Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen festgesetzt werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und nach Zustimmung der von der Landeshauptmännerkonferenz eingesetzten Arbeitsgruppe verordnet:

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung hat die Festsetzung

1.

von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus als Ökostromanlagen anerkannten Kleinwasserkraftwerksanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 19 Ökostromgesetz);

2.

von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus sonstigen Ökostromanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 12 Ökostromgesetz), denen nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt worden sind,

(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich Neuanlagen nur für jene, für die bis 31. Dezember 2004 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2006 in Betrieb gehen.

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung hat die Festsetzung

1.

von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus als Ökostromanlagen anerkannten Kleinwasserkraftwerksanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 19 Ökostromgesetz);

2.

von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus sonstigen Ökostromanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 12 Ökostromgesetz), denen nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt worden sind,

(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich Neuanlagen gemäß den §§ 4 bis 10 nur für jene, für die bis 31. Dezember 2004 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz vorliegen, und die,

1.

wenn sie auf Basis von Photovoltaik (§ 4), Windkraft (§ 5), Geothermie (§ 6) oder Klärgas (§ 10) betrieben werden, bis 30. Juni 2006 in Betrieb gehen,

2.

wenn sie auf Basis von fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenen Anteil (§ 7), von flüssiger Biomasse (§ 8) oder Biogas (§ 9) betrieben werden, bis 31. Dezember 2007 in Betrieb gehen.

Geltungsdauer der Preise

§ 2. Die in dieser Verordnung enthaltenen Preise (Tarife) für Neuanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 13 Ökostromgesetz), gelten für die Abnahme elektrischer Energie durch Ökobilanzgruppenverantwortliche für einen Zeitraum von 13 Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage.

Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Kleinwasserkraftwerksanlagen

§ 3. (1) Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, denen vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind, werden wie folgt festgesetzt, sofern sich aus Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

```

1.

Für die ersten 1 000 000 kWh

```

der in das öffentliche Netz eingespeisten

Strommengen 5,68 Cent/kWh;

```

2.

für die nächsten 4 000 000 kWh

```

der in das öffentliche Netz eingespeisten

Strommengen 4,36 Cent/kWh;

```

3.

für die nächsten 10 000 000 kWh

```

der in das öffentliche Netz eingespeisten

Strommengen 3,63 Cent/kWh;

```

4.

für die nächsten 10 000 000 kWh

```

der in das öffentliche Netz eingespeisten

Strommengen 3,28 Cent/kWh;

```

5.

für die das Ausmaß von 25 000 000 kWh

```

übersteigenden Strommengen, die in das

öffentliche Netz eingespeist werden 3,15 Cent/kWh.

Die in diesem Absatz bestimmten Preise decken auch jene Mehrkosten ab, die den Betreibern von Kleinwasserkraftwerksanlagen durch die Marktöffnung entstehen.

(2) Alle Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, die zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2005 in einem Ausmaß revitalisiert werden, dass eine Erhöhung des Regelarbeitsvermögens von mehr als 15% nach Durchführung der Revitalisierung, bezogen auf ein Regeljahr, erreicht wird, werden für einen Zeitraum von 13 Jahren ab Inbetriebnahme der revitalisierten Anlage folgende Beträge festgesetzt:

```

1.

Für die ersten 1 000 000 kWh

```

der in das öffentliche Netz eingespeisten

Strommengen 5,96 Cent/kWh;

```

2.

für die nächsten 4 000 000 kWh

```

der in das öffentliche Netz eingespeisten

Strommengen 4,58 Cent/kWh;

```

3.

für die nächsten 10 000 000 kWh

```

der in das öffentliche Netz eingespeisten

Strommengen 3,81 Cent/kWh;

```

4.

für die nächsten 10 000 000 kWh

```

der in das öffentliche Netz eingespeisten

Strommengen 3,44 Cent/kWh;

```

5.

für die das Ausmaß von 25 000 000 kWh

```

übersteigenden Strommengen, die in das

öffentliche Netz eingespeist werden 3,31 Cent/kWh.

