Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Führung von Verzeichnissen für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogenen Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (VerzVVU 2002)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2007-12-06
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 79b Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2002, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 79b Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2002, wird verordnet:

§ 1. (1) Die in das Verzeichnis zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die ein Deckungsstock zu bilden ist (Deckungsstockverzeichnis), eingetragenen Vermögenswerte sind nach Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG, die in das Verzeichnis zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist (Bedeckungswertverzeichnis), eingetragenen Vermögenswerte sind nach den Bilanzabteilungen gemäß § 81b Abs. 1 VAG zu kennzeichnen.

(2) Die in das Deckungsstock- und Bedeckungswertverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte (Deckungsstock- und Bedeckungswerte) sind nach Anlagegruppen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 8 und Abs. 5 Z 1 bis 3 Kapitalanlageverordnung 2002 (KAVO), BGBl. II Nr. 383/2002, zu kennzeichnen. Dies gilt auch für die als gleichartig genehmigten Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 2 und 4 VAG. Kann ein Vermögenswert nicht zugeordnet werden, so ist er der Anlagegruppe gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KAVO zuzuordnen.

(3) Für jede einzelne Kennzeichnungsart gemäß Abs. 1 und 2 und für Fremdwährungen muss eine Summenbildung möglich sein.

§ 1. (1) Die in das Verzeichnis zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die ein Deckungsstock zu bilden ist (Deckungsstockverzeichnis), eingetragenen Vermögenswerte sind nach Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG, die in das Verzeichnis zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist (Bedeckungswertverzeichnis), eingetragenen Vermögenswerte sind nach den Bilanzabteilungen gemäß § 81b Abs. 1 VAG zu kennzeichnen.

(2) Die in das Deckungsstock- und Bedeckungswertverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte (Deckungsstock- und Bedeckungswerte) sind nach Anlagegruppen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie Abs. 5 Z 1 bis 3 und Abs. 7 Z 1 der Kapitalanlageverordnung 2002 – KAVO, BGBl. II Nr. 383/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2006, zu kennzeichnen. Dies gilt auch für die als gleichartig genehmigten Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 2 und 4 VAG. Kann ein Vermögenswert nicht zugeordnet werden, so ist er der Anlagegruppe gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 KAVO zuzuordnen.

(3) Für jede einzelne Kennzeichnungsart gemäß Abs. 1 und 2 und für Fremdwährungen muss eine Summenbildung möglich sein.

§ 1. (1) Die in das Verzeichnis zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die ein Deckungsstock zu bilden ist (Deckungsstockverzeichnis), eingetragenen Vermögenswerte sind nach Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG, die in das Verzeichnis zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist (Bedeckungswertverzeichnis), eingetragenen Vermögenswerte sind nach den Bilanzabteilungen gemäß § 81b Abs. 1 VAG zu kennzeichnen.

(2) Die in das Deckungsstock- und Bedeckungswertverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte (Deckungsstock- und Bedeckungswerte) sind nach Anlagegruppen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 9, Abs. 5 Z 1 bis 3 und Abs. 7 Z 1 sowie § 3b Abs. 2 und 3 der Kapitalanlageverordnung (KAVO), BGBl. II Nr. 383/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2007, zu kennzeichnen. Dies gilt auch für die als gleichartig genehmigten Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 2 und 4 VAG. Kann ein Vermögenswert nicht zugeordnet werden, so ist er der Anlagegruppe gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 KAVO zuzuordnen.

(3) Für jede einzelne Kennzeichnungsart gemäß Abs. 1 und 2 und für Fremdwährungen muss eine Summenbildung möglich sein.

§ 1. (1) Die in das Verzeichnis zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die ein Deckungsstock zu bilden ist (Deckungsstockverzeichnis), eingetragenen Vermögenswerte sind nach Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG, die in das Verzeichnis zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist (Bedeckungswertverzeichnis), eingetragenen Vermögenswerte sind nach den Bilanzabteilungen gemäß § 81b Abs. 1 VAG zu kennzeichnen.

(2) Die in das Deckungsstock- und Bedeckungswertverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte (Deckungsstock- und Bedeckungswerte) sind nach Anlagegruppen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 9, Abs. 5 Z 1 bis 3 und Abs. 7 Z 1 sowie § 3b Abs. 2 und 3 der Kapitalanlageverordnung (KAVO), BGBl. II Nr. 383/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2009, zu kennzeichnen. Dies gilt auch für die als gleichartig genehmigten Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 2 und 4 VAG. Kann ein Vermögenswert nicht zugeordnet werden, so ist er der Anlagegruppe gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 KAVO zuzuordnen.

(3) Für jede einzelne Kennzeichnungsart gemäß Abs. 1 und 2 und für Fremdwährungen muss eine Summenbildung möglich sein.

§ 2. Die Deckungsstock- und Bedeckungswertverzeichnisse haben die in den Anlagen A bis L vorgeschriebenen Mindestangaben zu enthalten.

§ 2. Die Deckungsstock- und Bedeckungswertverzeichnisse haben die in den Anlagen A bis M vorgeschriebenen Mindestangaben zu enthalten.

§ 2. Die Deckungsstock- und Bedeckungswertverzeichnisse haben die in den Anlagen A bis O vorgeschriebenen Mindestangaben zu enthalten.

§ 3. Die Sicherung des Datenbestandes hat im Unternehmen so zu erfolgen, dass jederzeit eine vollständige Wiedergabe aller Daten, soweit und solange sie gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unterliegen, in schriftlicher Form oder im Wege elektronischer Datenübermittlung möglich ist. Bei Änderungen des Datenverarbeitungssystems ist vorzusorgen, dass die ursprünglich gespeicherten Daten unter Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch nach Änderung dieses Systems nachvollziehbar sind.

