Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Führung von Verzeichnissen für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogenen Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (VerzVVU 2002)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 79b Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2002, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 79b Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2002, wird verordnet:
§ 1. (1) Die in das Verzeichnis zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die ein Deckungsstock zu bilden ist (Deckungsstockverzeichnis), eingetragenen Vermögenswerte sind nach Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG, die in das Verzeichnis zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist (Bedeckungswertverzeichnis), eingetragenen Vermögenswerte sind nach den Bilanzabteilungen gemäß § 81b Abs. 1 VAG zu kennzeichnen.
(2) Die in das Deckungsstock- und Bedeckungswertverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte (Deckungsstock- und Bedeckungswerte) sind nach Anlagegruppen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 8 und Abs. 5 Z 1 bis 3 Kapitalanlageverordnung 2002 (KAVO), BGBl. II Nr. 383/2002, zu kennzeichnen. Dies gilt auch für die als gleichartig genehmigten Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 2 und 4 VAG. Kann ein Vermögenswert nicht zugeordnet werden, so ist er der Anlagegruppe gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KAVO zuzuordnen.
(3) Für jede einzelne Kennzeichnungsart gemäß Abs. 1 und 2 und für Fremdwährungen muss eine Summenbildung möglich sein.
§ 1. (1) Die in das Verzeichnis zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die ein Deckungsstock zu bilden ist (Deckungsstockverzeichnis), eingetragenen Vermögenswerte sind nach Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG, die in das Verzeichnis zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist (Bedeckungswertverzeichnis), eingetragenen Vermögenswerte sind nach den Bilanzabteilungen gemäß § 81b Abs. 1 VAG zu kennzeichnen.
(2) Die in das Deckungsstock- und Bedeckungswertverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte (Deckungsstock- und Bedeckungswerte) sind nach Anlagegruppen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie Abs. 5 Z 1 bis 3 und Abs. 7 Z 1 der Kapitalanlageverordnung 2002 – KAVO, BGBl. II Nr. 383/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2006, zu kennzeichnen. Dies gilt auch für die als gleichartig genehmigten Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 2 und 4 VAG. Kann ein Vermögenswert nicht zugeordnet werden, so ist er der Anlagegruppe gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 KAVO zuzuordnen.
(3) Für jede einzelne Kennzeichnungsart gemäß Abs. 1 und 2 und für Fremdwährungen muss eine Summenbildung möglich sein.
§ 1. (1) Die in das Verzeichnis zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die ein Deckungsstock zu bilden ist (Deckungsstockverzeichnis), eingetragenen Vermögenswerte sind nach Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG, die in das Verzeichnis zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist (Bedeckungswertverzeichnis), eingetragenen Vermögenswerte sind nach den Bilanzabteilungen gemäß § 81b Abs. 1 VAG zu kennzeichnen.
(2) Die in das Deckungsstock- und Bedeckungswertverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte (Deckungsstock- und Bedeckungswerte) sind nach Anlagegruppen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 9, Abs. 5 Z 1 bis 3 und Abs. 7 Z 1 sowie § 3b Abs. 2 und 3 der Kapitalanlageverordnung (KAVO), BGBl. II Nr. 383/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2007, zu kennzeichnen. Dies gilt auch für die als gleichartig genehmigten Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 2 und 4 VAG. Kann ein Vermögenswert nicht zugeordnet werden, so ist er der Anlagegruppe gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 KAVO zuzuordnen.
(3) Für jede einzelne Kennzeichnungsart gemäß Abs. 1 und 2 und für Fremdwährungen muss eine Summenbildung möglich sein.
§ 1. (1) Die in das Verzeichnis zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die ein Deckungsstock zu bilden ist (Deckungsstockverzeichnis), eingetragenen Vermögenswerte sind nach Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG, die in das Verzeichnis zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist (Bedeckungswertverzeichnis), eingetragenen Vermögenswerte sind nach den Bilanzabteilungen gemäß § 81b Abs. 1 VAG zu kennzeichnen.
(2) Die in das Deckungsstock- und Bedeckungswertverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte (Deckungsstock- und Bedeckungswerte) sind nach Anlagegruppen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 9, Abs. 5 Z 1 bis 3 und Abs. 7 Z 1 sowie § 3b Abs. 2 und 3 der Kapitalanlageverordnung (KAVO), BGBl. II Nr. 383/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2009, zu kennzeichnen. Dies gilt auch für die als gleichartig genehmigten Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 2 und 4 VAG. Kann ein Vermögenswert nicht zugeordnet werden, so ist er der Anlagegruppe gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 KAVO zuzuordnen.