(3) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, die zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2005 neu errichtet werden oder in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung des Regelarbeitsvermögens von mehr als 50% nach Durchführung der Revitalisierung, ermittelt über ein Jahr, erreicht wird, werden für einen Zeitraum von 15 Jahren ab Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach Revitalisierung folgende Beträge festgesetzt:

```

1.

Für die ersten 1 000 000 kWh

```

der in das öffentliche Netz eingespeisten

Strommengen 6,25 Cent/kWh;

```

2.

für die nächsten 4 000 000 kWh

```

der in das öffentliche Netz eingespeisten

Strommengen 5,01 Cent/kWh;

```

3.

für die nächsten 10 000 000 kWh

```

der in das öffentliche Netz eingespeisten

Strommengen 4,17 Cent/kWh;

```

4.

für die nächsten 10 000 000 kWh

```

der in das öffentliche Netz eingespeisten

Strommengen 3,94 Cent/kWh;

```

5.

für die das Ausmaß von 25 000 000 kWh

```

übersteigenden Strommengen, die in das

öffentliche Netz eingespeist werden 3,78 Cent/kWh.

(4) Die Erhöhung des Regelarbeitsvermögens ist durch das Gutachten eines Ziviltechnikers nachzuweisen.

(5) Die Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für Kleinwasserkraftwerksanlagen dürfen das sich gemäß § 22 Abs. 3 Ökostromgesetz ergebende Förderungsvolumen für Kleinwasserkraftwerksanlagen nicht übersteigen. Kann mit diesem Förderungsvolumen nicht das Auslangen gefunden werden, sind alle Preise gemäß Abs. 1 zu kürzen, wobei der sich aus den Preisen abzüglich des Marktpreises ergebende Differenzbetrag im selben Verhältnis zu kürzen ist. Allfällige Kürzungen haben - ausgehend von den Werten des Vorjahres - jeweils für ein Kalenderjahr nach bescheidmäßiger Genehmigung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erfolgen.

Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Kleinwasserkraftwerksanlagen

§ 3. (1) Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, denen vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind, werden wie folgt festgesetzt, sofern sich aus Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

```

1.

Für die ersten 1 000 000 kWh

```

der in das öffentliche Netz eingespeisten

Strommengen 5,68 Cent/kWh;

```

2.

für die nächsten 4 000 000 kWh

```

der in das öffentliche Netz eingespeisten

Strommengen 4,36 Cent/kWh;

```

3.

für die nächsten 10 000 000 kWh

```

der in das öffentliche Netz eingespeisten

Strommengen 3,63 Cent/kWh;

```

4.

für die nächsten 10 000 000 kWh

```

der in das öffentliche Netz eingespeisten

Strommengen 3,28 Cent/kWh;

```

5.

für die das Ausmaß von 25 000 000 kWh

```

übersteigenden Strommengen, die in das

öffentliche Netz eingespeist werden 3,15 Cent/kWh.

Die in diesem Absatz bestimmten Preise decken auch jene Mehrkosten ab, die den Betreibern von Kleinwasserkraftwerksanlagen durch die Marktöffnung entstehen.

(2) Alle Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, die zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2007 in einem Ausmaß revitalisiert werden, dass eine Erhöhung des Regelarbeitsvermögens von mehr als 15% nach Durchführung der Revitalisierung, bezogen auf ein Regeljahr, erreicht wird, werden für einen Zeitraum von 13 Jahren ab Inbetriebnahme der revitalisierten Anlage folgende Beträge festgesetzt:

```

1.

Für die ersten 1 000 000 kWh

```

der in das öffentliche Netz eingespeisten

Strommengen 5,96 Cent/kWh;

```

2.

für die nächsten 4 000 000 kWh

```

der in das öffentliche Netz eingespeisten

Strommengen 4,58 Cent/kWh;

```

3.

für die nächsten 10 000 000 kWh

```

der in das öffentliche Netz eingespeisten

Strommengen 3,81 Cent/kWh;

```

4.

für die nächsten 10 000 000 kWh

```

der in das öffentliche Netz eingespeisten

Strommengen 3,44 Cent/kWh;

```

5.

für die das Ausmaß von 25 000 000 kWh

```

übersteigenden Strommengen, die in das

öffentliche Netz eingespeist werden 3,31 Cent/kWh.