§ 4. Diese Verordnung gilt nicht für kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gemäß § 62 Abs. 1 und 2 VAG.

Übergangsbestimmung

§ 5. Die Bezeichnung des Emittenten für Vermögenswerte in der Anlage A hat spätestens ab dem 31. Dezember 2003 zu erfolgen.

In-Kraft-Treten

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Führung von Verzeichnissen für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogenen Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (VerzVVU), BGBl. II Nr. 99/2002, außer Kraft.

§ 7. (1) § 1 Abs. 2, § 2, Z 9 und 26 der Anlage A, Z 30 der Anlage B, Z 28, 31, 32, 33, 34 und 35 der Anlage C, Z 30 der Anlage D, Z 22 der Anlage E, Z 26 der Anlage F sowie die Anlagen K bis M in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(2) Die Z 27 bis 29 der Anlage A, Z 31 bis 33 der Anlage B, Z 29 und 30 der Anlage C, Z 23 der Anlage E, sowie Z 27 und 28 der Anlage F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2006 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

§ 7. (1) § 1 Abs. 2, § 2, Z 9 und 26 der Anlage A, Z 30 der Anlage B, Z 28, 31, 32, 33, 34 und 35 der Anlage C, Z 30 der Anlage D, Z 22 der Anlage E, Z 26 der Anlage F sowie die Anlagen K bis M in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(2) Die Z 27 bis 29 der Anlage A, Z 31 bis 33 der Anlage B, Z 29 und 30 der Anlage C, Z 23 der Anlage E, sowie Z 27 und 28 der Anlage F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2006 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2 erster Satz und § 2 sowie die Anlagen N und O in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2007 treten mit 10. Dezember 2007 in Kraft.

§ 7. (1) § 1 Abs. 2, § 2, Z 9 und 26 der Anlage A, Z 30 der Anlage B, Z 28, 31, 32, 33, 34 und 35 der Anlage C, Z 30 der Anlage D, Z 22 der Anlage E, Z 26 der Anlage F sowie die Anlagen K bis M in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(2) Die Z 27 bis 29 der Anlage A, Z 31 bis 33 der Anlage B, Z 29 und 30 der Anlage C, Z 23 der Anlage E, sowie Z 27 und 28 der Anlage F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2006 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2 erster Satz und § 2 sowie die Anlagen N und O in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2007 treten mit 10. Dezember 2007 in Kraft.

(4) Anlage A Z 31, Anlage B Z 35, Anlage C Z 37, Anlage E Z 25, Anlage F Z 30, Anlage I Z 20 und Anlage L Z 24 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2009 treten mit 31. Dezember 2009 in Kraft.

§ 7. (1) § 1 Abs. 2, § 2, Z 9 und 26 der Anlage A, Z 30 der Anlage B, Z 28, 31, 32, 33, 34 und 35 der Anlage C, Z 30 der Anlage D, Z 22 der Anlage E, Z 26 der Anlage F sowie die Anlagen K bis M in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(2) Die Z 27 bis 29 der Anlage A, Z 31 bis 33 der Anlage B, Z 29 und 30 der Anlage C, Z 23 der Anlage E, sowie Z 27 und 28 der Anlage F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2006 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2 erster Satz und § 2 sowie die Anlagen N und O in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2007 treten mit 10. Dezember 2007 in Kraft.

(4) Anlage A Z 31, Anlage B Z 35, Anlage C Z 37, Anlage E Z 25, Anlage F Z 30, Anlage I Z 20 und Anlage L Z 24 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2009 treten mit 31. Dezember 2009 in Kraft.

(5) Anlage A Z 19 und 20, Anlage B Z 22 und 23, Anlage C Z 21 und 22, Anlage D Z 18 und 19, Anlage I Z 21 und Anlage M Z 17 und 18 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2009 treten mit 31. Dezember 2009 in Kraft.

§ 7. (1) § 1 Abs. 2, § 2, Z 9 und 26 der Anlage A, Z 30 der Anlage B, Z 28, 31, 32, 33, 34 und 35 der Anlage C, Z 30 der Anlage D, Z 22 der Anlage E, Z 26 der Anlage F sowie die Anlagen K bis M in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(2) Die Z 27 bis 29 der Anlage A, Z 31 bis 33 der Anlage B, Z 29 und 30 der Anlage C, Z 23 der Anlage E, sowie Z 27 und 28 der Anlage F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2006 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2 erster Satz und § 2 sowie die Anlagen N und O in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2007 treten mit 10. Dezember 2007 in Kraft.

(4) Anlage A Z 31, Anlage B Z 35, Anlage C Z 37, Anlage E Z 25, Anlage F Z 30, Anlage I Z 20 und Anlage L Z 24 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2009 treten mit 31. Dezember 2009 in Kraft.

(5) Anlage A Z 19 und 20, Anlage B Z 22 und 23, Anlage C Z 21 und 22, Anlage D Z 18 und 19, Anlage I Z 21 und Anlage M Z 17 und 18 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2009 treten mit 31. Dezember 2009 in Kraft.

(6) Z 23 und Z 27 der Anlage D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.

ANLAGE A

Schuldverschreibungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a KAVO und § 78 Abs. 2 und 4 VAG:

1.

Bezeichnung des Vermögenswertes

2.

Bezeichnung des Emittenten

3.

International Securities Identification Number (ISIN - ab 23. April 2003); ersatzweise Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) oder interne Kenn-Nummer

4.

Sitz des Emittenten nach Alpha-2 Länder-Code gemäß ISO-Norm (Länderschlüssel - zweistelliger ISO-Code)

5.

