Ausbildungsstoff in der praktischen Anwendung dient.

(4) Die II. Stufe hat bei einer Zollstelle und einer Zollwachabteilung/Mobile Überwachungsgruppe zu erfolgen. Der theoretische Teil während der praktischen Schulung am Arbeitsplatz im Umfang von 30 Wochen ist bei einem Ausbildungszollamt zu absolvieren.

(5) Nach der praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz und der erfolgreichen schriftlichen und mündlichen Eignungsfeststellung ist der Beamte der III. Stufe zuzuweisen.

(6) Die III. Stufe hat mindestens zwölf Wochen zu dauern.

(7) In der III. Stufe hat eine Zusammenführung, Vertiefung und Vervollständigung der während der Stufen I und II erworbenen Kenntnisse, orientiert an einem den Qualifikationserfordernissen des Arbeitsplatzes adäquaten Ausbildungsziel, und die Vorbereitung auf die Dienstprüfung zu erfolgen.

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Teilprüfungen

§ 16. (1) Am Ende der I. Stufe des Grundausbildungslehrganges für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache) hat der Bedienstete eine Teilprüfung in Form schriftlicher Tests über die in der Anlage 1 unter den Punkten C/Buchstaben f, m und den Punkten D/Buchstaben c sowie E/Buchstaben a, c, f genannten Gegenstände im Gesamtausmaß von 240 Minuten abzulegen.

(2) Nach Ablauf eines Drittels der Vortragsstunden des Grundlehrganges für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache) hat der Bedienstete über die in der Anlage 2 unter den Punkten C/Buchstaben g, m, sowie E/Buchstaben a, c, f genannten Gegenstände eine Teilprüfung in Form schriftlicher Tests im Gesamtausmaß von 240 Minuten und über den unter Punkt E/Buchstabe e genannten Gegenstand im Ausmaß von 120 Minuten abzulegen.

(3) Nach Ablauf eines Drittels der Vortragsstunden der III. Stufe des Grundausbildungslehrganges für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) hat der Bedienstete eine Teilprüfung in Form schriftlicher Tests über die in der Anlage 3 unter den Punkten C/Buchstaben f, i sowie E/Buchstaben a, c, f genannten Gegenständen im Gesamtausmaß von 200 Minuten abzulegen.

(4) Die schriftlichen Tests sind vom jeweiligen Vortragenden unter Zugrundelegung einer erreichbaren Punkteanzahl von insgesamt 100 Punkten je Gegenstand auszuarbeiten. Die Auswertung der abgelegten Tests erfolgt durch den Vortragenden, wobei die ausgewerteten Tests von einem vom Leiter des Grundausbildungslehrganges hiezu zu bestellenden fachkundigen Beamten hinsichtlich der Bewertungen zu prüfen, zu bestätigen oder zutreffendenfalls die Bewertungen abzuändern sind.

(5) Der Bedienstete hat die Teilprüfung bestanden, wenn er mehr als 60 der erreichbaren 100 Punkte erzielt. Erreicht der Bedienstete 60 Punkte oder weniger, so ist der betreffende Gegenstand im Rahmen des mündlichen Teils der Dienstprüfung abzulegen.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Dienstprüfung

§ 17. (1) Die Absolventen der III. Stufe – Grundausbildungslehrgang/2. Teil – für die Verwendungsgruppe E 1 und E 2b (Zollwache) sind von Amts wegen der Dienstprüfung zuzuweisen.

(2) Die Absolventen des Grundausbildungslehrganges für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache) sind von Amts wegen der Dienstprüfung zuzuweisen.

(3) Die Dienstprüfung dient dem Nachweis, dass der Bedienstete befähigt ist, die Aufgaben der jeweiligen Verwendungsgruppe selbstständig zu erfüllen.

(4) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen, wobei der schriftliche Teil dem mündlichen vorauszugehen hat.

(5) Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind jeweils von jenem Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen, der den betreffenden Gegenstand vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

(6) Der Leiter des jeweiligen Grundausbildungslehrganges hat sicherzustellen, dass die Klausurarbeiten einen möglichst gleichen Schwierigkeitsgrad aufweisen.

(7) Bedient sich ein Bediensteter unerlaubter Hilfsmittel, so gilt die jeweilige schriftliche Prüfung als nicht bestanden.

(8) Für die im Rahmen der Teilprüfung in Form der schriftlichen Tests bestandenen Gegenstände entfällt jeweils die mündliche Dienstprüfung.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

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