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Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde zur Durchführung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (Mitarbeitervorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung, MIQA-VO)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Ist erstmals auf Quartalsausweise zum 31. März 2003 anzuwenden (vgl.

§ 5).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von § 39 Abs. 3 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2002, und auf Grund von § 108h Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG), BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2002, wird verordnet:

Ist erstmals auf Quartalsausweise zum 31. März 2003 anzuwenden (vgl.

§ 5).

§ 1. (1) Die Mitarbeitervorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in § 74 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2002, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung der Quartalsausweise ist in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten (§ 39 Abs. 4 BMVG).

(3) Eine Übermittlung der Meldungen an die Finanzmarktaufsichtsbehörde ist nur auf deren Verlangen erforderlich.

Ist erstmals auf Quartalsausweise zum 31. März 2003 anzuwenden (vgl.

§ 5).

§ 2. Die Quartalsausweise haben für das Mitarbeitervorsorgekassengeschäft zu enthalten:

1.

Angaben betreffend Eigenmittel (§ 23 BWG, § 20 BMVG) gemäß der Gliederung in der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) und

2.

Angaben betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungsgemeinschaft (§ 30 BMVG) gemäß der Gliederung in den Anlagen 2 und 3 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar).

Ist erstmals auf Quartalsausweise zum 31. März 2003 anzuwenden (vgl.

§ 5).

§ 3. Sofern eine Mitarbeitervorsorgekasse das Zukunftsvorsorgegeschäft (§ 108h Abs. 2 EStG) betreibt, haben die Quartalsausweise zusätzlich zu enthalten:

1.

Angaben betreffend Eigenmittel (§ 108h Abs. 2 EStG, § 20 BMVG) gemäß der Gliederung in der Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) und

2.

Angaben betreffend die Vermögensaufstellung der für das Zukunftsvorsorgegeschäft gebildeten Veranlagungsgemeinschaften (§ 30 BMVG) gemäß der Gliederung in den Anlagen 5 und 6 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar).

Ist erstmals auf Quartalsausweise zum 31. März 2003 anzuwenden (vgl.

§ 5).

§ 4. (1) Bei der Berechnung der Positionen in den Anlagen 2, 3, 5 und 6 sind die zum Quartalsultimo ermittelten Werte anzusetzen. Dabei sind die Bewertungsregeln des § 31 BMVG zu beachten.

(2) Unter abgegrenzten Ertragsansprüchen in Anlage 2, 3, 5 und 6 sind jene Ansprüche aus Erträgnissen der veranlagten Vermögenswerte zu verstehen, die sich zum Quartalsultimo abgegrenzt berechnen lassen.

§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft und ist erstmals auf Quartalsausweise zum 31. März 2003 anzuwenden.

Ist erstmals auf Quartalsausweise zum 31. März 2003 anzuwenden (vgl.

§ 5).

Anlage 1

(Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar)

Ist erstmals auf Quartalsausweise zum 31. März 2003 anzuwenden (vgl.

§ 5).

Anlage 2

(Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar)

Ist erstmals auf Quartalsausweise zum 31. März 2003 anzuwenden (vgl.

§ 5).

Anlage 3

(Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar)

Ist erstmals auf Quartalsausweise zum 31. März 2003 anzuwenden (vgl.

§ 5).

Anlage 4

(Anm.: Anlage 4 nicht darstellbar)

Ist erstmals auf Quartalsausweise zum 31. März 2003 anzuwenden (vgl.

§ 5).

Anlage 5

(Anm.: Anlage 5 nicht darstellbar)

Ist erstmals auf Quartalsausweise zum 31. März 2003 anzuwenden (vgl.

§ 5).

Anlage 6

(Anm.: Anlage 6 nicht darstellbar)