Bezeichnung der depotführenden Stelle (Erstverwahrer) samt Länderschlüssel - zweistelliger ISO-Code

6.

Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

7.

Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG

8.

Anlagegruppe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a KAVO

9.

Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten (ja/nein)

10.

Nominale am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

11.

Nominale des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

12.

Nominale am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

13.

Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung

14.

Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Nominale in Euro - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 VAG

15.

Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Euro

16.

Buchwert des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in Euro

17.

Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro

18.

Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils zum Zeitpunkt der Anschaffung

19.

Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs und Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils am Ende des Geschäftsjahres

20.

Börsenwert oder sonstiger Kurswert am Ende des Geschäftsjahres in Euro (Zeitwert gemäß § 81h Abs. 4 VAG)

21.

Jeweils für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres maßgebender Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses

22.

Zu- und/oder Abschreibungen in Euro

23.

Anteilige Zinsen gemäß § 2 Abs. 2 KAVO in Euro

24.

Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 2 und 4 VAG erteilten Genehmigung

ANLAGE A

Schuldverschreibungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a KAVO und § 78 Abs. 2 und 4 VAG:

1.

Bezeichnung des Vermögenswertes

2.

Bezeichnung des Emittenten

3.

International Securities Identification Number (ISIN - ab 23. April 2003); ersatzweise Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) oder interne Kenn-Nummer

4.

Sitz des Emittenten nach Alpha-2 Länder-Code gemäß ISO-Norm (Länderschlüssel - zweistelliger ISO-Code)

5.

Bezeichnung der depotführenden Stelle (Erstverwahrer) samt Länderschlüssel - zweistelliger ISO-Code

6.

Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

7.

Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG

8.

Anlagegruppe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a KAVO

9.

Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten (ja/nein) - ausgenommen bei Vermögenswerten im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2003 sowie BGBl. I Nr. 22/2003 (VfGH)

10.

Nominale am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

11.

Nominale des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

12.

Nominale am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

13.

Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung

14.

Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Nominale in Euro - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 VAG

15.

Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Euro

16.

Buchwert des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in Euro

17.

Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro

18.

Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils zum Zeitpunkt der Anschaffung

19.

Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs und Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils am Ende des Geschäftsjahres

20.

Börsenwert oder sonstiger Kurswert am Ende des Geschäftsjahres in Euro (Zeitwert gemäß § 81h Abs. 4 VAG)

21.

Jeweils für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres maßgebender Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses

22.

Zu- und/oder Abschreibungen in Euro

23.

Anteilige Zinsen gemäß § 2 Abs. 2 KAVO in Euro

24.

Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 2 und 4 VAG erteilten Genehmigung

25.

Vermögenswert zur Bedeckung des Deckungserfordernisses für Versicherungsprodukte gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988, sofern der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 VAG gewidmet (ja/nein)

ANLAGE A

Schuldverschreibungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a KAVO und § 78 Abs. 2 und 4 VAG:

1.

Bezeichnung des Vermögenswertes

2.

Bezeichnung des Emittenten

3.

International Securities Identification Number (ISIN - ab 23. April 2003); ersatzweise Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) oder interne Kenn-Nummer

4.

Sitz des Emittenten nach Alpha-2 Länder-Code gemäß ISO-Norm (Länderschlüssel - zweistelliger ISO-Code)

5.

Bezeichnung der depotführenden Stelle (Erstverwahrer) samt Länderschlüssel - zweistelliger ISO-Code

6.

Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

7.

Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG

8.

Anlagegruppe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a KAVO

9.

Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten (ja/nein) - ausgenommen bei Vermögenswerten im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2003 sowie BGBl. I Nr. 22/2003 (VfGH)

10.

Nominale am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

11.

Nominale des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

12.

Nominale am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

13.

Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung

14.

Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Nominale in Euro - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 VAG

15.

Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Euro

16.

Buchwert des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in Euro

17.

Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro

18.

Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils zum Zeitpunkt der Anschaffung

19.

Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs und Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils am Ende des Geschäftsjahres

20.

Börsenwert oder sonstiger Kurswert am Ende des Geschäftsjahres in Euro (Zeitwert gemäß § 81h Abs. 4 VAG)

21.

Jeweils für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres maßgebender Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses

22.

Zu- und/oder Abschreibungen in Euro

23.

Anteilige Zinsen gemäß § 2 Abs. 2 KAVO in Euro

24.

Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 2 und 4 VAG erteilten Genehmigung

25.

Vermögenswert zur Bedeckung des Deckungserfordernisses für Versicherungsprodukte gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988, sofern der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 VAG gewidmet (ja/nein)

ANLAGE A

Schuldverschreibungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a KAVO und § 78 Abs. 2 und 4 VAG:

1.

Bezeichnung des Vermögenswertes

2.

Bezeichnung des Emittenten

3.

International Securities Identification Number (ISIN - ab 23. April 2003); ersatzweise Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) oder interne Kenn-Nummer

4.

Sitz des Emittenten nach Alpha-2 Länder-Code gemäß ISO-Norm (Länderschlüssel - zweistelliger ISO-Code)

5.

Bezeichnung der depotführenden Stelle (Erstverwahrer) samt Länderschlüssel - zweistelliger ISO-Code

6.

Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

7.

Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG

8.

Anlagegruppe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a KAVO

9.

Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten (ja/nein) - ausgenommen bei Vermögenswerten im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2006

10.

Nominale am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

11.

Nominale des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

12.

Nominale am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

13.

Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung

14.

Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Nominale in Euro - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 VAG

15.

Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Euro

16.

Buchwert des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in Euro

17.

Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro

18.

Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils zum Zeitpunkt der Anschaffung

19.

Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs und Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils am Ende des Geschäftsjahres

20.

Börsenwert oder sonstiger Kurswert am Ende des Geschäftsjahres in Euro (Zeitwert gemäß § 81h Abs. 4 VAG)

21.

Jeweils für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres maßgebender Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses

22.

Zu- und/oder Abschreibungen in Euro

23.

Anteilige Zinsen gemäß § 2 Abs. 2 KAVO in Euro

24.

Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 2 und 4 VAG erteilten Genehmigung

25.

Vermögenswert zur Bedeckung des Deckungserfordernisses für Versicherungsprodukte gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988, sofern der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 VAG gewidmet (ja/nein)

26.

Bezeichnung der Ratingagentur (Standard Poor`s, Moodys, FITCH, sonstige Ratingagentur und Eigenrating) und des Ratingergebnisses (auf Basis der Ratingagentur oder des internen Ratings) – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG

ANLAGE A

Schuldverschreibungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a KAVO und § 78 Abs. 2 und 4 VAG:

1.

Bezeichnung des Vermögenswertes

2.

Bezeichnung des Emittenten

3.

International Securities Identification Number (ISIN - ab 23. April 2003); ersatzweise Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) oder interne Kenn-Nummer

4.

Sitz des Emittenten nach Alpha-2 Länder-Code gemäß ISO-Norm (Länderschlüssel - zweistelliger ISO-Code)

5.

Bezeichnung der depotführenden Stelle (Erstverwahrer) samt Länderschlüssel - zweistelliger ISO-Code

6.

Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

7.

Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG

8.

Anlagegruppe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a KAVO

9.

Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten (ja/nein) - ausgenommen bei Vermögenswerten im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2006

10.

Nominale am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

11.

Nominale des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

12.

Nominale am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

13.

Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung

14.

Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Nominale in Euro - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 VAG

15.

Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Euro

16.

Buchwert des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in Euro

17.

Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro

18.

Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils zum Zeitpunkt der Anschaffung

19.

Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs und Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils am Ende des Geschäftsjahres

20.

Börsenwert oder sonstiger Kurswert am Ende des Geschäftsjahres in Euro (Zeitwert gemäß § 81h Abs. 4 VAG)

21.

Jeweils für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres maßgebender Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses

22.

Zu- und/oder Abschreibungen in Euro

23.

Anteilige Zinsen gemäß § 2 Abs. 2 KAVO in Euro

24.

Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 2 und 4 VAG erteilten Genehmigung

25.

Vermögenswert zur Bedeckung des Deckungserfordernisses für Versicherungsprodukte gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988, sofern der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 VAG gewidmet (ja/nein)

26.

Bezeichnung der Ratingagentur (Standard Poor`s, Moodys, FITCH, sonstige Ratingagentur und Eigenrating) und des Ratingergebnisses (auf Basis der Ratingagentur oder des internen Ratings) – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG

27.

Risikoklasse für strukturierten Vermögenswert gemäß "Leitlinien des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs zur Kategorisierung und Bewertung von strukturierten Anlageprodukten" vom 4. Dezember 2001 (Kennzeichnung "1" bis "5") und Kündigungsrecht des Emittenten (ja/nein) – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG

28.

Asset Backed Securitiy/ABS (ja/nein) – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG

29.

Private Equity (ja/nein) – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG

ANLAGE A

Schuldverschreibungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a KAVO und § 78 Abs. 2 und 4 VAG:

1.

Bezeichnung des Vermögenswertes

2.

Bezeichnung des Emittenten

3.

International Securities Identification Number (ISIN - ab 23. April 2003); ersatzweise Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) oder interne Kenn-Nummer

4.

Sitz des Emittenten nach Alpha-2 Länder-Code gemäß ISO-Norm (Länderschlüssel - zweistelliger ISO-Code)

5.

Bezeichnung der depotführenden Stelle (Erstverwahrer) samt Länderschlüssel - zweistelliger ISO-Code

6.

Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

7.

Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG

8.

Anlagegruppe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a KAVO

9.

Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten (ja/nein) - ausgenommen bei Vermögenswerten im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten gemäß §§ 108g bis 108i Einkommensteuergesetz (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007

10.

Nominale am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

11.

Nominale des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

12.

Nominale am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

13.

Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung

14.

Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Nominale in Euro - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 VAG

15.

Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Euro

16.

Buchwert des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in Euro

17.

Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro

18.

Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils zum Zeitpunkt der Anschaffung

19.

Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs und Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils am Ende des Geschäftsjahres

20.

Börsenwert oder sonstiger Kurswert am Ende des Geschäftsjahres in Euro (Zeitwert gemäß § 81h Abs. 4 VAG)

21.

Jeweils für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres maßgebender Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses

22.

Zu- und/oder Abschreibungen in Euro

23.

Anteilige Zinsen gemäß § 2 Abs. 2 KAVO in Euro

24.

Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 2 und 4 VAG erteilten Genehmigung

25.

Vermögenswert zur Bedeckung des Deckungserfordernisses für Versicherungsprodukte gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988, sofern der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 VAG gewidmet (ja/nein)

26.

Bezeichnung der Ratingagentur (Standard Poor`s, Moodys, FITCH, sonstige Ratingagentur und Eigenrating) und des Ratingergebnisses (auf Basis der Ratingagentur oder des internen Ratings) – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG

27.

Risikoklasse für strukturierten Vermögenswert gemäß "Leitlinien des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs zur Kategorisierung und Bewertung von strukturierten Anlageprodukten" vom 4. Dezember 2001 (Kennzeichnung "1" bis "5") und Kündigungsrecht des Emittenten (ja/nein) – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG

28.