(3) Für jede einzelne Kennzeichnungsart gemäß Abs. 1 und 2 und für Fremdwährungen muss eine Summenbildung möglich sein.
§ 2. Die Deckungsstock- und Bedeckungswertverzeichnisse haben die in den Anlagen A bis L vorgeschriebenen Mindestangaben zu enthalten.
§ 2. Die Deckungsstock- und Bedeckungswertverzeichnisse haben die in den Anlagen A bis M vorgeschriebenen Mindestangaben zu enthalten.
§ 2. Die Deckungsstock- und Bedeckungswertverzeichnisse haben die in den Anlagen A bis O vorgeschriebenen Mindestangaben zu enthalten.
§ 3. Die Sicherung des Datenbestandes hat im Unternehmen so zu erfolgen, dass jederzeit eine vollständige Wiedergabe aller Daten, soweit und solange sie gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unterliegen, in schriftlicher Form oder im Wege elektronischer Datenübermittlung möglich ist. Bei Änderungen des Datenverarbeitungssystems ist vorzusorgen, dass die ursprünglich gespeicherten Daten unter Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch nach Änderung dieses Systems nachvollziehbar sind.
§ 4. Diese Verordnung gilt nicht für kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gemäß § 62 Abs. 1 und 2 VAG.
Übergangsbestimmung
§ 5. Die Bezeichnung des Emittenten für Vermögenswerte in der Anlage A hat spätestens ab dem 31. Dezember 2003 zu erfolgen.
In-Kraft-Treten
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Führung von Verzeichnissen für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogenen Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (VerzVVU), BGBl. II Nr. 99/2002, außer Kraft.
§ 7. (1) § 1 Abs. 2, § 2, Z 9 und 26 der Anlage A, Z 30 der Anlage B, Z 28, 31, 32, 33, 34 und 35 der Anlage C, Z 30 der Anlage D, Z 22 der Anlage E, Z 26 der Anlage F sowie die Anlagen K bis M in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Die Z 27 bis 29 der Anlage A, Z 31 bis 33 der Anlage B, Z 29 und 30 der Anlage C, Z 23 der Anlage E, sowie Z 27 und 28 der Anlage F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2006 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.
§ 7. (1) § 1 Abs. 2, § 2, Z 9 und 26 der Anlage A, Z 30 der Anlage B, Z 28, 31, 32, 33, 34 und 35 der Anlage C, Z 30 der Anlage D, Z 22 der Anlage E, Z 26 der Anlage F sowie die Anlagen K bis M in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Die Z 27 bis 29 der Anlage A, Z 31 bis 33 der Anlage B, Z 29 und 30 der Anlage C, Z 23 der Anlage E, sowie Z 27 und 28 der Anlage F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2006 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 2 erster Satz und § 2 sowie die Anlagen N und O in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2007 treten mit 10. Dezember 2007 in Kraft.
§ 7. (1) § 1 Abs. 2, § 2, Z 9 und 26 der Anlage A, Z 30 der Anlage B, Z 28, 31, 32, 33, 34 und 35 der Anlage C, Z 30 der Anlage D, Z 22 der Anlage E, Z 26 der Anlage F sowie die Anlagen K bis M in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Die Z 27 bis 29 der Anlage A, Z 31 bis 33 der Anlage B, Z 29 und 30 der Anlage C, Z 23 der Anlage E, sowie Z 27 und 28 der Anlage F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2006 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 2 erster Satz und § 2 sowie die Anlagen N und O in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2007 treten mit 10. Dezember 2007 in Kraft.
(4) Anlage A Z 31, Anlage B Z 35, Anlage C Z 37, Anlage E Z 25, Anlage F Z 30, Anlage I Z 20 und Anlage L Z 24 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2009 treten mit 31. Dezember 2009 in Kraft.
§ 7. (1) § 1 Abs. 2, § 2, Z 9 und 26 der Anlage A, Z 30 der Anlage B, Z 28, 31, 32, 33, 34 und 35 der Anlage C, Z 30 der Anlage D, Z 22 der Anlage E, Z 26 der Anlage F sowie die Anlagen K bis M in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Die Z 27 bis 29 der Anlage A, Z 31 bis 33 der Anlage B, Z 29 und 30 der Anlage C, Z 23 der Anlage E, sowie Z 27 und 28 der Anlage F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2006 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 2 erster Satz und § 2 sowie die Anlagen N und O in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2007 treten mit 10. Dezember 2007 in Kraft.
