Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Förderbeiträge zur Abgeltung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen bestimmt werden
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 642/2003).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 11 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und nach Zustimmung der von der Landeshauptmännerkonferenz eingesetzten Arbeitsgruppe verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 642/2003).
§ 1. (1) Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für Kleinwasserkraftanlagen wird für das Kalenderjahr 2003 ein Betrag von 0,005 Cent/kWh bestimmt.
(2) Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der
Ökobilanzgruppenverantwortlichen für sonstige Ökostromanlagen wird
für das Kalenderjahr 2003
```
für Endverbraucher, deren Anlagen an die
```
Netzebenen 1 bis 3
angeschlossen sind, 0,094 Cent/kWh,
```
für Endverbraucher, deren Anlagen an die
```
Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, 0,110 Cent/kWh,
```
für Endverbraucher, deren Anlagen an die
```
Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,115 Cent/kWh,
```
für allen übrigen Endverbraucher 0,134 Cent/kWh
```
bestimmt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 642/2003).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.