Asset Backed Securitiy/ABS (ja/nein) – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG

29.

Private Equity (ja/nein) – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG

ANLAGE A

Schuldverschreibungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a KAVO und § 78 Abs. 2 und 4 VAG:

1.

Bezeichnung des Vermögenswertes

2.

Bezeichnung des Emittenten

3.

International Securities Identification Number (ISIN - ab 23. April 2003); ersatzweise Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) oder interne Kenn-Nummer

4.

Sitz des Emittenten nach Alpha-2 Länder-Code gemäß ISO-Norm (Länderschlüssel - zweistelliger ISO-Code)

5.

Bezeichnung der depotführenden Stelle (Erstverwahrer) samt Länderschlüssel - zweistelliger ISO-Code

6.

Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

7.

Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG

8.

Anlagegruppe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a KAVO

9.

Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten (ja/nein) - ausgenommen bei Vermögenswerten im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten gemäß §§ 108g bis 108i Einkommensteuergesetz (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007

10.

Nominale am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

11.

Nominale des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

12.

Nominale am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

13.

Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung

14.

Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Nominale in Euro - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 VAG

15.

Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Euro

16.

Buchwert des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in Euro

17.

Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro

18.

Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils zum Zeitpunkt der Anschaffung

19.

Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs und Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils am Ende des Geschäftsjahres

20.

Börsenwert oder sonstiger Kurswert am Ende des Geschäftsjahres in Euro (Zeitwert gemäß § 81h Abs. 4 VAG)

21.

Jeweils für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres maßgebender Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses

22.

Zu- und/oder Abschreibungen in Euro

23.

Anteilige Zinsen gemäß § 2 Abs. 2 KAVO in Euro

24.

Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 2 und 4 VAG erteilten Genehmigung

25.

Vermögenswert zur Bedeckung des Deckungserfordernisses für Versicherungsprodukte gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988, sofern der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 VAG gewidmet (ja/nein)

26.

Bezeichnung der Ratingagentur (Standard Poor`s, Moodys, FITCH, sonstige Ratingagentur und Eigenrating) und des Ratingergebnisses (auf Basis der Ratingagentur oder des internen Ratings) – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG

27.

Risikoklasse für strukturierten Vermögenswert gemäß "Leitlinien des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs zur Kategorisierung und Bewertung von strukturierten Anlageprodukten" vom 4. Dezember 2001 (Kennzeichnung "1" bis "5") und Kündigungsrecht des Emittenten (ja/nein) – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG

28.

Asset Backed Securitiy/ABS (ja/nein) – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG

29.

Private Equity (ja/nein) – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG

30.

Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gewidmet

31.

(Anm. Tritt mit 31.12.2009 in Kraft)

32.

OeNB-Identnummer des Emittenten; bei ausländischen Emittenten interne Identnummer, sofern keine OeNB-Identnummer vorhanden ist

33.

Kreditart ("GKE-Kreditart") gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e und h der Großkreditmeldungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 475/2006, in Verbindung mit der "Richtlinie zur Großkreditevidenzmeldung" der Oesterreichischen Nationalbank, Ausgabe Juli 2008 (Einmalkredite und Darlehen/titrierte Forderungen)

ANLAGE A

Schuldverschreibungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a KAVO und § 78 Abs. 2 und 4 VAG:

1.

Bezeichnung des Vermögenswertes

2.

Bezeichnung des Emittenten

3.

International Securities Identification Number (ISIN - ab 23. April 2003); ersatzweise Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) oder interne Kenn-Nummer

4.

Sitz des Emittenten nach Alpha-2 Länder-Code gemäß ISO-Norm (Länderschlüssel - zweistelliger ISO-Code)

5.

Bezeichnung der depotführenden Stelle (Erstverwahrer) samt Länderschlüssel - zweistelliger ISO-Code

6.

Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

7.

Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG

8.

Anlagegruppe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a KAVO

9.

Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten (ja/nein) - ausgenommen bei Vermögenswerten im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten gemäß §§ 108g bis 108i Einkommensteuergesetz (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007

10.

Nominale am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

11.

Nominale des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

12.

Nominale am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

13.

Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung

14.

Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Nominale in Euro - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 VAG

15.

Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Euro

16.

Buchwert des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in Euro

17.

Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro

18.

Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils zum Zeitpunkt der Anschaffung

19.

Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs und Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils am Ende des Geschäftsjahres

20.

Börsenwert oder sonstiger Kurswert am Ende des Geschäftsjahres in Euro (Zeitwert gemäß § 81h Abs. 4 VAG)

21.

Jeweils für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres maßgebender Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses

22.

Zu- und/oder Abschreibungen in Euro

23.

Anteilige Zinsen gemäß § 2 Abs. 2 KAVO in Euro

24.

Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 2 und 4 VAG erteilten Genehmigung

25.

Vermögenswert zur Bedeckung des Deckungserfordernisses für Versicherungsprodukte gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988, sofern der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 VAG gewidmet (ja/nein)

26.

Bezeichnung der Ratingagentur (Standard Poor`s, Moodys, FITCH, sonstige Ratingagentur und Eigenrating) und des Ratingergebnisses (auf Basis der Ratingagentur oder des internen Ratings) – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG

27.

Risikoklasse für strukturierten Vermögenswert gemäß “Leitlinien des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs zur Kategorisierung und Bewertung von strukturierten Anlageprodukten” vom 4. Dezember 2001 (Kennzeichnung “1” bis “5”) und Kündigungsrecht des Emittenten (ja/nein) – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG

28.

Asset Backed Securitiy/ABS (ja/nein) – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG

29.

Private Equity (ja/nein) – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG

30.

Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gewidmet

31.

Bezeichnung der Unternehmensgruppe gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 KAVO – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3, 4 und 5 VAG

32.

OeNB-Identnummer des Emittenten; bei ausländischen Emittenten interne Identnummer, sofern keine OeNB-Identnummer vorhanden ist

33.

Kreditart (“GKE-Kreditart”) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e und h der Großkreditmeldungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 475/2006, in Verbindung mit der “Richtlinie zur Großkreditevidenzmeldung” der Oesterreichischen Nationalbank, Ausgabe Juli 2008 (Einmalkredite und Darlehen/titrierte Forderungen)

ANLAGE A

Schuldverschreibungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a KAVO und § 78 Abs. 2 und 4 VAG:

1.

Bezeichnung des Vermögenswertes

2.

Bezeichnung des Emittenten

3.

International Securities Identification Number (ISIN – ab 23. April 2003); ersatzweise Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) oder interne Kenn-Nummer

4.

Sitz des Emittenten nach Alpha-2 Länder-Code gemäß ISO-Norm (Länderschlüssel – zweistelliger ISO-Code)

5.

Bezeichnung der depotführenden Stelle (Erstverwahrer) samt Länderschlüssel – zweistelliger ISO-Code

6.

Währung (Währungsschlüssel – dreistelliger ISO-Code)

7.

Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG

8.

Anlagegruppe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a KAVO

9.

Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten (ja/nein) – ausgenommen bei Vermögenswerten im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten gemäß §§ 108g bis 108i Einkommensteuergesetz (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2009

10.

Nominale am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel – dreistelliger ISO-Code)

11.

Nominale des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel – dreistelliger ISO-Code)

12.

Nominale am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel – dreistelliger ISO-Code)

13.

Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung

14.

Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Nominale in Euro – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 VAG

15.

Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Euro

16.

Buchwert des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in Euro

17.

Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro

18.

Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils zum Zeitpunkt der Anschaffung

19.

Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs und vom Börsenkurs bzw. sonstigen Kurs abweichender Modellkurs und Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs und vom Börsenkurs bzw. sonstigen Kurs abweichender Modellkurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils am Ende des Geschäftsjahres

20.

Börsenwert oder sonstiger Kurswert und vom Börsenwert oder sonstigen Kurswert abweichender Modellwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro (Zeitwert gemäß § 81h Abs. 4 VAG)

21.

Jeweils für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres maßgebender Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses

22.

Zu- und/oder Abschreibungen in Euro

23.

Anteilige Zinsen gemäß § 2 Abs. 2 KAVO in Euro

24.

Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 2 und 4 VAG erteilten Genehmigung

25.

Vermögenswert zur Bedeckung des Deckungserfordernisses für Versicherungsprodukte gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988, sofern der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 VAG gewidmet (ja/nein)

26.

Bezeichnung der Ratingagentur (Standard Poor`s, Moodys, FITCH, sonstige Ratingagentur und Eigenrating) und des Ratingergebnisses (auf Basis der Ratingagentur oder des internen Ratings) – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG

27.

Risikoklasse für strukturierten Vermögenswert gemäß „Leitlinien des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs zur Kategorisierung und Bewertung von strukturierten Anlageprodukten“ vom 4. Dezember 2001 (Kennzeichnung „1“ bis „5“) und Kündigungsrecht des Emittenten (ja/nein) – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG

28.

Asset Backed Securitiy/ABS (ja/nein) – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG

29.

Private Equity (ja/nein) – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG

30.

Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gewidmet

31.

Bezeichnung der Unternehmensgruppe gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 KAVO – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3, 4 und 5 VAG

32.

OeNB-Identnummer des Emittenten; bei ausländischen Emittenten interne Identnummer, sofern keine OeNB-Identnummer vorhanden ist

33.

Kreditart („GKE-Kreditart“) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e und h der Großkreditmeldungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 475/2006, in Verbindung mit der „Richtlinie zur Großkreditevidenzmeldung“ der Oesterreichischen Nationalbank, Ausgabe Juli 2008 (Einmalkredite und Darlehen/titrierte Forderungen)

ANLAGE B

Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e KAVO und § 78 Abs. 2 und 4 VAG:

1.

Bezeichnung des Vermögenswertes

2.

ISIN (ab 23. April 2003); ersatzweise WKN oder interne Kenn-Nummer

3.

Bezeichnung des Emittenten

4.

OeNB-Identnummer des Emittenten; bei ausländischen Emittenten ersatzweise interne Identnummer

5.

Sitz des Emittenten (Länderschlüssel - zweistelliger ISO-Code)

6.

Bezeichnung des Erstverwahrers samt Länderschlüssel - zweistelliger ISO-Code

7.

Fundierter/nicht fundierter Vermögenswert; Pfand- und Kommunalbriefe sind jedenfalls als fundierte Vermögenswerte zu kennzeichnen

8.

Notierter oder gehandelter/nicht notierter oder nicht gehandelter Vermögenswert

9.

Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

10.

Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG

11.

Anlagegruppe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e KAVO

12.

Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten (ja/nein)

13.

Nominale am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

14.

Nominale des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

15.

Nominale am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

16.

Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung

17.

Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Nominale in Euro - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 VAG

18.

Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Euro

19.

Buchwert des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in Euro

20.

Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro

21.

Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils zum Zeitpunkt der Anschaffung

22.

Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs und Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils am Ende des Geschäftsjahres

23.

Börsenwert oder sonstiger Kurswert am Ende des Geschäftsjahres in Euro (Zeitwert gemäß § 81h Abs. 4 VAG)

24.

Jeweils für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres maßgebender Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses

25.