(4) Anlage A Z 31, Anlage B Z 35, Anlage C Z 37, Anlage E Z 25, Anlage F Z 30, Anlage I Z 20 und Anlage L Z 24 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2009 treten mit 31. Dezember 2009 in Kraft.
(5) Anlage A Z 19 und 20, Anlage B Z 22 und 23, Anlage C Z 21 und 22, Anlage D Z 18 und 19, Anlage I Z 21 und Anlage M Z 17 und 18 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2009 treten mit 31. Dezember 2009 in Kraft.
§ 7. (1) § 1 Abs. 2, § 2, Z 9 und 26 der Anlage A, Z 30 der Anlage B, Z 28, 31, 32, 33, 34 und 35 der Anlage C, Z 30 der Anlage D, Z 22 der Anlage E, Z 26 der Anlage F sowie die Anlagen K bis M in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Die Z 27 bis 29 der Anlage A, Z 31 bis 33 der Anlage B, Z 29 und 30 der Anlage C, Z 23 der Anlage E, sowie Z 27 und 28 der Anlage F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2006 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 2 erster Satz und § 2 sowie die Anlagen N und O in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2007 treten mit 10. Dezember 2007 in Kraft.
(4) Anlage A Z 31, Anlage B Z 35, Anlage C Z 37, Anlage E Z 25, Anlage F Z 30, Anlage I Z 20 und Anlage L Z 24 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2009 treten mit 31. Dezember 2009 in Kraft.
(5) Anlage A Z 19 und 20, Anlage B Z 22 und 23, Anlage C Z 21 und 22, Anlage D Z 18 und 19, Anlage I Z 21 und Anlage M Z 17 und 18 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2009 treten mit 31. Dezember 2009 in Kraft.
(6) Z 23 und Z 27 der Anlage D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.
ANLAGE A
Schuldverschreibungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a KAVO und § 78 Abs. 2 und 4 VAG:
Bezeichnung des Vermögenswertes
Bezeichnung des Emittenten
International Securities Identification Number (ISIN - ab 23. April 2003); ersatzweise Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) oder interne Kenn-Nummer
Sitz des Emittenten nach Alpha-2 Länder-Code gemäß ISO-Norm (Länderschlüssel - zweistelliger ISO-Code)
Bezeichnung der depotführenden Stelle (Erstverwahrer) samt Länderschlüssel - zweistelliger ISO-Code
Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)
Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG
Anlagegruppe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a KAVO
Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten (ja/nein)
Nominale am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)
Nominale des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)
Nominale am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung
Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Nominale in Euro - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 VAG
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Euro
Buchwert des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in Euro
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro
Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils zum Zeitpunkt der Anschaffung
Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs und Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils am Ende des Geschäftsjahres
Börsenwert oder sonstiger Kurswert am Ende des Geschäftsjahres in Euro (Zeitwert gemäß § 81h Abs. 4 VAG)
Jeweils für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres maßgebender Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses
Zu- und/oder Abschreibungen in Euro
Anteilige Zinsen gemäß § 2 Abs. 2 KAVO in Euro
Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 2 und 4 VAG erteilten Genehmigung
ANLAGE A
Schuldverschreibungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a KAVO und § 78 Abs. 2 und 4 VAG:
Bezeichnung des Vermögenswertes
Bezeichnung des Emittenten
International Securities Identification Number (ISIN - ab 23. April 2003); ersatzweise Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) oder interne Kenn-Nummer
Sitz des Emittenten nach Alpha-2 Länder-Code gemäß ISO-Norm (Länderschlüssel - zweistelliger ISO-Code)
Bezeichnung der depotführenden Stelle (Erstverwahrer) samt Länderschlüssel - zweistelliger ISO-Code
Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)
Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG
Anlagegruppe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a KAVO
Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten (ja/nein) - ausgenommen bei Vermögenswerten im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2003 sowie BGBl. I Nr. 22/2003 (VfGH)
Nominale am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)
Nominale des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)
Nominale am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)
Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung
Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Nominale in Euro - ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 VAG
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Euro
Buchwert des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in Euro
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