(3) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, die zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2007 neu errichtet werden oder in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung des Regelarbeitsvermögens von mehr als 50% nach Durchführung der Revitalisierung, ermittelt über ein Jahr, erreicht wird, werden für einen Zeitraum von 15 Jahren ab Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach Revitalisierung folgende Beträge festgesetzt:

```

1.

Für die ersten 1 000 000 kWh

```

der in das öffentliche Netz eingespeisten

Strommengen 6,25 Cent/kWh;

```

2.

für die nächsten 4 000 000 kWh

```

der in das öffentliche Netz eingespeisten

Strommengen 5,01 Cent/kWh;

```

3.

für die nächsten 10 000 000 kWh

```

der in das öffentliche Netz eingespeisten

Strommengen 4,17 Cent/kWh;

```

4.

für die nächsten 10 000 000 kWh

```

der in das öffentliche Netz eingespeisten

Strommengen 3,94 Cent/kWh;

```

5.

für die das Ausmaß von 25 000 000 kWh

```

übersteigenden Strommengen, die in das

öffentliche Netz eingespeist werden 3,78 Cent/kWh.

(4) Die Erhöhung des Regelarbeitsvermögens ist durch das Gutachten eines Ziviltechnikers nachzuweisen.

(5) Die Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für Kleinwasserkraftwerksanlagen dürfen das sich gemäß § 22 Abs. 3 Ökostromgesetz ergebende Förderungsvolumen für Kleinwasserkraftwerksanlagen nicht übersteigen. Kann mit diesem Förderungsvolumen nicht das Auslangen gefunden werden, sind alle Preise gemäß Abs. 1 zu kürzen, wobei der sich aus den Preisen abzüglich des Marktpreises ergebende Differenzbetrag im selben Verhältnis zu kürzen ist. Allfällige Kürzungen haben - ausgehend von den Werten des Vorjahres - jeweils für ein Kalenderjahr nach bescheidmäßiger Genehmigung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erfolgen.

Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Kleinwasserkraftwerksanlagen

§ 3. (1) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.)

(2) Alle Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, die zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2005 in einem Ausmaß revitalisiert werden, dass eine Erhöhung des Regelarbeitsvermögens von mehr als 15% nach Durchführung der Revitalisierung, bezogen auf ein Regeljahr, erreicht wird, werden für einen Zeitraum von 13 Jahren ab Inbetriebnahme der revitalisierten Anlage folgende Beträge festgesetzt:

```

1.

Für die ersten 1 000 000 kWh

```

der in das öffentliche Netz eingespeisten

Strommengen 5,96 Cent/kWh;

```

2.

für die nächsten 4 000 000 kWh

```

der in das öffentliche Netz eingespeisten

Strommengen 4,58 Cent/kWh;

```

3.

für die nächsten 10 000 000 kWh

```

der in das öffentliche Netz eingespeisten

Strommengen 3,81 Cent/kWh;

```

4.

für die nächsten 10 000 000 kWh

```

der in das öffentliche Netz eingespeisten

Strommengen 3,44 Cent/kWh;

```

5.

für die das Ausmaß von 25 000 000 kWh

```

übersteigenden Strommengen, die in das

öffentliche Netz eingespeist werden 3,31 Cent/kWh.

(3) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, die zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2005 neu errichtet werden oder in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung des Regelarbeitsvermögens von mehr als 50% nach Durchführung der Revitalisierung, ermittelt über ein Jahr, erreicht wird, werden für einen Zeitraum von 15 Jahren ab Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach Revitalisierung folgende Beträge festgesetzt:

```

1.

Für die ersten 1 000 000 kWh

```

der in das öffentliche Netz eingespeisten

Strommengen 6,25 Cent/kWh;

```

2.

für die nächsten 4 000 000 kWh

```

der in das öffentliche Netz eingespeisten

Strommengen 5,01 Cent/kWh;

```

3.

für die nächsten 10 000 000 kWh

```

der in das öffentliche Netz eingespeisten

Strommengen 4,17 Cent/kWh;

```

4.

für die nächsten 10 000 000 kWh

```

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