Zu- und/oder Abschreibungen in Euro

26.

Anteilige Zinsen gemäß § 2 Abs. 2 KAVO in Euro

27.

Zuordnung des Vermögenswertes gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e KAVO zum Anlagevermögen im Falle einer Bewertung gemäß § 81h Abs. 2 zweiter Satz VAG (ja/nein)

28.

Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 2 und 4 VAG erteilten Genehmigung

ANLAGE B

Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e KAVO und § 78 Abs. 2 und 4 VAG:

1.

Bezeichnung des Vermögenswertes

2.

ISIN (ab 23. April 2003); ersatzweise WKN oder interne Kenn-Nummer

3.

Bezeichnung des Emittenten

4.

OeNB-Identnummer des Emittenten; bei ausländischen Emittenten ersatzweise interne Identnummer

5.

Sitz des Emittenten (Länderschlüssel - zweistelliger ISO-Code)

6.

Bezeichnung des Erstverwahrers samt Länderschlüssel - zweistelliger ISO-Code

7.

Fundierter/nicht fundierter Vermögenswert; Pfand- und Kommunalbriefe sind jedenfalls als fundierte Vermögenswerte zu kennzeichnen

8.

Notierter oder gehandelter/nicht notierter oder nicht gehandelter Vermögenswert

9.

Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

10.

Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG

11.

Anlagegruppe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e KAVO

12.

Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten (ja/nein) - ausgenommen bei Vermögenswerten im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988

13.

Nominale oder Stücke am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

14.

Nominale oder Stücke des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

15.

Nominale oder Stücke am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

16.

Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung

17.

Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Nominale oder Stücke in Euro - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 VAG

18.

Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Euro

19.

Buchwert des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in Euro

20.

Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro

21.

Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils zum Zeitpunkt der Anschaffung

22.

Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs und Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils am Ende des Geschäftsjahres

23.

Börsenwert oder sonstiger Kurswert am Ende des Geschäftsjahres in Euro (Zeitwert gemäß § 81h Abs. 4 VAG)

24.

Jeweils für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres maßgebender Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses

25.

Zu- und/oder Abschreibungen in Euro

26.

Anteilige Zinsen gemäß § 2 Abs. 2 KAVO in Euro

27.

Zuordnung des Vermögenswertes gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e KAVO zum Anlagevermögen im Falle einer Bewertung gemäß § 81h Abs. 2 zweiter Satz VAG (ja/nein)

28.

Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 2 und 4 VAG erteilten Genehmigung

29.

Vermögenswert zur Bedeckung des Deckungserfordernisses für Versicherungsprodukte gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988, sofern der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 VAG gewidmet (ja/nein)

ANLAGE B

Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e KAVO und § 78 Abs. 2 und 4 VAG:

1.

Bezeichnung des Vermögenswertes

2.

ISIN (ab 23. April 2003); ersatzweise WKN oder interne Kenn-Nummer

3.

Bezeichnung des Emittenten

4.

OeNB-Identnummer des Emittenten; bei ausländischen Emittenten ersatzweise interne Identnummer

5.

Sitz des Emittenten (Länderschlüssel - zweistelliger ISO-Code)

6.

Bezeichnung des Erstverwahrers samt Länderschlüssel - zweistelliger ISO-Code

7.

Fundierter/nicht fundierter Vermögenswert; Pfand- und Kommunalbriefe sind jedenfalls als fundierte Vermögenswerte zu kennzeichnen

8.

Notierter oder gehandelter/nicht notierter oder nicht gehandelter Vermögenswert

9.

Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

10.

Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG

11.

Anlagegruppe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e KAVO

12.

Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten (ja/nein) - ausgenommen bei Vermögenswerten im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988

13.

Nominale oder Stücke am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

14.

Nominale oder Stücke des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

15.

Nominale oder Stücke am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

16.

Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung

17.

Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Nominale oder Stücke in Euro - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 VAG

18.

Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Euro

19.

Buchwert des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in Euro

20.

Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro

21.

Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils zum Zeitpunkt der Anschaffung

22.

Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs und Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils am Ende des Geschäftsjahres

23.

Börsenwert oder sonstiger Kurswert am Ende des Geschäftsjahres in Euro (Zeitwert gemäß § 81h Abs. 4 VAG)

24.

Jeweils für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres maßgebender Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses

25.

Zu- und/oder Abschreibungen in Euro

26.

Anteilige Zinsen gemäß § 2 Abs. 2 KAVO in Euro

27.

Zuordnung des Vermögenswertes gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e KAVO zum Anlagevermögen im Falle einer Bewertung gemäß § 81h Abs. 2 zweiter Satz VAG (ja/nein)

28.

Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 2 und 4 VAG erteilten Genehmigung

29.

Vermögenswert zur Bedeckung des Deckungserfordernisses für Versicherungsprodukte gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988, sofern der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 VAG gewidmet (ja/nein)

ANLAGE B

Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e KAVO und § 78 Abs. 2 und 4 VAG:

1.

Bezeichnung des Vermögenswertes

2.

ISIN (ab 23. April 2003); ersatzweise WKN oder interne Kenn-Nummer

3.

Bezeichnung des Emittenten

4.

OeNB-Identnummer des Emittenten; bei ausländischen Emittenten ersatzweise interne Identnummer

5.

Sitz des Emittenten (Länderschlüssel - zweistelliger ISO-Code)

6.

Bezeichnung des Erstverwahrers samt Länderschlüssel - zweistelliger ISO-Code

7.

Fundierter/nicht fundierter Vermögenswert; Pfand- und Kommunalbriefe sind jedenfalls als fundierte Vermögenswerte zu kennzeichnen

8.

Notierter oder gehandelter/nicht notierter oder nicht gehandelter Vermögenswert

9.

Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

10.

Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG

11.

Anlagegruppe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e KAVO

12.

Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten (ja/nein) - ausgenommen bei Vermögenswerten im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988

13.

Nominale oder Stücke am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

14.

Nominale oder Stücke des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

15.

Nominale oder Stücke am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

16.

Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung

17.

Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Nominale oder Stücke in Euro - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 VAG

18.

Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Euro

19.

Buchwert des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in Euro

20.

Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro

21.

Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils zum Zeitpunkt der Anschaffung

22.

Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs und Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils am Ende des Geschäftsjahres

23.

Börsenwert oder sonstiger Kurswert am Ende des Geschäftsjahres in Euro (Zeitwert gemäß § 81h Abs. 4 VAG)

24.

Jeweils für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres maßgebender Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses

25.

Zu- und/oder Abschreibungen in Euro

26.

Anteilige Zinsen gemäß § 2 Abs. 2 KAVO in Euro

27.

Zuordnung des Vermögenswertes gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e KAVO zum Anlagevermögen im Falle einer Bewertung gemäß § 81h Abs. 2 zweiter Satz VAG (ja/nein)

28.

Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 2 und 4 VAG erteilten Genehmigung

29.

Vermögenswert zur Bedeckung des Deckungserfordernisses für Versicherungsprodukte gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988, sofern der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 VAG gewidmet (ja/nein)

30.

Bezeichnung der Ratingagentur (Standard Poor`s, Moodys, FITCH, sonstige Ratingagentur und Eigenrating) und des Ratingergebnisses (auf Basis der Ratingagentur oder des internen Ratings) – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG

ANLAGE B

Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e KAVO und § 78 Abs. 2 und 4 VAG:

1.

Bezeichnung des Vermögenswertes

2.

ISIN (ab 23. April 2003); ersatzweise WKN oder interne Kenn-Nummer

3.

Bezeichnung des Emittenten

4.

OeNB-Identnummer des Emittenten; bei ausländischen Emittenten ersatzweise interne Identnummer

5.

Sitz des Emittenten (Länderschlüssel - zweistelliger ISO-Code)

6.

Bezeichnung des Erstverwahrers samt Länderschlüssel - zweistelliger ISO-Code

7.

Fundierter/nicht fundierter Vermögenswert; Pfand- und Kommunalbriefe sind jedenfalls als fundierte Vermögenswerte zu kennzeichnen

8.

Notierter oder gehandelter/nicht notierter oder nicht gehandelter Vermögenswert

9.

Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

10.

Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG

11.

Anlagegruppe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e KAVO

12.

Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten (ja/nein) - ausgenommen bei Vermögenswerten im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988

13.

Nominale oder Stücke am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

14.

Nominale oder Stücke des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

15.

Nominale oder Stücke am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

16.

Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung

17.

Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Nominale oder Stücke in Euro - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 VAG

18.

Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Euro

19.

Buchwert des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in Euro

20.

Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro

21.

Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils zum Zeitpunkt der Anschaffung

22.

Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs und Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils am Ende des Geschäftsjahres

23.

Börsenwert oder sonstiger Kurswert am Ende des Geschäftsjahres in Euro (Zeitwert gemäß § 81h Abs. 4 VAG)

24.

Jeweils für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres maßgebender Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses

25.

Zu- und/oder Abschreibungen in Euro

26.

Anteilige Zinsen gemäß § 2 Abs. 2 KAVO in Euro

27.

Zuordnung des Vermögenswertes gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e KAVO zum Anlagevermögen im Falle einer Bewertung gemäß § 81h Abs. 2 zweiter Satz VAG (ja/nein)

28.

Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 2 und 4 VAG erteilten Genehmigung

29.

Vermögenswert zur Bedeckung des Deckungserfordernisses für Versicherungsprodukte gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988, sofern der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 VAG gewidmet (ja/nein)

30.

Bezeichnung der Ratingagentur (Standard Poor`s, Moodys, FITCH, sonstige Ratingagentur und Eigenrating) und des Ratingergebnisses (auf Basis der Ratingagentur oder des internen Ratings) – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG

31.

Risikoklasse für strukturierten Vermögenswert gemäß "Leitlinien des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs zur Kategorisierung und Bewertung von strukturierten Anlageprodukten" vom 4. Dezember 2001 (Kennzeichnung "1" bis "5") und Kündigungsrecht des Emittenten (ja/nein) – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG

32.

Asset Backed Security/ABS (ja/nein) – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG

33.

Private Equity (ja/nein) – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 VAG

ANLAGE B

Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e KAVO und § 78 Abs. 2 und 4 VAG:

1.

Bezeichnung des Vermögenswertes

2.

ISIN (ab 23. April 2003); ersatzweise WKN oder interne Kenn-Nummer

3.

Bezeichnung des Emittenten

4.

OeNB-Identnummer des Emittenten; bei ausländischen Emittenten interne Identnummer, sofern keine OeNB-Identnummer vorhanden ist

5.

Sitz des Emittenten (Länderschlüssel - zweistelliger ISO-Code)

6.

Bezeichnung des Erstverwahrers samt Länderschlüssel - zweistelliger ISO-Code

7.

gesetzlich geregelter fundierter Vermögenswert eines Kreditinstitutes/nicht gesetzlich geregelter fundierter Vermögenswert; Pfand- und Kommunalbriefe sind jedenfalls als gesetzlich geregelte fundierte Vermögenswerte eines Kreditinstitutes zu kennzeichnen

8.

Notierter oder gehandelter/nicht notierter oder nicht gehandelter Vermögenswert

9.

Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)

10.

Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.